228. Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen zwischen der Regierung der Republik Österreich, der Regierung der Republik Kroatien, der Regierung der Republik Ungarn, der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung der Republik Polen, der Regierung der Republik Slowenien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK KROATIEN,
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK UNGARN,
DIE REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK POLEN,
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SLOWENIEN
haben im Bewusstsein der Gefahren von Natur- und technologischen Katastrophen, denen ihre Länder
ausgesetzt sind,
in dem Wunsche, die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Vorhersage und Verhütung von Natur-
und technologischen Katastrophen zu entwickeln,
unter Betonung der Wichtigkeit einer Koordination ihrer Anstrengungen, von einer solchen Katastrophe
betroffenen Vertragsparteien beizustehen,
in der Überzeugung, dass verstärkte Zusammenarbeit auch auf dem Gebiete des Zivilschutzes und
der Katastrophenbekämpfung die freundschaftlichen Bande unter den Vertragsparteien stärken wird,
folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Vorhersage und der Verhinderung größerer Gefahren, die
ernste Folgen für die Sicherheit der Bevölkerung, für Vermögenswerte und für die Umwelt nach sich
ziehen, soll vor allem umfassen
1. den laufenden Austausch von Informationen auf wissenschaftlicher und technischer Ebene und
von relevanten Daten. Dieser Informationsaustausch wird gemäß den auf dem Hoheitsgebiet jeder
Vertragspartei geltenden Gesetzen und Vorschriften erfolgen;
2. die Durchführung gemeinsamer Forschungsprogramme;
3. die Ausbildung von Experten auf den Gebieten der Vorhersage, Verhütung und Hilfeleistung, um
gemeinsame Zivilschutz- und Katastrophenbekämpfungsprogramme zu erstellen.
Artikel 2
Die Leitlinien der Zusammenarbeit und die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 1 werden
von einer Gemeinsamen Kommission vereinbart, welche sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.
Die Gemeinsame Kommission wird den Vertragsparteien Empfehlungen hinsichtlich der Durchführung
von Artikel 1 geben und spezifsche Bereiche und Prioritäten für die oberwähnte Zusammenarbeit
vorschlagen.
Die Gemeinsame Kommission tritt einmal im Jahr und ausnahmsweise öfter auf Verlangen einer der
Vertragsparteien zusammen. Der Vorsitz wechselt jährlich unter den Vertragsparteien gemäß den Staatennamen
nach dem englischen Alphabet.
Die Gemeinsame Kommission kann, falls erforderlich, Unterkommissionen für bestimmte spezifische
Bereiche bestimmen. Die Gemeinsame Kommission wird ihre eigene Geschäftsordnung festlegen.
Artikel 3
Im Falle einer größeren Natur- und technologischen Katastrophe, die sich im Hoheitsgebiet einer der
Vertragsparteien ereignet, sollte unter den Vertragsparteien eine engere Zusammenarbeit ins Auge gefasst
werden.
Alle Vorgangsweisen für eine stärkere Zusammenarbeit und engere Solidarität werden von der in
Artikel 2 genannten Gemeinsamen Kommission festgelegt.
Artikel 4
Trifft eine größere Katastrophe einen Staat, der nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, werden
diejenigen Vertragsparteien, die bereit sind, jenem Staate zu helfen, ihre Aktivitäten koordinieren, um in
Übereinstimmung mit den Regeln und Leitlinien, die von der in Artikel 2 genannten Gemeinsamen Kommission
festgelegt werden, ein besseres Ergebnis ihrer gemeinsamen Bemühungen sicherzustellen.
Artikel 5
Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens, die durch die
Gemeinsame Kommission nicht beigelegt werden können, werden auf diplomatischem Wege bereinigt.
Artikel 6
Dieses Abkommen berührt nicht bilaterale Zivilschutz- und Katastrophenhilfeabkommen und wird
in Übereinstimmung mit internationalen Abkommen auf diesem Gebiete vollzogen.
Artikel 7
Die Vertragsparteien teilen einander mit, welche nationale Behörde die Koordination bei der Durchführung
dieses Abkommens übernimmt.
Artikel 8
Die Regierung von Italien ist Depositar dieses Abkommens.
Artikel 9
Die Vertragsparteien dieses Abkommens teilen dem Depositar auf diplomatischem Wege mit, dass
dieses Abkommen entsprechend den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts genehmigt wurde.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die
dritte Vertragspartei dem Depositar mitgeteilt hat, dass dieses Abkommen entsprechend den Bestimmungen
des innerstaatlichen Rechts genehmigt wurde.
Dieses Abkommen tritt nur zwischen jenen Vertragsparteien in Kraft, die in oben erwähnter Weise
dem Depositar Mitteilung gemacht haben.
Artikel 10
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.
Eine Vertragspartei, die dieses Abkommen zu kündigen wünscht, teilt diese Entscheidung dem Depositar
mit.
Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Mitteilung durch den Depositar wirksam.
Der Depositar benachrichtigt die anderen Vertragsparteien von der Kündigung. Diese wird nur zwischen
dem kündigenden Staat und den anderen Vertragsparteien wirksam.
Artikel 11
Jeder andere Staat, der Mitglied der Zentraleuropäischen Initiative ist, die eine bessere regionale Zusammenarbeit
unter den in der Präambel zu diesem Abkommen genannten Regierungen zum Ziele hat,
kann diesem Abkommen vorbehaltlich der Zustimmung aller Vertragsparteien beitreten, indem er den
Depositar auf schriftlichem Wege von seiner Beitrittsabsicht informiert.
Der Beitritt wird gemäß den in Artikel 9 festgelegten Bestimmungen, welche auf die Vertragsparteien
Anwendung finden, wirksam.
Der Depositar übermittelt eine beglaubigte Kopie des Beitrittsdokumentes an die Regierung eines
jeden Unterzeichnerstaates sowie an die Regierungen jener Staaten, die diesem Abkommen später beigetreten
sind.
Artikel 12
Geschehen zu Wien, am 18. Juli 1992, in einer Urschrift in englischer Sprache, welche in den Archiven
des italienischen Außenministeriums hinterlegt wird.
Für die Regierung der Republik Österreich
Alois Mock
Für die Regierung der Italienischen Republik
Vincenzo Scotti
Für die Regierung der Republik Kroatien
Zdenko Skrabalo
Für die Regierung der Republik Polen
Krzysztof Skubiszewski
Für die Regierung der Republik Ungarn
Geza Jeszenszky
Für die Regierung der Republik Slowenien
Dimitrij Rupel
Die Mitteilung gemäß Art. 9 des Abkommens wurde am 23. März 1993 bei der Regierung von Italien
abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 mit 1. August 1994 in Kraft getreten.
Folgende weitere Staaten haben das Abkommen ratifiziert
Kroatien und Ungarn.
Seit In-Kraft-Treten des Abkommens haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden
hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Italien 19. Mai 1995
Polen 12. Juni 1997
Slowakei 19. Jänner 2000
Slowenien 29. März 1995