229. Verordnung: Zehr- und Ganggelder-Verordnung 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels XXXIV des Einführungsgesetzes
zur Zivilprozeßordnung vom
1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 112, wird verordnet
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Den gerichtlichen Vollstreckern und
Zustellern gebühren für Amtshandlungen außerhalb
des Amtsgebäudes Zehrgelder und Ganggelder
nach den folgenden Bestimmungen. Einem
Fachbeamten [§ 29, Abs. (7), GeO.] stehen solche
Gebührenansprüche nur für die Beschreibung und
Schätzung von Liegenschaften und ihrem Zubehör
gemäß § 144 EO. zu, für andere Vollstreckungshandlungen
nur dann, wenn ihm die Vornahme
im einzelnen Falle vom Gerichtsvorsteher aufgetragen
worden ist.
(2) Verrichtungen, die bloß der Vorbereitung,
Sicherung oder Durchführung einer Amtshandlung
dienen, begründen nicht den Anspruch auf
eine abgesonderte Gebühr; hingegen ist eine vorgängige
Schätzung auf Begehren und Kosten eines
Gläubigers oder auf Anordnung des Richters als
selbständige Amtshandlung anzusehen.
Das Zehrgeld.
§ 2. An Zehrgeldern gebührt für jeden Vollzug
und jeden Ort der Amtshandlung (§ 6)
1. Für die Beschreibung und Schätzung einer
Liegenschaft und ihres Zubehörs (§ 144 EO.), für
eine Versteigerung (§ 270 EO.), für einen Verkauf
nach §§ 268, 280, Abs. (1) oder (2), EO., für
eine Übergabe nach § 271 EO., für die Vornahme
oder Aufhebung einer Verwahrung (auch
bei einstweiligen Verfügungen), für jede Überstellung
von Fahrnassen, wenn sie nicht bei
Durchführung einer Verwahrung erfolgt, für
vorgängige Schätzungen (§§ 271, 275 und 280
EO.), für die Vornahme einer pfandweisen Beschreibung
oder Schätzung von in Exekution
gezogenen Vermögensrechten, für die Einführung
eines Pächters oder Zwiangsverwalters solcher
Rechte, für die Vornahme einer Exekution zur
Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
(§§ 346 ff. EO.), insbesondere bei zwangsweisen
Räumungen nach § 349 EO., für die Abnahme
von Kindern oder Pflegebefohlenen, für die Vornahme
einer Verhaftung (§ 360 EO.), sowie für
die Einführung eines Zwangsverwalters oder
einstweiligen Verwalters und die Übergabe einer
Liegenschaft an den Ersteher, für die pfandweise
Beschreibung einer bücherlich nicht eingetragenen
Liegenschaft (§ 90 EO.) und für die Aufnahme
eines Inventars bei einem Konkurse (§§ 96, 171
KO.) bei einem Werte des zu vollstreckenden
oder zu sichernden Anspruches
a) bis einschließlich 50 S 1 S 50 g,
b) über 50 S bis 100 S 2 S 10 g,
c) über 100 S bis 1000 S 3 S 60 g,
d) über 1000 S bis 5000 S 4 S 50 g,
e) über 5000 S bis 10.000 S 6 S,
f) über 10.000S................ 7S 50g,
g) ist der Wert nicht ersichtlich ... 3 S;
2. für jede andere Vollstreckungshandlung,
insbesondere Fahrnispfändung, die Hälfte der
unter 1. genannten Beträge;
3. für Zustellungen an je eine Partei in bürgerlichen
Rechtssachen oder Strafsachen, wenn die
Zustellung nicht in Verbindung mit einer Vollstreckungshandlung,
Vorführung oder Verhaftung
erfolgt (Zustellgebühr) 45 g;
4. für jede andere Amtshandlung in bürgerlichen
Rechtssachen oder Strafsachen, die nicht in
Begleitung eines Richters oder Fachbeamten vorgenommen
wird 75 g.
§ 3. Bei der Wertberechnung des zu vollstreckenden
Anspruches werden die Nebengebühren
(bereits fällige Zinsen und Kosten) dem
Kapital hinzugerechnet. Bei Vornahme einer der
im § 2, Ziffer 1, aufgezählten Amtshandlungen
zugunsten mehrerer betreibender Gläubiger gegen
denselben Verpflichteten ist die Summe der vollstreckbaren
Forderungen aller (betreibenden
Gläubiger samt Nebengebühren als Wert zugrunde
zu legen.
§ 4. (1) Hat sich der Vollstrecker bereits an
den Ort der Handlung begeben, wo eine der im
§ 2 bezeichneten Amtshandlungen vorzunehmen
wäre, unterbleibt jedoch der Vollzug mangels
pfändbarer Gegenstände, wegen Unauffindbarkeit
des Verpflichteten oder der gepfändeten
Gegenstände oder aus sonst einem Grunde, so
gebührt ebenfalls das Zehrgeld nach § 2, wenn
es 1 S 50 g nicht übersteigt. Würde bei Berechnung
nach § 2 das Zehrgeld den Betrag von
1 S 50 g übersteigen, so vermindert es sich um
die Hälfte, doch nicht unter 1 S 50 g.
