228. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR-Novelle 1990)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3 bis 5, 7, 21 Abs. 1, 119 bis 121,
124, 125 und 131 des Luftfahrtgesetzes, BGBl.
Nr. 253/1957, wird hinsichtlich der Bestimmungen
im Art. I Z 8 bezüglich des § 56 a Abs. 4, hinsichtlich
der Bestimmungen im Art. I Z 16 bezüglich der
Ausnahmebereiche und hinsichtlich des Art. II,
soweit er sich auf diese Bestimmungen bezieht, vom
Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr, ansonsten vom Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr —
hinsichtlich des Art. I Z 10 und 16 bis 18 sowie des
Art. II, soweit er sich auf diese Bestimmungen
bezieht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung, ferner, hinsichtlich Art. I
Z 17 bezüglich der Flugbeschränkungsgebiete
Rheindelta, Neusiedler See und Wien sowie Art. II,
soweit er sich auf diese Bestimmungen bezieht, im
Einvernehmen mit der Bundesministerin für Umwelt,
Jugend und Familie, und außerdem hinsichtlich
Art. I Z 17 bezüglich des Flugbeschränkungsgebietes
Wien sowie Art. II, soweit er sich auf diese
Bestimmungen bezieht, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher
Dienst — verordnet
Artikel I
Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56, in
der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 42/1968,
383/1969, 22/1971, 115/1972, 659 a/1974,
573/1975, 520/1977, 607/1978, 503/1980,
528/1981, 20/1983, 183/1984, 153/1985 und
519/1985 werden wie folgt geändert
1. Die Überschrift der Z 16 im § 2 lautet
„16. Flugverkehrsleiter:"
2. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt
„§ 6 a. Notsender
(1) Im österreichischen Hoheitsgebiet dürfen
Flüge mit Zivilluftfahrzeugen bis zu einer höchstzulässigen
Abflugmasse von 20000 kg — soweit im
Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird — grundsätzlich
nur durchgeführt werden, wenn zu diesem Zweck
zugelassene Notsender (Crash-Sender) funktionsbereit
mitgeführt werden.
(2) Kein Notsender ist erforderlich für
a) Flüge mit Luftfahrzeugen über 5700 kg
höchstzulässiger Abflugmasse, sofern österreichisches
Bundesgebiet landungslos überflogen
wird;
b) Flüge mit Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr
und innerhalb solcher Bereiche, die von
Beobachtern am Boden optisch überwacht
werden (wie Übungs- und Erprobungsbereiche
oder Kunstflugräume);
c) Flüge mit Luftfahrzeugen bei Notsenderausfall,
wenn den Umständen nach nicht sofort
Ersatz beschafft werden kann, und die im
Hinblick auf den Such- und Rettungsdienst
erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen
sind;
d) Freiballonfahrten, wenn für Funkverbindung
zu einem Verfolgerfahrzeug vorgesorgt ist;
e) Flüge mit Hänge- und Paragleitern."
3. § 7 Abs. 3 lit. d lautet:„
d) mit Hubschraubern auch zur Durchführung
von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung
und Schwebeflügen, jedoch nur im
Geltungsbereich einer Außenlandebewilligung,
weiters bei Ambulanz- und Rettungsflügen."
4. § 21 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. unverzüglich eine Klarstellung zu verlangen,
wenn im Funkwege empfangene Anweisungen
— und zwar ohne Rücksicht auf deren
Herkunft — Anweisungen widersprechen, die
vom ansteuernden Luftfahrzeug im Funkwege
oder durch Signale gemäß Anhang A, Abschnitt
A gegeben wurden; inzwischen ist in
der Befolgung der vom ansteuernden Luftfahrzeug
im Funkwege beziehungsweise durch
Signale gegebenen Anweisungen fortzufahren."
