229. Bundesgesetz: Wohnungsbeihilfen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Zweck der Wohnungsbeihilfe.
§ 1. Zur Erleichterung des durch die
Nachkriegsverhältnisse entstehenden erhöhten
Wohnungsaufwandes ist nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Wohnungsbeihilfe
zu gewähren.
Ausmaß.
§ 2. Die Wohnungsbeihilfe beträgt monatlich
30 S, wöchentlich 7 S, täglich 1 S.
Anspruchsberechtigung.
§ 3. Anspruch auf Wohnungsbeihilfe haben
a) Personen, die auf Grund eines Dienst- oder
Lehrverhältnisses oder als Heimarbeiter
einen Anspruch auf Entgelt
haben;
b) Personen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses
einen gesetzlichen Anspruch auf
Abfertigung haben;
c) Personen, die auf Grund des Bauarbeiter-
Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1946, Anspruch
auf Urlaubsentgelt haben;
d) Personen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses
Anspruch auf einen Ruhe(Versorgungs)
genuß oder eine ähnliche Versorgungsleistung
haben;
e) Arbeitslose während des Bezuges von
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nach
den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1949,
sowie während der Wartezeit;
f) Empfänger wiederkehrender Geldleistungen
aus der Sozialversicherung der im § 8
Abs. 1 erster Satz des Sozialversicherungs-
Anpassungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 189/
1951, bezeichneten Art;
g) Empfänger wiederkehrender Geldleistungen
aus der Kriegsopferversorgung, sofern
sie Ernährungszulage nach den Bestimmungen
des Bundesgesetzes, BGBl.
Nr. 219/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 159/1951, beziehen;
h) Empfänger wiederkehrender Geldleistungen
nach den Bestimmungen des § 11
Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.
Nr. 183/1947, in der Fassung der 6. Opferfürsorgegesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 160/
1951;
i) Empfänger wiederkehrender Geldleistungen
aus der öffentlichen Fürsorge.
Ausschluß vom Bezug.
§ 4. (1) Vom Bezug der Wohnungsbeihilfe
sind Personen ausgeschlossen
1. die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, sofern sie keinen selbständigen Haushalt
führen;
2. für die Kinderbeihilfe auf Grund des
Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950, in
der jeweils geltenden Fassung gewährt wird,
soweit sie nicht in einem Lehrverhältnis stehen;
3. die auf Grund eines Ausgedinges Anspruch
auf Unterkunft besitzen.
(2) Anspruch auf Wohnungsbeihilfe besteht
ferner nicht
1. gegenüber dem Dienstgeber bei Personen,
denen auf Grund des Dienst- oder Lehrverhältnisses
eine Dienst-, Natural- oder Deputatwohnung
oder eine sonstige Unterkunft unentgeltlich
beigestellt wird; dies gilt nicht, wenn die
Unterkunft im Zusammenhange mit einer
außerhalb des ordentlichen Wohnsitzes ausgeübten
Beschäftigung beigestellt wird oder durch
Kollektivvertrag etwas anderes bestimmt ist;
2. gegenüber dem Sozialversicherungsträger,
wenn der Empfänger wiederkehrender Geldleistungen
aus der Sozialversicherung
a) selbständig erwerbstätig ist oder
b) im Gebiet der Republik Österreich weder
seinen ordentlichen Wohnsitz noch seinen
dauernden Aufenthalt hat, wenn nicht
zwischenstaatliche Übereinkommen anderes
bestimmen oder
c) nur auf Grund einer freiwilligen Versicherung
die Leistung bezieht;
3. gegenüber dem Bund, wenn bei Empfängern
wiederkehrender Geldleistungen aus der Opferfürsorge
der in lit. a oder b der Z. 2 vorgesehene
Tatbestand gegeben ist.
Leistungsverpflichteter.
§ 5. (1) Der Anspruch auf Wohnungsbeihilfe
besteht gegenüber demjenigen, der zu den im
§ 3 genannten Leistungen verpflichtet ist (Leistungsverpflichteter);
diese Leistungen werden im
folgenden „Grundleistungen" genannt.
(2) Bei Zusammentreffen mehrerer der im § 3
bezeichneten Grundleistungen gebührt die Wohnungsbeihilfe
nur zu einer dieser Leistungen;
hiebei gilt die Reihenfolge des § 3. Gebührt die
Wohnungsbeihilfe gemäß § 3 lit. a für nicht
mehr als fünf aufeinanderfolgende Tage, so
schließt dies die Gewährung der Wohnungsbeihilfe
gemäß § 3 lit. f für diesen Zeitraum nicht
aus.
