228. Verordnung: Ausbildung, Erteilung von Befähigungszeugnissen und Wachdienst von Seeleuten (STCW-Verordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996,
wird verordnet
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Besatzung österreichischer Seeschiffe; ausgenommen sind
1. Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich
anderen als Handelszwecken dienen;
2. Fischereifahrzeuge;
3. Vergnügungsboote, die keinem kommerziellen Zweck dienen;
4. Holzschiffe einfacher Bauart.
(2) Diese Verordnung gilt weiters für die Zulassung von Einrichtungen, die Seeleute ausbilden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
1. „Kapitän“: Person, die die Führung eines Schiffes innehat;
2. „nautischer Offizier“: fachkundiger Offizier gemäß Anhang I Kapitel II STCW-Richtlinie;
3. „Erster Offizier“: dem Kapitän im Rang nachfolgender Offizier, der bei Verhinderung des
Kapitäns die Führung des Schiffes übernimmt;
4. „technischer Offizier“: fachkundiger Offizier gemäß Anhang I Kapitel III STCW-Richtlinie;
5. „Leiter der Maschinenanlage“: ranghöchster technischer Offizier, der für den maschinellen
Antrieb sowie für den Betrieb und die Wartung der maschinellen und elektrischen Anlagen des
Schiffes verantwortlich ist;
6. „Zweiter technischer Offizier“: dem Leiter der Maschinenanlage im Rang nachfolgender Offizier,
der bei Verhinderung des Leiters der Maschinenanlage für den maschinellen Antrieb sowie für
den Betrieb und die Wartung der maschinellen und elektrischen Anlagen des Schiffes
verantwortlich ist;
7. „technischer Offiziersassistent“: in der Ausbildung zum technischen Offizier befindliche Person,
die zum technischen Offiziersassistenten ernannt ist;
8. „Funker“: Person, die ein der Vollzugsordnung für den Funkdienst entsprechendes Zeugnis
besitzt, das von den zuständigen Stellen ausgestellt oder anerkannt ist;
9. „Schiffsmann/Schiffsleute“: Mitglieder der Schiffsbesatzung mit Ausnahme des Kapitäns und der
Offiziere;
10. „Öltankschiff“: Schiff, das zur Beförderung von Erdöl und Erdölerzeugnissen als Massengut
gebaut und eingesetzt ist;
11. „Chemikalientankschiff“: Schiff, das zur Beförderung solcher flüssiger Erzeugnisse als Massengut
gebaut oder eingerichtet und eingesetzt ist, die in Kapitel 17 des IMO-Codes für den Bau und
die Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Chemikalien als Massengut befördern (IBC-Code in
der jeweils geltenden Fassung), aufgeführt sind;
12. „Flüssiggastankschiff“: Schiff, das zur Beförderung solcher verflüssigter Gase und anderer
Erzeugnisse als Massengut gebaut oder eingerichtet und eingesetzt ist, die in Kapitel 19 des IMO-
Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern
(IGC-Code in der jeweils geltenden Fassung), aufgeführt sind;
13. „Vollzugsordnung für den Funkdienst“: die einen integrierenden Bestandteil des Internationalen
Fernmeldevertrages, BGBl. III Nr. 17/1998, bildende Vollzugsordnung für den Funkdienst in der
jeweils geltenden Fassung;
14. „Passagierschiff“: Seeschiff, das mehr als zwölf Passagiere befördert;
15. „Fischereifahrzeug“: Fahrzeug, das für den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen des
Meeres verwendet wird;
16. „STCW-Übereinkommen“: Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die
Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten samt Entschließungen
MSC.21(59) und MSC.33(63) über Änderungen des Übereinkommens, BGBl. III Nr. 27/1997 in
der jeweils geltenden Fassung, einschließlich des einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens
bildenden STCW-Codes;
17. „STCW-Richtlinie“: Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen
für die Ausbildung von Seeleuten (CELEX-Nr. 394 L 0058, ABl. Nr. L 319 vom
12. 12. 1994, S 28 ff) in der Fassung der Richtlinie 98/35/EG des Rates vom 25. Mai 1998 zur
