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228_1973 AT

228. Verordnung: Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Verordnung: Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten

Auf Grund des § 19 b in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des

Bundeskanzlers und des Bundesministers für

Finanzen verordnet

§ 1. Den Beamten der Justizwache und den

Jugenderziehern an Justizanstalten sowie den

Beamten des Dienstzweiges „Höherer Dienst in

Justizanstalten", soweit sie im Vollzugsdienst

stehen, gebührt für jede Stunde einer tatsächlichen

dienstlichen Tätigkeit im unmittelbaren

Gefangenenaufsichtsdienst (Erzieherdienst) eine

Gefahrenzulage.

§ 2. Die Gefahrenzulage beträgt für jede

Stunde 1 v. T. des Gehaltes (einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der

Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen

Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt

der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973

in Kraft.

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