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228_2003 AT

228. Verordnung: Aufhebung der Verordnung über die Bestimmung der Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Verordnung: Aufhebung der Verordnung über die Bestimmung der Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert

durch das BGBl. I Nr. 98/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung über die Bestimmung der Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg als Organisationseinheit,

bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 456/1999, in der

Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 263/2001 wird aufgehoben.

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