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228_1991 AT

228. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

Nach Mitteilungen der Schweizerischen Regierung

hat Griechenland seine Ratifikationsurkunde

am 23. September 1986 und Monaco seine Beitrittsurkunde

am 6. Dezember 1989 zum Übereinkommen

über den internationalen Eisenbahnverkehr

(COTIF) (BGBl. Nr. 225/1985, zuletzt geändert

durch BGBl. Nr. 1/1991, letzte Kundmachung des

Geltungsbereiches BGBl. Nr. 579/1986) hinterlegt.

Der Beitritt Monacos wurde gemäß Art. 23 Abs. 2

mit 1. Februar 1990 wirksam, nachdem das

Zentralamt die Liste der Linien Monacos den

Mitgliedstaaten am 15. Dezember 1989 mitgeteilt

hat.

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