Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
228_1990 AT

228. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR-Novelle 1990)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR-Novelle 1990)

Auf Grund der §§ 3 bis 5, 7, 21 Abs. 1, 119 bis 121,

124, 125 und 131 des Luftfahrtgesetzes, BGBl.

Nr. 253/1957, wird hinsichtlich der Bestimmungen

im Art. I Z 8 bezüglich des § 56 a Abs. 4, hinsichtlich

der Bestimmungen im Art. I Z 16 bezüglich der

Ausnahmebereiche und hinsichtlich des Art. II,

soweit er sich auf diese Bestimmungen bezieht, vom

Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr, ansonsten vom Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr —

hinsichtlich des Art. I Z 10 und 16 bis 18 sowie des

Art. II, soweit er sich auf diese Bestimmungen

bezieht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Landesverteidigung, ferner, hinsichtlich Art. I

Z 17 bezüglich der Flugbeschränkungsgebiete

Rheindelta, Neusiedler See und Wien sowie Art. II,

soweit er sich auf diese Bestimmungen bezieht, im

Einvernehmen mit der Bundesministerin für Umwelt,

Jugend und Familie, und außerdem hinsichtlich

Art. I Z 17 bezüglich des Flugbeschränkungsgebietes

Wien sowie Art. II, soweit er sich auf diese

Bestimmungen bezieht, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher

Dienst — verordnet

Artikel I

Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56, in

der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 42/1968,

383/1969, 22/1971, 115/1972, 659 a/1974,

573/1975, 520/1977, 607/1978, 503/1980,

528/1981, 20/1983, 183/1984, 153/1985 und

519/1985 werden wie folgt geändert

1. Die Überschrift der Z 16 im § 2 lautet

„16. Flugverkehrsleiter:"

2. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt

„§ 6 a. Notsender

(1) Im österreichischen Hoheitsgebiet dürfen

Flüge mit Zivilluftfahrzeugen bis zu einer höchstzulässigen

Abflugmasse von 20000 kg — soweit im

Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird — grundsätzlich

nur durchgeführt werden, wenn zu diesem Zweck

zugelassene Notsender (Crash-Sender) funktionsbereit

mitgeführt werden.

(2) Kein Notsender ist erforderlich für

a) Flüge mit Luftfahrzeugen über 5700 kg

höchstzulässiger Abflugmasse, sofern österreichisches

Bundesgebiet landungslos überflogen

wird;

b) Flüge mit Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr

und innerhalb solcher Bereiche, die von

Beobachtern am Boden optisch überwacht

werden (wie Übungs- und Erprobungsbereiche

oder Kunstflugräume);

c) Flüge mit Luftfahrzeugen bei Notsenderausfall,

wenn den Umständen nach nicht sofort

Ersatz beschafft werden kann, und die im

Hinblick auf den Such- und Rettungsdienst

erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen

sind;

d) Freiballonfahrten, wenn für Funkverbindung

zu einem Verfolgerfahrzeug vorgesorgt ist;

e) Flüge mit Hänge- und Paragleitern."

3. § 7 Abs. 3 lit. d lautet:„

d) mit Hubschraubern auch zur Durchführung

von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung

und Schwebeflügen, jedoch nur im

Geltungsbereich einer Außenlandebewilligung,

weiters bei Ambulanz- und Rettungsflügen."

4. § 21 Abs. 2 Z 5 lautet

„5. unverzüglich eine Klarstellung zu verlangen,

wenn im Funkwege empfangene Anweisungen

— und zwar ohne Rücksicht auf deren

Herkunft — Anweisungen widersprechen, die

vom ansteuernden Luftfahrzeug im Funkwege

oder durch Signale gemäß Anhang A, Abschnitt

A gegeben wurden; inzwischen ist in

der Befolgung der vom ansteuernden Luftfahrzeug

im Funkwege beziehungsweise durch

Signale gegebenen Anweisungen fortzufahren."

