Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
228_1976 AT

228. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 19 Tullner Straße im Bereich der Gemeinde Sieghartskirchen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 19 Tullner Straße im Bereich der Gemeinde Sieghartskirchen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 19

Tullner Straße wird im Bereich der Gemeinde

Sieghartskirchen wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

an der Einmündung in die B 1 Wiener Straße

bei km 35,487, umfährt Gollarn im Norden,

bindet etwa bei km 37,200 wieder in die bestehende

Trasse ein und endet bei km 37,430.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Sieghartskirchen

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B 19/38-74; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →