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229. Bundesgesetz: Wohnungsbeihilfen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Bundesgesetz: Wohnungsbeihilfen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Zweck der Wohnungsbeihilfe.

§ 1. Zur Erleichterung des durch die

Nachkriegsverhältnisse entstehenden erhöhten

Wohnungsaufwandes ist nach Maßgabe der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Wohnungsbeihilfe

zu gewähren.

Ausmaß.

§ 2. Die Wohnungsbeihilfe beträgt monatlich

30 S, wöchentlich 7 S, täglich 1 S.

Anspruchsberechtigung.

§ 3. Anspruch auf Wohnungsbeihilfe haben

a) Personen, die auf Grund eines Dienst- oder

Lehrverhältnisses oder als Heimarbeiter

einen Anspruch auf Entgelt

haben;

b) Personen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses

einen gesetzlichen Anspruch auf

Abfertigung haben;

c) Personen, die auf Grund des Bauarbeiter-

Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1946, Anspruch

auf Urlaubsentgelt haben;

d) Personen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses

Anspruch auf einen Ruhe(Versorgungs)

genuß oder eine ähnliche Versorgungsleistung

haben;

e) Arbeitslose während des Bezuges von

Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nach

den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1949,

sowie während der Wartezeit;

f) Empfänger wiederkehrender Geldleistungen

aus der Sozialversicherung der im § 8

Abs. 1 erster Satz des Sozialversicherungs-

Anpassungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 189/

1951, bezeichneten Art;

g) Empfänger wiederkehrender Geldleistungen

aus der Kriegsopferversorgung, sofern

sie Ernährungszulage nach den Bestimmungen

des Bundesgesetzes, BGBl.

Nr. 219/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 159/1951, beziehen;

h) Empfänger wiederkehrender Geldleistungen

nach den Bestimmungen des § 11

Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.

Nr. 183/1947, in der Fassung der 6. Opferfürsorgegesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 160/

1951;

i) Empfänger wiederkehrender Geldleistungen

aus der öffentlichen Fürsorge.

Ausschluß vom Bezug.

§ 4. (1) Vom Bezug der Wohnungsbeihilfe

sind Personen ausgeschlossen

1. die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben, sofern sie keinen selbständigen Haushalt

führen;

2. für die Kinderbeihilfe auf Grund des

Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950, in

der jeweils geltenden Fassung gewährt wird,

soweit sie nicht in einem Lehrverhältnis stehen;

3. die auf Grund eines Ausgedinges Anspruch

auf Unterkunft besitzen.

(2) Anspruch auf Wohnungsbeihilfe besteht

ferner nicht

1. gegenüber dem Dienstgeber bei Personen,

denen auf Grund des Dienst- oder Lehrverhältnisses

eine Dienst-, Natural- oder Deputatwohnung

oder eine sonstige Unterkunft unentgeltlich

beigestellt wird; dies gilt nicht, wenn die

Unterkunft im Zusammenhange mit einer

außerhalb des ordentlichen Wohnsitzes ausgeübten

Beschäftigung beigestellt wird oder durch

Kollektivvertrag etwas anderes bestimmt ist;

2. gegenüber dem Sozialversicherungsträger,

wenn der Empfänger wiederkehrender Geldleistungen

aus der Sozialversicherung

a) selbständig erwerbstätig ist oder

b) im Gebiet der Republik Österreich weder

seinen ordentlichen Wohnsitz noch seinen

dauernden Aufenthalt hat, wenn nicht

zwischenstaatliche Übereinkommen anderes

bestimmen oder

c) nur auf Grund einer freiwilligen Versicherung

die Leistung bezieht;

3. gegenüber dem Bund, wenn bei Empfängern

wiederkehrender Geldleistungen aus der Opferfürsorge

der in lit. a oder b der Z. 2 vorgesehene

Tatbestand gegeben ist.

Leistungsverpflichteter.

§ 5. (1) Der Anspruch auf Wohnungsbeihilfe

besteht gegenüber demjenigen, der zu den im

§ 3 genannten Leistungen verpflichtet ist (Leistungsverpflichteter);

diese Leistungen werden im

folgenden „Grundleistungen" genannt.

(2) Bei Zusammentreffen mehrerer der im § 3

bezeichneten Grundleistungen gebührt die Wohnungsbeihilfe

nur zu einer dieser Leistungen;

hiebei gilt die Reihenfolge des § 3. Gebührt die

Wohnungsbeihilfe gemäß § 3 lit. a für nicht

mehr als fünf aufeinanderfolgende Tage, so

schließt dies die Gewährung der Wohnungsbeihilfe

gemäß § 3 lit. f für diesen Zeitraum nicht

aus.

