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229_1963 AT

229. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem

Erkenntnis vom 27. Juni 1963, G 29/62, das dem

Bundeskanzleramt am 16. August 1963 zugestellt

worden ist, im § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/1952, über die

Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 91/

1960, die Wortfolgen

„c) der nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz

1937, BGBl. Nr. 94,

pflichtversichert ist, 5 v. T. der Bemessungsgrundlage"

und

„im Falle lit. c für die bei der Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen

Pflichtversicherten von höchstens

2400 S monatlich, für die bei der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten

Pflichtversicherten von höchstens 3600 S

monatlich"

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des

31. Dezember 1963 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht

wieder in Kraft.

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