Änderung der Richtlinie 94/58/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten
(CELEX-Nr. 398 L 0035, ABl. Nr. L 172 vom 17. 6. 1998, S 1 ff);
18. „SOLAS-Übereinkommen“: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (SOLAS 1974) und Protokoll von 1978 zum Internationalen Übereinkommen
von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS PROT
1978), BGBl. Nr. 435/1988 in der jeweils geltenden Fassung;
19. „Funkdienst“: Wachdienst bzw. technische Wartung und Instandsetzung in Übereinstimmung mit
der Vollzugsordnung für den Funkdienst und dem SOLAS-Übereinkommen;
20. „Ro-Ro-Fahrgastschiff“: Fahrgastschiff mit Ro-Ro-Frachträumen oder Sonderräumen, wie im
SOLAS-Übereinkommen definiert;
21. „Funktion“: Zusammenfassung von im STCW-Code aufgeführten Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten,
die für den Betrieb des Schiffes, die Sicherheit des menschlichen Lebens auf
See und den Schutz der Meeresumwelt erforderlich sind;
22. „Unternehmen“: der Schiffseigner oder jede andere Organisation oder Person, wie beispielsweise
den Manager oder Bareboat-Charterer, der die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes vom
Schiffseigner übernommen und sich durch die Übernahme einer solchen Verantwortung damit
einverstanden erklärt hat, dass er sämtliche dem Unternehmen mit diesen Regeln auferlegten
Pflichten und Verantwortlichkeiten übernimmt;
23. „Befähigungszeugnis“: Dokument mit beliebiger Bezeichnung, das von oder mit Genehmigung
der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt ist und dessen
Inhaber ermächtigt, die darin genannten oder nach den nationalen Vorschriften zulässigen
Aufgaben wahrzunehmen;
24. „entsprechendes Zeugnis“: gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestelltes und mit
einem Vermerk versehenes Befähigungszeugnis, das dessen rechtmäßigen Inhaber berechtigt,
während des Einsatzes auf der betreffenden Reise auf einem Schiff des jeweiligen Typs und
Raumgehalts sowie der jeweiligen Leistung und Antriebsart in der Dienststellung zu dienen und
die Funktionen wahrzunehmen, die die in dem Befähigungszeugnis festgelegte Verantwortungsebene
betreffen;
25. „Seefahrtzeit“: Dienst an Bord eines Schiffes, der für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses
oder eines sonstigen Eignungsnachweises maßgebend ist;
26. „Drittland“: Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist;
27. „Monat“: ein Kalendermonat oder 30 Tage aus Zeiträumen von weniger als einem Monat.
2. Teil
Ausbildung und Befähigungszeugnisse der Besatzung österreichischer Seeschiffe
Mindestausbildung der Besatzung österreichischer Seeschiffe
§ 3. (1) Seeleute an Bord österreichischer Seeschiffe müssen eine Mindestausbildung aufweisen, die
die Anforderungen des STCW-Übereinkommens, so wie sie in Anhang I der STCW-Richtlinie wiedergegeben
sind, erfüllt, und Inhaber eines Befähigungszeugnisses gemäß § 2 Z 23 oder eines entsprechenden
Zeugnisses gemäß § 2 Z 24 sein.
(2) Besatzungsmitglieder, von denen Befähigungszeugnisse gemäß Regel III/10.4 des SOLAS-
Übereinkommens verlangt werden, müssen eine Ausbildung gemäß dieser Verordnung absolviert haben
und die darin vorgeschriebenen Befähigungszeugnisse besitzen.
Befähigungszeugnisse und Vermerke
§ 4. (1) Die Befähigungszeugnisse werden gemäß § 5 erteilt.
(2) Vermerke in Befähigungszeugnisse für Kapitäne, Offiziere und Funker werden gemäß dieser
Bestimmung eingetragen.
(3) In Bezug auf Funker
1. können die in den einschlägigen Regeln geforderten zusätzlichen Kenntnisse in die Prüfung zur
Erteilung eines Befähigungszeugnisses nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst einbezogen
werden oder
2. kann ein gesondertes Befähigungszeugnis erteilt werden, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber
die in den einschlägigen Regeln geforderten zusätzlichen Kenntnisse besitzt.