(3) Sind Dienstnehmer (Heimarbeiter) gleichzeitig

bei mehreren Dienstgebern (Auftraggebern)

beschäftigt, so erhalten sie von den Leistungsverpflichteten

den ihrer Arbeitszeit entsprechenden

Teil der Wohnungsbeihilfe; in diesem Falle

gebührt die Wohnungsbeihilfe seitens des einzelnen

Leistungsverpflichteten in dem Ausmaß, das

dem Verhältnis zwischen der für den Leistungs-

verpflichteten geleisteten Arbeitszeit zu der für

die betreffende Betriebsklasse geltenden Normalarbeitszeit

entspricht. Nähere Vorschriften über

die Berechnungsgrundlagen kann das Bundesministerium

für soziale Verwaltung erlassen.

(4) Bei Zusammentreffen mehrerer Grundleistungen

nach § 3 lit. d ist zur Gewährung

der Wohnungsbeihilfe diejenige Stelle verpflichtet,

die die höhere (höchste) Grundleistung erbringt.

(5) Bei Zusammentreffen mehrerer Grundleistungen

nach § 3 lit. f gebührt die Wohnungsbeihilfe

zu der Grundleistung, zu der die Ernährungszulage

gewährt wird, wenn aber keine Ernährungszulage

gewährt wird, zu der höheren

(höchsten) Grundleistung. § 8 Abs. 2 letzter Satz

des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes 1951

ist entsprechend anzuwenden.

(6) Bei Zusammentreffen mehrerer Grundleistungen

nach § 3 lit. g oder h gebührt die

Wohnungsbeihilfe nur einmal.

Nichtberücksichtigung der Wohnungsbeihilfe bei

Ermittlung von Einkommensgrenzen.

§ 6. Bei Ermittlung der Einkommensgrenzen

nach § 12 Abs. 2 und § 35 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 197/1949,

in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 159/

1951, und nach § 1 Abs. 3 des Kinderbeihilfengesetzes,

BGBl. Nr. 31/1950, in der Fassung des

Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 135/1950, sowie bei

Festsetzung der Unterhaltsrente nach § 11

Abs. 1 Z. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.

Nr. 183/1947, in der Fassung der 6. Opferfürsorgegesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 160/1951,

bleibt die Wohnungsbeihilfe außer Betracht.

Fälligkeit.

§ 7. Die Wohnungsbeihilfe ist jeweils in dem

der Dauer des Anspruches entsprechenden Ausmaß

gleichzeitig mit der Grundleistung auszuzahlen.

Anzeigepflicht; Rückersatz.

§ 8. (1) Der Bezugsberechtigte ist verpflichtet,

den Wegfall einer Voraussetzung für den Anspruch

auf Wohnungsbeihilfe binnen einer

Woche seit dem Eintritt des Ereignisses dem

Leistungsverpflichteten anzuzeigen.

(2) Hat eine Person Wohnungsbeihilfe zu Unrecht

bezogen, so hat sie diese zurückzuerstatten.

Die zu Unrecht bezogene Wohnungsbeihilfe kann

gegen später fällig werdende Beträge an Wohnungsbeihilfe

aufgerechnet werden.

Zuständigkeit und Verfahren.

§ 9. (1) Für die Entscheidung über die Anspruchsberechtigung

oder Leistungsverpflichtung

gelten unbeschadet der Bestimmungen des § 10

in jenen Fällen, in denen die Wohnungsbeihilfe

im Zusammenhang mit einer Grundleistung auf

einem Rechtsgebiet gewährt wird, für das die

Vollziehung dem Bund zusteht, die organisatorischen

und verfahrensrechtlichen Bestimmungen,

die für die Entscheidung auf dem Rechtsgebiet

der Grundleistung maßgebend sind.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Entscheidung

die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; in

diesen Fällen endet der Instanzenzug beim

Landeshauptmann.

Sondervorschriften für den Bereich der Sozialversicherung,

der Arbeitslosenversicherung und

der Opferfürsorge.

§ 10. (1) Auf die Wohnungsbeihilfe0 für Empfänger

wiederkehrender Geldleistungen aus der

Sozialversicherung sind die. Vorschriften des § 12

des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes 1951

sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Wohnungsbeihilfe bleibt in der Arbeitslosenversicherung

und in der Sozialversicherung

bei der Bemessung der Beiträge und Leistungen

außer Betracht.

(3) An Empfänger von Renten nach dem

Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, wird

die Wohnungsbeihilfe auf Antrag, soweit es sich

aber um Empfänger von ungekürzten Unterhaltsrenten

handelt, von Amts wegen gewährt.

Steuerfreiheit; Unpfändbarkeit.

§ 11. (1) Die Wohnungsbeihilfe unterliegt

nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).

(2) Die Wohnungsbeihilfe ist nicht pfändbar.

Bestreitung des Aufwandes an Wohnungsbeihilfen

nach § 3 lit. e und f.

