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228_2002 AT

228. Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen zwischen der Regierung der Republik Österreich, der Regierung der Republik Kroatien, der Regierung der Republik Ungarn, der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung der Republik Polen, der Regierung der Republik Slowenien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen zwischen der Regierung der Republik Österreich, der Regierung der Republik Kroatien, der Regierung der Republik Ungarn, der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung der Republik Polen, der Regierung der Republik Slowenien

(Übersetzung)

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK KROATIEN,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK UNGARN,

DIE REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK POLEN,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SLOWENIEN

haben im Bewusstsein der Gefahren von Natur- und technologischen Katastrophen, denen ihre Länder

ausgesetzt sind,

in dem Wunsche, die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Vorhersage und Verhütung von Natur-

und technologischen Katastrophen zu entwickeln,

unter Betonung der Wichtigkeit einer Koordination ihrer Anstrengungen, von einer solchen Katastrophe

betroffenen Vertragsparteien beizustehen,

in der Überzeugung, dass verstärkte Zusammenarbeit auch auf dem Gebiete des Zivilschutzes und

der Katastrophenbekämpfung die freundschaftlichen Bande unter den Vertragsparteien stärken wird,

folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Vorhersage und der Verhinderung größerer Gefahren, die

ernste Folgen für die Sicherheit der Bevölkerung, für Vermögenswerte und für die Umwelt nach sich

ziehen, soll vor allem umfassen

1. den laufenden Austausch von Informationen auf wissenschaftlicher und technischer Ebene und

von relevanten Daten. Dieser Informationsaustausch wird gemäß den auf dem Hoheitsgebiet jeder

Vertragspartei geltenden Gesetzen und Vorschriften erfolgen;

2. die Durchführung gemeinsamer Forschungsprogramme;

3. die Ausbildung von Experten auf den Gebieten der Vorhersage, Verhütung und Hilfeleistung, um

gemeinsame Zivilschutz- und Katastrophenbekämpfungsprogramme zu erstellen.

Artikel 2

Die Leitlinien der Zusammenarbeit und die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 1 werden

von einer Gemeinsamen Kommission vereinbart, welche sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.

Die Gemeinsame Kommission wird den Vertragsparteien Empfehlungen hinsichtlich der Durchführung

von Artikel 1 geben und spezifsche Bereiche und Prioritäten für die oberwähnte Zusammenarbeit

vorschlagen.

Die Gemeinsame Kommission tritt einmal im Jahr und ausnahmsweise öfter auf Verlangen einer der

Vertragsparteien zusammen. Der Vorsitz wechselt jährlich unter den Vertragsparteien gemäß den Staatennamen

nach dem englischen Alphabet.

Die Gemeinsame Kommission kann, falls erforderlich, Unterkommissionen für bestimmte spezifische

Bereiche bestimmen. Die Gemeinsame Kommission wird ihre eigene Geschäftsordnung festlegen.

Artikel 3

Im Falle einer größeren Natur- und technologischen Katastrophe, die sich im Hoheitsgebiet einer der

Vertragsparteien ereignet, sollte unter den Vertragsparteien eine engere Zusammenarbeit ins Auge gefasst

werden.

Alle Vorgangsweisen für eine stärkere Zusammenarbeit und engere Solidarität werden von der in

Artikel 2 genannten Gemeinsamen Kommission festgelegt.

Artikel 4

Trifft eine größere Katastrophe einen Staat, der nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, werden

diejenigen Vertragsparteien, die bereit sind, jenem Staate zu helfen, ihre Aktivitäten koordinieren, um in

Übereinstimmung mit den Regeln und Leitlinien, die von der in Artikel 2 genannten Gemeinsamen Kommission

festgelegt werden, ein besseres Ergebnis ihrer gemeinsamen Bemühungen sicherzustellen.

Artikel 5

Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens, die durch die

Gemeinsame Kommission nicht beigelegt werden können, werden auf diplomatischem Wege bereinigt.

Artikel 6

Dieses Abkommen berührt nicht bilaterale Zivilschutz- und Katastrophenhilfeabkommen und wird

in Übereinstimmung mit internationalen Abkommen auf diesem Gebiete vollzogen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien teilen einander mit, welche nationale Behörde die Koordination bei der Durchführung

dieses Abkommens übernimmt.

Artikel 8

Die Regierung von Italien ist Depositar dieses Abkommens.

Artikel 9

Die Vertragsparteien dieses Abkommens teilen dem Depositar auf diplomatischem Wege mit, dass

dieses Abkommen entsprechend den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts genehmigt wurde.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die

dritte Vertragspartei dem Depositar mitgeteilt hat, dass dieses Abkommen entsprechend den Bestimmungen

des innerstaatlichen Rechts genehmigt wurde.

Dieses Abkommen tritt nur zwischen jenen Vertragsparteien in Kraft, die in oben erwähnter Weise

dem Depositar Mitteilung gemacht haben.

Artikel 10

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.

Eine Vertragspartei, die dieses Abkommen zu kündigen wünscht, teilt diese Entscheidung dem Depositar

mit.

Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Mitteilung durch den Depositar wirksam.

Der Depositar benachrichtigt die anderen Vertragsparteien von der Kündigung. Diese wird nur zwischen

dem kündigenden Staat und den anderen Vertragsparteien wirksam.

Artikel 11

Jeder andere Staat, der Mitglied der Zentraleuropäischen Initiative ist, die eine bessere regionale Zusammenarbeit

unter den in der Präambel zu diesem Abkommen genannten Regierungen zum Ziele hat,

kann diesem Abkommen vorbehaltlich der Zustimmung aller Vertragsparteien beitreten, indem er den

Depositar auf schriftlichem Wege von seiner Beitrittsabsicht informiert.

Der Beitritt wird gemäß den in Artikel 9 festgelegten Bestimmungen, welche auf die Vertragsparteien

Anwendung finden, wirksam.

Der Depositar übermittelt eine beglaubigte Kopie des Beitrittsdokumentes an die Regierung eines

jeden Unterzeichnerstaates sowie an die Regierungen jener Staaten, die diesem Abkommen später beigetreten

sind.

Artikel 12

Geschehen zu Wien, am 18. Juli 1992, in einer Urschrift in englischer Sprache, welche in den Archiven

des italienischen Außenministeriums hinterlegt wird.

Für die Regierung der Republik Österreich

Alois Mock

Für die Regierung der Italienischen Republik

Vincenzo Scotti

Für die Regierung der Republik Kroatien

Zdenko Skrabalo

Für die Regierung der Republik Polen

Krzysztof Skubiszewski

Für die Regierung der Republik Ungarn

Geza Jeszenszky

Für die Regierung der Republik Slowenien

Dimitrij Rupel

Die Mitteilung gemäß Art. 9 des Abkommens wurde am 23. März 1993 bei der Regierung von Italien

abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 mit 1. August 1994 in Kraft getreten.

Folgende weitere Staaten haben das Abkommen ratifiziert

Kroatien und Ungarn.

Seit In-Kraft-Treten des Abkommens haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden

hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Italien 19. Mai 1995

Polen 12. Juni 1997

Slowakei 19. Jänner 2000

Slowenien 29. März 1995

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