(4) In den Vordruck der Befähigungszeugnisse können Vermerke aufgenommen werden, die gemäß
Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes erteilt werden. Falls sie so eingetragen sind, muss die Form der in
Abschnitt A-I/2 Abs. 1 des STCW-Codes dargelegten Form entsprechen. Erfolgt die Erteilung in einer
anderen Weise, muss die Form der Vermerke derjenigen von Abschnitt A-I/2 Abs. 2 des STCW-Codes
entsprechen.
(5) Befähigungszeugnisse, die nach dem Verfahren des § 8 Abs. 2 Z 1 anerkannt werden, müssen mit
einem Anerkennungsvermerk versehen werden. Die Form des Vermerkes muss Abschnitt A-I/2 Abs. 3
des STCW-Codes entsprechen.
(6) Die in den Abs. 4 und 5 genannten Vermerke
1. können als getrennte Dokumente ausgestellt werden;
2. müssen jeweils mit einer einmaligen Nummer versehen werden; für Vermerke, mit denen die
Erteilung eines Befähigungszeugnisses beglaubigt wird, kann jedoch die gleiche Nummer wie für
das betreffende Befähigungszeugnis verwendet werden, falls es sich dabei um eine einmalige
Nummer handelt;
3. erlöschen, sobald das mit einem Vermerk versehene Befähigungszeugnis abläuft oder vom
ausstellenden Staat eingezogen, ausgesetzt oder aufgehoben wird, in jedem Fall jedoch spätestens
fünf Jahre nach dem Ausstellungsdatum.
(7) Die Dienststellung, zu deren Ausübung der Inhaber eines Befähigungszeugnisses befugt ist, wird
in dem Muster des Vermerkes mit denselben Begriffen wiedergegeben, wie in den geltenden
Anforderungen hinsichtlich der Besatzung für einen sicheren Schiffsbetrieb.
(8) Für den Vermerk kann eine von Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes abweichende Form gewählt
werden, sofern unter Berücksichtigung der nach Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes zulässigen Unterschiede
zumindest die geforderten Informationen in lateinischen Schriftzeichen und arabischen Zahlen
angegeben sind.
(9) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 8 Abs. 3 muss jedes entsprechend dieser Verordnung
geforderte Befähigungszeugnis im Original an Bord des Schiffes aufbewahrt werden, auf dem der Inhaber
Dienst versieht.
Erteilung und Registrierung von Befähigungszeugnissen
§ 5. (1) Bewerber um ein Befähigungszeugnis müssen nachweisen
1. Ihre Identität;
2. dass ihr Alter dem in Anhang I STCW-Richtlinie festgelegten Mindestalter für das beantragte
Befähigungszeugnis entspricht;
3. dass sie Inhaber eines ärztlichen Zeugnisses gemäß Teil L der Seeschifffahrtsverordnung, BGBl.
Nr. 174/1981, sind;
4. dass sie die Seefahrtzeit und jede damit verbundene Pflichtausbildung abgeschlossen haben, die
in Anhang I STCW-Richtlinie für das beantragte Befähigungszeugnis gefordert werden;
5. dass sie die in Anhang I STCW-Richtlinie vorgeschriebenen Befähigungsanforderungen für die
Dienststellung, die Funktionen und die Ebenen erfüllen, die im Vermerk zum Befähigungszeugnis
angegeben werden müssen.
(2) Über alle ausgestellten, abgelaufenen oder erneuerten, ausgesetzten, aufgehobenen oder als verloren
oder vernichtet gemeldeten Befähigungszeugnisse und Vermerke für Kapitäne und Offiziere und
gegebenenfalls Schiffsleute sowie alle ausgestellten Ausnahmegenehmigungen ist bei der Behörde ein
Register zu unterhalten. Allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und allen Vertragsparteien des
STCW-Übereinkommens, die um die Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit von Befähigungszeugnissen
ersuchen, die ihnen von Seeleuten vorgelegt werden, welche die Anerkennung ihrer Befähigungszeugnisse
oder eine Anstellung an Bord von Schiffen anstreben, sind Informationen über den Status dieser
Befähigungszeugnisse, Vermerke und Ausnahmegenehmigungen zur Verfügung zu stellen.