5. § 42 lautet
„§ 42. Zulässigkeit von Sichtflügen
(1) Soweit in den §§ 44 und 45 nichts anderes
bestimmt wird, dürfen Sichtflüge nur bei Tag und
unter Sichtflug-Wetterbedingungen durchgeführt
werden. Sie sind so zu planen und so rechtzeitig zu
beginnen, daß die Landung noch bei einer für ihre
sichere Durchführung ausreichenden Helligkeit
ausgeführt werden kann; für den Fall, daß ein Flug.
nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt
werden kann, sind — insbesondere unter Berücksichtigung
der vorliegenden Wetterinformationen
— Ausweichmaßnahmen oder eine Zeitreserve
vorzusehen, auf Grund deren die Einhaltung dieser
Bestimmungen gewährleistet erscheint. Sichtflüge
mit Zivilluftfahrzeugen sind nur bis zu einer
Fluggeschwindigkeit von 460 km pro Stunde
(250 Knoten) zulässig; unter Fluggeschwindigkeit
in diesem Sinne ist die von der Fahrtmesseranlage
angezeigte, nur um den Eichfehler korrigierte
Geschwindigkeit zu verstehen.
(2) Sichtflüge oberhalb der Flugfläche 190 sind
nur zulässig, wenn die in Betracht kommende
Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) die Zustimmung
erteilt hat. Die Zustimmung darf nur erteilt werden,
wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes
(§ 68) nicht gefährdet erscheint
oder durch die Vorschreibung von Befristungen,
Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten
sichergestellt ist. Sichtflüge mit Zivilluftfahrzeugen
von der Flugfläche 125 aufwärts sind in überwachten
Lufträumen — ausgenommen innerhalb der
vom Bundesamt für Zivilluftfahrt für den Segelflugbetrieb
festgelegten Bereiche — nur zulässig
a) mit Sprechfunkverbindung (§ 6) oder
b) wenn ein geeigneter Sekundärradar-Transponder
mit Höhencoder auf den zu diesem
Zweck aufgetragenen Modus und Kode
eingestellt ist."
6. Dem § 45 wird folgender neue Absatz 6
angefügt
„(6) Nacht-Sichtflüge im Sinne dieser Verordnung
dürfen mit Zivilluftfahrzeugen nur von
Inhabern einer gültigen Sicht-Nachtflug- oder
Instrumentenflugberechtigung, ansonsten nur zu
Ausbildungszwecken unter der unmittelbaren Aufsicht
eines befugten Fluglehrers durchgeführt
werden."
7. Die Überschrift des Abschnittes VI und der
§ 51 lauten
„VI. Sonderbestimmungen für Segelflüge
sowie für Flüge mit Hänge- und
Paragleitern
§ 51. Nichtanwendbarkeit von Bestimmungen für
Segelflüge sowie für Flüge mit Hänge- und
Paragleitern
(1) Die Bestimmungen der §§ 8 (Reiseflughöhen),
24 bis 35 (Flugplan), 36 bis 40 (kontrollierte Flüge),
43 (Reiseflughöhen für Sichtflüge), 45 (Nacht-
Sichtflüge), 46 (Übergang vom Sichtflug zum
Instrumentenflug) und 47 bis 50 (Instrumentenflugregeln)
finden auf Segelflüge sowie auf Flüge mit
Hänge- und Paragleitern keine Anwendung.
(2) Die folgenden Sonderbestimmungen für
Segelflüge gelten für Flüge mit Hänge- und
Paragleitern sinngemäß; die Bestimmungen der
§§ 54, 55 und 56 finden jedoch auf Flüge mit
Hänge- und Paragleitern keine Anwendung."
8. § 56 a lautet
„§ 56 a. Flüge mit Hänge- und Paragleitern
(1) Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern ist
in überwachten Lufträumen — ausgenommen
innerhalb der vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
festgelegten Hängegleiterbereiche — nur mit
Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle
(§ 69) zulässig. Die Zustimmung
darf nur erteilt werden, wenn die Erfüllung der
Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 68)
nicht gefährdet erscheint oder durch die Vorschreibung
von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und
Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für den
Betrieb von Hänge- und Paragleitern innerhalb von
Ausnahmebereichen mit der Maßgabe, daß diese
nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden
Militärflugleitung oder einer vom Bundesminister
für Landesverteidigung beauftragten anderen Militärdienststelle
zulässig ist.
