228. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 30/1998, wird verordnet
Die Verordnung über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-
Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 152/1994, wird wie folgt geändert
1. In den §§ 4 Abs. 6, 22 Abs. 4 und 29 Abs. 4 wird der Ausdruck „Zeiten des Präsenzdienstes,
Zivildienstes und Karenzurlaubes“ durch den Ausdruck „Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, des
Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer und des Karenzurlaubs“ ersetzt.
2. § 15 Abs. 2 lautet
„(2) Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gelten
auch Krankenanstalten bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten Hals-,
Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde sowie
Neurologie oder Psychiatrie, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten durch Fachärzte als
Konsiliarärzte im Sinne des § 2a Abs. 1 lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, im
Rahmen der Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im
Rahmen von anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen gewährleistet ist.“
3. § 15 Abs. 3 entfällt; Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(3)“, Abs. 5 die Bezeichnung „(4)“.
4. § 19 Abs. 6 lautet
„(6) Hinsichtlich Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse gelten die Absätze 7, 8, 9 und 10. Für
Personen, die ab dem Tag der Kundmachung der Rasterzeugnisse in der Österreichischen Ärztezeitung
(§§ 8 Abs. 3, 83 Abs. 2 Z 14 und Abs. 5 Ärztegesetz 1984) ihre Ausbildung begonnen haben, gelten die in
der Österreichischen Ärztezeitung kundgemachten Rasterzeugnisse.“
5. § 31 Abs. 7 lautet
„(7) Hinsichtlich Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse gelten die Absätze 8, 9 und 10. Für
Personen, die ab dem Tag der Kundmachung der Rasterzeugnisse in der Österreichischen Ärztezeitung
(§§ 8 Abs. 3, 83 Abs. 2 Z 14 und Abs. 5 Ärztegesetz 1984) ihre Ausbildung begonnen haben, gelten die in
der Österreichischen Ärztezeitung kundgemachten Rasterzeugnisse.“