5. § 42 lautet

„§ 42. Zulässigkeit von Sichtflügen

(1) Soweit in den §§ 44 und 45 nichts anderes

bestimmt wird, dürfen Sichtflüge nur bei Tag und

unter Sichtflug-Wetterbedingungen durchgeführt

werden. Sie sind so zu planen und so rechtzeitig zu

beginnen, daß die Landung noch bei einer für ihre

sichere Durchführung ausreichenden Helligkeit

ausgeführt werden kann; für den Fall, daß ein Flug.

nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt

werden kann, sind — insbesondere unter Berücksichtigung

der vorliegenden Wetterinformationen

— Ausweichmaßnahmen oder eine Zeitreserve

vorzusehen, auf Grund deren die Einhaltung dieser

Bestimmungen gewährleistet erscheint. Sichtflüge

mit Zivilluftfahrzeugen sind nur bis zu einer

Fluggeschwindigkeit von 460 km pro Stunde

(250 Knoten) zulässig; unter Fluggeschwindigkeit

in diesem Sinne ist die von der Fahrtmesseranlage

angezeigte, nur um den Eichfehler korrigierte

Geschwindigkeit zu verstehen.

(2) Sichtflüge oberhalb der Flugfläche 190 sind

nur zulässig, wenn die in Betracht kommende

Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) die Zustimmung

erteilt hat. Die Zustimmung darf nur erteilt werden,

wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes

(§ 68) nicht gefährdet erscheint

oder durch die Vorschreibung von Befristungen,

Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten

sichergestellt ist. Sichtflüge mit Zivilluftfahrzeugen

von der Flugfläche 125 aufwärts sind in überwachten

Lufträumen — ausgenommen innerhalb der

vom Bundesamt für Zivilluftfahrt für den Segelflugbetrieb

festgelegten Bereiche — nur zulässig

a) mit Sprechfunkverbindung (§ 6) oder

b) wenn ein geeigneter Sekundärradar-Transponder

mit Höhencoder auf den zu diesem

Zweck aufgetragenen Modus und Kode

eingestellt ist."

6. Dem § 45 wird folgender neue Absatz 6

angefügt

„(6) Nacht-Sichtflüge im Sinne dieser Verordnung

dürfen mit Zivilluftfahrzeugen nur von

Inhabern einer gültigen Sicht-Nachtflug- oder

Instrumentenflugberechtigung, ansonsten nur zu

Ausbildungszwecken unter der unmittelbaren Aufsicht

eines befugten Fluglehrers durchgeführt

werden."

7. Die Überschrift des Abschnittes VI und der

§ 51 lauten

„VI. Sonderbestimmungen für Segelflüge

sowie für Flüge mit Hänge- und

Paragleitern

§ 51. Nichtanwendbarkeit von Bestimmungen für

Segelflüge sowie für Flüge mit Hänge- und

Paragleitern

(1) Die Bestimmungen der §§ 8 (Reiseflughöhen),

24 bis 35 (Flugplan), 36 bis 40 (kontrollierte Flüge),

43 (Reiseflughöhen für Sichtflüge), 45 (Nacht-

Sichtflüge), 46 (Übergang vom Sichtflug zum

Instrumentenflug) und 47 bis 50 (Instrumentenflugregeln)

finden auf Segelflüge sowie auf Flüge mit

Hänge- und Paragleitern keine Anwendung.

(2) Die folgenden Sonderbestimmungen für

Segelflüge gelten für Flüge mit Hänge- und

Paragleitern sinngemäß; die Bestimmungen der

§§ 54, 55 und 56 finden jedoch auf Flüge mit

Hänge- und Paragleitern keine Anwendung."

8. § 56 a lautet

„§ 56 a. Flüge mit Hänge- und Paragleitern

(1) Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern ist

in überwachten Lufträumen — ausgenommen

innerhalb der vom Bundesamt für Zivilluftfahrt

festgelegten Hängegleiterbereiche — nur mit

Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle

(§ 69) zulässig. Die Zustimmung

darf nur erteilt werden, wenn die Erfüllung der

Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 68)

nicht gefährdet erscheint oder durch die Vorschreibung

von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und

Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für den

Betrieb von Hänge- und Paragleitern innerhalb von

Ausnahmebereichen mit der Maßgabe, daß diese

nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden

Militärflugleitung oder einer vom Bundesminister

für Landesverteidigung beauftragten anderen Militärdienststelle

zulässig ist.

