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229_1960 AT

229. Verordnung: Arzneibuchverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Verordnung: Arzneibuchverordnung.

Auf Grund des § 7 a Abs. 3 des Gesetzes vom

18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend

die Regelung des Apothekenwesens, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 2/1957

und BGBl. Nr. 86/1960, wird, soweit es sich

um veterinärmedizinische Mittel und Tierimpfstoffe

handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

verordnet

§ 1. Das Österreichische Arzneibuch, 9. Ausgabe

(Pharmacopoea Austriaca, Editio Nona), im folgenden

kurz Österreichisches Arzneibuch . genannt,

wird mit 1. Juli 1961 für verbindlich erklärt.

Das Österreichische Arzneibuch wird in

der Österreichischen Staatsdruckerei verlegt.

§ 2. (1) Arzneistoffe und Arzneizubereitungen,

die zwar nicht den Vorschriften des Österreichischen

Arzneibuches, wohl aber den Vorschriften

des Deutschen Arzneibuches, 6. Ausgabe 1926,

nebst den in der Verordnung vom 20. Oktober

1939, Deutsches RGBl. I S. 2066, angeführten

Nachträgen entsprechen, können noch bis

30. Juni 1962 vorrätig gehalten und abgegeben

werden.

(2) Alle Arzneistoffe und Arzneizubereitungen

können in bezug auf Art und Ort (kühl, vor

Licht geschützt usw.) bis zum 30. Juni 1964 nach

den Vorschriften des Deutschen Arzneibuches,

6. Ausgabe 1926, nebst den in der Verordnung

vom 20. Oktober 1939, Deutsches RGBl. I

S. 2066, angeführten Nachträgen aufbewahrt

werden.

§ 3. Die Aufschriften der Behältnisse, in denen

die nach den Vorschriften des Österreichischen

Arzneibuches hergestellten Arzneistoffe und Arzneizubereitungen

vorrätig gehalten werden, sind

diesen Vorschriften bis zum 30. Juni 1964 anzupassen.

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