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228_2001 AT

228. Kundmachung: Kundmachung gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 228. Kundmachung: Kundmachung gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens

aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 286/1990 wird kundgemacht, dass folgende Einrichtungen gesamtösterreichische Einrichtungen im

Sinne der genannten Bestimmung sind

1. „Arbeitsgemeinschaft der Bildungshäuser Österreich“,

2. „Berufsförderungsinstitut Österreich“,

3. „Ländliches Fortbildungsinstitut“,

4. „Ring Österreichischer Bildungswerke“,

5. „Büchereiverband Österreichs“,

6. „Verband Österreichischer Volkshochschulen“,

7. „Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich“,

8. „Österreichische Volkswirtschaftliche Gesellschaft, Verband für Bildungswesen“,

9. „Verband Österreichischer Gewerkschaftlicher Bildung (VÖGB)“,

10. „Österreichische Föderation der Europahäuser – Europäisches Bildungswerk in Österreich“,

11. „Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs – VWGÖ“,

12. „Forum Katholischer Erwachsenenbildung in Österreich“.

BGBlPdf 228. Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Volksrepublik China

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden als

„Vertragsparteien“ bezeichnet)

– geleitet von dem Wunsche, ihre bilateralen Beziehungen zu erweitern und zu vertiefen,

– überzeugt von der Bedeutung des Tourismus für das gegenseitige Kennenlernen und die

Verständigung der Völker,

– in der Absicht, auf dem Gebiete des Tourismus eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit zu

fördern,

haben auf der Grundlage und im Rahmen der in beiden Staaten jeweils bestehenden gesetzlichen

Vorschriften, Folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen

auf dem Gebiete des Tourismus besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung

bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen den österreichischen und den

chinesischen Organisationen und Unternehmungen des Tourismus, wie zB Reiseveranstalter, Reisebüros,

Hotels usw., fördern.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen in das Staatsgebiet der

jeweils anderen Vertragspartei fördern.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden regelmäßig Informationen über die Entwicklung der Tourismuswirtschaft,

des Beherbergungswesens, der touristischen Dienstleistungen und der wichtigsten Investitionsprojekte

im Tourismus austauschen. Weiters werden sie die Durchführung von geeigneten touristischen

Investitionsprojekten unterstützen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden die Marketingaktivitäten der staatlichen Tourismusorganisationen und

Unternehmungen der anderen Vertragspartei im jeweils anderen Staat fördern, um das Wissen in der

Bevölkerung für die Tourismuswirtschaft und Sehenswürdigkeiten im jeweils anderen Staat laufend zu

erhöhen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden den Besuchsaustausch von Tourismusexperten sowie -managern zur

touristischen Aus- und Weiterbildung, zur Entwicklung der touristischen Attraktionen und zur Errichtung

von touristischen Einrichtungen unterstützen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden eine gemischte Kommission bilden, der Beamte der staatlichen Tourismusverwaltung

der beiden Staaten angehören, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten

und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen hat. Diese Kommission wird in der Regel alle

zwei Jahre abwechselnd in Österreich und in China oder auf Wunsch einer der Vertragsparteien nach

hergestelltem Einvernehmen zusammentreten.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden einander auf Wunsch einer der beiden Parteien bei der Errichtung einer

offiziellen Vertretung ihrer nationalen Tourismusorganisationen auf dem Hoheitsgebiet der jeweils

anderen Vertragspartei unterstützen.

Artikel 8

Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren vom Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens

abgeschlossen und wird stillschweigend jeweils für die Dauer von weiteren fünf Jahren erneuert, sofern es

nicht schriftlich auf diplomatischem Wege zumindest sechs Monate vor dem Tage des Ablaufens durch

eine Vertragspartei gekündigt wird.

Artikel 9

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die beiden Regierungen auf diplomatischem Weg einander mitgeteilt haben, dass die erforderlichen

innerstaatlichen Voraussetzungen für sein In-Kraft-Treten erfüllt sind.

GESCHEHEN in Schanghai, am 20. Oktober 2001 in drei Urschriften in Deutscher, Chinesischer

und Englischer Sprache, wobei alle drei Texte authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist

der englische Text maßgebend.

Für die Österreichische Bundesregierung

Marès Rossmann

Für die Regierung der Volksrepublik China

Guangwei

Die Mitteilungen gemäß Art. 9 des Abkommens wurden am 7. November 2000 bzw. am

4. September 2001 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 mit 1. November 2001 in Kraft.

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