Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
228_1977 AT

228. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Das Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 421/

1969, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 330/1971, 286/1972, 335/1973 und 182/1974

wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 1 lit. a, § 5 Abs. 1 und § 24

Abs. 2 ist der Ausdruck „wissenschaftliche Hochschulen"

durch das Wort „Universitäten" zu

ersetzen.

2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Inwieweit außerordentliche Hörer und

Gasthörer sowie Teilnehmer an einem Vorbereitungslehrgang

für die Studienberechtigungsprüfung

(Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge

für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 603/1976) ordentlichen Hörern gleichzustellen

sind, ist im Hinblick auf die Art und

Dauer ihrer Studien durch Verordnung zu

regeln."

3. Im § 1 Abs. 1 lit. d, § 8 Abs. 2 und 5,

§ 13 Abs. 2, § 20 Abs. 1 lit. d, § 24 Abs. 5 und 7

und § 34 Abs. 3 sowie in der Überschrift zu § 8

hat es jeweils statt „Berufspädagogischen Lehranstalten",

„Berufspädagogischen Akademien" und

statt „Lehranstalten für gehobene Sozialberufe"

„Akademien für Sozialarbeit" zu lauten.

4. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit

sind Einkommen, Vermögen und Familienstand

maßgebend. Hiebei ist das Einkommen

im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr, jedoch bei

Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt

werden und bei denen ein Steuerbescheid für

dieses Kalenderjahr noch nicht vorliegt, das Einkommen

des letzten Kalenderjahres, für das ein

Steuerbescheid zugestellt worden ist, zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Familienstandes ist von

den Verhältnissen im. Zeitpunkt der Beurteilung

des Anspruches auszugehen."

5. Dem § 3 Abs. 2 ist anzufügen

„Der Nachweis des Vermögens der zur Vermögensteuer

veranlagten Personen ist durch

Vorlage des zuletzt zugestellten Steuerbescheides

zu erbringen. Personen, die nicht zur Vermögensteuer

veranlagt weiden, haben eine Erklärung

abzugeben, daß das nach § 4 a dieses Bundesgesetzes

maßgebende Vermögen 300000,— S nicht

übersteigt. Personen, die im Inland im Sinne des

Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192,

in der geltenden Fassung nicht oder nur

beschränkt vermögensteuerpflichtig sind, haben

das ausländische Vermögen der Höhe nach zu

erklären."

6. Nach § 4 ist § 4 a einzufügen, der zu lauten

hat

„§ 4 a. Vermögen

(1) Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist bei unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen

(§ 1 Abs. 1 Z. 1 Vermögensteuergesetz 1954)

das steuerpflichtige Vermögen im Sinne des § 7

Z. 1 lit. a des Vermögensteuergesetzes 1954. Bei

beschränkt Vermögensteuerpflichtigen sowie bei

Personen, die im Inland nicht vermögensteuerpflichtig

sind, ist vom Inlandsvermögen zuzüglich

des Wertes des erklärten ausländischen Vermögens

auszugehen.

(2) Wird das Vermögen im Sinne des Abs. 1

für den in § 9 Abs. 10 lit. a umschriebenen Personenkreis

nicht nachgewiesen bzw. nicht glaubhaft

gemacht, ist das Vermögen unter sinngemäßer

Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden

Fassung zu schätzen."

7. Im § 6 ist nach Abs. 5 folgender Abs. 6 anzufügen

„(6) Abweichend von den Bestimmungen der

Abs. 1 bis 5 sind bei Studienrichtungen, die durch

das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, durch

besondere Studiengesetze, Studienordnungen und

Studienpläne geregelt sind, die Bestimmungen

des § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als

Lehrveranstaltung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b

auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen

ist. Studierende der Studienrichtung

Architektur an der Akademie der bildenden

Künste haben anstelle des Studiennachweises gemäß

§ 5 Abs. 1 lit. c nach dem vierten Semester

einen Nachweis gemäß § 5 Abs. 1 lit. b zu erbringen."

8. § 8 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) An Akademien für Sozialarbeit ist der

Nachweis des günstigen Studienerfolges im ersten

Semester entweder durch die Vorlage eines

Reifezeugnisses oder durch die erfolgreiche Absolvierung

des Vorbereitungslehrganges zu erbringen.

Für den Nachweis des günstigen Studienerfolges

im zweiten Semester und in den

folgenden gelten die Bestimmungen des Abs. 2

lit. b und c."

