229. Verordnung: Gewährung von Ruhegenußzulagen und Versorgungszulagen auf Grund der Exekutivdienstzulage, der Wachdienstzulage und der Truppendienstzulage.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 51 b des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der
Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956, BGBl.
Nr. 55, wird verordnet
Ruhegenußzulage.
§ 1. (1) Beamten, die im Genuß der Exekutivdienstzulage,
der Wachdienstzulage oder der
Truppendienstzulage (im folgenden kurz Aktivzulage
genannt) gestanden sind, gebührt eine
Zulage zum Ruhegenuß (Ruhegenußzulage).
(2) Das Ausmaß der Ruhegenußzulage beträgt
(3) Bei der Berechnung der gemäß Abs. 1 für
die Bemessung der Ruhegenußzulage anrechenbaren
Dienstzeit sind Zeiträume, für die der
Beamte eine Aktivzulage bezogen hat, zusammenzuzählen.
Hiebei sind Bruchteile eines Jahres,
wenn sie sechs Monate überschreiten, als ein
volles Jahr anzurechnen; Bruchteile bis zu sechs
Monaten bleiben unberücksichtigt.
Versorgungszulage.
§ 2. (1) Die Zulage zum Versorgungsgenuß
(Versorgungszulage) beträgt für die Witwe
50 v. H. der Ruhegenußzulage, die dem verstorbenen
Gatten im Zeitpunkt seines Todes gebührt
hat oder gebührt hätte.
(2) Die Versorgungszulage der Waisen beträgt
zusammen 50 v. H. der Versorgungszulage der
Witwe.
Übergangsbestimmungen.
§ 3. (1) Für die im Ruhestand befindlichen
Beamten und im Bezuge von Versorgungsgenüssen
stehenden Hinterbliebenen ist die Ruhegenuß(Versorgungs)zulage
unter sinngemäßer Anwendung
der §§ 1 und 2 zu ermitteln. Hiebei ist
die Ruhegenußzulage mit Rückwirkung auf den
Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung oder des
Übertrittes in den Ruhestand, die Versorgungszulage
mit Rückwirkung auf den Anfallszeitpunkt
des Versorgungsgenusses nachträglich anzuweisen;
eine Rückwirkung über den 1. Feber
1956 hinaus ist jedoch unzulässig.
(2) Beträge, die an Empfänger eines Ruhe- oder
Versorgungsgenusses auf Grund der Verordnung
der Bundesregierung vom 24. Dezember 1952,
BGBl. Nr. 12/1953, oder der Verordnung der
Bundesregierung vom 27. September 1955, BGBl.
Nr. 204, gezahlt wurden, sind auf die nach
Abs. 1 für die gleichen Zeiträume gebührende
Ruhegenüß(Versorgungs)zulage anzurechnen.
(3) Die Ruhegenuß(Versorgungs)zulage vermindert
sich um die für dieselben Zeiträume und
denselben Anlaß gewährte außerordentliche Zulage.