(3) Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern im

Bereich des Flugplatzverkehrs ist nur zulässig, wenn

bei kontrollierten Flugplätzen die Flugplatzkontrollstelle

(§ 69), bei nichtkontrollierten Zivilflugplätzen

der Flugplatzbetriebsleiter, zugestimmt hat.

Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn

keine Gefährdungen des Flugplatzverkehrs und

keine Gefährdungen von kontrollierten Flügen zu

befürchten oder durch die Vorschreibung von

Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten

ausgeschlossen sind.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten für den

Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des

Flugplatzverkehrs von Militärflugplätzen mit der

Maßgabe, daß dieser nur mit Zustimmung der in

Betracht kommenden Militärflugleitung zulässig ist.

(5) Hänge- und Paragleiter dürfen keinesfalls in

Betrieb genommen werden, wenn dadurch die

Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden

könnte. Vorder Inbetriebnahme ist der Luftraum zu

beobachten; wenn sich ein anderes Luftfahrzeug

nähert, ist die Inbetriebnahme jedenfalls zu

unterlassen."

9. § 58 Abs. 6 lautet

„(6) Auf Freiballonfahrten bei Tag finden die

Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 über Meldungen an

Flugverkehrsdienststellen keine Anwendung; für

Freiballonfahrten innerhalb überwachter Lufträume

gilt dies nur dann, wenn ein geeigneter Sekundärra-

dar-Transponder mit Höhencoder auf den zu

diesem Zweck aufgetragenen Modus und Kode

eingestellt ist."

10. § 61 Abs. 2 lautet

„(2) Bei Verbandsflügen mit Militärluftfahrzeugen

nach den Instrumentenflugregeln findet keine

Staffelung (§§ 71 und 72) zwischen den im

Verbandsflug fliegenden Militärluftfahrzeugen

statt, ebensowenig bei derartigen Flügen im

Verband, die nur deshalb nicht als Verbandsflüge

anzusehen sind, weil der Abstand zwischen den

einzelnen Luftfahrzeugen mehr als 150 m beträgt."

11. § 68 Abs. 2 lautet

„(2) Der Flugverkehrskontrolldienst ist auszuüben

1. innerhalb überwachter Lufträume für Instrumentenflüge

und kontrollierte -Sichtflüge

(Sonder-Sichtflüge, Nacht-Sichtflüge und

sonstige kontrollierte Sichtflüge),

2. außerhalb überwachter Lufträume soweit für

einzelne Flugplätze besondere Verfahren für

An- beziehungsweise Abflüge zum Zweck des

Antritts beziehungsweise der Beendigung von

Instrumentenflügen oder Nacht-Sichtflügen

festgelegt sind, auch für solche An- und

Abflüge, oder soweit die in Betracht kommende

Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) mit

Rücksicht auf die Sicherheit der Flugdurchführung

im Einzelfall Instrumentenflüge und

Nacht-Sichtflüge außerhalb überwachter

Lufträume zugelassen hat, auch für diese

Flüge,

3. für den Flugplatzverkehr kontrollierter Flugplätze."

12. § 70 lautet

„§ 70. Flugverkehrsleiter

(1) Flugverkehrsleiter sind verpflichtet, sich bei

Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen über ihre

Befugnisse auszuweisen.

(2) Flugverkehrsleiter sind berechtigt, den Abflug

von Luftfahrzeugen vorläufig zu verbieten, wenn

dies erforderlich ist, um die Verletzung von

Rechtsvorschriften zu verhindern. Sie sind weiters

berechtigt, vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu

treffen, die aus Gründen der Sicherheit der

Luftfahrt unverzüglich erforderlich erscheinen."

