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228_1996 AT

228. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Polens, Italiens sowie der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Ausnahme bestimmter Verpackungen vom Falltest gemäß Rn. 3552 (2)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Polens, Italiens sowie der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Ausnahme bestimmter Verpackungen vom Falltest gemäß Rn. 3552 (2)

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Anlage A Rn. 3552 (2) des ADR unterliegen die folgenden

Verpackungen nicht der Fallprüfung gemäß den Bestimmungen der genannten Randnummer

– zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 3538 mit einer Innenverpackung aus Kunststoffsäcken

für feste Stoffe oder Gegenstände,

– Säcke aus Textilgewebe mit Innensack aus Kunststoff nach Rn. 3533,

– Säcke aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534 und

– Säcke aus Kunststoffolie nach Rn. 3535.

Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den erforderlichen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden

Vermerk einzutragen

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR“.

(2) Diese Vereinbarung gilt für alle Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie läuft

spätestens 5 Jahre nachdem sie in Kraft getreten ist, oder dann ab, wenn eine entsprechende Änderung

zum ADR in Kraft tritt, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.

Warschau, am 30. August 1995

Die für das ADR zuständige Behörde von Polen

Jerzy Folga

Rom, am 12. Oktober 1995

Die für das ADR zuständige Behörde von Italien

Dr. Roscetti

Bonn, am 30. Oktober 1995

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland

Für den Bundesminister für Verkehr

Giemula

Wien, am 25. April 1996

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Die Vereinbarung ist mit 25. April 1996 in Kraft getreten.

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