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229_1956 AT

229. Verordnung: Ergänzung der Durchführungsverordnung IV zur EVO.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Verordnung: Ergänzung der Durchführungsverordnung IV zur EVO.

Auf Grund des § 56 Abs. 3 der Eisenbahn-

Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 51/1956,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau verordnet

§ 1. § 1 Z. 1 der Durchführungsverordnung

IV zur EVO., BGBl. Nr. 62/1956, hat zu

lauten

„1. Zu Rn. 32

(1) Die Stoffe der Ziffer 12 müssen in Papierhülsen

patroniert und die Patronen in luftdicht

verschlossene Blechhülsen verpackt sein, die einzeln

oder zu mehreren in hölzerne Behälter einzusetzen

sind.

(2) Patronen, die in Paraffin oder Zeresin getaucht

sind oder deren Hülsen aus paraffiniertem

oder zeresiniertem Papier bestehen, können auch

durch Papierhülle zu Paketen vereinigt sein.

Nicht paraffinierte oder nicht zeresinierte Patronen

bis zum Gesamtgewicht von 2'5 kg dürfen

auch zu Paketen aus starkem Papier vereinigt

werden. Diese Pakete müssen in ein Paraffin-,

Zeresin- oder Harzbad eingetaucht werden, damit

sie luftdicht abgeschlossen sind. Die Pakete sind

einzeln oder zu mehreren in hölzerne Behälter

einzusetzen.

(2 a) Die Stoffe der Ziffer 12 können auch in

Blech-, Pappe- oder Kunststoffbehälter von zylindrischer

Form mit den maximalen Abmessungen

von 250 mm Durchmesser und 1 m Länge

eingefüllt sein. Diese Behälter sind zur luftdichten

Abschließung vor der Füllung in Paraffin-,

Zeresin- oder Harzbäder einzutauchen und nach

der Füllung mit einem leicht konischen Stöpsel

zu verschließen.

Sie sind einzeln oder zu mehreren in Holzkisten

unverrückbar einzusetzen.

(3) Der Verschluß der hölzernen Behälter darf

durch herumgelegte und gespannte Bänder oder

Drähte aus Metall gesichert sein.

(3 a) An Stelle der in den Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen

hölzernen Behälter dürfen auch

Kästen aus Hartpappe mit Außenwulstbiegung

und Stülpdeckel verwendet werden. Die Pappe

muß aus mehreren Lagen zusammengeklebt und

wasserdicht imprägniert sein; sie muß ferner

mindestens eine Dicke von 2'6 mm und ein Gewicht

von 1700 g je Quadratmeter haben. Die

Pappkästen müssen durch Drahtheftung derart

verschlossen werden, daß der übergestülpte

Deckel an den vier Ecken mit je vier Metallklammern

von mindestens 0'5 mm Stärke, deren

Schenkel mindestens 12 mm lang und 1'5 mm

breit sein müssen, mit den Seitenklappen des

Bodenteils verbunden wird.

(4) Das Versandstück darf nicht schwerer sein

als 75 kg. Es darf nicht mehr als 50 kg, bei Verpackung

in Pappkästen nach Abs. 3 a nicht mehr

als 25 kg Sprengstoff enthalten."

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember

1956 in Kraft.

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