§ 12. (1) Der Aufwand für die nach § 3 lit. e

und f gewährten Wohnungsbeihilfen wird nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen bestritten

1. Der Aufwand der Rentenversicherungsträger

an Wohnungsbeihilfen gemäß § 3 lit. f

ist in den Rentenaufwand im Sinne des § 85

Abs. 3 lit. b des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1947, in der jeweils geltenden

Fassung einzubeziehen.

2. Zur Bestreitung des nach Z. 1 nicht gedeckten

Aufwandes an Wohnungsbeihilfen gemäß

§ 3 lit. f sowie der Wohnungsbeihilfen nach

§ 3 lit. e ist für jede in einem Dienst- oder Lehrverhältnis

stehende oder als Heimarbeiter beschäftigte

Person, die nach den gesetzlichen

Vorschriften über die Krankenversicherung, mit

Ausnahme der Vorschriften über die Krankenversicherung

der Bundesangestellten, versicherungspflichtig

ist, ein besonderer Beitrag in der

Höhe von 0'75 v. H. der für die Krankenversicherung

geltenden Beitragsgrundlage vom zuständigen

Krankenversicherungsträger einzuheben.

Den Beitrag trägt zur Gänze der Dienstgeber.

(2) Für den Beitrag nach Abs. 1 Z. 2 gelten

die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung

über die Berechnung, Fälligkeit, Einbringung

und Rückzahlung der Pflichtbeiträge

zur Krankenversicherung entsprechend. Die Beiträge

sind von den Versicherungsträgern an das

Bundesministerium für soziale Verwaltung abzuführen.

Die Krankenversicherungsträger erhalten

zur Abgeltung der Kosten, die ihnen durch die

Einziehung und Abfuhr der Beiträge entstehen,

eine Vergütung im Ausmaß von 1 v. H. der

abgeführten Beiträge.

(3) Die für ein Geschäftsjahr eingegangenen

Beiträge nach Abs. 1 Z. 2 werden nach Abzug

der Vergütung für die Krankenversicherungsträger

an die Sozialversicherungsträger und an

den Bund als Träger der Arbeitslosenversicherung

im Verhältnis des diese Stellen belastenden

Aufwandes an Wohnungsbeihilfen (Abs. 1 Z. 2)

in diesem Geschäftsjahr aufgeteilt. Auf die hiernach

gebührenden Anteile sind aus den Eingängen

an Beiträgen an die Träger der Sozialversicherung

angemessene Vorschüsse zu leisten.

(4) Das Nähere über die Verrechnung der nach

§ 3 lit. e und f ausgezahlten Wohnungsbeihilfen,

über die Verrechnung und Abfuhr des besonderen

Beitrages nach Abs. 1 Z. 2 und über die

Abgeltung der Kosten nach Abs. 2 bestimmt das

Bundesministerium für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen, soweit hievon die Träger der Sozialversicherung

betroffen werden, nach Anhörung

des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Übergangsbestimmungen.

§ 13. (1) Wird die Grundleistung im nachhinein

gezahlt, so gebührt die Wohnungsbeihilfe

bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen

a) den Empfängern wiederkehrender Geldleistungen

aus der Arbeitslosenversicherung

und aus der Sozialversicherung bereits ab

25. Oktober 1951;

b) den übrigen Anspruchsberechtigten erstmalig

bereits für den letzten vor dem

1. November 1951 liegenden Zahlungszeitraum

der Grundleistung.

(2) Der besondere Beitrag gemäß § 12 Abs. 1

Z. 2 ist erstmalig bei Lohnabrechnung nach

Kalenderwochen für die mit 29. Oktober 1951

beginnende Beitragsperiode, bei anderen Lohnabrechnungszeiträumen

für die Beitragsperiode

November 1951 zu entrichten.

Wirksamkeitsbeginn und Aufhebung von

Rechtsvorschriften.

§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt unbeschadet

der Bestimmungen des § 13 am 1. November

1951 in Wirksamkeit.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

werden nachfolgende Bestimmungen aufgehoben

1. Art. II der 4. Arbeitslosenversicherungsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 158/1951;

2. § 11 Abs. 5 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 189/1951;

3. Art. IV des Bundesgesetzes vom 25. Juli

1951, BGBl. Nr. 159, über Änderungen auf dem

Gebiete der Kriegsopferversorgung;

4. Art. II der 6. Opferfürsorgegesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 160/1951.

Vollziehung.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut: Hinsichtlich des § 11

Abs. 1 das Bundesministerium für Finanzen,

hinsichtlich des § 11 Abs.. 2 das Bundesministerium

für Justiz, soweit die gerichtliche Vollstreckung

in Frage kommt, das Bundesministerium

für Finanzen hinsichtlich der finanzbehördlichen

Vollstreckung und das Bundeskanzleramt

hinsichtlich der sonstigen Vollstreckung, und

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das

Bundesministerium für soziale Verwaltung.

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