9. § 9 hat zu lauten

„Höhe der Studienbeihilfe

§ 9. (1) Bei Festsetzung der Höhe der Studienbeihilfe

ist für unverheiratete Studierende

von einem jährlichen Grundbetrag von

21000,— S, bei verheirateten Studierenden von

einem jährlichen Grundbetrag von 25000,— S

auszugehen.

(2) Dieser Grundbetrag erhöht sich um insgesamt

10000,— S, wenn

a) die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Studierenden

verstorben sind oder

b) der Studierende sich vor Aufnahme des

Studiums durch vier Jahre zur Gänze selbst

erhalten hat oder

c) der Studierende am Studienort seinen gewöhnlichen

Aufenthaltsort hat, weil der

bisherige Aufenthaltsort vom Studienort

so weit entfernt ist, daß die tägliche Hin-

und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist

oder

d) der verheiratete Studierende weder mit

einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)

noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)

seines Ehepartners im gemeinsamen

Haushalt lebt.

(3) Von welchen Gemeinden die tägliche Hin-

und Rückfahrt gemäß Abs. 2 lit. c zeitlich noch

zumutbar ist, kann der zuständige Bundesminister

durch Verordnung feststellen. Eine Fahrzeit von

mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort

unter Benützung der günstigsten öffentlichen

Verkehrsmittel ist jedenfalls nicht mehr als zumutbar

anzusehen.

(4) Der gemäß Abs. 1 und 2 zustehende Grundbetrag

vermindert sich durch

a) den 10000,— S übersteigenden Betrag des

allfälligen Einkommens des Studierenden;

b) die gemäß Abs. 5 zu errechnende zumutbare

Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern

(Wahleltern), sofern sich der Studierende

vor Aufnahme des Studiums nicht durch

vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat;

c) die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare

Unterhaltsleistung des Ehegatten des Studierenden;

d) andere Stipendien und Studienbeihilfen gemäß

Abs. 8.

(5)

a) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen

Eltern (Wahleltern) beträgt

für die ersten 30000,— S 0 v. H.,

für die weiteren 30000,— S .... 20 v. H.,

für die weiteren 20000,— S 25 v. H.,

für die weiteren 10000,— S 35 v. H.,

für die weiteren 10000,— S .... 45 v. H.,

für die weiteren Beträge 55 v. H.

der Bemessungsgrundlage. Leben die leiblichen

Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in

Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare

Unterhaltsleistung die Summe der

zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil

getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistung;

b) leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) des

Studierenden nicht in Wohngemeinschaft,

so ist insoweit von einer geringeren Unterhaltsleistung

auszugehen, als der Studierende

nachweist, daß der ihm von einem

Elternteil (Wahlelternteil) geleistete Unterhaltsbeitrag

nicht die Höhe im Sinn der

lit. a erreicht. Der Nachweis ist erbracht,

wenn das zuständige Gericht dem Studierenden

trotz ausdrücklichen Antrags einen

niedrigeren Unterhaltsbeitrag als nach den

obigen Sätzen zugesprochen hat oder der

Studierende den zugesprochenen Unterhaltsbeitrag

trotz einer wegen der laufenden

Unterhaltsbeiträge geführten Exekution zur

Hereinbringung auf das künftig fällige Arbeitseinkommen

{§ 6 Abs. 3 Lohnpfändungsgesetz

BGBl. Nr. 51/1955, in der geltenden

Fassung), gegebenenfalls einer Exekution

zur Sicherstellung (§ 372 Exekutionsordnung,

RGBl. Nr. 79/1896, in der geltenden

Fassung) nicht erhalten hat.

(6) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten

sind 30 v. H. des 30000,— S übersteigenden

Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.

(7) Als Bemessungsgrundlage ist das Einkommen

der leiblichen Eltern (Wahleltern) sowie des

Ehegatten des Studierenden gemäß § 4 abzüglich

nachstehender Absetzbeträge anzusehen

a) Für jede Person, für die entweder der Studierende,

einer seiner leiblichen Elternteile

(Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft

Gesetzes Unterhalt leistet, 15000,— S.

b) Für jede Person, die eine der in § 1 Abs. 1

genannten Anstalten als ordentlicher Hörer

(Studierender) besucht oder einem solchen

gemäß § 1 Abs. 2 gleichgestellt ist, sind

weitere 6000,— S abzuziehen.

c) Die Absetzbeträge erhöhen sich jeweils um

weitere 9000,— S, sofern es sich um ein erheblich

behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl.

Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung

handelt.

Die Absetzbeträge vermindern sich um das

allfällige Einkommen dieser Personen. Für den

Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu.

Der zweite Elternteil (Wahlelternteil) ist jedenfalls

zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern)

nicht in Wohngemeinschaft und sind beide

kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert

jeweils die Hälfte der obigen Absetzbeträge das

Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)teiles.

(8) Erhält der Studierende neben der Studienbeihilfe

nach diesem Bunde&gesetz ein Stipendium

oder eine Studienbeihilfe von anderer Seite, so

ist die Studienbeihilfe nach diesem Bundesgesetz

so weit zu kürzen, daß die Summe der Zuwendungen

ohne Anrechnung des Begabtenstipendiums

den Grundbetrag gemäß Abs. 1 und 2 um

nicht mehr als 7000,— S übersteigt.

(9) Studienbeihilfen sind jeweils auf 100,— S

auf- beziehungsweise abzurunden. Ein Anspruch

auf Studienbeihilfe besteht nicht, wenn die

gemäß Abs. 1 bis 8 errechnete Studienbeihilfe

einen Betrag von 2000,— S jährlich unterschreitet.

(10) Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht

nicht, sofern

a) das Vermögen im Sinne des § 4 a dieses

Bundesgesetzes der leiblichen Eltern (Wahleltern)

und des Studierenden sowie dessen

Ehegatten zusammen 500000,— S übersteigt

oder

b) das Vermögen gemäß lit. a 300000,— S

übersteigt und die gemäß Abs. 1 bis 8 ermittelte

Studienbeihilfe nicht wenigstens

die Hälfte der gemäß Abs. 1 und 2 höchstmöglichen

Studienbeihilfe erreicht."

10. Nach § 9 ist folgender neuer § 9 a einzufügen

„Zuschlag zur Studienbeihilfe

§ 9 a. (1) Studierenden gemäß § 9 Abs. 2, für

die nach § 9 Abs. 1 bis 7 die höchstmögliche Studienbeihilfe

ermittelt wurde, ist diese nach Maßgabe

der Abs. 2 und 3 durch einen Zuschlag zu

erhöhen.

(2) Bis zu einer Bemessungsgrundlage der leiblichen

Eltern (Wahleltern) von 10000,—S gebührt

ein Zuschlag von 4000,— S. Dieser Betrag

vermindert sich

a) bei einer Bemessungsgrundlage von

10000,—S bis 30000,—S

um 20 v. H. der 10000,— S übersteigenden

Bemessungsgrundlage der leiblichen Eltern

(Wahleltern);

b) um 20 v. H. der 5000,— S übersteigenden

Bemessungsgrundlage des Studierenden;

c) um 20 v. H. der 10000,—S übersteigenden

Bemessungsgrundlage des Ehegatten.

(3) Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern)

nicht in Wohngemeinschaft, so ist die Verminderung

des Zuschlages gemäß Abs. 2 lit. a von

jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu ermitteln.

(4) Der gemäß Abs. 2 und 3 ermittelte Zuschlag

ist jeweils auf 100,— S auf- beziehungsweise

abzurunden."

11. § 10 Abs. 2 lit. d hat zu lauten

„d) der Senat der Studienbeihilfenbehörde an

der Universität Linz ist auch für die

Studierenden an theologischen Lehranstalten

in Oberösterreich zuständig."

12. § 11 Abs. 2 lit. b und c haben zu lauten

„b) der Bundesminister für Unterricht und

Kunst für die Studierenden an Pädagogischen

Akademien und Berufspädagogischen

Akademien sowie an diesen vergleichbaren

Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut,

ferner an öffentlichen

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten;

c) der örtlich zuständige Landesschulrat für

die Studierenden an Akademien für Sozialarbeit

sowie an diesen vergleichbaren

Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut.

Gegen seine Bescheide ist kein weiteres

ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig;"

13. Dem § 13 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„Die Angaben über Vermögensverhältnisse im

Sinne dieses Bundesgesetzes sind von den Personen,

deren Vermögen zur Beurteilung der sozialen

Bedürftigkeit heranzuziehen ist, zu unterfertigen."

14. Im § 16 Abs. 1 hat der zweite Teilsatz des

ersten Satzes zu lauten

„an den Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen

Akademien und Akademien für Sozialarbeit

und den diesen hinsichtlich der Schulzeit

vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut

sowie an den Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten

jedoch in den Monaten September bis Juni,".