Gültigkeitserneuerung von Befähigungszeugnissen
§ 6. (1) Jeder Kapitän, Offizier und Funker, der Inhaber eines Befähigungszeugnisses ist, das gemäß
den Kapiteln des Anhanges I STCW-Richtlinie mit Ausnahme von Kapitel VI erteilt oder anerkannt
wurde, und der auf See Dienst versieht oder nach einer Zeit an Land wieder auf See zurückzukehren
beabsichtigt, muss zur Beibehaltung seiner Befähigung für den Dienst auf See in Zeitabständen von
höchstens fünf Jahren
1. die in § 5 Abs. 1 Z 3 vorgeschriebenen Anforderungen an die gesundheitliche Tauglichkeit
erfüllen und
2. seine fortdauernde berufliche Befähigung gemäß Abschnitt A-I/11 des STCW-Codes nachweisen.
(2) Jeder Kapitän, Offizier und Funker muss zur Fortsetzung der Seefahrtzeit an Bord von Schiffen,
für die auf internationaler Ebene besondere Ausbildungsanforderungen vereinbart wurden, die zugelassene
einschlägige Ausbildung erfolgreich abschließen.
(3) Die Behörde hat die Befähigungsanforderungen, die an Bewerber um vor dem 1. Februar 2002
erteilte Befähigungszeugnisse gestellt wurden, mit den in Teil A des STCW-Codes für das entsprechende
Zeugnis aufgeführten Anforderungen zu vergleichen und zu entscheiden, ob sich die Inhaber dieser
Befähigungszeugnisse einem Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgang oder einer entsprechenden
Bewertung unterziehen müssen. Diese Lehrgänge müssen genehmigt werden; sie haben Änderungen der
einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften über den Schutz des menschlichen Lebens auf
See und den Schutz der Meeresumwelt einzubeziehen und eine etwaige Aktualisierung der Mindestanforderungen
an die betreffende Ausbildung zu berücksichtigen.
(4) Die Gestaltung von Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgängen im Sinne von Abschnitt
A-I/11 des STCW-Codes erfolgt in Absprache mit den Betroffenen.
(5) Zur Aktualisierung der Kenntnisse von Kapitänen, Offizieren und Funkern ist sicherzustellen,
dass der Wortlaut der jüngsten Änderungen der nationalen und internationalen Vorschriften betreffend
den Schutz des menschlichen Lebens auf See und den Schutz der Meeresumwelt österreichischen
Seeschiffen zur Verfügung gestellt wird.
Ausnahmegenehmigungen
§ 7. (1) In außergewöhnlichen Bedarfsfällen kann die Behörde, wenn dadurch Personen, Sachwerte
und die Umwelt nicht gefährdet werden, eine Ausnahmegenehmigung erteilen, die es einem bestimmten
Seemann gestattet, auf einem bestimmten Schiff während einer bestimmten Zeit, höchstens aber sechs
Monate, Aufgaben wahrzunehmen, für die er kein entsprechendes Befähigungszeugnis besitzt, sofern er
ausreichend befähigt ist, um den freien Posten sicher wahrzunehmen; diese Genehmigung wird für den
Posten eines Funkers nur nach den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst
erteilt. Einem Kapitän oder Leiter der Maschinenanlage darf jedoch keine Ausnahmegenehmigung erteilt
werden, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, und auch dann nur für möglichst kurze Zeit.
(2) Jede Ausnahmegenehmigung für einen bestimmten Posten wird nur einer Person erteilt, die das
erforderliche Befähigungszeugnis zur Wahrnehmung des nächstniedrigeren Postens besitzt. Ist für den
nächstniedrigeren Posten kein Befähigungszeugnis vorgeschrieben, so kann einer Person eine
Ausnahmegenehmigung erteilt werden, deren Befähigung und Erfahrung den Anforderungen des zu
besetzenden Postens entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, dass sich die betreffende Person, wenn sie
nicht im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses ist, einer von der Behörde anerkannten Prüfung
unterziehen muss, um nachzuweisen, dass ihr eine solche Ausnahmegenehmigung ohne Bedenken erteilt
werden kann.
Anerkennung von Befähigungszeugnissen
§ 8. (1) Für die Anerkennung von Befähigungszeugnissen gemäß § 2 Z 23 gelten die Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (CELEX-
Nr. 389L0048, ABl. Nr. L 019 vom 24. 1. 1989, S 16 ff) und die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom
18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 98/48/EWG (CELEX-Nr. 392L0051, ABl. Nr. L 209 vom 29. 1. 1992,
S 25 ff).
