229. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1962.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98,
wird geändert und ergänzt wie folgt
1. Im § 41 hat der zweite Absatz zu lauten
„(2) Ist ein Beschuldigter nach seinen dem Gerichte
bekannten Verhältnissen nicht imstande,
die Verteidigungskosten aus eigenem zu tragen,
so ist ihm auf sein Verlangen zur Ausführung
bestimmter, von ihm angemeldeter Rechtsmittel,
zur Erhebung des Einspruches gegen die Anklageschrift,
für die Hauptverhandlung sowie für den
Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über
ein Rechtsmittel vom Gericht ein Armenvertreter
beizugeben. Wird für die Hauptverhandlung oder
zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde
oder Berufung ein Armenvertreter beigegeben,
so gilt die Bestellung des Armenvertreters auch
für das Rechtsmittelverfahren. Wird jedoch der
Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über
ein Rechtsmittel nicht im Sprengel des Gerichtes
abgehalten, bei dem die Hauptverhandlung stattgefunden
hat, so ist für den Gerichtstag ein anderer
Armenvertreter, und zwar tunlichst aus der
Zahl der am Orte des Gerichtstages wohnhaften
Verteidiger, zu bestellen."
2. Im § 286 hat der vierte Absatz zu lauten
„(4) Ist die strafbare Handlung, die dem Angeklagten
in der Anklageschrift oder im Urteil
erster Instanz zur Last gelegt wird, mit einer
fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe oder
einer strengeren Strafe bedroht, so ist ihm, wenn
er noch keinen Verteidiger hat und ihm auch
kein Armenvertreter beigegeben wird, für den
Gerichtstag aus der Zahl der am Sitze des Obersten
Gerichtshofes wohnhaften Verteidiger von
Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen."
3. Im § 294 treten an die Stelle des zweiten
und dritten Absatzes folgende Bestimmungen
„(2) Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies
nicht schon geschehen ist, eine Urteilsabschrift zugestellt
werden. Der Beschwerdeführer hat das
Recht, binnen vierzehn Tagen nach der Anmeldung
der Berufung, wenn ihm eine Urteilsabschrift
aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels
zugestellt wurde, binnen vierzehn Tagen
nach der Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe
beim Gericht in zweifacher Ausfertigung
zu überreichen. Er muß entweder in
dieser Schrift oder bei der Anmeldung ausdrücklich
erklären, durch welche Punkte des Erkenntnisses
er sich beschwert finde, widrigens auf seine
Berufung vom Gerichtshofe zweiter Instanz keine
Rücksicht zu nehmen ist. Die Anmeldung, die
die Berufungsgründe enthält, oder die rechtzeitig
eingebrachte Ausführung ist dem Gegner mit dem
Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vierzehn
Tagen seine Gegenausführung überreichen könne.
(3) Nach Überreichung dieser Gegenausführung
oder- nach Ablauf der hiezu bestimmten Fristsind
alle Akten dem Gerichtshofe zweiter Instanz
vorzulegen, der über die Berufung nur dann in
nichtöffentlicher Sitzung berät, wenn der Berichterstatter
oder der Oberstaatsanwalt beantragt, die
Berufung aus einem der im folgenden Absatz
angeführten Gründe zurückzuweisen.
(4) Der Gerichtshof zweiter Instanz kann die
Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen,
wenn sie zu spät angemeldet oder von
einer Person ergriffen worden ist, der das Berufungsrecht
überhaupt nicht oder nicht in der
Richtung zusteht, in der es in Anspruch genommen
wird, oder die darauf verzichtet hat; ferner,
wenn der Berufungswerber weder bei der Anmeldung
der Berufung noch in ihrer Ausführung
die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich
beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet
hat, auf die Berufung daher keine Rücksicht
zu nehmen ist.
(5) Wird über die Berufung nicht schon in der
nichtöffentlichen Sitzung entschieden, so hat der
Vorsitzende einen Gerichtstag zur öffentlichen
Verhandlung über die Berufung anzuordnen. Für
die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstages
gelten die Bestimmungen der §§ 286
und 287 dem Sinne nach mit der Maßgabe, daß
stets auch der nicht verhaftete Angeklagte vorzuladen
ist und die Vorführung des verhafteten Angeklagten
veranlaßt werden kann. Ist die Berufung
gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen
Ansprüche gerichtet, so ist auch der
Privatbeteiligte vorzuladen."