13. § 73 Abs. 1 lautet

„(1) Der Fluginformationsdienst ist jener Flugverkehrsdienst

(§ 66), der von Flugverkehrsdienststellen

(§ 67) ausgeübt wird, um Ratschläge und

Informationen zu erteilen, die für eine sichere und

zweckmäßige Durchführung von Flügen nützlich

sind. Insbesondere umfaßt der Fluginformationsdienst

die Übermittlung von

a) Wettermeldungen sowie Informationen über

allfällige Gefahren für die Luftfahrt im

Zusammenhang mit vulkanischen Tätigkeiten,

b) Informationen über Änderungen der Verwendbarkeit

von Navigationshilfen sowie des

Zustandes von Flugplätzen und damit zusammenhängenden

Einrichtungen und

c) Informationen über — dem Flugverkehrsdienst

bekannte — Bewegungen von unbemannten

Freiballonen im Luftraum."

14. Im Anhang A, Abschnitt A/V, Abs. 1 lautet

der Text zu Serie „EINS" in der Spalte 2 der

Tabelle zu Abs. „BEI TAG" und „Anmerkung 1"

„BEI TAG: Wechselseitiges Betätigen der Querruder

der von einem Standort etwas über und

(normalerweise) links vor dem angesteuerten

Luftfahrzeug; nach Bestätigung des Signals fliegen

einer flachen Horizontalkurve (normalerweise)

nach links auf den gewünschten Steuerkurs."

„Anmerkung 1: Die Wetter- oder Geländeverhältnisse

können es erfordern, daß das ansteuernde

Luftfahrzeug einen Standort etwas über und

rechts vor dem angesteuerten Luftfahrzeug einnimmt

und daß die anschließende Kurve nach rechts

ausgeführt wird."

15. Anhang A, Abschnitt A/V, Abs. 3 lautet

„(3) Sofern mit dem ansteuernden Luftfahrzeug Sprechfunkverbindung hergestellt, eine Verständigung

in einer gemeinsamen Sprache jedoch nicht möglich ist, soll versucht werden, durch folgende

Redewendungen (in der angegebenen Aussprache — die zu betonenden Silben sind in der Aussprachespalte

unterstrichen), wichtige Informationen zu übermitteln und Anweisungen zu bestätigen, wobei jede

Redewendung zweimal zu übermitteln ist.

a) Redewendungen für die Luftfahrzeugführung des ansteuernden Luftfahrzeuges

b) Redewendungen für die Luftfahrzeugführung des angesteuerten Luftfahrzeuges

Anmerkung 1: Gewisse Umstände können die Verwendung der Redewendung „HIJACK" nicht

ratsam erscheinen lassen.

Anmerkung 2: Das auf Anforderung zu übermittelnde Rufzeichen hat dem im Sprechfunkverkehr

mit den Flugverkehrsdienststellen (§ 67) vorgesehenen und im Flugplan angegebenen Luftfahrzeugkennzeichen

zu entsprechen."

16. Anhang E, Abschnitte A und B sowie Abschnitt C Punkt 1 lauten

„Anhang E

ÜBERWACHTE LUFTRÄUME UND AUSNAHMEBEREICHE

A. KONTROLLBEZIRKE

I. Oberer Kontrollbezirk

Als oberer Kontrollbezirk (UTA) wird der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach

unten durch die Flugfläche 245 begrenzte Luftraum festgelegt.

II. Unterer Kontrollbezirk

1. Kontrollbezirke

(1) Als Kontrollbezirke (CTA) werden die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich

gemäß Abs. 2, nach oben durch die Flugfläche 245 und nach unten durch Horizontalflächen in den

nachstehend angegebenen Höhen — soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird — über dem

mittleren Meeresspiegel begrenzt sind

(2) Seitlich werden die im Abs. 1 genannten Kontrollbezirke durch lotrechte Flächen begrenzt, deren

Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

ausgenommen ist jener Teil des Luftraumes, der nach unten durch die Erdoberfläche, nach oben

durch die Flugfläche 125 und seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt ist, deren Schnittlinien mit

der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

2. Nahkontrollbezirke

(1) Als Nahkontrollbezirke (TMA) werden die im Abs. 2 bezeichneten Lufträume festgelegt, die

seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch die Flugfläche 245 und nach unten durch Horizontalflächen in

300 m Höhe über Grund begrenzt sind.

