229. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das
Bundesgesetzblatt wird kundgemacht
1. Die Kundmachung des Bundeskanzleramtes
vom 15. Feber 1954, BGBl. Nr. 44, über den
Geltungsbereich der Internationalen Pflanzenschutzkonvention
ist wie folgt zu berichtigen
Im ersten Satz der Kundmachung hat es statt
„Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen
Pflanzenschutzorganisation" richtig
„Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen
Organisation für Ernährung und
Landwirtschaft (FAO)" zu lauten.
2. Die Kundmachung des Bundeskanzleramtes
vom 1. Juli 1956, BGBl. Nr. 138, über die Ratifizierung
beziehungsweise den Beitritt weiterer
Staaten zur Internationalen Pflanzenschutzkonvention
ist wie folgt zu berichtigen
Im ersten Satz der Kundmachung hat es statt
„Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen
Pflanzenschutzkonvention" richtig
„Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen
Organisation für Ernährung und
Landwirtschaft (FAO)" zu lauten.
3. Das Bundesgesetz vom 22. Jänner 1958,
BGBl. Nr. 13, über Volksabstimmungen auf
Grund der Bundesverfassung (Volksabstimmungsgesetz)
ist wie folgt zu berichtigen
Im § 7 Abs. 2 hat es statt „(§ 2 Abs. 1 lit. d
und § 5 Abs. 1)" richtig „(§ 2 Abs. 2 lit. d und
§ 5 Abs. 1)" zu lauten.
4. Die Kundmachung des Notenwechsels zwischen
der österreichischen Botschaft in Rio de
Janeiro und dem brasilianischen Außenministerium
über den Abschluß eines Zahlungs- und
Warenaustauschabkommens, BGBl. Nr. 101/1958,
ist wie folgt zu berichtigen
In der letzten Zeile der Kundmachung hat es
statt „(BGBl. Nr. 46/1947)" richtig „(BGBl.
Nr. 46/1957)" zu lauten.
5. Die Verordnung des Bundesministeriums für
Inneres vom 28. Juli 1958, BGBl. Nr. 198, über
die Nebengebühren von Bediensteten des Dorotheums
ist wie folgt zu berichtigen
Im ersten Satz hat es statt „des Bundesgesetzes
vom 24. Juli 1958, BGBl. Nr. 161," richtig „des
Bundesgesetzes vom 10. Juli 1958, BGBl.
Nr. 161," zu lauten.
6. Die Kundmachung der Bundesregierung vom
1. Juli 1958, BGBl. Nr. 199 und ASlg. Nr. 1/1958,
über die Wiederverlautbarung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
ist wie folgt zu berichtigen
In der Anlage haben die letzten beiden Worte
des § 67 statt „getan hat" richtig „gekannt hat"
zu lauten.