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228_1987 AT

228. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Benützung des Hafens von Triest samt Briefwechsel

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Benützung des Hafens von Triest samt Briefwechsel

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Briefwechsel wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Italienische

Republik,

vom Wunsche geleitet, die Benützung des

Hafens von Triest seitens Österreichs zu erleichtern

und auszubauen und unter Berücksichtigung

der Bedeutung des Hafens von Triest für die Versorgung

Österreichs,

in Anbetracht der Notwendigkeit, die im österreichisch-

italienischen Übereinkommen zur

Hebung des österreichischen Handels über den

Hafen von Triest vom 14. Mai 1934 Kundgemacht in BGBl. Nr. 60/1935 sowie die im

Abkommen zwischen Österreich und Italien über

die Benützung des Hafens von Triest vom

22. Oktober 1955 Kundgemacht in BGBl. Nr. 19/1956 enthaltenen Bestimmungen

zu ergänzen,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Freier Transit

1. Allen für Österreich bestimmten oder von dort

kommenden Waren wird der freie Transit durch

den Hafen von Triest gewährt, unbeschadet der

Bestimmungen bezüglich der Wahrung der öffentlichen

Ordnung, der Sicherheit und der öffentlichen

Gesundheit.

2. Die für den freien Transit von Mineralöl und

seinen Derivaten durch den Hafen von Triest notwendigen

Konzessionen werden binnen der

günstigsten Fristen und so langfristig wie rechtlich

möglich erteilt.

3. Die Lager des für die Versorgung Österreichs

bestimmten Mineralöls sind, soweit sie dieser Aufgabe

dienen, von der Pflicht befreit, Mindestreserven

zu bilden.

4. Die italienische Regierung wird geeignete

Maßnahmen treffen, um die Zollabfertigung von

für Österreich bestimmten und in Triest umgeschlagenem

Mineralöl und seinen Derivaten im Rahmen

der geltenden Gesetzgebung zu erleichtern.

Artikel 2

Gebühren für Mineralöl und seine Derivate

Mineralöl und seine Derivate, die in Triest

umgeschlagen werden und für Österreich bestimmt

sind, unterliegen der Zahlung von einem Fünftel

der jeweils geltenden Fiskalgebühr und von zwei

Dritteln der jeweils geltenden Hafengebühr für entladene

Waren, jedenfalls aber einer Mindesthafengebühr

von 180 Lire pro Tonne.

Artikel 3

Fiskalgebühr für andere Waren als Mineralöl und

seine Derivate

1. Andere österreichische oder für Österreich

bestimmte Waren als Mineralöl und seine Derivate

unterliegen der Zahlung von 80% der in den diesbezüglichen

italienischen Gesetzesbestimmungen vorgesehenen

Fiskalgebühr für entladene Waren.

2. Erhöht sich das Verladevolumen dieser Waren

— bezogen auf das Basisjahr 1984 — so wird für

jede 5%ige Volumenserhöhung die Fiskalgebühr

um ein weiteres Prozent abgesenkt. Die Gesamtreduzierung

darf jedenfalls 80% des üblichen Prozentsatzes

der Fiskalgebühr nicht überschreiten.

3. Die Höhe der sich aus Absatz 2 in Verbindung

mit Absatz 1 dieses Artikels ergebenden Fiskalgebühr

für das jeweils folgende Kalenderjahr wird

von der in Artikel 7 dieses Abkommens eingesetzten

Gemischten Kommission festgelegt.

Artikel 4

Eisenbahn und Straßenverkehr

1. Die Österreichischen Bundesbahnen und die

Italienischen Staatsbahnen vertiefen die im Abkommen

vom 22. Oktober 1955 vorgesehene Zusammenarbeit,

um das Volumen der Transitgüter weiter

zu erhöhen.

2. Die beiden Vertragspartner wirken ferner darauf

hin, daß von den Österreichischen Bundesbahnen

und den Italienischen Staatsbahnen auch im

technischen und betrieblichen Bereich Maßnahmen

zur Förderung des Güterverkehrs über den Hafen

von Triest getroffen werden.

3. Als besondere Förderungsmaßnahme für den

Hafen von Triest ist Österreich bereit, im Zuge seiner

Neuregelung des Genehmigungsverfahrens für

Straßengütertransporte ein eigenes Kontingent von

Einzelbewilligungen für Triest einzuräumen.

Artikel 5

Vermehrte Benützung des Hafens von Triest

1. Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich,

die Zusammenarbeit zwischen der österreichischen

Bundeswirtschaftskammer, der Handelskammer

von Triest und der Autonomen Hafenbehörde von

Triest im Rahmen des Seehafenkontaktkomitees

Österreich — Triest mit dem Ziel zu unterstützen,

eine vermehrte Benützung des Hafens von Triest

durch die österreichischen Unternehmen zu fördern.

2. Zu diesem Zweck nehmen die zuständigen

österreichischen Behörden auch jede geeignete

Informationstätigkeit vor, um das Interesse der

österreichischen Unternehmen an der Benützung

des Hafens von Triest zu stärken.

