228. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 125 Prager Straße im Bereich der Gemeinden Unterweitersdorf, Wartberg ob der Aist und Hagenberg im Mühlkreis
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 125
Prager Straße wird im Bereich der Gemeinden
Unterweitersdorf, Wartberg ob der Aist und
Hagenberg im Mühlkreis wie folgt bestimmt
Der gegenständliche Abschnitt der B 125 beginnt
südlich der Ortschaft Radingdorf bei
km 1,0 (alt) der bestehenden B 124 Königswiesener
Straße im Anschluß an den mit Verordnung
vom 1. Dezember 1977, BGBl. Nr. 604,
festgelegten Abschnitt „Umfahrung Unterweitersdorf"
der B 125, folgt sodann der bestehenden
Trasse der B 124 bis zu deren km 1,58 (alt) und
führt von dort über eine neu herzustellende
Trasse in Richtung Norden, berührt in der
Folge die derzeitige Trasse der B 125 bei
km 20,65 (alt), verläuft sodann in einem Rechtsbogen
nach Nordosten, anschließend wieder in
einem Linksbogen nach Norden unter Kreuzung
der bestehenden Trasse und bindet bei km 22,38
(alt) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt
der Oberösterreichischen Landesregierung sowie
bei den Gemeinden Unterweitersdorf, Wartberg
ob der Aist und Hagenberg im Mühlkreis aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.