228. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 19 Tullner Straße im Bereich der Gemeinde Sieghartskirchen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 19
Tullner Straße wird im Bereich der Gemeinde
Sieghartskirchen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
an der Einmündung in die B 1 Wiener Straße
bei km 35,487, umfährt Gollarn im Norden,
bindet etwa bei km 37,200 wieder in die bestehende
Trasse ein und endet bei km 37,430.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Sieghartskirchen
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 19/38-74; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.