(2) Seeleute, die kein Befähigungszeugnis gemäß § 2 Z 23 besitzen, können von der Behörde zum
Dienst an Bord zugelassen werden, sofern das Zeugnis nach folgendem Verfahren anerkannt wurde
1. Bei der Anerkennung eines von einem Drittland ausgestellten entsprechenden Zeugnisses durch
Vermerkerteilung wird gemäß den Verfahren und Kriterien des Anhanges II STCW-Richtlinie
verfahren.
2. Die im Einklang mit den in Z 1 genannten Kriterien anerkannten Zeugnisse werden der Europäischen
Kommission mitgeteilt.
(3) Ungeachtet der Bestimmung des § 4 Abs. 5 kann die Behörde einem Seemann gestatten, auf
einem österreichischen Seeschiff während höchstens drei Monaten Aufgaben wahrzunehmen, für die er
ein von einem Drittland ausgestelltes entsprechendes gültiges Zeugnis einschließlich der vorgeschriebenen
Vermerke besitzt, das aber noch nicht den Anerkennungsvermerk der österreichischen Behörde trägt
und somit noch nicht für den Dienst an Bord zugelassen ist; diese Ausnahmegenehmigung wird für den
Posten eines Funkoffiziers oder Funkers nur nach den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung
für den Funkdienst erteilt. Belege für die Beantragung eines Vermerkes bei der zuständigen Stelle müssen
jederzeit vorgelegt werden können.
3. Teil
Ausbildungseinrichtungen
Zulassung als Ausbildungsunternehmen – Ausbildung der Seeleute
§ 9. (1) Die gewerbsmäßige Ausbildung von Seeleuten bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung
darf nur erteilt werden, wenn die Bestimmungen dieses Teiles eingehalten werden.
(2) Der Standort des Ausbildungsunternehmens hat sich im Inland zu befinden.
(3) Die in § 3 vorgesehene Ausbildung erfolgt in einer Form, die zur Vermittlung der im Anhang I
STCW-Richtlinie geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten – insbesondere für
den Einsatz der Rettungs- und Brandbekämpfungsausrüstung – geeignet ist.
Qualitätsnormen
§ 10. (1) Alle mit Ausbildung, Befähigungsbewertung, Erteilung von Befähigungszeugnissen, Vermerkerteilung
und Gültigkeitserneuerung zusammenhängenden Tätigkeiten werden über ein Qualitätssicherungssystem
kontinuierlich überwacht, damit sichergestellt wird, dass alle vorgegebenen Ziele, auch
im Zusammenhang mit Befähigung und Erfahrung von Ausbildern und Prüfern, eingehalten werden.
(2) Die vorgeschriebenen Ausbildungsziele und entsprechenden Befähigungsnormen haben den im
Rahmen des STCW-Übereinkommens vorgeschriebenen Prüfungen und Bewertungen zu entsprechen. Die
Ziele und entsprechenden Qualitätsnormen können für verschiedene Kurse und Ausbildungsprogramme
getrennt festgelegt werden; sie betreffen auch die administrativen Aspekte der Zeugniserteilung.
(3) Die Qualitätsnormen betreffen die administrativen Aspekte der Zeugniserteilung, sämtliche
Ausbildungskurse und Programme, die vorgenommenen Prüfungen und Bewertungen sowie die erforderliche
Befähigung und Erfahrung von Ausbildern und Prüfern, und zwar in Bezug auf Strategien, Systeme,
Kontrollen und interne Qualitätssicherungsprüfungen, die die Erreichung der vorgegebenen Ziele
gewährleisten sollen.
(4) Alle fünf Jahre erfolgt eine unabhängige Evaluierung der mit der Vermittlung und Bewertung
von Kenntnissen und Fähigkeiten zusammenhängenden Tätigkeiten sowie der administrativen Aspekte
der Zeugniserteilung durch entsprechend qualifizierte Personen, die mit der jeweiligen Tätigkeit selbst
nicht befasst sind, damit festgestellt werden kann, ob
1. alle internen Kontroll-, Überwachungs- und Folgemaßnahmen mit den geplanten Vorkehrungen
und schriftlich niedergelegten Verfahren übereinstimmen und wirksam zur Erreichung der
vorgegebenen Ziele beitragen;
2. alle Ergebnisse der unabhängigen Beurteilung schriftlich festgehalten und den jeweiligen
Verantwortlichen mitgeteilt werden;
3. rechtzeitig Maßnahmen zur Behebung von Mängeln getroffen werden.
