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228_1979 AT

228. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 125 Prager Straße im Bereich der Gemeinden Unterweitersdorf, Wartberg ob der Aist und Hagenberg im Mühlkreis

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 125 Prager Straße im Bereich der Gemeinden Unterweitersdorf, Wartberg ob der Aist und Hagenberg im Mühlkreis

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 125

Prager Straße wird im Bereich der Gemeinden

Unterweitersdorf, Wartberg ob der Aist und

Hagenberg im Mühlkreis wie folgt bestimmt

Der gegenständliche Abschnitt der B 125 beginnt

südlich der Ortschaft Radingdorf bei

km 1,0 (alt) der bestehenden B 124 Königswiesener

Straße im Anschluß an den mit Verordnung

vom 1. Dezember 1977, BGBl. Nr. 604,

festgelegten Abschnitt „Umfahrung Unterweitersdorf"

der B 125, folgt sodann der bestehenden

Trasse der B 124 bis zu deren km 1,58 (alt) und

führt von dort über eine neu herzustellende

Trasse in Richtung Norden, berührt in der

Folge die derzeitige Trasse der B 125 bei

km 20,65 (alt), verläuft sodann in einem Rechtsbogen

nach Nordosten, anschließend wieder in

einem Linksbogen nach Norden unter Kreuzung

der bestehenden Trasse und bindet bei km 22,38

(alt) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt

der Oberösterreichischen Landesregierung sowie

bei den Gemeinden Unterweitersdorf, Wartberg

ob der Aist und Hagenberg im Mühlkreis aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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