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228_1999 AT

228. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 228. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern

Auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 14 Abs. 1 Z 2 des

Umsatzsteuergesetzes 1994 sowie des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung wird verordnet

§ 1. Für die Ermittlung des Gewinnes und des Abzugs von Vorsteuern bei Betrieben von Lebensmitteleinzel-

oder Gemischtwarenhändlern, deren Inhaber hinsichtlich dieser Betriebe weder zur

Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen, gelten die folgenden Bestimmungen.

§ 2. (1) Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler sind Gewerbetreibende, die einen Handel

mit Waren des täglichen Bedarfs weitaus überwiegend in Form eines Kleinhandels unter folgenden

Voraussetzungen ausüben

1. Andere Waren als Lebensmittel dürfen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre in einem

Ausmaß von höchstens 50% der gesamten Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer)

veräußert worden sein.

2. Be- und/oder verarbeitete Lebensmittel dürfen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre

in einem Ausmaß von höchstens 25% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) aus

Lebensmitteln veräußert worden sein.

(2) Zu den Betrieben des Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhandels gehören keinesfalls

gastronomische Betriebe.

§ 3. (1) Der Gewinn aus dem Betrieb eines Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlers kann

wie folgt ermittelt werden: Der Gewinn ist im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit einem

Durchschnittssatz von 50000 S zuzüglich 2% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer)

anzusetzen. Von dem mittels dieses Durchschnittssatzes berechneten Gewinn dürfen keine Betriebsausgaben

abgezogen werden.

(2) Das Wareneingangsbuch (§ 127 der Bundesabgabenordnung) kann in der Weise vereinfacht

geführt werden, daß

– die Belege sämtlicher Wareneingänge jeweils getrennt nach ihrer Bezeichnung (branchenüblichen

Sammelbezeichnung) in richtiger zeitlicher Reihenfolge mit einer fortlaufenden

Nummer versehen werden,

– die Beträge jährlich für das abgelaufene Wirtschaftsjahr jeweils getrennt nach der Bezeichnung

(branchenüblichen Sammelbezeichnung) des Wareneingangs zusammengerechnet werden, und

die zusammengerechneten Beträge in das Wareneingangsbuch eingetragen werden,

– die Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen (Rechenstreifen) aufbewahrt werden.

§ 4. (1) Die unter §§ 1 und 2 angeführten Unternehmer können die nach § 12 und Art. 12 des

Umsatzsteuergesetzes 1994 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

nach Durchschnittssätzen ermitteln

1. Die Vorsteuer beträgt 7% jener Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), die auf Umsätze

von in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz 1994 angeführten Lebensmitteln ausgenommen

Getränke entfallen.

2. Neben dem nach Z 1 berechneten Vorsteuerbetrag können bei Vorliegen der Voraussetzungen

des § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 abgezogen werden

a) Vorsteuerbeträge im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Umsatzsteuergesetzes 1994

b) Vorsteuerbeträge im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 lit. c des Umsatzsteuergesetzes 1994, soweit es

sich nicht um Vorsteuerbeträge von in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz 1994 angeführten

Lebensmitteln ausgenommen Getränke handelt.

(2) Soweit die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet wird, ist der

Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994

befreit.

§ 5. Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde

vorgelegten Beilage hervorgeht, daß der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der

Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.

§ 6. Die Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.

BGBlPdf 228. Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/99 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von Feuerwerk der Klassifizierung 1.4G mit Komponenten der Klassen 4.3 und 5.1

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummern 130 Abs. 2, 490 und 520 des RID dürfen

0336 Feuerwerkskörper sowie 0431 Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke der

Klassifizierung 1.4G mit pyrotechnischen Sätzen, bestehend aus den Klassen 4.3 und 5.1, unter Beachtung

der nachfolgenden Bestimmungen zusammen auf einem Fahrzeug befördert werden.

Die pyrotechnischen Sätze dürfen aus nachfolgenden Komponenten zusammengesetzt sein

1. Komponente A mit Gefahrenauslöser 1507 Strontiumnitrat, Ziffer 22c oder 1446 Bariumnitrat,

Ziffer 29b jeweils der Klasse 5.1.

2. Komponente B mit Gefahrenauslöser 1396 Aluminiumpulver Ziffer 13b oder 1418 Magnesiumpulver,

Ziffer 14b jeweils der Klasse 4.3.

Es dürfen nur Verpackungen verwendet werden, die nach Anhang V zum RID geprüft, zugelassen

und gekennzeichnet sind.

Die Komponenten A und B sind getrennt zu verpacken.

Die übrigen für Gegenstände der Klassifizierung 1.4G und Stoffe der Klassen 4.3 und 5.1 geltenden

Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im

Frachtbrief zu vermerken

„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 4/99), Art. 5 § 2 CIM“.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. September 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten

der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von

mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt

nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung

unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 12. November 1999 und von Deutschland am

16. September 1999 unterzeichnet.

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