(3) Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern im
Bereich des Flugplatzverkehrs ist nur zulässig, wenn
bei kontrollierten Flugplätzen die Flugplatzkontrollstelle
(§ 69), bei nichtkontrollierten Zivilflugplätzen
der Flugplatzbetriebsleiter, zugestimmt hat.
Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn
keine Gefährdungen des Flugplatzverkehrs und
keine Gefährdungen von kontrollierten Flügen zu
befürchten oder durch die Vorschreibung von
Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten
ausgeschlossen sind.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten für den
Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des
Flugplatzverkehrs von Militärflugplätzen mit der
Maßgabe, daß dieser nur mit Zustimmung der in
Betracht kommenden Militärflugleitung zulässig ist.
(5) Hänge- und Paragleiter dürfen keinesfalls in
Betrieb genommen werden, wenn dadurch die
Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden
könnte. Vorder Inbetriebnahme ist der Luftraum zu
beobachten; wenn sich ein anderes Luftfahrzeug
nähert, ist die Inbetriebnahme jedenfalls zu
unterlassen."
9. § 58 Abs. 6 lautet
„(6) Auf Freiballonfahrten bei Tag finden die
Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 über Meldungen an
Flugverkehrsdienststellen keine Anwendung; für
Freiballonfahrten innerhalb überwachter Lufträume
gilt dies nur dann, wenn ein geeigneter Sekundärra-
dar-Transponder mit Höhencoder auf den zu
diesem Zweck aufgetragenen Modus und Kode
eingestellt ist."
10. § 61 Abs. 2 lautet
„(2) Bei Verbandsflügen mit Militärluftfahrzeugen
nach den Instrumentenflugregeln findet keine
Staffelung (§§ 71 und 72) zwischen den im
Verbandsflug fliegenden Militärluftfahrzeugen
statt, ebensowenig bei derartigen Flügen im
Verband, die nur deshalb nicht als Verbandsflüge
anzusehen sind, weil der Abstand zwischen den
einzelnen Luftfahrzeugen mehr als 150 m beträgt."
11. § 68 Abs. 2 lautet
„(2) Der Flugverkehrskontrolldienst ist auszuüben
1. innerhalb überwachter Lufträume für Instrumentenflüge
und kontrollierte -Sichtflüge
(Sonder-Sichtflüge, Nacht-Sichtflüge und
sonstige kontrollierte Sichtflüge),
2. außerhalb überwachter Lufträume soweit für
einzelne Flugplätze besondere Verfahren für
An- beziehungsweise Abflüge zum Zweck des
Antritts beziehungsweise der Beendigung von
Instrumentenflügen oder Nacht-Sichtflügen
festgelegt sind, auch für solche An- und
Abflüge, oder soweit die in Betracht kommende
Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) mit
Rücksicht auf die Sicherheit der Flugdurchführung
im Einzelfall Instrumentenflüge und
Nacht-Sichtflüge außerhalb überwachter
Lufträume zugelassen hat, auch für diese
Flüge,
3. für den Flugplatzverkehr kontrollierter Flugplätze."
12. § 70 lautet
„§ 70. Flugverkehrsleiter
(1) Flugverkehrsleiter sind verpflichtet, sich bei
Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen über ihre
Befugnisse auszuweisen.
(2) Flugverkehrsleiter sind berechtigt, den Abflug
von Luftfahrzeugen vorläufig zu verbieten, wenn
dies erforderlich ist, um die Verletzung von
Rechtsvorschriften zu verhindern. Sie sind weiters
berechtigt, vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu
treffen, die aus Gründen der Sicherheit der
Luftfahrt unverzüglich erforderlich erscheinen."
