229. Verordnung: Ergänzung der Durchführungsverordnung IV zur EVO.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 56 Abs. 3 der Eisenbahn-
Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 51/1956,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau verordnet
§ 1. § 1 Z. 1 der Durchführungsverordnung
IV zur EVO., BGBl. Nr. 62/1956, hat zu
lauten
„1. Zu Rn. 32
(1) Die Stoffe der Ziffer 12 müssen in Papierhülsen
patroniert und die Patronen in luftdicht
verschlossene Blechhülsen verpackt sein, die einzeln
oder zu mehreren in hölzerne Behälter einzusetzen
sind.
(2) Patronen, die in Paraffin oder Zeresin getaucht
sind oder deren Hülsen aus paraffiniertem
oder zeresiniertem Papier bestehen, können auch
durch Papierhülle zu Paketen vereinigt sein.
Nicht paraffinierte oder nicht zeresinierte Patronen
bis zum Gesamtgewicht von 2'5 kg dürfen
auch zu Paketen aus starkem Papier vereinigt
werden. Diese Pakete müssen in ein Paraffin-,
Zeresin- oder Harzbad eingetaucht werden, damit
sie luftdicht abgeschlossen sind. Die Pakete sind
einzeln oder zu mehreren in hölzerne Behälter
einzusetzen.
(2 a) Die Stoffe der Ziffer 12 können auch in
Blech-, Pappe- oder Kunststoffbehälter von zylindrischer
Form mit den maximalen Abmessungen
von 250 mm Durchmesser und 1 m Länge
eingefüllt sein. Diese Behälter sind zur luftdichten
Abschließung vor der Füllung in Paraffin-,
Zeresin- oder Harzbäder einzutauchen und nach
der Füllung mit einem leicht konischen Stöpsel
zu verschließen.
Sie sind einzeln oder zu mehreren in Holzkisten
unverrückbar einzusetzen.
(3) Der Verschluß der hölzernen Behälter darf
durch herumgelegte und gespannte Bänder oder
Drähte aus Metall gesichert sein.
(3 a) An Stelle der in den Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen
hölzernen Behälter dürfen auch
Kästen aus Hartpappe mit Außenwulstbiegung
und Stülpdeckel verwendet werden. Die Pappe
muß aus mehreren Lagen zusammengeklebt und
wasserdicht imprägniert sein; sie muß ferner
mindestens eine Dicke von 2'6 mm und ein Gewicht
von 1700 g je Quadratmeter haben. Die
Pappkästen müssen durch Drahtheftung derart
verschlossen werden, daß der übergestülpte
Deckel an den vier Ecken mit je vier Metallklammern
von mindestens 0'5 mm Stärke, deren
Schenkel mindestens 12 mm lang und 1'5 mm
breit sein müssen, mit den Seitenklappen des
Bodenteils verbunden wird.
(4) Das Versandstück darf nicht schwerer sein
als 75 kg. Es darf nicht mehr als 50 kg, bei Verpackung
in Pappkästen nach Abs. 3 a nicht mehr
als 25 kg Sprengstoff enthalten."
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember
1956 in Kraft.