(3) Sind Dienstnehmer (Heimarbeiter) gleichzeitig
bei mehreren Dienstgebern (Auftraggebern)
beschäftigt, so erhalten sie von den Leistungsverpflichteten
den ihrer Arbeitszeit entsprechenden
Teil der Wohnungsbeihilfe; in diesem Falle
gebührt die Wohnungsbeihilfe seitens des einzelnen
Leistungsverpflichteten in dem Ausmaß, das
dem Verhältnis zwischen der für den Leistungs-
verpflichteten geleisteten Arbeitszeit zu der für
die betreffende Betriebsklasse geltenden Normalarbeitszeit
entspricht. Nähere Vorschriften über
die Berechnungsgrundlagen kann das Bundesministerium
für soziale Verwaltung erlassen.
(4) Bei Zusammentreffen mehrerer Grundleistungen
nach § 3 lit. d ist zur Gewährung
der Wohnungsbeihilfe diejenige Stelle verpflichtet,
die die höhere (höchste) Grundleistung erbringt.
(5) Bei Zusammentreffen mehrerer Grundleistungen
nach § 3 lit. f gebührt die Wohnungsbeihilfe
zu der Grundleistung, zu der die Ernährungszulage
gewährt wird, wenn aber keine Ernährungszulage
gewährt wird, zu der höheren
(höchsten) Grundleistung. § 8 Abs. 2 letzter Satz
des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes 1951
ist entsprechend anzuwenden.
(6) Bei Zusammentreffen mehrerer Grundleistungen
nach § 3 lit. g oder h gebührt die
Wohnungsbeihilfe nur einmal.
Nichtberücksichtigung der Wohnungsbeihilfe bei
Ermittlung von Einkommensgrenzen.
§ 6. Bei Ermittlung der Einkommensgrenzen
nach § 12 Abs. 2 und § 35 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 197/1949,
in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 159/
1951, und nach § 1 Abs. 3 des Kinderbeihilfengesetzes,
BGBl. Nr. 31/1950, in der Fassung des
Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 135/1950, sowie bei
Festsetzung der Unterhaltsrente nach § 11
Abs. 1 Z. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.
Nr. 183/1947, in der Fassung der 6. Opferfürsorgegesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 160/1951,
bleibt die Wohnungsbeihilfe außer Betracht.
Fälligkeit.
§ 7. Die Wohnungsbeihilfe ist jeweils in dem
der Dauer des Anspruches entsprechenden Ausmaß
gleichzeitig mit der Grundleistung auszuzahlen.
Anzeigepflicht; Rückersatz.
§ 8. (1) Der Bezugsberechtigte ist verpflichtet,
den Wegfall einer Voraussetzung für den Anspruch
auf Wohnungsbeihilfe binnen einer
Woche seit dem Eintritt des Ereignisses dem
Leistungsverpflichteten anzuzeigen.
(2) Hat eine Person Wohnungsbeihilfe zu Unrecht
bezogen, so hat sie diese zurückzuerstatten.
Die zu Unrecht bezogene Wohnungsbeihilfe kann
gegen später fällig werdende Beträge an Wohnungsbeihilfe
aufgerechnet werden.
Zuständigkeit und Verfahren.
§ 9. (1) Für die Entscheidung über die Anspruchsberechtigung
oder Leistungsverpflichtung
gelten unbeschadet der Bestimmungen des § 10
in jenen Fällen, in denen die Wohnungsbeihilfe
im Zusammenhang mit einer Grundleistung auf
einem Rechtsgebiet gewährt wird, für das die
Vollziehung dem Bund zusteht, die organisatorischen
und verfahrensrechtlichen Bestimmungen,
die für die Entscheidung auf dem Rechtsgebiet
der Grundleistung maßgebend sind.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Entscheidung
die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; in
diesen Fällen endet der Instanzenzug beim
Landeshauptmann.
Sondervorschriften für den Bereich der Sozialversicherung,
der Arbeitslosenversicherung und
der Opferfürsorge.
§ 10. (1) Auf die Wohnungsbeihilfe0 für Empfänger
wiederkehrender Geldleistungen aus der
Sozialversicherung sind die. Vorschriften des § 12
des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes 1951
sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Wohnungsbeihilfe bleibt in der Arbeitslosenversicherung
und in der Sozialversicherung
bei der Bemessung der Beiträge und Leistungen
außer Betracht.
(3) An Empfänger von Renten nach dem
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, wird
die Wohnungsbeihilfe auf Antrag, soweit es sich
aber um Empfänger von ungekürzten Unterhaltsrenten
handelt, von Amts wegen gewährt.
Steuerfreiheit; Unpfändbarkeit.
§ 11. (1) Die Wohnungsbeihilfe unterliegt
nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
(2) Die Wohnungsbeihilfe ist nicht pfändbar.
Bestreitung des Aufwandes an Wohnungsbeihilfen
nach § 3 lit. e und f.