13. § 73 Abs. 1 lautet
„(1) Der Fluginformationsdienst ist jener Flugverkehrsdienst
(§ 66), der von Flugverkehrsdienststellen
(§ 67) ausgeübt wird, um Ratschläge und
Informationen zu erteilen, die für eine sichere und
zweckmäßige Durchführung von Flügen nützlich
sind. Insbesondere umfaßt der Fluginformationsdienst
die Übermittlung von
a) Wettermeldungen sowie Informationen über
allfällige Gefahren für die Luftfahrt im
Zusammenhang mit vulkanischen Tätigkeiten,
b) Informationen über Änderungen der Verwendbarkeit
von Navigationshilfen sowie des
Zustandes von Flugplätzen und damit zusammenhängenden
Einrichtungen und
c) Informationen über — dem Flugverkehrsdienst
bekannte — Bewegungen von unbemannten
Freiballonen im Luftraum."
14. Im Anhang A, Abschnitt A/V, Abs. 1 lautet
der Text zu Serie „EINS" in der Spalte 2 der
Tabelle zu Abs. „BEI TAG" und „Anmerkung 1"
„BEI TAG: Wechselseitiges Betätigen der Querruder
der von einem Standort etwas über und
(normalerweise) links vor dem angesteuerten
Luftfahrzeug; nach Bestätigung des Signals fliegen
einer flachen Horizontalkurve (normalerweise)
nach links auf den gewünschten Steuerkurs."
„Anmerkung 1: Die Wetter- oder Geländeverhältnisse
können es erfordern, daß das ansteuernde
Luftfahrzeug einen Standort etwas über und
rechts vor dem angesteuerten Luftfahrzeug einnimmt
und daß die anschließende Kurve nach rechts
ausgeführt wird."
15. Anhang A, Abschnitt A/V, Abs. 3 lautet
„(3) Sofern mit dem ansteuernden Luftfahrzeug Sprechfunkverbindung hergestellt, eine Verständigung
in einer gemeinsamen Sprache jedoch nicht möglich ist, soll versucht werden, durch folgende
Redewendungen (in der angegebenen Aussprache — die zu betonenden Silben sind in der Aussprachespalte
unterstrichen), wichtige Informationen zu übermitteln und Anweisungen zu bestätigen, wobei jede
Redewendung zweimal zu übermitteln ist.
a) Redewendungen für die Luftfahrzeugführung des ansteuernden Luftfahrzeuges
b) Redewendungen für die Luftfahrzeugführung des angesteuerten Luftfahrzeuges
Anmerkung 1: Gewisse Umstände können die Verwendung der Redewendung „HIJACK" nicht
ratsam erscheinen lassen.
Anmerkung 2: Das auf Anforderung zu übermittelnde Rufzeichen hat dem im Sprechfunkverkehr
mit den Flugverkehrsdienststellen (§ 67) vorgesehenen und im Flugplan angegebenen Luftfahrzeugkennzeichen
zu entsprechen."
16. Anhang E, Abschnitte A und B sowie Abschnitt C Punkt 1 lauten
„Anhang E
ÜBERWACHTE LUFTRÄUME UND AUSNAHMEBEREICHE
A. KONTROLLBEZIRKE
I. Oberer Kontrollbezirk
Als oberer Kontrollbezirk (UTA) wird der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach
unten durch die Flugfläche 245 begrenzte Luftraum festgelegt.
II. Unterer Kontrollbezirk
1. Kontrollbezirke
(1) Als Kontrollbezirke (CTA) werden die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich
gemäß Abs. 2, nach oben durch die Flugfläche 245 und nach unten durch Horizontalflächen in den
nachstehend angegebenen Höhen — soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird — über dem
mittleren Meeresspiegel begrenzt sind
(2) Seitlich werden die im Abs. 1 genannten Kontrollbezirke durch lotrechte Flächen begrenzt, deren
Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen
ausgenommen ist jener Teil des Luftraumes, der nach unten durch die Erdoberfläche, nach oben
durch die Flugfläche 125 und seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt ist, deren Schnittlinien mit
der Erdoberfläche wie folgt verlaufen
2. Nahkontrollbezirke
(1) Als Nahkontrollbezirke (TMA) werden die im Abs. 2 bezeichneten Lufträume festgelegt, die
seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch die Flugfläche 245 und nach unten durch Horizontalflächen in
300 m Höhe über Grund begrenzt sind.
