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228_1986 AT

228. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen und des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen und des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Beitrittsurkunden bzw. Kontinuitätserklärung

zum Wiener Übereinkommen über konsularische

Beziehungen und dem Fakultativprotokoll über die

obligatorische Beilegung von Streitigkeiten (BGBl.

Nr. 318/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 461/1982) hinterlegt

1. Übereinkommen

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde bzw. der

Kontinuitätserklärung

Japan 3. Oktober 1983

Demokratische Volksrepublik

Korea 8. August 1984

Liberia 28. August 1984

Mosambik 18. April 1983

Niederlande inkl.

Niederländische

Antillen 17. Dezember 1985

Togo 26. September 1983

Tuvalu 15. September 1982

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Beitrittsurkunde Erklärungen abgegeben

MOSAMBIK

Soweit die Artikel 74 und 76 betroffen sind: Die

Republik Mosambik ist der Meinung, daß diese

Bestimmungen unvereinbar sind mit dem Prinzip,

daß multilaterale internationale Verträge, deren

Zweck bzw. Verhandlungsgegenstand von Interesse

für die gesamte internationale Gemeinschaft

sind, für die allgemeine Teilnahme offenstehen sollten.

NIEDERLANDE

Das Königreich der Niederlande legt das Kapitel

II des Übereinkommens so aus, daß es auf alle

Karrierebeamte und Angestellte eines Konsulates

Anwendung findet, eingeschlossen jener, die einem

konsularischen Postenzugeteilt sind, der von einem

Honorarkonsul geleitet wird.

2. Fakultativprotokoll

Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde

Japan 3. Oktober 1983

Niederlande inkl.

Niederländische

Antillen 17. Dezember 1985

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