228. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 14 Abs. 1 Z 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 sowie des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung wird verordnet
§ 1. Für die Ermittlung des Gewinnes und des Abzugs von Vorsteuern bei Betrieben von Lebensmitteleinzel-
oder Gemischtwarenhändlern, deren Inhaber hinsichtlich dieser Betriebe weder zur
Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen, gelten die folgenden Bestimmungen.
§ 2. (1) Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler sind Gewerbetreibende, die einen Handel
mit Waren des täglichen Bedarfs weitaus überwiegend in Form eines Kleinhandels unter folgenden
Voraussetzungen ausüben
1. Andere Waren als Lebensmittel dürfen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre in einem
Ausmaß von höchstens 50% der gesamten Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer)
veräußert worden sein.
2. Be- und/oder verarbeitete Lebensmittel dürfen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre
in einem Ausmaß von höchstens 25% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) aus
Lebensmitteln veräußert worden sein.
(2) Zu den Betrieben des Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhandels gehören keinesfalls
gastronomische Betriebe.
§ 3. (1) Der Gewinn aus dem Betrieb eines Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlers kann
wie folgt ermittelt werden: Der Gewinn ist im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit einem
Durchschnittssatz von 50000 S zuzüglich 2% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer)
anzusetzen. Von dem mittels dieses Durchschnittssatzes berechneten Gewinn dürfen keine Betriebsausgaben
abgezogen werden.
(2) Das Wareneingangsbuch (§ 127 der Bundesabgabenordnung) kann in der Weise vereinfacht
geführt werden, daß
– die Belege sämtlicher Wareneingänge jeweils getrennt nach ihrer Bezeichnung (branchenüblichen
Sammelbezeichnung) in richtiger zeitlicher Reihenfolge mit einer fortlaufenden
Nummer versehen werden,
– die Beträge jährlich für das abgelaufene Wirtschaftsjahr jeweils getrennt nach der Bezeichnung
(branchenüblichen Sammelbezeichnung) des Wareneingangs zusammengerechnet werden, und
die zusammengerechneten Beträge in das Wareneingangsbuch eingetragen werden,
– die Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen (Rechenstreifen) aufbewahrt werden.
§ 4. (1) Die unter §§ 1 und 2 angeführten Unternehmer können die nach § 12 und Art. 12 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
nach Durchschnittssätzen ermitteln
1. Die Vorsteuer beträgt 7% jener Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), die auf Umsätze
von in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz 1994 angeführten Lebensmitteln ausgenommen
Getränke entfallen.
2. Neben dem nach Z 1 berechneten Vorsteuerbetrag können bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 abgezogen werden
a) Vorsteuerbeträge im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Umsatzsteuergesetzes 1994
b) Vorsteuerbeträge im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 lit. c des Umsatzsteuergesetzes 1994, soweit es
sich nicht um Vorsteuerbeträge von in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz 1994 angeführten
Lebensmitteln ausgenommen Getränke handelt.
(2) Soweit die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet wird, ist der
Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994
befreit.
§ 5. Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde
vorgelegten Beilage hervorgeht, daß der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der
Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.
§ 6. Die Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummern 130 Abs. 2, 490 und 520 des RID dürfen
0336 Feuerwerkskörper sowie 0431 Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke der
Klassifizierung 1.4G mit pyrotechnischen Sätzen, bestehend aus den Klassen 4.3 und 5.1, unter Beachtung
der nachfolgenden Bestimmungen zusammen auf einem Fahrzeug befördert werden.
Die pyrotechnischen Sätze dürfen aus nachfolgenden Komponenten zusammengesetzt sein
1. Komponente A mit Gefahrenauslöser 1507 Strontiumnitrat, Ziffer 22c oder 1446 Bariumnitrat,
Ziffer 29b jeweils der Klasse 5.1.
2. Komponente B mit Gefahrenauslöser 1396 Aluminiumpulver Ziffer 13b oder 1418 Magnesiumpulver,
Ziffer 14b jeweils der Klasse 4.3.
Es dürfen nur Verpackungen verwendet werden, die nach Anhang V zum RID geprüft, zugelassen
und gekennzeichnet sind.
Die Komponenten A und B sind getrennt zu verpacken.
Die übrigen für Gegenstände der Klassifizierung 1.4G und Stoffe der Klassen 4.3 und 5.1 geltenden
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im
Frachtbrief zu vermerken
„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 4/99), Art. 5 § 2 CIM“.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. September 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten
der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von
mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt
nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung
unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 12. November 1999 und von Deutschland am
16. September 1999 unterzeichnet.