228. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Das Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 421/
1969, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 330/1971, 286/1972, 335/1973 und 182/1974
wird wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 1 lit. a, § 5 Abs. 1 und § 24
Abs. 2 ist der Ausdruck „wissenschaftliche Hochschulen"
durch das Wort „Universitäten" zu
ersetzen.
2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Inwieweit außerordentliche Hörer und
Gasthörer sowie Teilnehmer an einem Vorbereitungslehrgang
für die Studienberechtigungsprüfung
(Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge
für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 603/1976) ordentlichen Hörern gleichzustellen
sind, ist im Hinblick auf die Art und
Dauer ihrer Studien durch Verordnung zu
regeln."
3. Im § 1 Abs. 1 lit. d, § 8 Abs. 2 und 5,
§ 13 Abs. 2, § 20 Abs. 1 lit. d, § 24 Abs. 5 und 7
und § 34 Abs. 3 sowie in der Überschrift zu § 8
hat es jeweils statt „Berufspädagogischen Lehranstalten",
„Berufspädagogischen Akademien" und
statt „Lehranstalten für gehobene Sozialberufe"
„Akademien für Sozialarbeit" zu lauten.
4. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit
sind Einkommen, Vermögen und Familienstand
maßgebend. Hiebei ist das Einkommen
im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr, jedoch bei
Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt
werden und bei denen ein Steuerbescheid für
dieses Kalenderjahr noch nicht vorliegt, das Einkommen
des letzten Kalenderjahres, für das ein
Steuerbescheid zugestellt worden ist, zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Familienstandes ist von
den Verhältnissen im. Zeitpunkt der Beurteilung
des Anspruches auszugehen."
5. Dem § 3 Abs. 2 ist anzufügen
„Der Nachweis des Vermögens der zur Vermögensteuer
veranlagten Personen ist durch
Vorlage des zuletzt zugestellten Steuerbescheides
zu erbringen. Personen, die nicht zur Vermögensteuer
veranlagt weiden, haben eine Erklärung
abzugeben, daß das nach § 4 a dieses Bundesgesetzes
maßgebende Vermögen 300000,— S nicht
übersteigt. Personen, die im Inland im Sinne des
Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192,
in der geltenden Fassung nicht oder nur
beschränkt vermögensteuerpflichtig sind, haben
das ausländische Vermögen der Höhe nach zu
erklären."
6. Nach § 4 ist § 4 a einzufügen, der zu lauten
hat
„§ 4 a. Vermögen
(1) Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist bei unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen
(§ 1 Abs. 1 Z. 1 Vermögensteuergesetz 1954)
das steuerpflichtige Vermögen im Sinne des § 7
Z. 1 lit. a des Vermögensteuergesetzes 1954. Bei
beschränkt Vermögensteuerpflichtigen sowie bei
Personen, die im Inland nicht vermögensteuerpflichtig
sind, ist vom Inlandsvermögen zuzüglich
des Wertes des erklärten ausländischen Vermögens
auszugehen.
(2) Wird das Vermögen im Sinne des Abs. 1
für den in § 9 Abs. 10 lit. a umschriebenen Personenkreis
nicht nachgewiesen bzw. nicht glaubhaft
gemacht, ist das Vermögen unter sinngemäßer
Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden
Fassung zu schätzen."
7. Im § 6 ist nach Abs. 5 folgender Abs. 6 anzufügen
„(6) Abweichend von den Bestimmungen der
Abs. 1 bis 5 sind bei Studienrichtungen, die durch
das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, durch
besondere Studiengesetze, Studienordnungen und
Studienpläne geregelt sind, die Bestimmungen
des § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als
Lehrveranstaltung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b
auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen
ist. Studierende der Studienrichtung
Architektur an der Akademie der bildenden
Künste haben anstelle des Studiennachweises gemäß
§ 5 Abs. 1 lit. c nach dem vierten Semester
einen Nachweis gemäß § 5 Abs. 1 lit. b zu erbringen."
8. § 8 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) An Akademien für Sozialarbeit ist der
Nachweis des günstigen Studienerfolges im ersten
Semester entweder durch die Vorlage eines
Reifezeugnisses oder durch die erfolgreiche Absolvierung
des Vorbereitungslehrganges zu erbringen.
Für den Nachweis des günstigen Studienerfolges
im zweiten Semester und in den
folgenden gelten die Bestimmungen des Abs. 2
lit. b und c."