3. Die Autonome Hafenbehörde von Triest

räumt im Einvernehmen mit den interessierten Seiten

zur Förderung des Transits von und nach

Österreich die in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 des

österreichisch-italienischen Übereinkommens zur

Hebung des österreichischen Handels über den

Hafen von Triest vom 14. Mai 1934 vorgesehenen

Begünstigungen ein.

Artikel 6

Investitionen im Hafen von Triest

1. Die österreichische Seite verpflichtet sich,

Investitionen im Hafen von Triest durch österreichische

Wirtschaftsorganisationen und Unternehmen,

sowohl auf dem Gebiet der Infrastruktur als

auch in der Form von Industrieansiedlungen, zu

ermutigen.

2. Sie ermutigt darüber hinaus jede zweckmäßige

Informationstätigkeit der österreichischen Bundeswirtschaftskammer

im Einvernehmen mit der Handelskammer

Triest und der Autonomen Hafenbehörde

von Triest auch mittels Veranstaltung von

Seminaren und Austausch von Delegationen.

3. Die in Artikel 7 eingesetzte Gemischte Kommission

wird beauftragt, im Sinne der im Absatz 1

genannten Ziele die eingetretenen Fortschritte zu

verfolgen.

Artikel 7

Gemischte Kommission

Für die Zwecke dieses Abkommens sowie des

Abkommens zwischen Österreich und Italien über

die Benützung des Hafens von Triest vom

22. Oktober 1955 wird eine Gemischte Kommission

eingesetzt. Sie ersetzt die im Artikel 1 des

zweitgenannten Abkommens vorgesehene

Gemischte Unterkommission und tritt mindestens

einmal jährlich zusammen.

Artikel 8

Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer

1. Das vorliegende Abkommen ist in Übereinstimmung

mit den jeweiligen Verfassungsbestimmungen

der Vertragsstaaten zu ratifizieren und

tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

2. Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte

Zeit abgeschlossen. Es kann frühestens

nach fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten unter Einhaltung

einer Frist von sechs Monaten schriftlich

gekündigt werden, es sei denn, die Vertragsstaaten

treffen einvernehmlich eine andere Entscheidung.

Geschehen zu Triest am 4. Oktober 1985 in zwei

Urschriften in deutscher und italienischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich

DDr. Gerald Hinteregger m. p.

Für die Italienische Republik

Mario Fioret m. p.

Der Generalsekretär

für

Auswärtige Angelegenheiten

Triest, am 4. Oktober 1985

Herr Unterstaatssekretär,

Ich beehre mich zu bestätigen, daß während der

Verhandlungen des heute unterzeichneten Abkommens

zwischen Österreich und Italien über die

Benützung des Hafens von Triest folgendes Einvernehmen

erzielt wurde

Sollten in Folge von grundsätzlichen Änderungen

der die italienischen Häfen betreffenden italienischen

Steuergesetzgebung, wie die Ersetzung

einer oder beider in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen

Gebühren durch andere Gebühren, die in

diesen Artikeln geregelte Gebührenreduzierung

ihre Bedeutung verlieren, werden beide Seiten Verhandlungen

im Hinblick auf den Abschluß eines

neuen Abkommens aufnehmen, um in Verfolgung

der Ziele des heute unterzeichneten Abkommens

mit diesem vergleichbare Bedingungen zu schaffen.

Ich darf Sie bitten, mir Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Unterstaatssekretär, den

Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

DDr. Gerald Hinteregger m. p.

Botschafter

Herrn

Abg. Mario F i o r e t

Untersiaatssekretär im

Außenministerium der

Italienischen Republik

Der Unterstaatssekretär

im Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

Triest, am 4. Oktober 1985

Herr Generalsekretär,

Ich bestätige den Empfang Ihres Schreibens vom

4. Oktober 1985, das folgenden Inhalt hat

„Herr Unterstaatssekretär,

Ich beehre mich zu bestätigen, daß während der

Verhandlungen des heute unterzeichneten Abkommens

zwischen Österreich und Italien über die

Benützung des Hafens von Triest folgendes Einvernehmen

erzielt wurde

Sollten in Folge von grundsätzlichen Änderungen

der die italienischen Häfen betreffenden italienischen

Steuergesetzgebung, wie die Ersetzung

einer oder beider in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen

Gebühren durch andere Gebühren, die in

diesen Artikeln geregelte Gebührenreduzierung

ihre Bedeutung verlieren, werden beide Seiten Verhandlungen

im Hinblick auf den Abschluß eines

neuen Abkommens aufnehmen, um in Verfolgung

der Ziele des heute unterzeichneten Abkommens

mit diesem vergleichbare Bedingungen zu schaffen.

Ich darf Sie bitten, mir Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Unterstaatssekretär, den

Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung."

Ich darf Ihnen hiemit, Herr Generalsekretär, das

diesbezügliche Einverständnis der italienischen

Seite bekanntgeben.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Mario Fioret m. p.

Herrn Botschafter

DDr. Gerald Hinteregger

Generalsekretär im Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten der

Republik Österreich

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 19. Mai 1987 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 an diesem

Tag in Kraft getreten.

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