229. Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen im Gewerbe (abgeänderter Wortlaut vom Jahre 1948).
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das auf der 31. Internationalen Arbeitskonferenz in San Francisco angenommene
Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen im Gewerbe (abgeänderter Wortlaut
vom Jahre 1948) — Convention (No. 89) concerning night work of women employed in Industry
(revised 1948), — Convention (No. 89) concernant le travail de nuit des femmes occupées dans
l'Industrie (revisée 1948) —, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz
der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des
Internationalen Arbeitsamtes
nach San Francisco
einberufen wurde und am
17. Juni 1948 zu ihrer
einunddreißigsten Tagung
zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene
Anträge anzunehmen, betreffend
die teilweise Abänderung
des von der
Konferenz auf ihrer ersten
Tagung angenommenen
Übereinkommens über die
Nachtarbeit der Frauen,
1919, und des von der
Konferenz auf ihrer achtzehnten
Tagung angenommenen
Übereinkommens
über die Nachtarbeit der
Frauen (Neufassung), 1934,
eine Frage, die den neunten
Gegenstand ihrer Tagesordnung
bildet, und
hat dabei bestimmt, daß
diese Anträge die Form
eines internationalen Übereinkommens
erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute,
am 9. Juli 1948, das folgende
Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über die Nachtarbeit
der Frauen (Neufassung),
1948, bezeichnet wird.
Teil I.
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
1. Als „gewerbliche Betriebe"
im Sinne dieses Übereinkommens
gelten insbesondere
a) Bergwerke, Steinbrüche und
andere Anlagen zur Gewinnung
von Bodenschätzen,
b) Betriebe, in denen Gegenstände
hergestellt, umgeändert,
gereinigt, ausgebessert,
verziert, fertiggestellt,
verkaufsbereit gemacht
oder abgebrochen
werden oder in denen
Stoffe umgearbeitet werden,
einschließlich Schiffsbaubetriebe
und Betriebe zur
Erzeugung, Umformung und
Übertragung von Elektrizität
oder sonstiger motorischer
Kraft jeder Art,
c) Betriebe des Hoch- und
Tiefbaues, einschließlich
Bau-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-,
Umbau- und
Abbrucharbeiten..
2. Die zuständige Behörde
bestimmt die Grenze zwischen
Gewerbe einerseits, Landwirtschaft,
Handel und anderen
nichtgewerblichen Arbeiten anderseits.
Artikel 2
Als „Nacht" im Sinne dieses
Übereinkommens gilt ein Zeitraum
von mindestens elf aufeinanderfolgenden
Stunden, der
eine von der zuständigen Behörde
bestimmte, mindestens
sieben aufeinanderfolgende Stunden
umfassende Zeitspanne in
sich schließt, die zwischen zehn
Uhr abends und sieben Uhr
morgens liegt. Die zuständige
Behörde kann für bestimmte
Gebiete, Gewerbe, Betriebe oder
Gewerbe- oder Betriebsgruppen
andere Zeitspannen vorschreiben,
hat aber vor Festsetzung einer
nach elf Uhr abends beginnen-
den Zeitspanne die beteiligten
Verbände der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer anzuhören.
Artikel 3
Frauen ohne Unterschied des
Alters dürfen während der
Nacht in öffentlichen oder
privaten gewerblichen Betrieben
oder ihren Nebenbetrieben nicht
beschäftigt werden. Dies gilt
nicht für Betriebe, in denen
lediglich Mitglieder derselben
Familie beschäftigt sind.
Artikel 4
Artikel 3 findet keine Anwendung
a) im Fall einer nicht vorherzusehenden,
sich nicht
periodisch wiederholenden
Betriebsunterbrechung, die
auf höhere Gewalt zurückzuführen
ist,
b) in Fällen, in denen es sich
um Arbeit an Rohstoffen
oder in Bearbeitung stehenden
Stoffen handelt, die
einem raschen Verderb ausgesetzt
sind, sofern es zur
Verhütung eines sonst unvermeidlichen
Verlustes an
diesen Rohstoffen oder
Stoffen erforderlich ist.
Artikel 5
1. Das Verbot der Nachtarbeit
der Frauen kann von der
Regierung nach Anhörung der
beteiligten Verbände der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer
außer Kraft gesetzt werden,
wenn es das öffentliche Interesse
infolge besonders schwerwiegender
Umstände erfordert.