9. § 9 hat zu lauten
„Höhe der Studienbeihilfe
§ 9. (1) Bei Festsetzung der Höhe der Studienbeihilfe
ist für unverheiratete Studierende
von einem jährlichen Grundbetrag von
21000,— S, bei verheirateten Studierenden von
einem jährlichen Grundbetrag von 25000,— S
auszugehen.
(2) Dieser Grundbetrag erhöht sich um insgesamt
10000,— S, wenn
a) die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Studierenden
verstorben sind oder
b) der Studierende sich vor Aufnahme des
Studiums durch vier Jahre zur Gänze selbst
erhalten hat oder
c) der Studierende am Studienort seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort hat, weil der
bisherige Aufenthaltsort vom Studienort
so weit entfernt ist, daß die tägliche Hin-
und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist
oder
d) der verheiratete Studierende weder mit
einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)
noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)
seines Ehepartners im gemeinsamen
Haushalt lebt.
(3) Von welchen Gemeinden die tägliche Hin-
und Rückfahrt gemäß Abs. 2 lit. c zeitlich noch
zumutbar ist, kann der zuständige Bundesminister
durch Verordnung feststellen. Eine Fahrzeit von
mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort
unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel ist jedenfalls nicht mehr als zumutbar
anzusehen.
(4) Der gemäß Abs. 1 und 2 zustehende Grundbetrag
vermindert sich durch
a) den 10000,— S übersteigenden Betrag des
allfälligen Einkommens des Studierenden;
b) die gemäß Abs. 5 zu errechnende zumutbare
Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern
(Wahleltern), sofern sich der Studierende
vor Aufnahme des Studiums nicht durch
vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat;
c) die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare
Unterhaltsleistung des Ehegatten des Studierenden;
d) andere Stipendien und Studienbeihilfen gemäß
Abs. 8.
(5)
a) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen
Eltern (Wahleltern) beträgt
für die ersten 30000,— S 0 v. H.,
für die weiteren 30000,— S .... 20 v. H.,
für die weiteren 20000,— S 25 v. H.,
für die weiteren 10000,— S 35 v. H.,
für die weiteren 10000,— S .... 45 v. H.,
für die weiteren Beträge 55 v. H.
der Bemessungsgrundlage. Leben die leiblichen
Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in
Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare
Unterhaltsleistung die Summe der
zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil
getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistung;
b) leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) des
Studierenden nicht in Wohngemeinschaft,
so ist insoweit von einer geringeren Unterhaltsleistung
auszugehen, als der Studierende
nachweist, daß der ihm von einem
Elternteil (Wahlelternteil) geleistete Unterhaltsbeitrag
nicht die Höhe im Sinn der
lit. a erreicht. Der Nachweis ist erbracht,
wenn das zuständige Gericht dem Studierenden
trotz ausdrücklichen Antrags einen
niedrigeren Unterhaltsbeitrag als nach den
obigen Sätzen zugesprochen hat oder der
Studierende den zugesprochenen Unterhaltsbeitrag
trotz einer wegen der laufenden
Unterhaltsbeiträge geführten Exekution zur
Hereinbringung auf das künftig fällige Arbeitseinkommen
{§ 6 Abs. 3 Lohnpfändungsgesetz
BGBl. Nr. 51/1955, in der geltenden
Fassung), gegebenenfalls einer Exekution
zur Sicherstellung (§ 372 Exekutionsordnung,
RGBl. Nr. 79/1896, in der geltenden
Fassung) nicht erhalten hat.
(6) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten
sind 30 v. H. des 30000,— S übersteigenden
Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.
(7) Als Bemessungsgrundlage ist das Einkommen
der leiblichen Eltern (Wahleltern) sowie des
Ehegatten des Studierenden gemäß § 4 abzüglich
nachstehender Absetzbeträge anzusehen
a) Für jede Person, für die entweder der Studierende,
einer seiner leiblichen Elternteile
(Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft
Gesetzes Unterhalt leistet, 15000,— S.
b) Für jede Person, die eine der in § 1 Abs. 1
genannten Anstalten als ordentlicher Hörer
(Studierender) besucht oder einem solchen
gemäß § 1 Abs. 2 gleichgestellt ist, sind
weitere 6000,— S abzuziehen.
c) Die Absetzbeträge erhöhen sich jeweils um
weitere 9000,— S, sofern es sich um ein erheblich
behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl.
Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung
handelt.
Die Absetzbeträge vermindern sich um das
allfällige Einkommen dieser Personen. Für den
Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu.
Der zweite Elternteil (Wahlelternteil) ist jedenfalls
zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern)
nicht in Wohngemeinschaft und sind beide
kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert
jeweils die Hälfte der obigen Absetzbeträge das
Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)teiles.
(8) Erhält der Studierende neben der Studienbeihilfe
nach diesem Bunde&gesetz ein Stipendium
oder eine Studienbeihilfe von anderer Seite, so
ist die Studienbeihilfe nach diesem Bundesgesetz
so weit zu kürzen, daß die Summe der Zuwendungen
ohne Anrechnung des Begabtenstipendiums
den Grundbetrag gemäß Abs. 1 und 2 um
nicht mehr als 7000,— S übersteigt.
(9) Studienbeihilfen sind jeweils auf 100,— S
auf- beziehungsweise abzurunden. Ein Anspruch
auf Studienbeihilfe besteht nicht, wenn die
gemäß Abs. 1 bis 8 errechnete Studienbeihilfe
einen Betrag von 2000,— S jährlich unterschreitet.
(10) Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht
nicht, sofern
a) das Vermögen im Sinne des § 4 a dieses
Bundesgesetzes der leiblichen Eltern (Wahleltern)
und des Studierenden sowie dessen
Ehegatten zusammen 500000,— S übersteigt
oder
b) das Vermögen gemäß lit. a 300000,— S
übersteigt und die gemäß Abs. 1 bis 8 ermittelte
Studienbeihilfe nicht wenigstens
die Hälfte der gemäß Abs. 1 und 2 höchstmöglichen
Studienbeihilfe erreicht."
10. Nach § 9 ist folgender neuer § 9 a einzufügen
„Zuschlag zur Studienbeihilfe
§ 9 a. (1) Studierenden gemäß § 9 Abs. 2, für
die nach § 9 Abs. 1 bis 7 die höchstmögliche Studienbeihilfe
ermittelt wurde, ist diese nach Maßgabe
der Abs. 2 und 3 durch einen Zuschlag zu
erhöhen.
(2) Bis zu einer Bemessungsgrundlage der leiblichen
Eltern (Wahleltern) von 10000,—S gebührt
ein Zuschlag von 4000,— S. Dieser Betrag
vermindert sich
a) bei einer Bemessungsgrundlage von
10000,—S bis 30000,—S
um 20 v. H. der 10000,— S übersteigenden
Bemessungsgrundlage der leiblichen Eltern
(Wahleltern);
b) um 20 v. H. der 5000,— S übersteigenden
Bemessungsgrundlage des Studierenden;
c) um 20 v. H. der 10000,—S übersteigenden
Bemessungsgrundlage des Ehegatten.
(3) Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern)
nicht in Wohngemeinschaft, so ist die Verminderung
des Zuschlages gemäß Abs. 2 lit. a von
jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu ermitteln.
(4) Der gemäß Abs. 2 und 3 ermittelte Zuschlag
ist jeweils auf 100,— S auf- beziehungsweise
abzurunden."
11. § 10 Abs. 2 lit. d hat zu lauten
„d) der Senat der Studienbeihilfenbehörde an
der Universität Linz ist auch für die
Studierenden an theologischen Lehranstalten
in Oberösterreich zuständig."
12. § 11 Abs. 2 lit. b und c haben zu lauten
„b) der Bundesminister für Unterricht und
Kunst für die Studierenden an Pädagogischen
Akademien und Berufspädagogischen
Akademien sowie an diesen vergleichbaren
Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut,
ferner an öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten;
c) der örtlich zuständige Landesschulrat für
die Studierenden an Akademien für Sozialarbeit
sowie an diesen vergleichbaren
Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut.
Gegen seine Bescheide ist kein weiteres
ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig;"
13. Dem § 13 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„Die Angaben über Vermögensverhältnisse im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind von den Personen,
deren Vermögen zur Beurteilung der sozialen
Bedürftigkeit heranzuziehen ist, zu unterfertigen."
14. Im § 16 Abs. 1 hat der zweite Teilsatz des
ersten Satzes zu lauten
„an den Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen
Akademien und Akademien für Sozialarbeit
und den diesen hinsichtlich der Schulzeit
vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut
sowie an den Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten
jedoch in den Monaten September bis Juni,".