15. § 17 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Personen, deren Einkommen und Vermögen

zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit

nachzuweisen ist, haben dem antragstellenden

Studierenden die erforderlichen Nachweise an die

Hand zu geben oder auf Verlangen der nach

diesem Bundesgesetz eingerichteten Behörden die

für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen

Umstände offenzulegen; ist dem Studierenden

die Beibringung der notwendigen Unterlagen

nicht möglich oder unzumutbar, kann er

die amtswegige Beischaffung beantragen."

16. Im § 20 Abs. 1 lit. d haben an die Stelle

der Worte „an Lehranstalten für gehobene

Sozialberufe und diesen vergleichbaren mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen

mit eigenem Organisationsstatut die Abschlußprüfung"

die Worte „an Akademien für Sozialarbeit

und diesen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Privatschulen mit

eigenem Organisationsstatut die Diplomprüfung"

zu treten.

17. § 21 Abs. 1 lit. d hat zu lauten

„d) wenn sie die Kumulierungsgrenze (§ 9

Abs. 8) übersteigen;"

18. § 21 Abs. 2 und 3 hat zu lauten

„(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruchs

ist die Rückzahlungsforderung gegen

diesen aufzurechnen. Ist eine Aufrechnung nicht

möglich oder tunlich, so ist Stundung bis zu

zwei Jahren zu gewähren. Die Rückzahlung in

Teilbeträgen kann gestattet werden.

(3) Im Falle des Abs. 1 lit. c ist die Rückzahlung

bis zu 10 v. H., wenigstens aber 1000,— S,

zu verringern, wenn

a) der Studierende sein Studium nicht abbricht

und nach längstens zwei Semestern wieder

einen günstigen Studienerfolg nachweist;

b) der Studierende die zum Ausschluß der

Rückzahlungsverpflichtung notwendigen

Studiennachweise zwar innerhalb der für

die Vorlage vorgesehenen Frist erworben,

diese jedoch erst nach Ablauf der

Frist vorgelegt hat."

19. Im § 22 Abs. 1 hat es statt „Berufspädagogischen

Lehranstalt, jeder Lehranstalt für gehobene

Sozialberufe" zu lauten: „Berufspädagogischen

Akademie, jeder Akademie für Sozialarbeit".

20. Im § 23 Abs. 2 hat es statt „Berufspädagogische

Lehranstalt, Lehranstalt für gehobene

Sozialberufe" zu lauten: „Berufspädagogische

Akademie, Akademie für Sozialarbeit".

21. Im § 24 Abs. 3 ist nach der lit. b folgende

lit. c einzufügen

„c) bei Studienrichtungen an der Akademie

der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen,

auf die das Allgemeine Hochschul-

Studiengesetz, besondere Studiengesetze,

Studienordnungen und Studienpläne

anzuwenden sind, durch Zeugnisse oder

Bestätigungen im Sinne des Abs. 2 lit. a bis

c."

22. § 24 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) An Akademien für Sozialarbeit ist der

Studienerfolg durch Kolloquien-, Seminar- und

Übungszeugnisse über mindestens zehn Wochenstunden

aus den Pflichtgegenständen des zweiten

Semesters, deren Durchschnittsnote nicht

schlechter als 1,5 sein darf, nachzuweisen."

ARTIKEL II

Übergangsbestimmungen

Studierende (Schüler), denen im Studienjahr

(Ausbildungsjahr) 1976/77 eine Studienbeihilfe

bewilligt wurde, können bis 30. Juni 1977

um deren Erhöhung ansuchen. Der Anspruch auf

Erhöhung besteht für die Monate März bis Juli

1977, an den Pädagogischen Akademien sowie an

jenen medizinisch-technischen Schulen, deren

Ausbildungsjahr im September 1976 begonnen

hat, jedoch für die Monate Feber bis Juni 1977.

ARTIKEL III

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Universitäten, der Akademie der

bildenden Künste, der Kunsthochschulen und der

theologischen Lehranstalten der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der

Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen

Akademien, Akademien für Sozialarbeit sowie

der diesen vergleichbaren Privatschulen mit

eigenem Organisationsstatut und Land- und

forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten

der Bundesminister für Unterricht und

Kunst und hinsichtlich der medizinisch-technischen

Schulen der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz betraut. Bei der Erlassung

von Verordnungen und hinsichtlich der Bestimmung

des § 5 Abs. 2 ist im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →