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229_1954 AT

229. Verordnung: Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 1954.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Verordnung: Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 1954.

Auf Grund des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

1952, BGBl. Nr. 110, in der Fassung der Kraftfahrzeugsteuernovelle

1954, BGBl. Nr. 179, wird

verordnet

Zu § 6 des Gesetzes

§ 1. (1) Zur Entrichtung der Steuer für im Inland

zugelassene Kraftfahrzeuge sind Steuerkarten

nach dem beiliegenden Muster 1 zu verwenden.

(2) Die Stempelmarken sind auf der Steuerkarte

in jenen Raum zu kleben, der nach seiner

Bezeichnung für den Monat vorgesehen ist, für

den die Steuer entrichtet wird.

(3) Zur Entrichtung der Steuer für im Ausland

zugelassene Kraftfahrzeuge sind Steuerkarten

nach dem beiliegenden Muster 2 zu verwenden.

Zu § 8 des Gesetzes

§ 2. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges darf an

Stelle der ordnungsgemäß gestempelten Steuerkarte

auch eine gerichtlich oder notariell beglaubigte

Abschrift dieser Steuerkarte mit sich führen.

Zu § 9 des Gesetzes

§ 3. (1) Die zur Zulassung zuständige Verwaltungsbehörde

hat den Tag der Zulassung auf der

ersten Seite der Steuerkarte in dem hiefür vorgesehenen

Raum unter Beidruck des Dienstsiegels

zu vermerken.

(2) Der Tag der Abmeldung, der Tag der Zurücknahme

der Zulassung, der Tag der vorüber-

gehenden Zurücklegung des Kennzeichens sowie

der Tag der Wiederausfolgung des vorübergehend

zurückgelegten Kennzeichens ist von der

im Abs. 1 genannten Behörde unter Beidruck des

Dienstsiegels auf der Steuerkarte in der entsprechenden

Monatsspalte zu vermerken.

Zu § 12 des Gesetzes

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1954 in Kraft.

(2) Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

1952, BGBl. Nr. 145, tritt mit Ablauf

des 30. September 1954 außer Kraft, jedoch ist

§ 3 Abs. 2 dieser Verordnung auch weiterhin auf

die in Artikel II Abs. 1 der Kraftfahrzeugsteuernovelle

1954, BGBl. Nr. 179, genannten Steuerkarten

bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer

anzuwenden.

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