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229_1952 AT

229. Verordnung: Ausnahme der Bediensteten des Österreichischen Bundesverlages für Unterricht, Wissenschaft und Kunst von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Verordnung: Ausnahme der Bediensteten des Österreichischen Bundesverlages für Unterricht, Wissenschaft und Kunst von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, wird

verordnet

§ 1. Die Arbeiter und Angestellten des Österreichischen

Bundesverlages für Unterricht,

Wissenschaft und Kunst werden von der Anwendung

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

BGBl. Nr. 86/1948, ausgenommen.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1953

in Kraft.

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