Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
229_1947 AT

229. Verordnung: Zehr- und Ganggelder-Verordnung 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Verordnung: Zehr- und Ganggelder-Verordnung 1947.

Auf Grund des Artikels XXXIV des Einführungsgesetzes

zur Zivilprozeßordnung vom

1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 112, wird verordnet

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Den gerichtlichen Vollstreckern und

Zustellern gebühren für Amtshandlungen außerhalb

des Amtsgebäudes Zehrgelder und Ganggelder

nach den folgenden Bestimmungen. Einem

Fachbeamten [§ 29, Abs. (7), GeO.] stehen solche

Gebührenansprüche nur für die Beschreibung und

Schätzung von Liegenschaften und ihrem Zubehör

gemäß § 144 EO. zu, für andere Vollstreckungshandlungen

nur dann, wenn ihm die Vornahme

im einzelnen Falle vom Gerichtsvorsteher aufgetragen

worden ist.

(2) Verrichtungen, die bloß der Vorbereitung,

Sicherung oder Durchführung einer Amtshandlung

dienen, begründen nicht den Anspruch auf

eine abgesonderte Gebühr; hingegen ist eine vorgängige

Schätzung auf Begehren und Kosten eines

Gläubigers oder auf Anordnung des Richters als

selbständige Amtshandlung anzusehen.

Das Zehrgeld.

§ 2. An Zehrgeldern gebührt für jeden Vollzug

und jeden Ort der Amtshandlung (§ 6)

1. Für die Beschreibung und Schätzung einer

Liegenschaft und ihres Zubehörs (§ 144 EO.), für

eine Versteigerung (§ 270 EO.), für einen Verkauf

nach §§ 268, 280, Abs. (1) oder (2), EO., für

eine Übergabe nach § 271 EO., für die Vornahme

oder Aufhebung einer Verwahrung (auch

bei einstweiligen Verfügungen), für jede Überstellung

von Fahrnassen, wenn sie nicht bei

Durchführung einer Verwahrung erfolgt, für

vorgängige Schätzungen (§§ 271, 275 und 280

EO.), für die Vornahme einer pfandweisen Beschreibung

oder Schätzung von in Exekution

gezogenen Vermögensrechten, für die Einführung

eines Pächters oder Zwiangsverwalters solcher

Rechte, für die Vornahme einer Exekution zur

Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

(§§ 346 ff. EO.), insbesondere bei zwangsweisen

Räumungen nach § 349 EO., für die Abnahme

von Kindern oder Pflegebefohlenen, für die Vornahme

einer Verhaftung (§ 360 EO.), sowie für

die Einführung eines Zwangsverwalters oder

einstweiligen Verwalters und die Übergabe einer

Liegenschaft an den Ersteher, für die pfandweise

Beschreibung einer bücherlich nicht eingetragenen

Liegenschaft (§ 90 EO.) und für die Aufnahme

eines Inventars bei einem Konkurse (§§ 96, 171

KO.) bei einem Werte des zu vollstreckenden

oder zu sichernden Anspruches

a) bis einschließlich 50 S 1 S 50 g,

b) über 50 S bis 100 S 2 S 10 g,

c) über 100 S bis 1000 S 3 S 60 g,

d) über 1000 S bis 5000 S 4 S 50 g,

e) über 5000 S bis 10.000 S 6 S,

f) über 10.000S................ 7S 50g,

g) ist der Wert nicht ersichtlich ... 3 S;

2. für jede andere Vollstreckungshandlung,

insbesondere Fahrnispfändung, die Hälfte der

unter 1. genannten Beträge;

3. für Zustellungen an je eine Partei in bürgerlichen

Rechtssachen oder Strafsachen, wenn die

Zustellung nicht in Verbindung mit einer Vollstreckungshandlung,

Vorführung oder Verhaftung

erfolgt (Zustellgebühr) 45 g;

4. für jede andere Amtshandlung in bürgerlichen

Rechtssachen oder Strafsachen, die nicht in

Begleitung eines Richters oder Fachbeamten vorgenommen

wird 75 g.

§ 3. Bei der Wertberechnung des zu vollstreckenden

Anspruches werden die Nebengebühren

(bereits fällige Zinsen und Kosten) dem

Kapital hinzugerechnet. Bei Vornahme einer der

im § 2, Ziffer 1, aufgezählten Amtshandlungen

zugunsten mehrerer betreibender Gläubiger gegen

denselben Verpflichteten ist die Summe der vollstreckbaren

Forderungen aller (betreibenden

Gläubiger samt Nebengebühren als Wert zugrunde

zu legen.

§ 4. (1) Hat sich der Vollstrecker bereits an

den Ort der Handlung begeben, wo eine der im

§ 2 bezeichneten Amtshandlungen vorzunehmen

wäre, unterbleibt jedoch der Vollzug mangels

pfändbarer Gegenstände, wegen Unauffindbarkeit

des Verpflichteten oder der gepfändeten

Gegenstände oder aus sonst einem Grunde, so

gebührt ebenfalls das Zehrgeld nach § 2, wenn

es 1 S 50 g nicht übersteigt. Würde bei Berechnung

nach § 2 das Zehrgeld den Betrag von

1 S 50 g übersteigen, so vermindert es sich um

die Hälfte, doch nicht unter 1 S 50 g.

(2) Eine Verminderung der Gebühr nach Absatz

(1) findet nicht 6tatt

a) wenn der Verpflichtete volle oder Teilzahlung

leistet oder nachweist;

b) wenn der betreibende Gläubiger, der sich

am Vollzuge beteiligt, vom Vollzuge absteht;

c) wenn der Vollzug vom Verpflichteten oder

von anderen Personen gewaltsam verhindert

wird;

d) wenn der Vollstrecker zur Beseitigung eines

Widerstandes die Unterstützung von

Sicherheitsorganen oder der Gendarmerie

nachsuchen mußte oder zur Eröffnung von

verschlossenen Haus- oder Wohnungstüren

oder von Behältnissen einen Schlosser

beizog.

§ 5. (1) Wird eine Vollstreckungshandlung an

einem Werktage vor 8 Uhr oder nach 18 Uhr

vorgenommen oder fortgesetzt, so gebührt zu

jedem Zehrgeld ein Zuschlag von 60 g.

(2) Werden Vollstreckungshandlungen an Sonn- oder

Feiertagen oder zur Nachtzeit vorgenommen

oder fortgesetzt, so gebührt zu jedem Zehrgeld

ein Zuschlag von 3 S 75 g. Die Nachtzeit umfaßt

die Stunden von 22 bis 6 Uhr.

(3) Die Zuschläge nach den beiden vorhergehenden

Absätzen gebühren für jeden Vollzug und

für jeden Ort der Amtshandlung.

(4) Nimmt eine gebührenpflichtige Amtshandlung

ohne Einrechnung des Hin- und Rückweges

mehr als drei Stunden in Anspruch, so gebührt

das Zehrgeld für weitere auch nur begonnene

drei Stunden neuerdings.

§ 6. (1) Unter Ort der Amtshandlung (§ 2) ist

nicht die Ortschaft, in der die Amtshandlung

vorgenommen wird, sondern die Vollzugsstelle

zu verstehen. Dabei sind aber Teile eines Gebäudes

oder eines Anwesens, zum Beispiel Stallungen

oder andere Nebengebäude, Hofräume

usw., auch dann nicht als besondere Vollzugsstelle

zu betrachten, wenn sie mit dem Hauptgebäude

nicht unmittelbar zusammenhängen.

Aneinanderstoßende oder nahe beieinander

liegende Grundstücke, die ein wirtschaftliches

Ganzes bilden, sind als eine Vollzugsstelle anzusehen.

(2) Vollstreckungshandlungen, die in Ausführung

desselben Auftrages gegen denselben Verpflichteten

an derselben Vollzugsstelle, wenn auch

in verschiedenen Räumen vorgenommen werden,

gelten als eine Amtshandlung. Das gleiche gilt

für Vollstreckungshandlungen gegen mehrere

Verpflichtete an derselben Vollzugsstelle, wenn

sie entweder im. gemeinsamen Haushalt leben

oder die Vollzugshandlung das ihnen gemeinschaftliche

Vermögen betrifft.

(3) Mehrere Zustellungen, die gleichzeitig an

eine Partei bewirkt werden können, begründen

den Anspruch auf die Zustellgebühr nur einmal.

Das Ganggeld.

§ 7. (1) Bei Amtshandlungen außerhalb des

Gerichtsortes gebührt neben dem Zehrgeld für

jeden Kilometer des Weges vom Amtsgebäude

bis zur Vollzugsstelle und zurück ein Ganggeld

von 30 g, wenn die Vollzugsstelle im Hinwege

mehr als zwei Kilometer vom Amtsgebäude entfernt

ist. Bruchteile eines Kilometers werden bei

der Berechnung des Ganggeldes nicht berücksichtigt.

Gerichtsort im Sinne dieser Verordnung

ist nicht die Ortsgemeinde, sondern die Ortschaft,

in der das Gericht seinen Sitz hat, soweit das

geschlossen verbaute Gebiet reicht.

(2) Wenn auf einem Dienstgange mehrere Amtshandlungen

an demselben Orte oder an verschiedenen

Orten vorgenommen werden, so gebührt

das Ganggeld nur für den tatsächlich zurückgelegten

Weg (den Hin- und Rückweg oder den

Rundweg)..

(3) Falls für den Weg zur Vollzugsstelle oder

für einen Teil dieses Weges (für einen Teil des

Rundweges) ein Massenbeförderungsmittel zur

Verfügung steht, gebührt als Ganggeld für den

Weg oder für diesen Teil des Weges statt des

nach Kilometern berechneten Betrages [Abs. (1)]

der Ersatz des Fahrpreises in der untersten Klasse

des Verkehrsmittels, es sei denn, daß das Massenbeförderungsmittel

behufs Zeitersparnis oder aus

anderen wichtigen Gründen nicht benützt werden

konnte.