(2) Seitlich werden die Nahkontrollbezirke durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit
der Erdoberfläche wie folgt verlaufen
3. Besondere Bestimmungen für Kontrollbezirke im Tauernbereich
(1) In den Kontrollbezirken Tauern-West, Tauern-Ost A und Tauern-Ost B sind Sicht- und
Instrumentenflüge mit nicht zu militärischen Zwecken eingesetzten Luftfahrzeugen — ausgenommen zu
Zeiten, die in der in der Luftfahrt üblichen Weise verlautbart sind — nur mit Zustimmung der
Bezirkskontrollstelle zulässig. Solche Zustimmungen sind zu erteilen, wenn keine militärischen Interessen
entgegenstehen.
(2) Im Kontrollbezirk Tauern-Mitte A in und oberhalb der Flugfläche 120 und im Kontrollbezirk
Tauern-Mitte B von dessen unterer Begrenzung aufwärts sind Sichtflüge mit nicht zu militärischen
Zwecken eingesetzten Luftfahrzeugen — ausgenommen zu Zeiten, die in der in der Luftfahrt üblichen
Weise verlautbart sind — nur mit Zustimmung der Bezirkskontrollstelle zulässig. Solche Zustimmungen
sind zu erteilen, wenn keine militärischen Interessen entgegenstehen.
4. Besondere Bestimmungen für Teile der Nahkontrollbezirke Graz, Linz, Salzburg und Wien
(1) In den in den Abs. 2 bis 5 umgrenzten Teilen der Nahkontrollbezirke Graz, Linz, Salzburg und
Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur
Vermeidung von Lärmbelästigungen allgemein aufgetragenen — und in der in der Luftfahrt üblichen Weise
verlautbarten — oder im Einzelfall aufgetragenen Verfahren zulässig.
(2) Als die im Abs. 1 genannten Teile der Nahkontrollbezirke Graz, Linz, Salzburg und Wien werden
die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich gemäß Abs. 3, 4 und 5, nach oben durch die
nachstehend angegebenen Flugflächen und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend
angeführten Höhen — soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist über dem mittleren
Meeresspiegel — begrenzt sind
(3) Die seitlichen Grenzen der Teile A der TMA Graz und Salzburg und der Teil B der TMA Linz
stimmen mit den seitlichen Grenzen der Nahkontrollbezirke Graz, Linz und Salzburg überein.
(4) Der Teil A der TMA Linz wird seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit
der Erdoberfläche wie folgt verlaufen
(5) Die Teile A, B und C der TMA Wien werden seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren
Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen
B. KONTROLLZONEN
(1) Als Kontrollzonen (CTR) werden die im Abs. 2 bezeichneten Lufträume festgelegt, die nach unten
durch die Erdoberfläche, seitlich gemäß Abs. 3 und nach oben durch Horizontalflächen in den in Abs. 2
bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind.
(2) Die oberen Begrenzungen der Kontrollzonen werden wie folgt festgelegt
(3) Die Kontrollzonen werden seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der
Erdoberfläche wie folgt verlaufen
(4) Besondere Bestimmungen für Kontrollzonen
Bei Sichtflügen in den Kontrollzonen sind die mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur
Vermeidung von Lärmbelästigungen allgemein aufgetragenen — und in der in der Luftfahrt üblichen Weise
verlautbarten — oder im Einzelfall aufgetragenen Verfahren einzuhalten.