(5) Über die Evaluierung gemäß Abs. 4 wird der Europäischen Kommission binnen sechs Monaten
nach ihrem Abschluss ein Bericht übermittelt.
Verwendung von Simulatoren
§ 11. (1) Die Leistungsnormen und die anderen in Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes aufgeführten
Vorschriften sowie die sonstigen in Teil A des STCW-Codes vorgeschriebenen Anforderungen für die
betreffenden Befähigungszeugnisse sind im Hinblick auf Folgendes einzuhalten
1. die gesamte vorgeschriebene Ausbildung am Simulator;
2. die Befähigungsbewertung mit Hilfe eines Simulators gemäß Teil A des STCW-Codes;
3. der mit Hilfe eines Simulators geführte praktische Nachweis des Fortbestands der beruflichen
Befähigung gemäß Teil A des STCW-Codes.
(2) Vor dem 1. Februar 2002 installierte oder in Betrieb genommene Simulatoren sind von der
Erfüllung der in Abs. 1 genannten Leistungsnormen ausgenommen.
Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen
§ 12. (1) Die Ausbildung und Bewertung von Seeleuten
1. wird entsprechend den schriftlichen Programmen strukturiert und umfasst die Unterrichtsmethoden
und -mittel sowie -verfahren, die erforderlich sind, um die vorgeschriebenen Befähigungsnormen
zu erreichen, und
2. wird von Personen durchgeführt, überwacht, bewertet und unterstützt, die gemäß den Bestimmungen
der Abs. 4 bis 6 qualifiziert sind.
(2) Ausbildungs- oder Bewertungsmaßnahmen an Bord dürfen nur durchgeführt werden, wenn
dadurch der normale Betrieb des Schiffes nicht beeinträchtigt wird und die betreffenden Ausbilder oder
Prüfer ihre Zeit und Aufmerksamkeit den Ausbildungs- oder Bewertungsmaßnahmen widmen können.
(3) Die Qualifikation der Ausbilder, Ausbildungsleiter und Prüfer muss der Art und Ebene der
Ausbildung bzw. Prüfung der Befähigung von Seeleuten an Bord oder an Land entsprechen.
(4) Personen, die Seefahrern eine direkte Ausbildung an Bord oder an Land vermitteln, welche der
Erlangung eines Befähigungszeugnisses dient, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen
1. Sie müssen mit dem Schulungsprogramm und den jeweiligen Ausbildungszielen vertraut sein;
2. sie müssen für die Aufgabe qualifiziert sein, der die Ausbildung gilt, und,
3. falls die Ausbildung am Simulator erfolgt, müssen sie in die betreffenden Unterrichtstechniken
zur Verwendung von Simulatoren eingewiesen sein und über praktische Betriebserfahrungen mit
dem verwendeten Simulatortyp verfügen.
(5) Personen, deren Aufgabe es ist, die Ausbildung von Seeleuten am Arbeitsplatz zur Erlangung
eines Befähigungszeugnisses zu beaufsichtigen, müssen mit dem Schulungsprogramm und den jeweiligen
Ausbildungszielen umfassend vertraut sein.
(6) Personen, deren Aufgabe es ist, die Befähigung eines Seemanns am Arbeitsplatz im Hinblick auf
die Erlangung eines Befähigungszeugnisses an Bord oder an Land zu bewerten, müssen
1. über ausreichende Kenntnisse der zu bewertenden Befähigung verfügen,
2. für die Aufgabe qualifiziert sein, der die Bewertung gilt,
3. in Bewertungsmethoden und -praktiken angemessen eingewiesen worden sein,
4. über praktische Bewertungserfahrung verfügen und,
5. falls die Bewertung unter Einsatz von Simulatoren erfolgt, unter der Leitung und zur Zufriedenheit
eines erfahrenen Prüfers praktische Erfahrungen mit dem betreffenden Simulatortyp erlangt
haben.
