228. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Natschbach-Loipersbach, Wartmannstetten, Ternitz und Neunkirchen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 6
Semmering Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinden Natschbach-Loipersbach, Wartmannstetten,
Ternitz und Neunkirchen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 2,700 im unmittelbaren Anschluß
an. den mit Verordnung BGBl, Nr. 132/1973 in
seiner, Trassenführung bestimmten Knotens
Seebenstein der A 2. Süd Autobahn, verläuft in
westlicher Richtung zur Anschlußstelle Neunkirchen
einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraße
zur B 17 Wiener Neustädter Straße und
endet bei Plan-km 5,150.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
und bei den Gemeinden Natschbach-
Loipersbach, Wartmannstetten, Ternitz und
Neunkirchen aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15. Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Die Grenzen
des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden
Planunterlagen zu entnehmen.