228. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen und des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Beitrittsurkunden bzw. Kontinuitätserklärung
zum Wiener Übereinkommen über konsularische
Beziehungen und dem Fakultativprotokoll über die
obligatorische Beilegung von Streitigkeiten (BGBl.
Nr. 318/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 461/1982) hinterlegt
1. Übereinkommen
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde bzw. der
Kontinuitätserklärung
Japan 3. Oktober 1983
Demokratische Volksrepublik
Korea 8. August 1984
Liberia 28. August 1984
Mosambik 18. April 1983
Niederlande inkl.
Niederländische
Antillen 17. Dezember 1985
Togo 26. September 1983
Tuvalu 15. September 1982
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Beitrittsurkunde Erklärungen abgegeben
MOSAMBIK
Soweit die Artikel 74 und 76 betroffen sind: Die
Republik Mosambik ist der Meinung, daß diese
Bestimmungen unvereinbar sind mit dem Prinzip,
daß multilaterale internationale Verträge, deren
Zweck bzw. Verhandlungsgegenstand von Interesse
für die gesamte internationale Gemeinschaft
sind, für die allgemeine Teilnahme offenstehen sollten.
NIEDERLANDE
Das Königreich der Niederlande legt das Kapitel
II des Übereinkommens so aus, daß es auf alle
Karrierebeamte und Angestellte eines Konsulates
Anwendung findet, eingeschlossen jener, die einem
konsularischen Postenzugeteilt sind, der von einem
Honorarkonsul geleitet wird.
2. Fakultativprotokoll
Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde
Japan 3. Oktober 1983
Niederlande inkl.
Niederländische
Antillen 17. Dezember 1985