(7) Für die Anerkennung von Ausbildungskursen, Ausbildungseinrichtungen oder Abschlüssen entsprechender
Einrichtungen gelten für die Qualifikation und Erfahrung von Ausbildern und Prüfern die
Qualitätsanforderungen gemäß § 10. Die Anforderungen an Qualifikation, Erfahrung und Qualität
schließen unter anderem angemessene Schulung in Unterrichtstechniken, Ausbildungs- und Bewertungsmethoden
und -praktiken ein und haben allen einschlägigen Anforderungen der Abs. 4 bis 6 zu
entsprechen.
4. Teil
Wachdienst und Verständigung
Verantwortlichkeiten
§ 13. (1) Unternehmen, Kapitäne und Besatzungsmitglieder sind dafür verantwortlich, dass den sich
aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen vollständig und umfassend nachgekommen wird und
alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass jedes Besatzungsmitglied
einen sachkundigen Beitrag zum sicheren Betrieb des Schiffes leisten kann.
(2) Jedes Unternehmen erteilt seinen Kapitänen schriftliche Anweisungen, in denen die Maßnahmen
und Verfahren beschrieben sind, mit denen sichergestellt wird, dass alle neu an Bord des Schiffes
beschäftigten Seeleute ausreichend Gelegenheit erhalten, sich mit den Anlagen an Bord, den
Betriebsverfahren und allen anderen für die vorschriftsgemäße Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen
Einrichtungen vertraut zu machen, bevor ihnen diese Aufgaben übertragen werden. Diese Maßnahmen
und Verfahren umfassen Folgendes
1. Jedem neu eingestellten Seemann wird ausreichend Zeit gewährt, um sich mit den besonderen
Geräten, die der Seemann einsetzen oder bedienen wird, und den das Schiff betreffenden
Verfahren und Vorkehrungen im Zusammenhang mit Wachdienst, Sicherheit, Umweltschutz und
Notfällen, die der Seemann zur angemessenen Erfüllung seiner Aufgaben kennen muss, vertraut
zu machen.
2. Es wird ein fachkundiges Besatzungsmitglied bestimmt, das dafür verantwortlich ist, dass jeder
neu eingestellte Seemann Gelegenheit erhält, grundlegende Kenntnisse in einer ihm verständlichen
Sprache zu erwerben.
Diensttüchtigkeit
§ 14. (1) Die Wachdienstvorkehrungen müssen so getroffen werden, dass die Leistungsfähigkeit des
gesamten Wachdienstpersonals nicht durch Ermüdung beeinträchtigt wird und die Diensteinteilung so
gestaltet ist, dass die erste Wache zu Reisebeginn und die darauf folgenden Wachen genügend ausgeruht
und auch sonst diensttüchtig sind.
(2) Alle Personen, die als Wachoffizier eingesetzt werden, und alle Schiffsleute, die an der Wache
beteiligt sind, müssen in einem Zeitraum von 24 Stunden mindestens zehn Ruhestunden erhalten.
(3) Die Ruhestunden dürfen in nicht mehr als zwei zusammenhängende Zeitabschnitte unterteilt
werden, von denen einer mindestens sechs Stunden dauert.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Vorschriften für die Ruhezeiten müssen in Notfällen, bei
Übungen oder anderen außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden.
(5) Ungeachtet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 kann die Mindestruhezeit von zehn Stunden auf
nicht weniger als sechs aufeinander folgende Stunden reduziert werden, sofern diese Ausnahmeregelung
nicht länger als zwei Tage gilt und auf jeden Zeitraum von sieben Tagen mindestens 70 Ruhestunden
entfallen.
(6) Der Zeitplan für den Wachdienst ist an einem leicht zugänglichen Ort anzubringen.
Verständigung an Bord
§ 15. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 4 sind an Bord österreichischer Seeschiffe
zu jeder Zeit geeignete Vorkehrungen zu treffen, um eine wirksame mündliche Verständigung betreffend
die Sicherheit zwischen allen Mitgliedern der Besatzung zu ermöglichen, womit insbesondere gewährleistet
werden soll, dass Mitteilungen und Anordnungen rechtzeitig ihren Empfänger erreichen und richtig
verstanden werden.
