228. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes —
AuslBG, BGBl. Nr. 218/
1975, wird verordnet
§ 1. Für das Kalenderjahr 1980 wird für den
gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1947, in der geltenden
Fassung festgelegten Bereich des Fachverbandes
für das Güterbeförderungsgewerbe ein
Kontingent in der Höhe von insgesamt 700 für
die Beschäftigung von Ausländern als Arbeiter
festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf
die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Kärnten 6
Niederösterreich 97
Oberösterreich 46
Salzburg 70
Steiermark 41
Tirol 20
Vorarlberg 81
Wien 339
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieb mehr als
fünf Arbeiter beschäftigt sind und der Anteil
der ausländischen Arbeiter 30 vH erreicht hat,
sind, sofern nicht eine einvernehmliche Befürwortung
zur Einbeziehung durch den Fachverband
für das Güterbeförderungsgewerbe und die
Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr an die
Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung erfolgt,
von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze
ausgenommen.
§ 4. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1980.