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229. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1962.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1962.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98,

wird geändert und ergänzt wie folgt

1. Im § 41 hat der zweite Absatz zu lauten

„(2) Ist ein Beschuldigter nach seinen dem Gerichte

bekannten Verhältnissen nicht imstande,

die Verteidigungskosten aus eigenem zu tragen,

so ist ihm auf sein Verlangen zur Ausführung

bestimmter, von ihm angemeldeter Rechtsmittel,

zur Erhebung des Einspruches gegen die Anklageschrift,

für die Hauptverhandlung sowie für den

Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über

ein Rechtsmittel vom Gericht ein Armenvertreter

beizugeben. Wird für die Hauptverhandlung oder

zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde

oder Berufung ein Armenvertreter beigegeben,

so gilt die Bestellung des Armenvertreters auch

für das Rechtsmittelverfahren. Wird jedoch der

Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über

ein Rechtsmittel nicht im Sprengel des Gerichtes

abgehalten, bei dem die Hauptverhandlung stattgefunden

hat, so ist für den Gerichtstag ein anderer

Armenvertreter, und zwar tunlichst aus der

Zahl der am Orte des Gerichtstages wohnhaften

Verteidiger, zu bestellen."

2. Im § 286 hat der vierte Absatz zu lauten

„(4) Ist die strafbare Handlung, die dem Angeklagten

in der Anklageschrift oder im Urteil

erster Instanz zur Last gelegt wird, mit einer

fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe oder

einer strengeren Strafe bedroht, so ist ihm, wenn

er noch keinen Verteidiger hat und ihm auch

kein Armenvertreter beigegeben wird, für den

Gerichtstag aus der Zahl der am Sitze des Obersten

Gerichtshofes wohnhaften Verteidiger von

Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen."

3. Im § 294 treten an die Stelle des zweiten

und dritten Absatzes folgende Bestimmungen

„(2) Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies

nicht schon geschehen ist, eine Urteilsabschrift zugestellt

werden. Der Beschwerdeführer hat das

Recht, binnen vierzehn Tagen nach der Anmeldung

der Berufung, wenn ihm eine Urteilsabschrift

aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels

zugestellt wurde, binnen vierzehn Tagen

nach der Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe

beim Gericht in zweifacher Ausfertigung

zu überreichen. Er muß entweder in

dieser Schrift oder bei der Anmeldung ausdrücklich

erklären, durch welche Punkte des Erkenntnisses

er sich beschwert finde, widrigens auf seine

Berufung vom Gerichtshofe zweiter Instanz keine

Rücksicht zu nehmen ist. Die Anmeldung, die

die Berufungsgründe enthält, oder die rechtzeitig

eingebrachte Ausführung ist dem Gegner mit dem

Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vierzehn

Tagen seine Gegenausführung überreichen könne.

(3) Nach Überreichung dieser Gegenausführung

oder- nach Ablauf der hiezu bestimmten Fristsind

alle Akten dem Gerichtshofe zweiter Instanz

vorzulegen, der über die Berufung nur dann in

nichtöffentlicher Sitzung berät, wenn der Berichterstatter

oder der Oberstaatsanwalt beantragt, die

Berufung aus einem der im folgenden Absatz

angeführten Gründe zurückzuweisen.

(4) Der Gerichtshof zweiter Instanz kann die

Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen,

wenn sie zu spät angemeldet oder von

einer Person ergriffen worden ist, der das Berufungsrecht

überhaupt nicht oder nicht in der

Richtung zusteht, in der es in Anspruch genommen

wird, oder die darauf verzichtet hat; ferner,

wenn der Berufungswerber weder bei der Anmeldung

der Berufung noch in ihrer Ausführung

die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich

beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet

hat, auf die Berufung daher keine Rücksicht

zu nehmen ist.

(5) Wird über die Berufung nicht schon in der

nichtöffentlichen Sitzung entschieden, so hat der

Vorsitzende einen Gerichtstag zur öffentlichen

Verhandlung über die Berufung anzuordnen. Für

die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstages

gelten die Bestimmungen der §§ 286

und 287 dem Sinne nach mit der Maßgabe, daß

stets auch der nicht verhaftete Angeklagte vorzuladen

ist und die Vorführung des verhafteten Angeklagten

veranlaßt werden kann. Ist die Berufung

gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen

Ansprüche gerichtet, so ist auch der

Privatbeteiligte vorzuladen."