(2) An Bord von österreichischen Passagierschiffen wird zur Sicherstellung einer effizienten
Leistung der Besatzung in Sicherheitsfragen eine Arbeitssprache festgelegt und im Schiffstagebuch
festgehalten. Die geeignete Arbeitssprache wird je nach Umständen vom Unternehmen oder vom Kapitän
festgelegt. Von allen Seeleuten wird verlangt, dass sie diese Sprache verstehen und gegebenenfalls in
dieser Sprache Befehle und Anweisungen geben und Meldung machen können. Wenn Arbeitssprache
nicht die deutsche Sprache ist, müssen alle auszuhängenden Pläne und Verzeichnisse eine Übersetzung in
die Arbeitssprache umfassen.
(3) An Bord von österreichischen Passagierschiffen muss das Personal, dem laut Sicherheitsrolle die
Aufgabe zukommt, den Passagieren in Notsituationen zu helfen, ohne weiteres als solches erkennbar sein
und sich in einem für diesen Zweck hinreichenden Maße verständlich machen können, wobei eine
geeignete und angemessene Kombination aus den nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen ist
1. die Sprache oder Sprachen der Länder, aus denen die meisten an Bord befindlichen Passagiere
auf einer bestimmten Route kommen;
2. die Wahrscheinlichkeit, dass die Beherrschung eines englischen Grundwortschatzes für grundlegende
Anweisungen ein Mittel der Kommunikation mit einem hilfsbedürftigen Passagier sein
kann, unabhängig davon, ob Passagier und Besatzungsmitglied eine gemeinsame Sprache
sprechen;
3. die etwaige Notwendigkeit, sich in einer Notsituation, in der eine verbale Kommunikation
unmöglich ist, auf andere Weise verständlich machen zu können (zB durch praktische Vor-
führung, durch Handzeichen oder durch Zeigen des Ortes, an dem sich Anweisungen befinden,
sowie von Sammelplätzen, Rettungsmitteln oder Fluchtwegen);
4. die Frage, inwieweit den Passagieren vollständige Sicherheitsanweisungen in deren Muttersprache
oder Muttersprachen zur Verfügung gestellt wurden;
5. die Sprachen, in denen während einer Notsituation oder einer Übung Durchsagen erfolgen
können, um den Passagieren Rettungshinweise zu geben und es den Besatzungsmitgliedern zu
erleichtern, den Passagieren zu helfen.
(4) An Bord von Öltankschiffen, Chemikalientankschiffen oder Flüssiggastankschiffen, die unter
österreichischer Flagge fahren, müssen sich der Kapitän, die Offiziere und die Schiffsleute untereinander
in einer gemeinsamen Arbeitssprache bzw. in gemeinsamen Arbeitssprachen verständigen können.
(5) Außerdem sollten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Verständigung
zwischen dem Schiff und den Behörden an Land in einer gemeinsamen Sprache oder in der Sprache dieser
Behörden sicherzustellen.
5. Teil
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 16. (1) Bis zum 1. Februar 2002 können für Seeleute, die vor dem 1. August 1998 eine zugelassene
Seefahrtzeit und ein zugelassenes Schulungs- und Ausbildungsprogramm oder einen zugelassenen
Ausbildungskurs begonnen haben, weiterhin gemäß den Bestimmungen, die vor dem 1. Februar 1997
Anwendung fanden, Befähigungszeugnisse erteilt, anerkannt und mit Vermerken versehen werden.
(2) Bis zum 1. Februar 2002 kann die Gültigkeit von Befähigungszeugnissen und Vermerken
weiterhin gemäß den Bestimmungen, die vor dem 1. Februar 1997 Anwendung fanden, verlängert und
erneuert werden.
(3) In den Fällen, in denen die Gültigkeit der Befähigungszeugnisse erneuert oder verlängert wird,
die nach den Bestimmungen erteilt worden sind, welche vor dem 1. Februar 1997 Anwendung fanden,
können die auf den ursprünglichen Befähigungszeugnissen angegebenen Begrenzungen für die Tonnage
wie folgt ersetzt werden
1. „Bruttoraumgehalt von 200 Registertonnen“ durch „Bruttoraumzahl von 500“;
2. „Bruttoraumgehalt von 1600 Registertonnen“ durch „Bruttoraumzahl von 3 000“.