228. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Presseförderungsgesetzes 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der
Anlage das Presseförderungsgesetz 1979, BGBl.
Nr. 223, wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben
1. Bundesgesetz vom 6. März 1980, BGBl.
Nr. 119, mit dem das Bundesgesetz über die
Förderung der Presse geändert wird;
2. Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, BGBl.
Nr. 538, mit dem das Presseförderungsgesetz
1979, das Parteiengesetz sowie das Bundesgesetz
über die Förderung politischer Bildungsarbeit
und Publizistik 1984 geändert werden,
Art. I.
Artikel III
(1) Im § 1 wird ein Rechtschreibfehler, im § 2
Abs. 1 Z 4 die Beistrichsetzung richtiggestellt.
(2) Abkürzungen werden der heutigen Schreibweise
angepaßt.
Artikel IV
Das Presseförderungsgesetz 1979 wird mit dem
Titel „Presseförderungsgesetz 1985" wiederverlautbart.