229_1948
AT
229. Verordnung: Verkehr mit Tieren, tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie mit Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, nach und aus der Schweiz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 229. Verordnung: Verkehr mit Tieren, tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie mit Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, nach und aus der Schweiz.
1948_229_0 229. Verordnung: Verkehr mit Tieren, tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie mit Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, nach und aus der Schweiz.
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Auf Grund der §§ 4 und 6 des Tierseuchengesetzes
vom 6. August 1909, R.G.Bl. Nr. 177,
wird angeordnet, daß für den Verkehr mit
Tieren, tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen
sowie mit Gegenständen, die Träger des
Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können,
nach und aus der Schweiz, das einen Teil des mit
der Schweiz abgeschlossenen Abkommens über
den österreichisch-schweizerischen Grenzverkehr
vom 7. Februar 1948, B.G.Bl. Nr. 116, bildende
Tierseuchenübereinkommen maßgebend ist.
Wer den in diesem Tierseuchenübereinkommen
enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt
wird nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes
vom 6. August 1909, R. G. Bl.
Nr. 177, bestraft.