228. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Benützung des Hafens von Triest samt Briefwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Briefwechsel wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Italienische
Republik,
vom Wunsche geleitet, die Benützung des
Hafens von Triest seitens Österreichs zu erleichtern
und auszubauen und unter Berücksichtigung
der Bedeutung des Hafens von Triest für die Versorgung
Österreichs,
in Anbetracht der Notwendigkeit, die im österreichisch-
italienischen Übereinkommen zur
Hebung des österreichischen Handels über den
Hafen von Triest vom 14. Mai 1934 Kundgemacht in BGBl. Nr. 60/1935 sowie die im
Abkommen zwischen Österreich und Italien über
die Benützung des Hafens von Triest vom
22. Oktober 1955 Kundgemacht in BGBl. Nr. 19/1956 enthaltenen Bestimmungen
zu ergänzen,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Freier Transit
1. Allen für Österreich bestimmten oder von dort
kommenden Waren wird der freie Transit durch
den Hafen von Triest gewährt, unbeschadet der
Bestimmungen bezüglich der Wahrung der öffentlichen
Ordnung, der Sicherheit und der öffentlichen
Gesundheit.
2. Die für den freien Transit von Mineralöl und
seinen Derivaten durch den Hafen von Triest notwendigen
Konzessionen werden binnen der
günstigsten Fristen und so langfristig wie rechtlich
möglich erteilt.
3. Die Lager des für die Versorgung Österreichs
bestimmten Mineralöls sind, soweit sie dieser Aufgabe
dienen, von der Pflicht befreit, Mindestreserven
zu bilden.
4. Die italienische Regierung wird geeignete
Maßnahmen treffen, um die Zollabfertigung von
für Österreich bestimmten und in Triest umgeschlagenem
Mineralöl und seinen Derivaten im Rahmen
der geltenden Gesetzgebung zu erleichtern.
Artikel 2
Gebühren für Mineralöl und seine Derivate
Mineralöl und seine Derivate, die in Triest
umgeschlagen werden und für Österreich bestimmt
sind, unterliegen der Zahlung von einem Fünftel
der jeweils geltenden Fiskalgebühr und von zwei
Dritteln der jeweils geltenden Hafengebühr für entladene
Waren, jedenfalls aber einer Mindesthafengebühr
von 180 Lire pro Tonne.
Artikel 3
Fiskalgebühr für andere Waren als Mineralöl und
seine Derivate
1. Andere österreichische oder für Österreich
bestimmte Waren als Mineralöl und seine Derivate
unterliegen der Zahlung von 80% der in den diesbezüglichen
italienischen Gesetzesbestimmungen vorgesehenen
Fiskalgebühr für entladene Waren.
2. Erhöht sich das Verladevolumen dieser Waren
— bezogen auf das Basisjahr 1984 — so wird für
jede 5%ige Volumenserhöhung die Fiskalgebühr
um ein weiteres Prozent abgesenkt. Die Gesamtreduzierung
darf jedenfalls 80% des üblichen Prozentsatzes
der Fiskalgebühr nicht überschreiten.
3. Die Höhe der sich aus Absatz 2 in Verbindung
mit Absatz 1 dieses Artikels ergebenden Fiskalgebühr
für das jeweils folgende Kalenderjahr wird
von der in Artikel 7 dieses Abkommens eingesetzten
Gemischten Kommission festgelegt.
Artikel 4
Eisenbahn und Straßenverkehr
1. Die Österreichischen Bundesbahnen und die
Italienischen Staatsbahnen vertiefen die im Abkommen
vom 22. Oktober 1955 vorgesehene Zusammenarbeit,
um das Volumen der Transitgüter weiter
zu erhöhen.
2. Die beiden Vertragspartner wirken ferner darauf
hin, daß von den Österreichischen Bundesbahnen
und den Italienischen Staatsbahnen auch im
technischen und betrieblichen Bereich Maßnahmen
zur Förderung des Güterverkehrs über den Hafen
von Triest getroffen werden.
3. Als besondere Förderungsmaßnahme für den
Hafen von Triest ist Österreich bereit, im Zuge seiner
Neuregelung des Genehmigungsverfahrens für
Straßengütertransporte ein eigenes Kontingent von
Einzelbewilligungen für Triest einzuräumen.
Artikel 5
Vermehrte Benützung des Hafens von Triest
1. Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich,
die Zusammenarbeit zwischen der österreichischen
Bundeswirtschaftskammer, der Handelskammer
von Triest und der Autonomen Hafenbehörde von
Triest im Rahmen des Seehafenkontaktkomitees
Österreich — Triest mit dem Ziel zu unterstützen,
eine vermehrte Benützung des Hafens von Triest
durch die österreichischen Unternehmen zu fördern.
2. Zu diesem Zweck nehmen die zuständigen
österreichischen Behörden auch jede geeignete
Informationstätigkeit vor, um das Interesse der
österreichischen Unternehmen an der Benützung
des Hafens von Triest zu stärken.
