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228_1975 AT

228. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Natschbach-Loipersbach, Wartmannstetten, Ternitz und Neunkirchen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Natschbach-Loipersbach, Wartmannstetten, Ternitz und Neunkirchen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 6

Semmering Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinden Natschbach-Loipersbach, Wartmannstetten,

Ternitz und Neunkirchen wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 2,700 im unmittelbaren Anschluß

an. den mit Verordnung BGBl, Nr. 132/1973 in

seiner, Trassenführung bestimmten Knotens

Seebenstein der A 2. Süd Autobahn, verläuft in

westlicher Richtung zur Anschlußstelle Neunkirchen

einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraße

zur B 17 Wiener Neustädter Straße und

endet bei Plan-km 5,150.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

und bei den Gemeinden Natschbach-

Loipersbach, Wartmannstetten, Ternitz und

Neunkirchen aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15. Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Die Grenzen

des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden

Planunterlagen zu entnehmen.

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