4. § 296 hat zu lauten
„§ 296. (1) Ist außer über die Berufung auch
über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden,
die von der einen oder der anderen Seite ergriffen
worden ist, so sind bei Vorlegung der
Akten an den Obersten Gerichtshof auch die
Aktenstücke beizulegen, die die Berufung betreffen.
In diesem Fall entscheidet der Oberste
Gerichtshof auch über die Berufung.
(2) Der Oberste Gerichtshof berät über die Berufung
nur dann in nichtöffentlicher Sitzung,
wenn der Berichterstatter oder der Generalprokurator
die Zurückweisung der Berufung aus einem
der im § 294 Abs. 4 angeführten Gründe beantragt
und nicht über die Nichtigkeitsbeschwerde
bei einem Gerichtstag zur öffentlichen
Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde
entschieden werden muß.
(3) Wird über die Berufung nicht schon in der
nichtöffentlichen Sitzung entschieden, so entscheidet
der Oberste Gerichtshof über die Berufung
entweder beim Gerichtstag zur öffentlichen
Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde
oder, wenn über diese in nichtöffentlicher
Sitzung entschieden wurde, bei einem Gerichtstag
zur öffentlichen Verhandlung über die
Berufung. Für die Anberaumung und Durchführung
des Gerichtstages gelten die Bestimmungen
der §§ 286 und 287 dem Sinne nach
mit der Maßgabe, daß stets auch der nicht verhaftete
Angeklagte vorzuladen ist und die Vorführung
des verhafteten Angeklagten veranlaßt
werden kann. Ist die Berufung gegen den Ausspruch
über die privatrechtlichen Ansprüche gerichtet,
so ist auch der Privatbeteiligte vorzuladen."
5. Im § 467 tritt an die Stelle des fünften Absatzes
folgende Bestimmung
„(5) Die Berufung oder Berufungsausführung
ist in zweifacher Ausfertigung vorzulegen oder
aufzunehmen. Eine Ausfertigung ist dem Gegner
mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen
vierzehn Tagen seine Gegenausführung überreichen
könne. Nach Überreichung dieser Gegenausführung
oder nach Ablauf der hiezu bestimmten
Frist sind alle Akten dem Gerichtshofe
erster Instanz vorzulegen."
6. § 469 hat zu lauten
„§ 469. Der Gerichtshof berät über die Berufung
nur dann in nichtöffentlicher Sitzung,
wenn der Berichterstatter oder der Staatsanwalt
einen der im § 470 angeführten Beschlüsse beantragt."
7. § 471 hat zu lauten
„§ 471. (1) Wird über die Berufung nicht schon
in der nichtöffentlichen Sitzung entschieden, so
hat der Vorsitzende einen Gerichtstag zur öffentlichen
Verhandlung über die Berufung anzuordnen
und dazu den Ankläger, den Angeklagten,
dessen Verteidiger und die Zeugen und Sachverständigen
rechtzeitig vorzuladen, die voraussichtlich
zu vernehmen sein werden.
(2) Dem Angeklagten müssen mit Rücksicht auf
seine Entfernung vom Sitze des Berufungsgerichtes
wenigstens drei Tage zur Vorbereitung
seiner Verteidigung freibleiben.
(3) Ist der Angeklagte verhaftet, so kann der
Gerichtshof seine Vorführung veranlassen.
(4) Sowohl dem Angeklagten als auch dem Privatankläger
ist in der Vorladung zu bemerken,
daß auch im Falle ihres Ausbleibens mit Berücksichtigung
des in der Berufungsausführung und
in der Gegenausführung Vorgebrachten über die
Berufung dem Gesetze gemäß erkannt werden
würde.
(5) Ist die Berufung wegen der Entscheidung
über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffen,
so ist auch der Privatbeteiligte mit der im vorigen
Absatz angeführten Bemerkung vorzuladen, andernfalls
ist er vom Gerichtstage mit der Bemerkung
in Kenntnis zu setzen, daß es ihm freistehe
zu erscheinen.
(6) Hat der Privatankläger oder der Privatbeteiligte
einen Vertreter namhaft gemacht, so
ist die Vorladung an diesen zu richten."
8. Im § 488 entfällt die Z. 1.
9. Im § 489 Abs. 1 entfallen die Z. 2 und 7.
Artikel II.
Inkrafttreten und Vollziehungsklausel.
Dieses Bundesgesetz tritt am nächsten auf
seine Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium
für Justiz betraut.