2. Hievon ist dem Generaldirektor
des Internationalen
Arbeitsamtes von der Regierung
in ihrem Jahresbericht über die
Durchführung des Übereinkommens
Mitteilung zu machen.
Artikel 6
In gewerblichen Betrieben, die
dem Einfluß der Jahreszeiten
unterworfen sind, sowie in allen
Fällen, in denen außerordent-
liche Umstände es erheischen,
kann die in Artikel 2 angegebene
Nachtzeit an sechzig
Tagen im Jahre auf zehn Stunden
herabgesetzt werden.
Artikel 7
In Ländern, in denen die
Arbeit am Tage infolge des
Klimas besonders angreifend
ist, kann die Nachtzeit kürzer
bemessen werden, als in den
vorhergehenden Artikeln bestimmt
ist, vorausgesetzt, daß
am Tage als Ersatz eine entsprechende
Ruhezeit gewährt
wird.
Artikel 8
Dieses Übereinkommen gilt
nicht
a) für Frauen, die verantwortliche
Stellungen leitender
oder technischer Art
bekleiden,
b) für Frauen, die im Gesundheits-
und Fürsorgedienst
tätig sind und in
der Regel keine körperliche
Arbeit verrichten.
Teil II. Sonderbestimmungen
für bestimmte Länder
Artikel 9
In Ländern, in denen die
Nachtarbeit der Frauen in gewerblichen
Betrieben noch nicht
gesetzlich geregelt ist, kann für
eine Übergangsfrist von höchstens
drei Jahren von der
Regierung bestimmt werden,
daß unter „Nacht" ein Zeitraum
von nur zehn Stunden zu
verstehen ist; dieser Zeitraum
muß eine mindestens sieben
aufeinanderfolgende Stunden
umfassende Zeitspanne in sich
schließen, die zwischen zehn
Uhr abends und sieben Uhr
morgens liegt.
Artikel 10
1. Die Bestimmungen dieses
Übereinkommens finden auf
Indien Anwendung, vorbehaltlich
der in diesem Artikel vorgesehenen
Abweichungen.
2. Die genannten Bestimmungen
gelten für alle Gebiete, in
denen die „Indian Legislature"
zu ihrer Durchführung zuständig
ist.
3. Als „gewerbliche Betriebe"
gelten
a) Fabriken im Sinne des
indischen Fabrikgesetzes
(Indian Factories Act),
b) Bergwerke, auf die das
indische Bergbaugesetz (Indian
Mines Act) Anwendung
findet.
Artikel 11
1. Die Bestimmungen dieses
Übereinkommens finden auf
Pakistan Anwendung, vorbehaltlich
der in diesem Artikel vorgesehenen
Abweichungen.
2. Die genannten Bestimmungen
gelten für alle Gebiete, in
denen die „Pakistan Legislature"
zu ihrer Durchführung zuständig
ist.
3. Als „gewerbliche Betriebe"
gelten
a) Fabriken im Sinne des
Fabrikgesetzes (Factories
Act),
b) Bergwerke, auf die das
Bergbaugesetz (Mines Act)
Anwendung findet.
Artikel 12
1. Die Internationale Arbeitskonferenz
kann auf jeder
Tagung, auf deren Tagesordnung
die Frage steht, mit
Zweidrittelmehrheit Abänderungsentwürfe
zu einem oder
mehreren der vorausgehenden
Artikel des Teiles II dieses
Übereinkommens annehmen.
2. Ein solcher Abänderungsentwurf
hat anzugeben, auf
welches Mitglied oder auf
welche Mitglieder er Anwendung
findet. Er ist von dem Mitglied,
auf das er Anwendung findet,
oder von den Mitgliedern, auf
die er Anwendung findet,
spätestens ein Jahr oder, wenn
außergewöhnliche Umstände vorliegen,
spätestens achtzehn Monate
nach Schluß der Tagung
der Konferenz der zur Entscheidung
berufenen Stelle oder
den zur Entscheidung berufenen
Stellen zum Zwecke der Verwirklichung
durch die Gesetzgebung
oder zwecks sonstiger
Maßnahmen zu unterbreiten.
3. Erlangt das Mitglied die
Zustimmung der zur Entscheidung
berufenen Stelle oder der
zur Entscheidung berufenen
Stellen, so teilt es die förmliche
Ratifikation der Abänderung
dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur
Eintragung mit.
