229. Verfassungsgesetz: Wahlgesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. An die Stelle der Anlage 1 zum Verfassungsgesetz
vom 19. Oktober 1945, St. G. Bl.
Nr. 198, über die erste Wahl des Nationalrates,
der Landtage und des Gemeinderates der Stadt
Wien in der befreiten Republik Österreich
(Wahlgesetz), hat die diesem Verfassungsgesetz
(Wahlgesetznovelle) beigeschlossene Anlage zu
treten.
§ 2. An die Stelle der Abs. (5) bis (7) des
§ 21 des Wahlgesetzes haben nachstehende Bestimmungen
zu treten
(5) Personen, die in ihrem Wähleranlageblatt
eine der unter Punkt 4 bis 9 gestellten Fragen
bejaht haben und daher vom Wahlrecht gemäß
§ 7, Abschnitt D, Z. 1 bis 3, ausgeschlossen sind,
dessenungeachtet aber nach Abschluß des Einspruchsverfahrens
im Wählerverzeichnis verblieben
sind, sind von der Gemeinde unter Aufsicht
der Ortswahlbehörde spätestens am 23. November
1945 aus dem Wählerverzeichnis unter
Beifügung eines Amtsvermerkes zu streichen.
Bei Personen, die gemäß § 17, Abs. (4), in das
Wählerverzeichnis aufgenommen wurden, ist
diese amtswegige Streichung nicht vorzunehmen.
(6) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens
sowie der in den Abs. (1) bis (5) bezeichneten
Eintragungen und Richtigstellungen haben die
Gemeinden das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(.7) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist
der Wahl zugrunde zu legen.
(8) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte
teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis
enthalten sind.
(9) Wer vorsätzlich ein Wahlrecht ausübt, das
ihm nicht zusteht, weil er vom Wahlrechte aus
einem der im § 7, Abschnitt A bis D, angeführten
Gründe ausgeschlossen ist, begeht, auch
wenn sein Name im abgeschlossenen Wählerverzeichnis
enthalten ist, ein Verbrechen und wird
mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
(10) Wer ein Wahlrecht ausübt, das ihm aus
einem anderen als den im vorigen Absatz bezeichneten
Grunde nicht zusteht, begeht, auch
wenn sein Name im abgeschlossenen Wählerverzeichnis
enthalten ist, sofern die Tat nicht einer
strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung
und kann von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 1000 RM, im Uneinbringlichkeitsfalle
mit Arrest bis zu vier Wochen
bestraft werden.
§ 3. Dieses Verfassungsgesetz tritt rückwirkend
mit 22. Oktober 1945 in Kraft.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes
ist die Provisorische Staatsregierung betraut.