15. § 17 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Personen, deren Einkommen und Vermögen
zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit
nachzuweisen ist, haben dem antragstellenden
Studierenden die erforderlichen Nachweise an die
Hand zu geben oder auf Verlangen der nach
diesem Bundesgesetz eingerichteten Behörden die
für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen
Umstände offenzulegen; ist dem Studierenden
die Beibringung der notwendigen Unterlagen
nicht möglich oder unzumutbar, kann er
die amtswegige Beischaffung beantragen."
16. Im § 20 Abs. 1 lit. d haben an die Stelle
der Worte „an Lehranstalten für gehobene
Sozialberufe und diesen vergleichbaren mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen
mit eigenem Organisationsstatut die Abschlußprüfung"
die Worte „an Akademien für Sozialarbeit
und diesen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Privatschulen mit
eigenem Organisationsstatut die Diplomprüfung"
zu treten.
17. § 21 Abs. 1 lit. d hat zu lauten
„d) wenn sie die Kumulierungsgrenze (§ 9
Abs. 8) übersteigen;"
18. § 21 Abs. 2 und 3 hat zu lauten
„(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruchs
ist die Rückzahlungsforderung gegen
diesen aufzurechnen. Ist eine Aufrechnung nicht
möglich oder tunlich, so ist Stundung bis zu
zwei Jahren zu gewähren. Die Rückzahlung in
Teilbeträgen kann gestattet werden.
(3) Im Falle des Abs. 1 lit. c ist die Rückzahlung
bis zu 10 v. H., wenigstens aber 1000,— S,
zu verringern, wenn
a) der Studierende sein Studium nicht abbricht
und nach längstens zwei Semestern wieder
einen günstigen Studienerfolg nachweist;
b) der Studierende die zum Ausschluß der
Rückzahlungsverpflichtung notwendigen
Studiennachweise zwar innerhalb der für
die Vorlage vorgesehenen Frist erworben,
diese jedoch erst nach Ablauf der
Frist vorgelegt hat."
19. Im § 22 Abs. 1 hat es statt „Berufspädagogischen
Lehranstalt, jeder Lehranstalt für gehobene
Sozialberufe" zu lauten: „Berufspädagogischen
Akademie, jeder Akademie für Sozialarbeit".
20. Im § 23 Abs. 2 hat es statt „Berufspädagogische
Lehranstalt, Lehranstalt für gehobene
Sozialberufe" zu lauten: „Berufspädagogische
Akademie, Akademie für Sozialarbeit".
21. Im § 24 Abs. 3 ist nach der lit. b folgende
lit. c einzufügen
„c) bei Studienrichtungen an der Akademie
der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen,
auf die das Allgemeine Hochschul-
Studiengesetz, besondere Studiengesetze,
Studienordnungen und Studienpläne
anzuwenden sind, durch Zeugnisse oder
Bestätigungen im Sinne des Abs. 2 lit. a bis
c."
22. § 24 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) An Akademien für Sozialarbeit ist der
Studienerfolg durch Kolloquien-, Seminar- und
Übungszeugnisse über mindestens zehn Wochenstunden
aus den Pflichtgegenständen des zweiten
Semesters, deren Durchschnittsnote nicht
schlechter als 1,5 sein darf, nachzuweisen."
ARTIKEL II
Übergangsbestimmungen
Studierende (Schüler), denen im Studienjahr
(Ausbildungsjahr) 1976/77 eine Studienbeihilfe
bewilligt wurde, können bis 30. Juni 1977
um deren Erhöhung ansuchen. Der Anspruch auf
Erhöhung besteht für die Monate März bis Juli
1977, an den Pädagogischen Akademien sowie an
jenen medizinisch-technischen Schulen, deren
Ausbildungsjahr im September 1976 begonnen
hat, jedoch für die Monate Feber bis Juni 1977.
ARTIKEL III
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Universitäten, der Akademie der
bildenden Künste, der Kunsthochschulen und der
theologischen Lehranstalten der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der
Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen
Akademien, Akademien für Sozialarbeit sowie
der diesen vergleichbaren Privatschulen mit
eigenem Organisationsstatut und Land- und
forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten
der Bundesminister für Unterricht und
Kunst und hinsichtlich der medizinisch-technischen
Schulen der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz betraut. Bei der Erlassung
von Verordnungen und hinsichtlich der Bestimmung
des § 5 Abs. 2 ist im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.