(2) Eine Verminderung der Gebühr nach Absatz
(1) findet nicht 6tatt
a) wenn der Verpflichtete volle oder Teilzahlung
leistet oder nachweist;
b) wenn der betreibende Gläubiger, der sich
am Vollzuge beteiligt, vom Vollzuge absteht;
c) wenn der Vollzug vom Verpflichteten oder
von anderen Personen gewaltsam verhindert
wird;
d) wenn der Vollstrecker zur Beseitigung eines
Widerstandes die Unterstützung von
Sicherheitsorganen oder der Gendarmerie
nachsuchen mußte oder zur Eröffnung von
verschlossenen Haus- oder Wohnungstüren
oder von Behältnissen einen Schlosser
beizog.
§ 5. (1) Wird eine Vollstreckungshandlung an
einem Werktage vor 8 Uhr oder nach 18 Uhr
vorgenommen oder fortgesetzt, so gebührt zu
jedem Zehrgeld ein Zuschlag von 60 g.
(2) Werden Vollstreckungshandlungen an Sonn- oder
Feiertagen oder zur Nachtzeit vorgenommen
oder fortgesetzt, so gebührt zu jedem Zehrgeld
ein Zuschlag von 3 S 75 g. Die Nachtzeit umfaßt
die Stunden von 22 bis 6 Uhr.
(3) Die Zuschläge nach den beiden vorhergehenden
Absätzen gebühren für jeden Vollzug und
für jeden Ort der Amtshandlung.
(4) Nimmt eine gebührenpflichtige Amtshandlung
ohne Einrechnung des Hin- und Rückweges
mehr als drei Stunden in Anspruch, so gebührt
das Zehrgeld für weitere auch nur begonnene
drei Stunden neuerdings.
§ 6. (1) Unter Ort der Amtshandlung (§ 2) ist
nicht die Ortschaft, in der die Amtshandlung
vorgenommen wird, sondern die Vollzugsstelle
zu verstehen. Dabei sind aber Teile eines Gebäudes
oder eines Anwesens, zum Beispiel Stallungen
oder andere Nebengebäude, Hofräume
usw., auch dann nicht als besondere Vollzugsstelle
zu betrachten, wenn sie mit dem Hauptgebäude
nicht unmittelbar zusammenhängen.
Aneinanderstoßende oder nahe beieinander
liegende Grundstücke, die ein wirtschaftliches
Ganzes bilden, sind als eine Vollzugsstelle anzusehen.
(2) Vollstreckungshandlungen, die in Ausführung
desselben Auftrages gegen denselben Verpflichteten
an derselben Vollzugsstelle, wenn auch
in verschiedenen Räumen vorgenommen werden,
gelten als eine Amtshandlung. Das gleiche gilt
für Vollstreckungshandlungen gegen mehrere
Verpflichtete an derselben Vollzugsstelle, wenn
sie entweder im. gemeinsamen Haushalt leben
oder die Vollzugshandlung das ihnen gemeinschaftliche
Vermögen betrifft.
(3) Mehrere Zustellungen, die gleichzeitig an
eine Partei bewirkt werden können, begründen
den Anspruch auf die Zustellgebühr nur einmal.
Das Ganggeld.
§ 7. (1) Bei Amtshandlungen außerhalb des
Gerichtsortes gebührt neben dem Zehrgeld für
jeden Kilometer des Weges vom Amtsgebäude
bis zur Vollzugsstelle und zurück ein Ganggeld
von 30 g, wenn die Vollzugsstelle im Hinwege
mehr als zwei Kilometer vom Amtsgebäude entfernt
ist. Bruchteile eines Kilometers werden bei
der Berechnung des Ganggeldes nicht berücksichtigt.
Gerichtsort im Sinne dieser Verordnung
ist nicht die Ortsgemeinde, sondern die Ortschaft,
in der das Gericht seinen Sitz hat, soweit das
geschlossen verbaute Gebiet reicht.
(2) Wenn auf einem Dienstgange mehrere Amtshandlungen
an demselben Orte oder an verschiedenen
Orten vorgenommen werden, so gebührt
das Ganggeld nur für den tatsächlich zurückgelegten
Weg (den Hin- und Rückweg oder den
Rundweg)..
(3) Falls für den Weg zur Vollzugsstelle oder
für einen Teil dieses Weges (für einen Teil des
Rundweges) ein Massenbeförderungsmittel zur
Verfügung steht, gebührt als Ganggeld für den
Weg oder für diesen Teil des Weges statt des
nach Kilometern berechneten Betrages [Abs. (1)]
der Ersatz des Fahrpreises in der untersten Klasse
des Verkehrsmittels, es sei denn, daß das Massenbeförderungsmittel
behufs Zeitersparnis oder aus
anderen wichtigen Gründen nicht benützt werden
konnte.
