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228_1998 AT

228. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung

Auf Grund des § 10 Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 30/1998, wird verordnet

Die Verordnung über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-

Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 152/1994, wird wie folgt geändert

1. In den §§ 4 Abs. 6, 22 Abs. 4 und 29 Abs. 4 wird der Ausdruck „Zeiten des Präsenzdienstes,

Zivildienstes und Karenzurlaubes“ durch den Ausdruck „Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, des

Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer und des Karenzurlaubs“ ersetzt.

2. § 15 Abs. 2 lautet

„(2) Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gelten

auch Krankenanstalten bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten Hals-,

Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde sowie

Neurologie oder Psychiatrie, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten durch Fachärzte als

Konsiliarärzte im Sinne des § 2a Abs. 1 lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, im

Rahmen der Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im

Rahmen von anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen gewährleistet ist.“

3. § 15 Abs. 3 entfällt; Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(3)“, Abs. 5 die Bezeichnung „(4)“.

4. § 19 Abs. 6 lautet

„(6) Hinsichtlich Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse gelten die Absätze 7, 8, 9 und 10. Für

Personen, die ab dem Tag der Kundmachung der Rasterzeugnisse in der Österreichischen Ärztezeitung

(§§ 8 Abs. 3, 83 Abs. 2 Z 14 und Abs. 5 Ärztegesetz 1984) ihre Ausbildung begonnen haben, gelten die in

der Österreichischen Ärztezeitung kundgemachten Rasterzeugnisse.“

5. § 31 Abs. 7 lautet

„(7) Hinsichtlich Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse gelten die Absätze 8, 9 und 10. Für

Personen, die ab dem Tag der Kundmachung der Rasterzeugnisse in der Österreichischen Ärztezeitung

(§§ 8 Abs. 3, 83 Abs. 2 Z 14 und Abs. 5 Ärztegesetz 1984) ihre Ausbildung begonnen haben, gelten die in

der Österreichischen Ärztezeitung kundgemachten Rasterzeugnisse.“

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