(4) Kraftwagen, die nach veröffentlichten feststehenden

Fahrplänen und zu öffentlich bekanntgemachten

festen Fahrpreisen verkehren (kursmäßige

Kraftwagen), sind als Massenbeförderungsmittel

im Sinne dieser Verordnung anzusehen.

(5) Benützt der Vollstrecker oder Zusteller ein

ihm unentgeltlich beigestelltes Fahrzeug (Kraftwagen,

Kraftrad), so gebührt kein Ganggeld.

(6) Hingegen wird ihm bei Benützung eines

Dienstfahrrades ein gekürztes Ganggeld im Betrage

von 10 g für jeden Kilometer [Abs. (1)]

unter der Voraussetzung zuerkannt, daß die

Dauer der Amtshandlung durch die Benützung

des Fahrrades wesentlich abgekürzt wird.

(7) Bei Benützung eines eigenen Fahrzeuges

(Kraftwagen, Kraftrad, Fahrrad) gebührt dem

Vollstrecker das Ganggeld gemäß Abs. (1) bis (3).

(8) Wenn zur Vornahme einer Amtshandlung

oder wegen Verbindung mehrerer Amtshandlungen

eine Übernachtung außerhalb des Gerichtsortes

nötig wird, gebührt für jede Übernachtung

zum Ganggeld ein Zuschlag von 4 S.

§ 8. (1) Ganggeldpflichtage Amtshandlungen

sind, soweit nicht die Dringlichkeit etwas anderes

gebietet, derart miteinander zu verbinden, daß

auf demselben Dienstgange möglichst viele Amtshandlungen

vorgenommen werden. Die Einhaltung

dieser Vorschrift ist vom Gerichtsvorsteher

und vom Leiter der Vollzugsabteilung zu überwachen.

(2) Bei Verbindung mehrerer Amtshandlungen

ist das nach § 7 zu berechnende Ganggeld samt

etwaigem Zuschlage auf die einzelnen Amtshandlungen

nach gleichen Teilen aufzuteilen, doch

dürfen die hienach auf die einzelnen Amtshandlungen

entfallenden Beträge nicht höher sein, als

sie ohne diese Verbindung wären.

(3) Wenn Amtshandlungen in Strafsachen oder

Amtshandlungen in bürgerlichen Rechtssachen, in

denen die Zahlungspflichtige Partei das Armenrecht

oder die Gebührenvormerkung genießt, mit

anderen Amtshandlungen zusammentreffen,

haben bei der Aufteilung gemäß Abs. (2) die

zuerst genannten Amtshandlungen außer Betracht

zu bleiben.

Besondere Bestimmungen für Amtshandlungen

im Gerichtsorte.

§ 9. (1) Wenn für den Verkehr innerhalb des

Gerichtsortes (§ 7) ein Massenbeförderungsmittel

zur Verfügung steht, gebührt für jede Amtshandlung

innerhalb des Gerichtsortes neben dem Zehrgelde

der tarifmäßige Satz der untersten Klasse

des Beförderungsmittels für eine Fahrt.

(2) Im Gerichtsorte gelten die Bestimmungen

des § 7, Abs. (5), (6) und (7), sinngemäß.

(3) Muß eine Amtshandlung aus besonderen

Gründen gesondert vollzogen werden, so gebührt

auch der Ersatz für die Rückfahrt. Das Vorliegen

dieser Voraussetzungen hat der Leiter der

Vollzugsabteilung zu bestätigen.

(4) In bürgerlichen Rechtssachen, einschließlich

der Eintreibung von Geldstrafen, Gebühren und

Ersätzen, besteht dem Bundesschatz gegenüber

für Amtshandlungen im Gerichtsorte kein Anspruch

auf Zehr- oder Ganggeld.

Sonderbestimmungen.

§ 10. Das Bundesministerium für Justiz kann

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt zur

Vermeidung besonderer Härten für einzelne Gerichte

oder für einzelne Arten von Vollstreckungshandlungen

Sonderbestimmungen treffen.

§ 11. (1) Dem § 78, Abs. (1), lit. b, GeO. ist als

zweiter Satz anzufügen: „Schließt der Vollstrecker

oder Zusteller einen Erlagschein für das

eigene Postscheckkonto an, so kann er als Ersatz

für die mit der Verwendung des Kontos verbundenen

Kosten der Gebühr einen Betrag von

13 g zuschlagen und auf dem Formblatt unterhalb

der Eingabe des Zehr- und des Ganggeldes

anrechnen.

(2) Im § 78, Abs. (7), GeO. ist der Betrag von

12 g durch den Betrag von 13 g zu ersetzen.

§ 12. Die dieser Verordnung entgegenstehenden

Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere

1. die Verordnung des Bundesministers für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen über die gerichtlichen Zehrgelder

und Ganggelder vom 25. Februar 1930, B.G.Bl.

Nr. 62, in der geltenden Fassung;

2. die Allgemeine Verfügung vom 4. August

1941 (2345—Ia 5981), Deutsche Justiz 1941,

Seite 825.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →