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228_1980 AT

228. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes —

AuslBG, BGBl. Nr. 218/

1975, wird verordnet

§ 1. Für das Kalenderjahr 1980 wird für den

gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1947, in der geltenden

Fassung festgelegten Bereich des Fachverbandes

für das Güterbeförderungsgewerbe ein

Kontingent in der Höhe von insgesamt 700 für

die Beschäftigung von Ausländern als Arbeiter

festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf

die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Kärnten 6

Niederösterreich 97

Oberösterreich 46

Salzburg 70

Steiermark 41

Tirol 20

Vorarlberg 81

Wien 339

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieb mehr als

fünf Arbeiter beschäftigt sind und der Anteil

der ausländischen Arbeiter 30 vH erreicht hat,

sind, sofern nicht eine einvernehmliche Befürwortung

zur Einbeziehung durch den Fachverband

für das Güterbeförderungsgewerbe und die

Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr an die

Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung erfolgt,

von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze

ausgenommen.

§ 4. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1980.

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