§ 12. (1) Der Aufwand für die nach § 3 lit. e
und f gewährten Wohnungsbeihilfen wird nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen bestritten
1. Der Aufwand der Rentenversicherungsträger
an Wohnungsbeihilfen gemäß § 3 lit. f
ist in den Rentenaufwand im Sinne des § 85
Abs. 3 lit. b des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1947, in der jeweils geltenden
Fassung einzubeziehen.
2. Zur Bestreitung des nach Z. 1 nicht gedeckten
Aufwandes an Wohnungsbeihilfen gemäß
§ 3 lit. f sowie der Wohnungsbeihilfen nach
§ 3 lit. e ist für jede in einem Dienst- oder Lehrverhältnis
stehende oder als Heimarbeiter beschäftigte
Person, die nach den gesetzlichen
Vorschriften über die Krankenversicherung, mit
Ausnahme der Vorschriften über die Krankenversicherung
der Bundesangestellten, versicherungspflichtig
ist, ein besonderer Beitrag in der
Höhe von 0'75 v. H. der für die Krankenversicherung
geltenden Beitragsgrundlage vom zuständigen
Krankenversicherungsträger einzuheben.
Den Beitrag trägt zur Gänze der Dienstgeber.
(2) Für den Beitrag nach Abs. 1 Z. 2 gelten
die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung
über die Berechnung, Fälligkeit, Einbringung
und Rückzahlung der Pflichtbeiträge
zur Krankenversicherung entsprechend. Die Beiträge
sind von den Versicherungsträgern an das
Bundesministerium für soziale Verwaltung abzuführen.
Die Krankenversicherungsträger erhalten
zur Abgeltung der Kosten, die ihnen durch die
Einziehung und Abfuhr der Beiträge entstehen,
eine Vergütung im Ausmaß von 1 v. H. der
abgeführten Beiträge.
(3) Die für ein Geschäftsjahr eingegangenen
Beiträge nach Abs. 1 Z. 2 werden nach Abzug
der Vergütung für die Krankenversicherungsträger
an die Sozialversicherungsträger und an
den Bund als Träger der Arbeitslosenversicherung
im Verhältnis des diese Stellen belastenden
Aufwandes an Wohnungsbeihilfen (Abs. 1 Z. 2)
in diesem Geschäftsjahr aufgeteilt. Auf die hiernach
gebührenden Anteile sind aus den Eingängen
an Beiträgen an die Träger der Sozialversicherung
angemessene Vorschüsse zu leisten.
(4) Das Nähere über die Verrechnung der nach
§ 3 lit. e und f ausgezahlten Wohnungsbeihilfen,
über die Verrechnung und Abfuhr des besonderen
Beitrages nach Abs. 1 Z. 2 und über die
Abgeltung der Kosten nach Abs. 2 bestimmt das
Bundesministerium für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen, soweit hievon die Träger der Sozialversicherung
betroffen werden, nach Anhörung
des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Übergangsbestimmungen.
§ 13. (1) Wird die Grundleistung im nachhinein
gezahlt, so gebührt die Wohnungsbeihilfe
bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen
a) den Empfängern wiederkehrender Geldleistungen
aus der Arbeitslosenversicherung
und aus der Sozialversicherung bereits ab
25. Oktober 1951;
b) den übrigen Anspruchsberechtigten erstmalig
bereits für den letzten vor dem
1. November 1951 liegenden Zahlungszeitraum
der Grundleistung.
(2) Der besondere Beitrag gemäß § 12 Abs. 1
Z. 2 ist erstmalig bei Lohnabrechnung nach
Kalenderwochen für die mit 29. Oktober 1951
beginnende Beitragsperiode, bei anderen Lohnabrechnungszeiträumen
für die Beitragsperiode
November 1951 zu entrichten.
Wirksamkeitsbeginn und Aufhebung von
Rechtsvorschriften.
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt unbeschadet
der Bestimmungen des § 13 am 1. November
1951 in Wirksamkeit.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
werden nachfolgende Bestimmungen aufgehoben
1. Art. II der 4. Arbeitslosenversicherungsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 158/1951;
2. § 11 Abs. 5 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 189/1951;
3. Art. IV des Bundesgesetzes vom 25. Juli
1951, BGBl. Nr. 159, über Änderungen auf dem
Gebiete der Kriegsopferversorgung;
4. Art. II der 6. Opferfürsorgegesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 160/1951.
Vollziehung.
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut: Hinsichtlich des § 11
Abs. 1 das Bundesministerium für Finanzen,
hinsichtlich des § 11 Abs.. 2 das Bundesministerium
für Justiz, soweit die gerichtliche Vollstreckung
in Frage kommt, das Bundesministerium
für Finanzen hinsichtlich der finanzbehördlichen
Vollstreckung und das Bundeskanzleramt
hinsichtlich der sonstigen Vollstreckung, und
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das
Bundesministerium für soziale Verwaltung.