C. AUSNAHMEBEREICHE
(1) Als Ausnahmebereiche werden festgelegt
1. Militärischer Nahkontrollbezirk Zeltweg (MTMA Zeltweg)
der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch die Flugfläche 120 und nach unten durch eine
Horizontalfläche in einer Höhe von 2300 m über dem mittleren Meeresspiegel — soweit der
Abstand zur Erdoberfläche mindestens 300 m beträgt, ansonsten 300 m über Grund — begrenzte
Luftraum;
2. Militärischer Nahkontrollbezirk Tulln {MTMA Tulln)
der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von 1370 m über
dem mittleren Meeresspiegel und nach unten durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von 760 m
über dem mittleren Meeresspiegel begrenzte Luftraum;
3. Militärische Kontrollzone Zeltweg (MCTR Zeltweg)
der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von 2450 m über
dem mittleren Meeresspiegel und nach unten durch die Erdoberfläche begrenzte Luftraum;
4. Militärische Kontrollzone Tulln (MCTR Tulln)
der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von 1370 m über
dem mittleren Meeresspiegel und nach unten durch die Erdoberfläche begrenzte Luftraum;
5. Militärische Flugplatzverkehrszonen für die Militärflugplätze Aigen/Ennstal (MATZ Aigen/Ennstal),
Tulln-Langenlebarn (MATZ Tulln),Wiener Neustadt (MATZ Wiener Neustadt) und Zeltweg
(MATZ Zeltweg)
die seitlich gemäß Abs. 3, nach oben durch Horizontalflächen in den im Abs. 3 bezeichneten Höhen
und nach unten durch die Erdoberfläche begrenzten Lufträume.
(2) Seitlich werden die im Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Ausnahmebereiche durch lotrechte Flächen
begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen
(3) Die militärischen Flugplatzverkehrszonen (MATZ) werden seitlich durch lotrechte Zylindermantelflächen
begrenzt, deren Radien — bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt — im folgenden
bezeichnet sind, wobei die Zylinder gegebenenfalls durch lotrechte Flächen abgeschnitten sind, deren
Schnittlinien mit der Erdoberfläche gleichfalls im folgenden bezeichnet sind
(4) Die Bestimmungen der Luftverkehrsregeln sind in den Ausnahmebereichen sinngemäß
anzuwenden. Soweit es aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, Aufgaben im Sinne des
§ 119 des Luftfahrtgesetzes in Ausnahmebereichen durchzuführen, werden diese von Militärflugleitungen
besorgt.
(5) In die militärischen Nahkontrollbezirke Zeltweg (MTMA Zeltweg) und Tulln (MTMA Tulln) darf,
wenn sich die in Betracht kommende Militärflugleitung im Dienst befindet, mit Zivilluftfahrzeugen nur mit
Zustimmung dieser Militärflugleitung eingeflogen werden.
(6) In die militärische Kontrollzone Zeltweg (MCTR Zeltweg) und Tulln (MCTR Tulln) darf mit
Zivilluftfahrzeugen nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitungen oder — wenn
sich diese nicht im Dienst befindet — nur mit Zustimmung einer vom Bundesminister für
Landesverteidigung beauftragten anderen Militärdienststelle eingeflogen werden. Befindet sich die in
Betracht kommende Militärflugleitung nicht im Dienst, dann gelten die gemäß § 41 Abs. 1 lit. a' für
Sichtflüge in überwachten Lufträumen festgelegten Wetterbedingungen sowie die Bestimmungen für
Sondersichtflüge (§ 41 Abs. 3 und 4, § 44) nicht.
(7) Einflüge mit Zivilluftfahrzeugen in die militärischen Flugplatzverkehrszonen (MATZ) sind nur
zulässig, wenn der Pilot
a) die Bewilligung hat, auf dem Militärflugplatz, für den die militärische Flugplatzverkehrszone
festgelegt ist, zu landen, oder
b) von der Militärflugleitung eine Freigabe zum Einflug in die militärische Flugplatzverkehrszone
erhalten hat.
D. KOORDINATENSYSTEM
Die in diesem Anhang angeführten Koordinaten beziehen sich auf die nördliche Breite (Nord) und auf
die östliche Länge von Greenwich (Ost)."
17. Im Anhang F, Punkt 4, Punkt 5 Abs. 1, Punkt 6 Abs. 1 und Punkt 7 Abs. 1 lauten die lit. a jeweils:„
a) Bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei
Katastropheneinsätzen oder"
18. Im Anhang G, Punkt 3 entfällt der Abs. 5.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 3. Mai 1990 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die LVR-Novelle 1985, BGBl. Nr. 153, außer Kraft.