4. Sobald ein solcher Abänderungsentwurf
von dem Mitglied,
auf das er Anwendung
findet, oder von den Mitgliedern,
auf die er Anwendung findet,
ratifiziert worden ist, tritt er
als Abänderung dieses Übereinkommens
in Kraft.
Teil III. Schlußbestimmungen
Artikel 13
Die förmlichen Ratifikationen
dieses Übereinkommens sind dem
Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur Eintragung
mitzuteilen.
Artikel 14
1. Dieses Übereinkommen
bindet nur diejenigen Mitglieder
der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation
durch den Generaldirektor eingetragen
ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf
Monate, nachdem die Ratifikationen
zweier Mitglieder durch
den Generaldirektor eingetragen
worden sind.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes Mitglied
zwölf Monate nach der
Eintragung seiner Ratifikation
in Kraft.
Artikel 15
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann es nach Ablauf von zehn
Jahren, gerechnet von dem Tage,
an dem er zum erstenmal in
Kraft getreten ist, durch Anzeige
an den Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes kündigen.
Die Kündigung wird von
diesem eingetragen. Ihre Wirkung
tritt erst ein Jahr nach der
Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat
und innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des im vorigen Absatze
genannten Zeitraumes von zehn
Jahren von dem in diesem
Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte
keinen Gebrauch
macht, bleibt für einen weiteren
Zeitraum von zehn Jahren gebunden.
In der Folge kann es
dieses Übereinkommen jeweils
nach Ablauf eines Zeitraumes
von zehn Jahren nach Maßgabe
dieses Artikels kündigen.
Artikel 16
1. Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes gibt
allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation
Kenntnis von der Eintragung
aller Ratifikationen und Kündigungen,
die ihm von den Mitgliedern
der Organisation mitgeteilt
werden.
2. Der Generaldirektor wird
die Mitglieder der Organisation,
wenn er ihnen von der Eintragung
der zweiten Ratifikation,
die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis
gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam
machen, in dem dieses
Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 17
Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
übermittelt dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zwecks Eintragung nach Artikel
102 der Charta der Vereinten
Nationen vollständige
Auskünfte über alle von ihm
nach Maßgabe der vorausgehenden
Artikel eingetragenen Ratifikationen
und Kündigungen.
Artikel 18
Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes hat
nach Inkrafttreten dieses Über-
einkommens jeweils bei Ablauf
eines Zeitraumes von zehn
Jahren der Allgemeinen Konferenz
einen Bericht über die
Durchführung dieses Übereinkommens
zu erstatten und
darüber zu entscheiden, ob die
Frage seiner gänzlichen oder
teilweisen Abänderung auf die
Tagesordnung der Konferenz
gesetzt werden soll.
Artikel 19
1. Nimmt die Konferenz ein
neues Übereinkommen an, welches
das vorliegende Übereinkommen
ganz oder teilweise abändert,
und sieht das neue
Übereinkommen nichts anderes
vor, so gelten folgende Bestimmungen
a) Die Ratifikation des neugefaßten
Übereinkommens
durch ein Mitglied schließt
ohne weiteres die sofortige
Kündigung des vorliegenden
Übereinkommens in sich,
ohne Rücksicht auf Artikel
15; Voraussetzung ist
dabei, daß das neugefaßte
Übereinkommen in Kraft
getreten ist.
b) Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens
des neugefaßten
Übereinkommens an kann
das vorliegende Übereinkommen
von den Mitgliedern
nicht mehr ratifiziert
werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende
Übereinkommen nach
Form und Inhalt jedenfalls in
Kraft für die Mitglieder, die
dieses, aber nicht das neugefaßte
Übereinkommen ratifiziert
haben.
Artikel 20
Der französische und der
englische Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher
Weise maßgebend.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen
gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 27. August 1950.
Der Bundespräsident
Renner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Maisel
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Da die österreichische Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 13 des Übereinkommens dem
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am 5. Oktober 1950 übermittelt wurde, wird
das Übereinkommen für Österreich gemäß seinem Artikel 14, Absatz 3, am 5. Oktober 1951
in Kraft treten.
Folgende Staaten haben bis zum 12. Juni 1950 ihre Ratifikationsurkunden beim Internationalen
Arbeitsamt hinterlegt
Indien, Schweiz, Syrien, Südafrikanische Union, Tschechoslowakei.