Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
229_1948 AT

229. Verordnung: Verkehr mit Tieren, tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie mit Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, nach und aus der Schweiz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Verordnung: Verkehr mit Tieren, tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie mit Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, nach und aus der Schweiz.

Auf Grund der §§ 4 und 6 des Tierseuchengesetzes

vom 6. August 1909, R.G.Bl. Nr. 177,

wird angeordnet, daß für den Verkehr mit

Tieren, tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen

sowie mit Gegenständen, die Träger des

Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können,

nach und aus der Schweiz, das einen Teil des mit

der Schweiz abgeschlossenen Abkommens über

den österreichisch-schweizerischen Grenzverkehr

vom 7. Februar 1948, B.G.Bl. Nr. 116, bildende

Tierseuchenübereinkommen maßgebend ist.

Wer den in diesem Tierseuchenübereinkommen

enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt

wird nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes

vom 6. August 1909, R. G. Bl.

Nr. 177, bestraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →