228_1982
AT
228. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 228. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Sportförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 2/1970, wird wie folgt geändert
§ 12 hat zu lauten
„§ 12. Für die Benützung einer Bundessportstätte
einschließlich der Unterbringung und Verpflegung
in einer der Bundessportstätte angeschlossenen
Unterkunft ist ein Beitrag zu verlangen, der die hiefür
aufgewendeten Betriebskosten nicht übersteigen
darf und auf die Förderungswürdigkeit des Benützers
Bedacht zu nehmen hat."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Unterricht und Kunst
betraut.