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228_1982 AT

228. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Sportförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 2/1970, wird wie folgt geändert

§ 12 hat zu lauten

„§ 12. Für die Benützung einer Bundessportstätte

einschließlich der Unterbringung und Verpflegung

in einer der Bundessportstätte angeschlossenen

Unterkunft ist ein Beitrag zu verlangen, der die hiefür

aufgewendeten Betriebskosten nicht übersteigen

darf und auf die Förderungswürdigkeit des Benützers

Bedacht zu nehmen hat."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Unterricht und Kunst

betraut.

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