4. § 296 hat zu lauten

„§ 296. (1) Ist außer über die Berufung auch

über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden,

die von der einen oder der anderen Seite ergriffen

worden ist, so sind bei Vorlegung der

Akten an den Obersten Gerichtshof auch die

Aktenstücke beizulegen, die die Berufung betreffen.

In diesem Fall entscheidet der Oberste

Gerichtshof auch über die Berufung.

(2) Der Oberste Gerichtshof berät über die Berufung

nur dann in nichtöffentlicher Sitzung,

wenn der Berichterstatter oder der Generalprokurator

die Zurückweisung der Berufung aus einem

der im § 294 Abs. 4 angeführten Gründe beantragt

und nicht über die Nichtigkeitsbeschwerde

bei einem Gerichtstag zur öffentlichen

Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde

entschieden werden muß.

(3) Wird über die Berufung nicht schon in der

nichtöffentlichen Sitzung entschieden, so entscheidet

der Oberste Gerichtshof über die Berufung

entweder beim Gerichtstag zur öffentlichen

Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde

oder, wenn über diese in nichtöffentlicher

Sitzung entschieden wurde, bei einem Gerichtstag

zur öffentlichen Verhandlung über die

Berufung. Für die Anberaumung und Durchführung

des Gerichtstages gelten die Bestimmungen

der §§ 286 und 287 dem Sinne nach

mit der Maßgabe, daß stets auch der nicht verhaftete

Angeklagte vorzuladen ist und die Vorführung

des verhafteten Angeklagten veranlaßt

werden kann. Ist die Berufung gegen den Ausspruch

über die privatrechtlichen Ansprüche gerichtet,

so ist auch der Privatbeteiligte vorzuladen."

5. Im § 467 tritt an die Stelle des fünften Absatzes

folgende Bestimmung

„(5) Die Berufung oder Berufungsausführung

ist in zweifacher Ausfertigung vorzulegen oder

aufzunehmen. Eine Ausfertigung ist dem Gegner

mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen

vierzehn Tagen seine Gegenausführung überreichen

könne. Nach Überreichung dieser Gegenausführung

oder nach Ablauf der hiezu bestimmten

Frist sind alle Akten dem Gerichtshofe

erster Instanz vorzulegen."

6. § 469 hat zu lauten

„§ 469. Der Gerichtshof berät über die Berufung

nur dann in nichtöffentlicher Sitzung,

wenn der Berichterstatter oder der Staatsanwalt

einen der im § 470 angeführten Beschlüsse beantragt."

7. § 471 hat zu lauten

„§ 471. (1) Wird über die Berufung nicht schon

in der nichtöffentlichen Sitzung entschieden, so

hat der Vorsitzende einen Gerichtstag zur öffentlichen

Verhandlung über die Berufung anzuordnen

und dazu den Ankläger, den Angeklagten,

dessen Verteidiger und die Zeugen und Sachverständigen

rechtzeitig vorzuladen, die voraussichtlich

zu vernehmen sein werden.

(2) Dem Angeklagten müssen mit Rücksicht auf

seine Entfernung vom Sitze des Berufungsgerichtes

wenigstens drei Tage zur Vorbereitung

seiner Verteidigung freibleiben.

(3) Ist der Angeklagte verhaftet, so kann der

Gerichtshof seine Vorführung veranlassen.

(4) Sowohl dem Angeklagten als auch dem Privatankläger

ist in der Vorladung zu bemerken,

daß auch im Falle ihres Ausbleibens mit Berücksichtigung

des in der Berufungsausführung und

in der Gegenausführung Vorgebrachten über die

Berufung dem Gesetze gemäß erkannt werden

würde.

(5) Ist die Berufung wegen der Entscheidung

über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffen,

so ist auch der Privatbeteiligte mit der im vorigen

Absatz angeführten Bemerkung vorzuladen, andernfalls

ist er vom Gerichtstage mit der Bemerkung

in Kenntnis zu setzen, daß es ihm freistehe

zu erscheinen.

(6) Hat der Privatankläger oder der Privatbeteiligte

einen Vertreter namhaft gemacht, so

ist die Vorladung an diesen zu richten."

8. Im § 488 entfällt die Z. 1.

9. Im § 489 Abs. 1 entfallen die Z. 2 und 7.

Artikel II.

Inkrafttreten und Vollziehungsklausel.

Dieses Bundesgesetz tritt am nächsten auf

seine Kundmachung folgenden Monatsersten in

Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium

für Justiz betraut.

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