229. Verordnung: Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 1954.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
1952, BGBl. Nr. 110, in der Fassung der Kraftfahrzeugsteuernovelle
1954, BGBl. Nr. 179, wird
verordnet
Zu § 6 des Gesetzes
§ 1. (1) Zur Entrichtung der Steuer für im Inland
zugelassene Kraftfahrzeuge sind Steuerkarten
nach dem beiliegenden Muster 1 zu verwenden.
(2) Die Stempelmarken sind auf der Steuerkarte
in jenen Raum zu kleben, der nach seiner
Bezeichnung für den Monat vorgesehen ist, für
den die Steuer entrichtet wird.
(3) Zur Entrichtung der Steuer für im Ausland
zugelassene Kraftfahrzeuge sind Steuerkarten
nach dem beiliegenden Muster 2 zu verwenden.
Zu § 8 des Gesetzes
§ 2. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges darf an
Stelle der ordnungsgemäß gestempelten Steuerkarte
auch eine gerichtlich oder notariell beglaubigte
Abschrift dieser Steuerkarte mit sich führen.
Zu § 9 des Gesetzes
§ 3. (1) Die zur Zulassung zuständige Verwaltungsbehörde
hat den Tag der Zulassung auf der
ersten Seite der Steuerkarte in dem hiefür vorgesehenen
Raum unter Beidruck des Dienstsiegels
zu vermerken.
(2) Der Tag der Abmeldung, der Tag der Zurücknahme
der Zulassung, der Tag der vorüber-
gehenden Zurücklegung des Kennzeichens sowie
der Tag der Wiederausfolgung des vorübergehend
zurückgelegten Kennzeichens ist von der
im Abs. 1 genannten Behörde unter Beidruck des
Dienstsiegels auf der Steuerkarte in der entsprechenden
Monatsspalte zu vermerken.
Zu § 12 des Gesetzes
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1954 in Kraft.
(2) Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
1952, BGBl. Nr. 145, tritt mit Ablauf
des 30. September 1954 außer Kraft, jedoch ist
§ 3 Abs. 2 dieser Verordnung auch weiterhin auf
die in Artikel II Abs. 1 der Kraftfahrzeugsteuernovelle
1954, BGBl. Nr. 179, genannten Steuerkarten
bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer
anzuwenden.