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228_1985 AT

228. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Presseförderungsgesetzes 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Presseförderungsgesetzes 1979

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der

Anlage das Presseförderungsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 223, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Bundesgesetz vom 6. März 1980, BGBl.

Nr. 119, mit dem das Bundesgesetz über die

Förderung der Presse geändert wird;

2. Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, BGBl.

Nr. 538, mit dem das Presseförderungsgesetz

1979, das Parteiengesetz sowie das Bundesgesetz

über die Förderung politischer Bildungsarbeit

und Publizistik 1984 geändert werden,

Art. I.

Artikel III

(1) Im § 1 wird ein Rechtschreibfehler, im § 2

Abs. 1 Z 4 die Beistrichsetzung richtiggestellt.

(2) Abkürzungen werden der heutigen Schreibweise

angepaßt.

Artikel IV

Das Presseförderungsgesetz 1979 wird mit dem

Titel „Presseförderungsgesetz 1985" wiederverlautbart.

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