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228_1993 AT

228. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Kennzeichnung von Tropenhölzern und Tropenholzprodukten sowie zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Kennzeichnung von Tropenhölzern und Tropenholzprodukten sowie zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz zur Kennzeichnung von Tropenhölzern und Tropenholzprodukten sowie zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, BGBl. Nr. 309/1992, wird wie folgt geändert

1. Der Titel lautet

„Bundesgesetz zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung"

2. § 1 samt Überschrift und § 2 entfallen.

3. Die §§ 3 bis 9 erhalten die Bezeichnungen „1" bis „7".

4. In § 2 (neu) entfallen die Absatzbezeichnung „(1)" und der Abs. 2.

5. § 3 Abs. 2 (neu) lautet

„(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die näheren Voraussetzungen für das Vorliegen der nachhaltigen Nutzung nach Befassung des Beirates (§ 4) durch Verordnung zu bestimmen. Bei der näheren Festlegung der genannten Kriterien sind von einschlägigen internationalen Organisationen ausgearbeitete Richtlinien heranzuziehen."

6. § 4 samt Überschrift (neu) lautet

„Beirat

§ 4. (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wird zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in Angelegenheiten des Schutzes der Wälder ein Beirat errichtet. Ihm sind alle grundsätzlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Vergabe des Gütezeichens sowie der internationalen Umweltpolitik zum Schutz der Wälder vorzulegen.

(2) Der Beirat beschließt eine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Den Vorsitz im Beirat führt der Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht.

(3) Mitglieder des Beirates sind

1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie,

2. ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten,

3. ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,

4. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,

5. ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,

6. ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,

7. ein Vertreter der Universität für Bodenkultur,

8. je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

9. drei Vertreter international tätiger Umweltschutzorganisationen.

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die in Abs. 3 2 1 bis 7 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden nach Vorschlag des jeweiligen Bundesministers, die in Z 8 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Vorschlag der entsprechenden Interessenvertretung, die in Z 9 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Anhörung der österreichischen Gesellschaft für Natur- und Umweltschutz vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bestellt.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates gemäß Abs. 1 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus."

7. § 5 (neu) lautet

„§ 5. Wer ohne Berechtigung gemäß § 3 Abs. 3 für Holz oder Holzprodukte ein Gütezeichen gemäß § 2 verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 S bis 100 000 S zu bestrafen."

8. § 6 (neu) lautet

„§ 6. Mit der Vollziehung des § 4 ist der jeweils zuständige Bundesminister, sonst der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut."

9. § 7 (neu) lautet

„§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Der Titel, die neue Bezeichnung der §§ 3 bis 9, der § 2, der § 3 Abs. 2, der § 4 samt Überschrift sowie der § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 228/1993 treten mit I.April 1993 in Kraft.

(3) Der § 1 samt Überschrift sowie der § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 309/1992 treten mit 1. April 1993 außer Kraft."

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