228. Verordnung: Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 b in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des
Bundeskanzlers und des Bundesministers für
Finanzen verordnet
§ 1. Den Beamten der Justizwache und den
Jugenderziehern an Justizanstalten sowie den
Beamten des Dienstzweiges „Höherer Dienst in
Justizanstalten", soweit sie im Vollzugsdienst
stehen, gebührt für jede Stunde einer tatsächlichen
dienstlichen Tätigkeit im unmittelbaren
Gefangenenaufsichtsdienst (Erzieherdienst) eine
Gefahrenzulage.
§ 2. Die Gefahrenzulage beträgt für jede
Stunde 1 v. T. des Gehaltes (einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen
Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt
der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973
in Kraft.