(2) Seitlich werden die Nahkontrollbezirke durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit

der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

3. Besondere Bestimmungen für Kontrollbezirke im Tauernbereich

(1) In den Kontrollbezirken Tauern-West, Tauern-Ost A und Tauern-Ost B sind Sicht- und

Instrumentenflüge mit nicht zu militärischen Zwecken eingesetzten Luftfahrzeugen — ausgenommen zu

Zeiten, die in der in der Luftfahrt üblichen Weise verlautbart sind — nur mit Zustimmung der

Bezirkskontrollstelle zulässig. Solche Zustimmungen sind zu erteilen, wenn keine militärischen Interessen

entgegenstehen.

(2) Im Kontrollbezirk Tauern-Mitte A in und oberhalb der Flugfläche 120 und im Kontrollbezirk

Tauern-Mitte B von dessen unterer Begrenzung aufwärts sind Sichtflüge mit nicht zu militärischen

Zwecken eingesetzten Luftfahrzeugen — ausgenommen zu Zeiten, die in der in der Luftfahrt üblichen

Weise verlautbart sind — nur mit Zustimmung der Bezirkskontrollstelle zulässig. Solche Zustimmungen

sind zu erteilen, wenn keine militärischen Interessen entgegenstehen.

4. Besondere Bestimmungen für Teile der Nahkontrollbezirke Graz, Linz, Salzburg und Wien

(1) In den in den Abs. 2 bis 5 umgrenzten Teilen der Nahkontrollbezirke Graz, Linz, Salzburg und

Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur

Vermeidung von Lärmbelästigungen allgemein aufgetragenen — und in der in der Luftfahrt üblichen Weise

verlautbarten — oder im Einzelfall aufgetragenen Verfahren zulässig.

(2) Als die im Abs. 1 genannten Teile der Nahkontrollbezirke Graz, Linz, Salzburg und Wien werden

die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich gemäß Abs. 3, 4 und 5, nach oben durch die

nachstehend angegebenen Flugflächen und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend

angeführten Höhen — soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist über dem mittleren

Meeresspiegel — begrenzt sind

(3) Die seitlichen Grenzen der Teile A der TMA Graz und Salzburg und der Teil B der TMA Linz

stimmen mit den seitlichen Grenzen der Nahkontrollbezirke Graz, Linz und Salzburg überein.

(4) Der Teil A der TMA Linz wird seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit

der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

(5) Die Teile A, B und C der TMA Wien werden seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren

Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

B. KONTROLLZONEN

(1) Als Kontrollzonen (CTR) werden die im Abs. 2 bezeichneten Lufträume festgelegt, die nach unten

durch die Erdoberfläche, seitlich gemäß Abs. 3 und nach oben durch Horizontalflächen in den in Abs. 2

bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind.

(2) Die oberen Begrenzungen der Kontrollzonen werden wie folgt festgelegt

(3) Die Kontrollzonen werden seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der

Erdoberfläche wie folgt verlaufen

(4) Besondere Bestimmungen für Kontrollzonen

Bei Sichtflügen in den Kontrollzonen sind die mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur

Vermeidung von Lärmbelästigungen allgemein aufgetragenen — und in der in der Luftfahrt üblichen Weise

verlautbarten — oder im Einzelfall aufgetragenen Verfahren einzuhalten.

