229. Verordnung: Arzneibuchverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 a Abs. 3 des Gesetzes vom
18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend
die Regelung des Apothekenwesens, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 2/1957
und BGBl. Nr. 86/1960, wird, soweit es sich
um veterinärmedizinische Mittel und Tierimpfstoffe
handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
verordnet
§ 1. Das Österreichische Arzneibuch, 9. Ausgabe
(Pharmacopoea Austriaca, Editio Nona), im folgenden
kurz Österreichisches Arzneibuch . genannt,
wird mit 1. Juli 1961 für verbindlich erklärt.
Das Österreichische Arzneibuch wird in
der Österreichischen Staatsdruckerei verlegt.
§ 2. (1) Arzneistoffe und Arzneizubereitungen,
die zwar nicht den Vorschriften des Österreichischen
Arzneibuches, wohl aber den Vorschriften
des Deutschen Arzneibuches, 6. Ausgabe 1926,
nebst den in der Verordnung vom 20. Oktober
1939, Deutsches RGBl. I S. 2066, angeführten
Nachträgen entsprechen, können noch bis
30. Juni 1962 vorrätig gehalten und abgegeben
werden.
(2) Alle Arzneistoffe und Arzneizubereitungen
können in bezug auf Art und Ort (kühl, vor
Licht geschützt usw.) bis zum 30. Juni 1964 nach
den Vorschriften des Deutschen Arzneibuches,
6. Ausgabe 1926, nebst den in der Verordnung
vom 20. Oktober 1939, Deutsches RGBl. I
S. 2066, angeführten Nachträgen aufbewahrt
werden.
§ 3. Die Aufschriften der Behältnisse, in denen
die nach den Vorschriften des Österreichischen
Arzneibuches hergestellten Arzneistoffe und Arzneizubereitungen
vorrätig gehalten werden, sind
diesen Vorschriften bis zum 30. Juni 1964 anzupassen.