3. Die Autonome Hafenbehörde von Triest
räumt im Einvernehmen mit den interessierten Seiten
zur Förderung des Transits von und nach
Österreich die in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 des
österreichisch-italienischen Übereinkommens zur
Hebung des österreichischen Handels über den
Hafen von Triest vom 14. Mai 1934 vorgesehenen
Begünstigungen ein.
Artikel 6
Investitionen im Hafen von Triest
1. Die österreichische Seite verpflichtet sich,
Investitionen im Hafen von Triest durch österreichische
Wirtschaftsorganisationen und Unternehmen,
sowohl auf dem Gebiet der Infrastruktur als
auch in der Form von Industrieansiedlungen, zu
ermutigen.
2. Sie ermutigt darüber hinaus jede zweckmäßige
Informationstätigkeit der österreichischen Bundeswirtschaftskammer
im Einvernehmen mit der Handelskammer
Triest und der Autonomen Hafenbehörde
von Triest auch mittels Veranstaltung von
Seminaren und Austausch von Delegationen.
3. Die in Artikel 7 eingesetzte Gemischte Kommission
wird beauftragt, im Sinne der im Absatz 1
genannten Ziele die eingetretenen Fortschritte zu
verfolgen.
Artikel 7
Gemischte Kommission
Für die Zwecke dieses Abkommens sowie des
Abkommens zwischen Österreich und Italien über
die Benützung des Hafens von Triest vom
22. Oktober 1955 wird eine Gemischte Kommission
eingesetzt. Sie ersetzt die im Artikel 1 des
zweitgenannten Abkommens vorgesehene
Gemischte Unterkommission und tritt mindestens
einmal jährlich zusammen.
Artikel 8
Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer
1. Das vorliegende Abkommen ist in Übereinstimmung
mit den jeweiligen Verfassungsbestimmungen
der Vertragsstaaten zu ratifizieren und
tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
2. Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen. Es kann frühestens
nach fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten unter Einhaltung
einer Frist von sechs Monaten schriftlich
gekündigt werden, es sei denn, die Vertragsstaaten
treffen einvernehmlich eine andere Entscheidung.
Geschehen zu Triest am 4. Oktober 1985 in zwei
Urschriften in deutscher und italienischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Republik Österreich
DDr. Gerald Hinteregger m. p.
Für die Italienische Republik
Mario Fioret m. p.
Der Generalsekretär
für
Auswärtige Angelegenheiten
Triest, am 4. Oktober 1985
Herr Unterstaatssekretär,
Ich beehre mich zu bestätigen, daß während der
Verhandlungen des heute unterzeichneten Abkommens
zwischen Österreich und Italien über die
Benützung des Hafens von Triest folgendes Einvernehmen
erzielt wurde
Sollten in Folge von grundsätzlichen Änderungen
der die italienischen Häfen betreffenden italienischen
Steuergesetzgebung, wie die Ersetzung
einer oder beider in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen
Gebühren durch andere Gebühren, die in
diesen Artikeln geregelte Gebührenreduzierung
ihre Bedeutung verlieren, werden beide Seiten Verhandlungen
im Hinblick auf den Abschluß eines
neuen Abkommens aufnehmen, um in Verfolgung
der Ziele des heute unterzeichneten Abkommens
mit diesem vergleichbare Bedingungen zu schaffen.
Ich darf Sie bitten, mir Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Unterstaatssekretär, den
Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
DDr. Gerald Hinteregger m. p.
Botschafter
Herrn
Abg. Mario F i o r e t
Untersiaatssekretär im
Außenministerium der
Italienischen Republik
Der Unterstaatssekretär
im Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
Triest, am 4. Oktober 1985
Herr Generalsekretär,
Ich bestätige den Empfang Ihres Schreibens vom
4. Oktober 1985, das folgenden Inhalt hat
„Herr Unterstaatssekretär,
Ich beehre mich zu bestätigen, daß während der
Verhandlungen des heute unterzeichneten Abkommens
zwischen Österreich und Italien über die
Benützung des Hafens von Triest folgendes Einvernehmen
erzielt wurde
Sollten in Folge von grundsätzlichen Änderungen
der die italienischen Häfen betreffenden italienischen
Steuergesetzgebung, wie die Ersetzung
einer oder beider in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen
Gebühren durch andere Gebühren, die in
diesen Artikeln geregelte Gebührenreduzierung
ihre Bedeutung verlieren, werden beide Seiten Verhandlungen
im Hinblick auf den Abschluß eines
neuen Abkommens aufnehmen, um in Verfolgung
der Ziele des heute unterzeichneten Abkommens
mit diesem vergleichbare Bedingungen zu schaffen.
Ich darf Sie bitten, mir Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Unterstaatssekretär, den
Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung."
Ich darf Ihnen hiemit, Herr Generalsekretär, das
diesbezügliche Einverständnis der italienischen
Seite bekanntgeben.
Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Mario Fioret m. p.
Herrn Botschafter
DDr. Gerald Hinteregger
Generalsekretär im Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der
Republik Österreich
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 19. Mai 1987 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 an diesem
Tag in Kraft getreten.