C. AUSNAHMEBEREICHE

(1) Als Ausnahmebereiche werden festgelegt

1. Militärischer Nahkontrollbezirk Zeltweg (MTMA Zeltweg)

der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch die Flugfläche 120 und nach unten durch eine

Horizontalfläche in einer Höhe von 2300 m über dem mittleren Meeresspiegel — soweit der

Abstand zur Erdoberfläche mindestens 300 m beträgt, ansonsten 300 m über Grund — begrenzte

Luftraum;

2. Militärischer Nahkontrollbezirk Tulln {MTMA Tulln)

der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von 1370 m über

dem mittleren Meeresspiegel und nach unten durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von 760 m

über dem mittleren Meeresspiegel begrenzte Luftraum;

3. Militärische Kontrollzone Zeltweg (MCTR Zeltweg)

der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von 2450 m über

dem mittleren Meeresspiegel und nach unten durch die Erdoberfläche begrenzte Luftraum;

4. Militärische Kontrollzone Tulln (MCTR Tulln)

der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von 1370 m über

dem mittleren Meeresspiegel und nach unten durch die Erdoberfläche begrenzte Luftraum;

5. Militärische Flugplatzverkehrszonen für die Militärflugplätze Aigen/Ennstal (MATZ Aigen/Ennstal),

Tulln-Langenlebarn (MATZ Tulln),Wiener Neustadt (MATZ Wiener Neustadt) und Zeltweg

(MATZ Zeltweg)

die seitlich gemäß Abs. 3, nach oben durch Horizontalflächen in den im Abs. 3 bezeichneten Höhen

und nach unten durch die Erdoberfläche begrenzten Lufträume.

(2) Seitlich werden die im Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Ausnahmebereiche durch lotrechte Flächen

begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

(3) Die militärischen Flugplatzverkehrszonen (MATZ) werden seitlich durch lotrechte Zylindermantelflächen

begrenzt, deren Radien — bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt — im folgenden

bezeichnet sind, wobei die Zylinder gegebenenfalls durch lotrechte Flächen abgeschnitten sind, deren

Schnittlinien mit der Erdoberfläche gleichfalls im folgenden bezeichnet sind

(4) Die Bestimmungen der Luftverkehrsregeln sind in den Ausnahmebereichen sinngemäß

anzuwenden. Soweit es aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, Aufgaben im Sinne des

§ 119 des Luftfahrtgesetzes in Ausnahmebereichen durchzuführen, werden diese von Militärflugleitungen

besorgt.

(5) In die militärischen Nahkontrollbezirke Zeltweg (MTMA Zeltweg) und Tulln (MTMA Tulln) darf,

wenn sich die in Betracht kommende Militärflugleitung im Dienst befindet, mit Zivilluftfahrzeugen nur mit

Zustimmung dieser Militärflugleitung eingeflogen werden.

(6) In die militärische Kontrollzone Zeltweg (MCTR Zeltweg) und Tulln (MCTR Tulln) darf mit

Zivilluftfahrzeugen nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitungen oder — wenn

sich diese nicht im Dienst befindet — nur mit Zustimmung einer vom Bundesminister für

Landesverteidigung beauftragten anderen Militärdienststelle eingeflogen werden. Befindet sich die in

Betracht kommende Militärflugleitung nicht im Dienst, dann gelten die gemäß § 41 Abs. 1 lit. a' für

Sichtflüge in überwachten Lufträumen festgelegten Wetterbedingungen sowie die Bestimmungen für

Sondersichtflüge (§ 41 Abs. 3 und 4, § 44) nicht.

(7) Einflüge mit Zivilluftfahrzeugen in die militärischen Flugplatzverkehrszonen (MATZ) sind nur

zulässig, wenn der Pilot

a) die Bewilligung hat, auf dem Militärflugplatz, für den die militärische Flugplatzverkehrszone

festgelegt ist, zu landen, oder

b) von der Militärflugleitung eine Freigabe zum Einflug in die militärische Flugplatzverkehrszone

erhalten hat.

D. KOORDINATENSYSTEM

Die in diesem Anhang angeführten Koordinaten beziehen sich auf die nördliche Breite (Nord) und auf

die östliche Länge von Greenwich (Ost)."

17. Im Anhang F, Punkt 4, Punkt 5 Abs. 1, Punkt 6 Abs. 1 und Punkt 7 Abs. 1 lauten die lit. a jeweils:„

a) Bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei

Katastropheneinsätzen oder"

18. Im Anhang G, Punkt 3 entfällt der Abs. 5.

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 3. Mai 1990 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die LVR-Novelle 1985, BGBl. Nr. 153, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →