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229_1957 AT

229. Verordnung: Gewährung von Ruhegenußzulagen und Versorgungszulagen auf Grund der Exekutivdienstzulage, der Wachdienstzulage und der Truppendienstzulage.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Verordnung: Gewährung von Ruhegenußzulagen und Versorgungszulagen auf Grund der Exekutivdienstzulage, der Wachdienstzulage und der Truppendienstzulage.

Auf Grund des § 51 b des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der

Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956, BGBl.

Nr. 55, wird verordnet

Ruhegenußzulage.

§ 1. (1) Beamten, die im Genuß der Exekutivdienstzulage,

der Wachdienstzulage oder der

Truppendienstzulage (im folgenden kurz Aktivzulage

genannt) gestanden sind, gebührt eine

Zulage zum Ruhegenuß (Ruhegenußzulage).

(2) Das Ausmaß der Ruhegenußzulage beträgt

(3) Bei der Berechnung der gemäß Abs. 1 für

die Bemessung der Ruhegenußzulage anrechenbaren

Dienstzeit sind Zeiträume, für die der

Beamte eine Aktivzulage bezogen hat, zusammenzuzählen.

Hiebei sind Bruchteile eines Jahres,

wenn sie sechs Monate überschreiten, als ein

volles Jahr anzurechnen; Bruchteile bis zu sechs

Monaten bleiben unberücksichtigt.

Versorgungszulage.

§ 2. (1) Die Zulage zum Versorgungsgenuß

(Versorgungszulage) beträgt für die Witwe

50 v. H. der Ruhegenußzulage, die dem verstorbenen

Gatten im Zeitpunkt seines Todes gebührt

hat oder gebührt hätte.

(2) Die Versorgungszulage der Waisen beträgt

zusammen 50 v. H. der Versorgungszulage der

Witwe.

Übergangsbestimmungen.

§ 3. (1) Für die im Ruhestand befindlichen

Beamten und im Bezuge von Versorgungsgenüssen

stehenden Hinterbliebenen ist die Ruhegenuß(Versorgungs)zulage

unter sinngemäßer Anwendung

der §§ 1 und 2 zu ermitteln. Hiebei ist

die Ruhegenußzulage mit Rückwirkung auf den

Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung oder des

Übertrittes in den Ruhestand, die Versorgungszulage

mit Rückwirkung auf den Anfallszeitpunkt

des Versorgungsgenusses nachträglich anzuweisen;

eine Rückwirkung über den 1. Feber

1956 hinaus ist jedoch unzulässig.

(2) Beträge, die an Empfänger eines Ruhe- oder

Versorgungsgenusses auf Grund der Verordnung

der Bundesregierung vom 24. Dezember 1952,

BGBl. Nr. 12/1953, oder der Verordnung der

Bundesregierung vom 27. September 1955, BGBl.

Nr. 204, gezahlt wurden, sind auf die nach

Abs. 1 für die gleichen Zeiträume gebührende

Ruhegenüß(Versorgungs)zulage anzurechnen.

(3) Die Ruhegenuß(Versorgungs)zulage vermindert

sich um die für dieselben Zeiträume und

denselben Anlaß gewährte außerordentliche Zulage.

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