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228_1974 AT

228. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kellner

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kellner

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Kellner gliedert sich in eine praktische und in eine

theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Servieren,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Wirtschaftsrechnen,

b) Buchführung,

c) Fachkunde.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Servieren"

hat sich auf die wesentlichen im Fach erforderlichen

Fertigkeiten, insbesondere aus den

Bereichen Restaurant, Kaffeehaus, Hotel und Bar

einschließlich der Ausstellung einer Gästerechnung

zu erstrecken.

(2) Die Prüfungskommission hat die Prüfungsaufgabe

nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf

den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen

der Berufspraxis jedem Prüfling

so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten

durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Servieren" ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von gastronomischen Fachausdrücken

vor der gesamten Prüfungskommission

abzulegen; sie hat sich aus der praktischen

Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische

Wissen des Prüflings festzustellen. Die Gesamtzahl

der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden,

soll acht nicht übersteigen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine

zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht

möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Servieren"

sind folgende Kriterien maßgebend

Geschicklichkeit,

Sauberkeit,

fachlich richtige Ausführung,

Genauigkeit,

rationeller Arbeitsablauf.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine

größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt

werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil

zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen"

hat fünf berufsbezogene Rechenaufgaben,

davon drei Kalkulationsrechnungen, zu

umfassen.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Buchführung"

hat höchstens zehn Buchungsfälle der einfachen

Buchführung zu umfassen.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 60 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat höchstens acht Fragen aus den Bereichen

Nahrungsmittelkunde, Speisenkunde und Getränkekunde

zu umfassen.

(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 110 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist

die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

oder zwei Gegenständen der praktischen oder

theoretischen Prüfung mit "nichtgenügend" bewertet,

hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei, spätestens

sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung

zu liegen hat. Ansonsten darf

die Wiederholungsprüfung frühestens sechs

Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung

liegen.

Schlußbestimmungen

§ 5. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Kellner ist im

übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1974 in

Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem

1. Mai 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten

sind, diese nicht bestanden haben und die bis

30. November 1974 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, tritt diese Verordnung mit

1. Dezember 1974 in Kraft.

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