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229. Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen im Gewerbe (abgeänderter Wortlaut vom Jahre 1948).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen im Gewerbe (abgeänderter Wortlaut vom Jahre 1948).

Nachdem das auf der 31. Internationalen Arbeitskonferenz in San Francisco angenommene

Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen im Gewerbe (abgeänderter Wortlaut

vom Jahre 1948) — Convention (No. 89) concerning night work of women employed in Industry

(revised 1948), — Convention (No. 89) concernant le travail de nuit des femmes occupées dans

l'Industrie (revisée 1948) —, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz

der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des

Internationalen Arbeitsamtes

nach San Francisco

einberufen wurde und am

17. Juni 1948 zu ihrer

einunddreißigsten Tagung

zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene

Anträge anzunehmen, betreffend

die teilweise Abänderung

des von der

Konferenz auf ihrer ersten

Tagung angenommenen

Übereinkommens über die

Nachtarbeit der Frauen,

1919, und des von der

Konferenz auf ihrer achtzehnten

Tagung angenommenen

Übereinkommens

über die Nachtarbeit der

Frauen (Neufassung), 1934,

eine Frage, die den neunten

Gegenstand ihrer Tagesordnung

bildet, und

hat dabei bestimmt, daß

diese Anträge die Form

eines internationalen Übereinkommens

erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute,

am 9. Juli 1948, das folgende

Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über die Nachtarbeit

der Frauen (Neufassung),

1948, bezeichnet wird.

Teil I.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

1. Als „gewerbliche Betriebe"

im Sinne dieses Übereinkommens

gelten insbesondere

a) Bergwerke, Steinbrüche und

andere Anlagen zur Gewinnung

von Bodenschätzen,

b) Betriebe, in denen Gegenstände

hergestellt, umgeändert,

gereinigt, ausgebessert,

verziert, fertiggestellt,

verkaufsbereit gemacht

oder abgebrochen

werden oder in denen

Stoffe umgearbeitet werden,

einschließlich Schiffsbaubetriebe

und Betriebe zur

Erzeugung, Umformung und

Übertragung von Elektrizität

oder sonstiger motorischer

Kraft jeder Art,

c) Betriebe des Hoch- und

Tiefbaues, einschließlich

Bau-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-,

Umbau- und

Abbrucharbeiten..

2. Die zuständige Behörde

bestimmt die Grenze zwischen

Gewerbe einerseits, Landwirtschaft,

Handel und anderen

nichtgewerblichen Arbeiten anderseits.

Artikel 2

Als „Nacht" im Sinne dieses

Übereinkommens gilt ein Zeitraum

von mindestens elf aufeinanderfolgenden

Stunden, der

eine von der zuständigen Behörde

bestimmte, mindestens

sieben aufeinanderfolgende Stunden

umfassende Zeitspanne in

sich schließt, die zwischen zehn

Uhr abends und sieben Uhr

morgens liegt. Die zuständige

Behörde kann für bestimmte

Gebiete, Gewerbe, Betriebe oder

Gewerbe- oder Betriebsgruppen

andere Zeitspannen vorschreiben,

hat aber vor Festsetzung einer

nach elf Uhr abends beginnen-

den Zeitspanne die beteiligten

Verbände der Arbeitgeber und

der Arbeitnehmer anzuhören.

Artikel 3

Frauen ohne Unterschied des

Alters dürfen während der

Nacht in öffentlichen oder

privaten gewerblichen Betrieben

oder ihren Nebenbetrieben nicht

beschäftigt werden. Dies gilt

nicht für Betriebe, in denen

lediglich Mitglieder derselben

Familie beschäftigt sind.

Artikel 4

Artikel 3 findet keine Anwendung

a) im Fall einer nicht vorherzusehenden,

sich nicht

periodisch wiederholenden

Betriebsunterbrechung, die

auf höhere Gewalt zurückzuführen

ist,

b) in Fällen, in denen es sich

um Arbeit an Rohstoffen

oder in Bearbeitung stehenden

Stoffen handelt, die

einem raschen Verderb ausgesetzt

sind, sofern es zur

Verhütung eines sonst unvermeidlichen

Verlustes an

diesen Rohstoffen oder

Stoffen erforderlich ist.

Artikel 5

1. Das Verbot der Nachtarbeit

der Frauen kann von der

Regierung nach Anhörung der

beteiligten Verbände der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer

außer Kraft gesetzt werden,

wenn es das öffentliche Interesse

infolge besonders schwerwiegender

Umstände erfordert.