(4) Kraftwagen, die nach veröffentlichten feststehenden
Fahrplänen und zu öffentlich bekanntgemachten
festen Fahrpreisen verkehren (kursmäßige
Kraftwagen), sind als Massenbeförderungsmittel
im Sinne dieser Verordnung anzusehen.
(5) Benützt der Vollstrecker oder Zusteller ein
ihm unentgeltlich beigestelltes Fahrzeug (Kraftwagen,
Kraftrad), so gebührt kein Ganggeld.
(6) Hingegen wird ihm bei Benützung eines
Dienstfahrrades ein gekürztes Ganggeld im Betrage
von 10 g für jeden Kilometer [Abs. (1)]
unter der Voraussetzung zuerkannt, daß die
Dauer der Amtshandlung durch die Benützung
des Fahrrades wesentlich abgekürzt wird.
(7) Bei Benützung eines eigenen Fahrzeuges
(Kraftwagen, Kraftrad, Fahrrad) gebührt dem
Vollstrecker das Ganggeld gemäß Abs. (1) bis (3).
(8) Wenn zur Vornahme einer Amtshandlung
oder wegen Verbindung mehrerer Amtshandlungen
eine Übernachtung außerhalb des Gerichtsortes
nötig wird, gebührt für jede Übernachtung
zum Ganggeld ein Zuschlag von 4 S.
§ 8. (1) Ganggeldpflichtage Amtshandlungen
sind, soweit nicht die Dringlichkeit etwas anderes
gebietet, derart miteinander zu verbinden, daß
auf demselben Dienstgange möglichst viele Amtshandlungen
vorgenommen werden. Die Einhaltung
dieser Vorschrift ist vom Gerichtsvorsteher
und vom Leiter der Vollzugsabteilung zu überwachen.
(2) Bei Verbindung mehrerer Amtshandlungen
ist das nach § 7 zu berechnende Ganggeld samt
etwaigem Zuschlage auf die einzelnen Amtshandlungen
nach gleichen Teilen aufzuteilen, doch
dürfen die hienach auf die einzelnen Amtshandlungen
entfallenden Beträge nicht höher sein, als
sie ohne diese Verbindung wären.
(3) Wenn Amtshandlungen in Strafsachen oder
Amtshandlungen in bürgerlichen Rechtssachen, in
denen die Zahlungspflichtige Partei das Armenrecht
oder die Gebührenvormerkung genießt, mit
anderen Amtshandlungen zusammentreffen,
haben bei der Aufteilung gemäß Abs. (2) die
zuerst genannten Amtshandlungen außer Betracht
zu bleiben.
Besondere Bestimmungen für Amtshandlungen
im Gerichtsorte.
§ 9. (1) Wenn für den Verkehr innerhalb des
Gerichtsortes (§ 7) ein Massenbeförderungsmittel
zur Verfügung steht, gebührt für jede Amtshandlung
innerhalb des Gerichtsortes neben dem Zehrgelde
der tarifmäßige Satz der untersten Klasse
des Beförderungsmittels für eine Fahrt.
(2) Im Gerichtsorte gelten die Bestimmungen
des § 7, Abs. (5), (6) und (7), sinngemäß.
(3) Muß eine Amtshandlung aus besonderen
Gründen gesondert vollzogen werden, so gebührt
auch der Ersatz für die Rückfahrt. Das Vorliegen
dieser Voraussetzungen hat der Leiter der
Vollzugsabteilung zu bestätigen.
(4) In bürgerlichen Rechtssachen, einschließlich
der Eintreibung von Geldstrafen, Gebühren und
Ersätzen, besteht dem Bundesschatz gegenüber
für Amtshandlungen im Gerichtsorte kein Anspruch
auf Zehr- oder Ganggeld.
Sonderbestimmungen.
§ 10. Das Bundesministerium für Justiz kann
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt zur
Vermeidung besonderer Härten für einzelne Gerichte
oder für einzelne Arten von Vollstreckungshandlungen
Sonderbestimmungen treffen.
§ 11. (1) Dem § 78, Abs. (1), lit. b, GeO. ist als
zweiter Satz anzufügen: „Schließt der Vollstrecker
oder Zusteller einen Erlagschein für das
eigene Postscheckkonto an, so kann er als Ersatz
für die mit der Verwendung des Kontos verbundenen
Kosten der Gebühr einen Betrag von
13 g zuschlagen und auf dem Formblatt unterhalb
der Eingabe des Zehr- und des Ganggeldes
anrechnen.
(2) Im § 78, Abs. (7), GeO. ist der Betrag von
12 g durch den Betrag von 13 g zu ersetzen.
§ 12. Die dieser Verordnung entgegenstehenden
Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere
1. die Verordnung des Bundesministers für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen über die gerichtlichen Zehrgelder
und Ganggelder vom 25. Februar 1930, B.G.Bl.
Nr. 62, in der geltenden Fassung;
2. die Allgemeine Verfügung vom 4. August
1941 (2345—Ia 5981), Deutsche Justiz 1941,
Seite 825.