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228_1994 AT

228. Verordnung: Erteilung genereller Bewilligungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Verordnung: Erteilung genereller Bewilligungen

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet

ARTIKEL 1

I. Abschnitt

Unbefristete generelle Bewilligungen

§ 1. Hinsichtlich der in Anlage 1 genannten Funkempfangsanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt.

§ 2. Hinsichtlich der in Anlage 2 genannten Funkanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz erteilt.

§ 3. Hinsichtlich der in Anlage 3 genannten Funkanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb, zum Vertrieb und zum Besitz erteilt.

§ 4. Hinsichtlich der in Anlage 4 genannten Funkanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb, zur Einfuhr, zum Vertrieb und zum Besitz erteilt.

II. Abschnitt

Befristete generelle Bewilligungen

§ 5. Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben und Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen mitführen, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Funkanlagen erteilt.

§ 6. Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, wird die generelle Bewilligung zum Besitz von in Kraftfahrzeugen fest eingebauten Sprechfunkanlagen für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich

erteilt. Die Inbetriebnahme der Funkanlage auf österreichischem Bundesgebiet muß durch geeignete technische Vorkehrungen ausgeschlossen sein.

§ 7. (1) Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz von Sprechfunkanlagen kleiner Leistung im 27 MHz-Bereich, die

1. dem „European Telecommunication Standard" ETS 300 135 Bezugsquelle

österreichisches Normungsinstitut Heinestraße 38 1021 Wien entsprechen,

2. in einem Staat zugelassen wurden, dessen Post- und Telegraphenverwaltung ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

3. an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist,

erteilt.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT PR 17 x", wobei an der Stelle des „x" das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

Darüber hinaus können für die in einem der folgenden Staaten zugelassenen Funkanlagen auch die nachstehenden Kennzeichnungen verwendet werden

Bundesrepublik Deutschland: PR 27 D-FM Großbritannien: PR 27 GB

Niederlande: MARC 40:2

PTTMARC

§ 8. Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben und Rundfunk- oder Fernsehrundfunkempfangsanlagen mitführen, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise

nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Funkanlagen erteilt.

§ 9. (1) Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz von Funkanlagen geringer Leistung, die

1. dem „European Telecommunication Standard" I-ETS 300 220 Annex A Bezugsquelle

Österreichisches Normungsinstitut Heinestraße 38 1021 Wien) entsprechen,

2. eine maximale äquivalente Strahlungsleistung von 10 mW aufweisen,

3. in einem Staat zugelassen wurden, dessen Post- und Telegraphenverwaltung ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

4. an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2

angebracht ist, erteilt.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD x" wobei an der Stelle des „x" das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

III. Abschnitt

§ 10. Den in den Anlagen enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen.

§ 11. Die in den Anlagen zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische Zulassungsbedingungen, Fernmeldetechnische Vorschriften) liegen beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und bei allen Fernmeldebehörden während der Amtsstunden zur Einsicht auf.

ARTIKEL 2

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1994 in Kraft.

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