2. Hievon ist dem Generaldirektor

des Internationalen

Arbeitsamtes von der Regierung

in ihrem Jahresbericht über die

Durchführung des Übereinkommens

Mitteilung zu machen.

Artikel 6

In gewerblichen Betrieben, die

dem Einfluß der Jahreszeiten

unterworfen sind, sowie in allen

Fällen, in denen außerordent-

liche Umstände es erheischen,

kann die in Artikel 2 angegebene

Nachtzeit an sechzig

Tagen im Jahre auf zehn Stunden

herabgesetzt werden.

Artikel 7

In Ländern, in denen die

Arbeit am Tage infolge des

Klimas besonders angreifend

ist, kann die Nachtzeit kürzer

bemessen werden, als in den

vorhergehenden Artikeln bestimmt

ist, vorausgesetzt, daß

am Tage als Ersatz eine entsprechende

Ruhezeit gewährt

wird.

Artikel 8

Dieses Übereinkommen gilt

nicht

a) für Frauen, die verantwortliche

Stellungen leitender

oder technischer Art

bekleiden,

b) für Frauen, die im Gesundheits-

und Fürsorgedienst

tätig sind und in

der Regel keine körperliche

Arbeit verrichten.

Teil II. Sonderbestimmungen

für bestimmte Länder

Artikel 9

In Ländern, in denen die

Nachtarbeit der Frauen in gewerblichen

Betrieben noch nicht

gesetzlich geregelt ist, kann für

eine Übergangsfrist von höchstens

drei Jahren von der

Regierung bestimmt werden,

daß unter „Nacht" ein Zeitraum

von nur zehn Stunden zu

verstehen ist; dieser Zeitraum

muß eine mindestens sieben

aufeinanderfolgende Stunden

umfassende Zeitspanne in sich

schließen, die zwischen zehn

Uhr abends und sieben Uhr

morgens liegt.

Artikel 10

1. Die Bestimmungen dieses

Übereinkommens finden auf

Indien Anwendung, vorbehaltlich

der in diesem Artikel vorgesehenen

Abweichungen.

2. Die genannten Bestimmungen

gelten für alle Gebiete, in

denen die „Indian Legislature"

zu ihrer Durchführung zuständig

ist.

3. Als „gewerbliche Betriebe"

gelten

a) Fabriken im Sinne des

indischen Fabrikgesetzes

(Indian Factories Act),

b) Bergwerke, auf die das

indische Bergbaugesetz (Indian

Mines Act) Anwendung

findet.

Artikel 11

1. Die Bestimmungen dieses

Übereinkommens finden auf

Pakistan Anwendung, vorbehaltlich

der in diesem Artikel vorgesehenen

Abweichungen.

2. Die genannten Bestimmungen

gelten für alle Gebiete, in

denen die „Pakistan Legislature"

zu ihrer Durchführung zuständig

ist.

3. Als „gewerbliche Betriebe"

gelten

a) Fabriken im Sinne des

Fabrikgesetzes (Factories

Act),

b) Bergwerke, auf die das

Bergbaugesetz (Mines Act)

Anwendung findet.

Artikel 12

1. Die Internationale Arbeitskonferenz

kann auf jeder

Tagung, auf deren Tagesordnung

die Frage steht, mit

Zweidrittelmehrheit Abänderungsentwürfe

zu einem oder

mehreren der vorausgehenden

Artikel des Teiles II dieses

Übereinkommens annehmen.

2. Ein solcher Abänderungsentwurf

hat anzugeben, auf

welches Mitglied oder auf

welche Mitglieder er Anwendung

findet. Er ist von dem Mitglied,

auf das er Anwendung findet,

oder von den Mitgliedern, auf

die er Anwendung findet,

spätestens ein Jahr oder, wenn

außergewöhnliche Umstände vorliegen,

spätestens achtzehn Monate

nach Schluß der Tagung

der Konferenz der zur Entscheidung

berufenen Stelle oder

den zur Entscheidung berufenen

Stellen zum Zwecke der Verwirklichung

durch die Gesetzgebung

oder zwecks sonstiger

Maßnahmen zu unterbreiten.

3. Erlangt das Mitglied die

Zustimmung der zur Entscheidung

berufenen Stelle oder der

zur Entscheidung berufenen

Stellen, so teilt es die förmliche

Ratifikation der Abänderung

dem Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes zur

Eintragung mit.

