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229_1945 AT

229. Verfassungsgesetz: Wahlgesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Verfassungsgesetz: Wahlgesetznovelle.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. An die Stelle der Anlage 1 zum Verfassungsgesetz

vom 19. Oktober 1945, St. G. Bl.

Nr. 198, über die erste Wahl des Nationalrates,

der Landtage und des Gemeinderates der Stadt

Wien in der befreiten Republik Österreich

(Wahlgesetz), hat die diesem Verfassungsgesetz

(Wahlgesetznovelle) beigeschlossene Anlage zu

treten.

§ 2. An die Stelle der Abs. (5) bis (7) des

§ 21 des Wahlgesetzes haben nachstehende Bestimmungen

zu treten

(5) Personen, die in ihrem Wähleranlageblatt

eine der unter Punkt 4 bis 9 gestellten Fragen

bejaht haben und daher vom Wahlrecht gemäß

§ 7, Abschnitt D, Z. 1 bis 3, ausgeschlossen sind,

dessenungeachtet aber nach Abschluß des Einspruchsverfahrens

im Wählerverzeichnis verblieben

sind, sind von der Gemeinde unter Aufsicht

der Ortswahlbehörde spätestens am 23. November

1945 aus dem Wählerverzeichnis unter

Beifügung eines Amtsvermerkes zu streichen.

Bei Personen, die gemäß § 17, Abs. (4), in das

Wählerverzeichnis aufgenommen wurden, ist

diese amtswegige Streichung nicht vorzunehmen.

(6) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens

sowie der in den Abs. (1) bis (5) bezeichneten

Eintragungen und Richtigstellungen haben die

Gemeinden das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(.7) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist

der Wahl zugrunde zu legen.

(8) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte

teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis

enthalten sind.

(9) Wer vorsätzlich ein Wahlrecht ausübt, das

ihm nicht zusteht, weil er vom Wahlrechte aus

einem der im § 7, Abschnitt A bis D, angeführten

Gründe ausgeschlossen ist, begeht, auch

wenn sein Name im abgeschlossenen Wählerverzeichnis

enthalten ist, ein Verbrechen und wird

mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren bestraft.

(10) Wer ein Wahlrecht ausübt, das ihm aus

einem anderen als den im vorigen Absatz bezeichneten

Grunde nicht zusteht, begeht, auch

wenn sein Name im abgeschlossenen Wählerverzeichnis

enthalten ist, sofern die Tat nicht einer

strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung

und kann von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 1000 RM, im Uneinbringlichkeitsfalle

mit Arrest bis zu vier Wochen

bestraft werden.

§ 3. Dieses Verfassungsgesetz tritt rückwirkend

mit 22. Oktober 1945 in Kraft.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes

ist die Provisorische Staatsregierung betraut.

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