4. Sobald ein solcher Abänderungsentwurf

von dem Mitglied,

auf das er Anwendung

findet, oder von den Mitgliedern,

auf die er Anwendung findet,

ratifiziert worden ist, tritt er

als Abänderung dieses Übereinkommens

in Kraft.

Teil III. Schlußbestimmungen

Artikel 13

Die förmlichen Ratifikationen

dieses Übereinkommens sind dem

Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes zur Eintragung

mitzuteilen.

Artikel 14

1. Dieses Übereinkommen

bindet nur diejenigen Mitglieder

der Internationalen Arbeitsorganisation,

deren Ratifikation

durch den Generaldirektor eingetragen

ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf

Monate, nachdem die Ratifikationen

zweier Mitglieder durch

den Generaldirektor eingetragen

worden sind.

3. In der Folge tritt dieses

Übereinkommen für jedes Mitglied

zwölf Monate nach der

Eintragung seiner Ratifikation

in Kraft.

Artikel 15

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann es nach Ablauf von zehn

Jahren, gerechnet von dem Tage,

an dem er zum erstenmal in

Kraft getreten ist, durch Anzeige

an den Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes kündigen.

Die Kündigung wird von

diesem eingetragen. Ihre Wirkung

tritt erst ein Jahr nach der

Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat

und innerhalb eines Jahres nach

Ablauf des im vorigen Absatze

genannten Zeitraumes von zehn

Jahren von dem in diesem

Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte

keinen Gebrauch

macht, bleibt für einen weiteren

Zeitraum von zehn Jahren gebunden.

In der Folge kann es

dieses Übereinkommen jeweils

nach Ablauf eines Zeitraumes

von zehn Jahren nach Maßgabe

dieses Artikels kündigen.

Artikel 16

1. Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes gibt

allen Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation

Kenntnis von der Eintragung

aller Ratifikationen und Kündigungen,

die ihm von den Mitgliedern

der Organisation mitgeteilt

werden.

2. Der Generaldirektor wird

die Mitglieder der Organisation,

wenn er ihnen von der Eintragung

der zweiten Ratifikation,

die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis

gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam

machen, in dem dieses

Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 17

Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

übermittelt dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zwecks Eintragung nach Artikel

102 der Charta der Vereinten

Nationen vollständige

Auskünfte über alle von ihm

nach Maßgabe der vorausgehenden

Artikel eingetragenen Ratifikationen

und Kündigungen.

Artikel 18

Der Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes hat

nach Inkrafttreten dieses Über-

einkommens jeweils bei Ablauf

eines Zeitraumes von zehn

Jahren der Allgemeinen Konferenz

einen Bericht über die

Durchführung dieses Übereinkommens

zu erstatten und

darüber zu entscheiden, ob die

Frage seiner gänzlichen oder

teilweisen Abänderung auf die

Tagesordnung der Konferenz

gesetzt werden soll.

Artikel 19

1. Nimmt die Konferenz ein

neues Übereinkommen an, welches

das vorliegende Übereinkommen

ganz oder teilweise abändert,

und sieht das neue

Übereinkommen nichts anderes

vor, so gelten folgende Bestimmungen

a) Die Ratifikation des neugefaßten

Übereinkommens

durch ein Mitglied schließt

ohne weiteres die sofortige

Kündigung des vorliegenden

Übereinkommens in sich,

ohne Rücksicht auf Artikel

15; Voraussetzung ist

dabei, daß das neugefaßte

Übereinkommen in Kraft

getreten ist.

b) Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens

des neugefaßten

Übereinkommens an kann

das vorliegende Übereinkommen

von den Mitgliedern

nicht mehr ratifiziert

werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende

Übereinkommen nach

Form und Inhalt jedenfalls in

Kraft für die Mitglieder, die

dieses, aber nicht das neugefaßte

Übereinkommen ratifiziert

haben.

Artikel 20

Der französische und der

englische Wortlaut dieses Übereinkommens

sind in gleicher

Weise maßgebend.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen

gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 27. August 1950.

Der Bundespräsident

Renner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Maisel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Da die österreichische Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 13 des Übereinkommens dem

Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am 5. Oktober 1950 übermittelt wurde, wird

das Übereinkommen für Österreich gemäß seinem Artikel 14, Absatz 3, am 5. Oktober 1951

in Kraft treten.

Folgende Staaten haben bis zum 12. Juni 1950 ihre Ratifikationsurkunden beim Internationalen

Arbeitsamt hinterlegt

Indien, Schweiz, Syrien, Südafrikanische Union, Tschechoslowakei.

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