228. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/
1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 297/1968 wird wie folgt geändert
1. Der § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum
Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an
Schulen, mit Ausnahme der Hochschulen, Kunsthochschulen
und der Akademie der bildenden
Künste, sowie an Schülerheimen Anwendung."
2. Der § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Lehrer an Übungsschulen der Pädagogischen
Akademien beträgt 20 Wochenstunden. Die Teilnahme
dieser Lehrer sowie der Lehrer für Volksschul(Hauptschul-)didaktik
und für Schul- und
Erziehungspraxis der Pädagogischen Akademien
an Lehrbesuchen, Lehrübungen und Lehrbesprechungen
ist dem Unterricht an diesen
Übungsschulen gleichzuhalten."
3. Der § 2 Abs. 6 erhält folgende Fassung
„(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in
Wien und am Bundes-Taubstummeninstitut in
Wien beträgt 21 Wochenstunden; für Lehrer,
die praktischen Unterricht in Korbflechten und
Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Bestimmungen
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe
VI."
4. Dem § 10 Abs. 3 ist anzufügen
„Hiebei ist bei Lehrern, die nur als Erzieher
beschäftigt sind, eine Lehrverpflichtung von
21 Wochenstunden zugrunde zu legen."
5. In der Anlage 1 erhält der Unterrichtsgegenstand
64 folgende Fassung
„64. Elektrotechnik an höheren technischen und
gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen,
technischen und kunstgewerblichen
Fachschulen, an den Sonderformen dieser
Schulen und an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, Fachrichtung
Landtechnik."
6. In der Anlage 2 erhält der Unterrichtsgegenstand
3 folgende Fassung
„3. Betriebswirtschaftslehre und Buchführung
an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche
Frauenberufe."
7. In der Anlage 2 ist am Ende des Unterrichtsgegenstandes
8 der Punkt durch einen Beistrich
zu ersetzen und anzufügen
„sowie Chemie an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, ausgenommen
die Fachrichtungen Landtechnik und
Landwirtschaftliche Frauenberufe."
8. In der Anlage 2 hat der Unterrichtsgegenstand
„26. Pädagogik und Psychologie an berufspädagogischen
Lehranstalten"
zu entfallen.
9. In der Anlage 3 halben die folgenden Unterrichtsgegenstände
zu entfallen
„12. Baukunde an höheren land- und fortwirtschaftlichen
Lehranstalten."
„14. Beratungslehre am Bundesseminar für das
landwirtschaftliche Bildungswesen."
„22. Betriebswirtschaftslehre und Buchführung
an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche
Frauenberufe."
„34. Chemie der Moste und Weine an höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
Fachrichtung Wein- und Obstbau."
„45. Einführung in die Soziologie am Bundesseminar
für das landwirtschaftliche Bildungswesen."
„48. Einführung in soziologisch-ökonomische
Grundfragen an berufspädagogischen Lehranstalten."
„49. Elektrotechnik an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, Fachrichtung
Landtechnik."
„62. Feldmessen an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten."
„63. Feldmessen und Meliorationen an höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten."
„64. Film- und Bildgeräte am Bundesseminar
für das landwirtschaftliche Bildungswesen."
„78. Garten- und Gemüsebau an höheren land-
und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
Fachrichtung Wein- und Obstbau."
„79. Gartentechnik an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, Fachrichtung
Gartenbau."
„80. Garten- und Landschaftsgestaltung an
höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, Fachrichtung Gartenbau."
„81. Garten- und Obstbau an höheren land-
und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
Fachrichtung Landwirtschaftliche Frauenberufe."
„85. Gemüse- und Blumenzüchtung an höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
Fachrichtung Gartenbau."
„90. Geologie und Bodenkunde an höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten."
„94. Geschichte der Pädagogik am Bundesseminar
für das landwirtschaftliche Bildungswesen."
„95. Geschichte des österreichischen Schulwesens
an berufspädagogischen Lehranstalten."
„105. Handelskunde und Schriftverkehr an
höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten."
„111. Jugendkunde am Bundesseminar für das
landwirtschaftliche Bildungswesen."
„121. Kleintierzucht an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, Fachrichtung
Landwirtschaftliche Frauenberufe."
„128. Landmaschinenkunde an höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung
Landtechnik."
„130. Landwirtschaftliche Publizistik am Bundesseminar
für das landwirtschaftliche Bildungswesen."
„131. Landwirtschaftliches Organisations- und
Förderungswesen am Bundesseminar für
das landwirtschaftliche Bildungswesen."
„134. Lebens- und Familienkunde an höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
Fachrichtung Landwirtschaftliche
Frauenberufe."
„150. Mechanik an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, Fachrichtung
Landtechnik."
„154. Methodik des landwirtschaftlichen und
hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes mit
schulpraktischen Übungen am Bundesseminar
für das landwirtschaftliche Bildungswesen."
„155. Methodik mit schulpraktischen Übungen
an berufspädagogischen Lehranstalten."
„158. Mineralogie und Geologie an höheren land-
und forstwirtschaftlichen Lehranstalten."
„165. Naturwissenschaftliches Seminar an berufspädagogischen
Lehranstalten."
„167. Obstbau und Sortenkunde an höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
Fachrichtungen Wein- und Obstbau
und Gartenbau."
„174. Pflanzenbau, Pflanzenzüchtung und Pflanzenschutz
an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, Fachrichtung
Landwirtschaft."
„175. Pflanzenkulturen unter Glas an höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
Fachrichtung Gartenbau."
„176. Pflanzenproduktionslehre an höheren land-
und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
Fachrichtung Landtechnik."
„184. Psychologie am Bundesseminar für das
landwirtschaftliche Bildungswesen."
„187. Rebenzüchtung an höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung
Wein- und Obstbau."
„192. Rechnungswesen der Fertigungsbetriebe an
berufspädagogischen Lehranstalten."
„199. Schnittzeichnen an berufspädagogischen
Lehranstalten."
„202. Schulrechtskunde an berufspädagogischen
Lehranstalten."
„203. Seminarien in den theoretischen Fachgebieten
für die Befähigung zum landwirtschaftlichen
Lehr- und Förderungsdienst am
Bundesseminar für das landwirtschaftliche
Bildungswesen."
„205. Seminarien in theoretischen Fachgebieten
für das Lehramt in
a) Ernährungslehre, Lebensmittel- und
Diätkunde,
b) Gesundheitslehre,
c) Organisationslehre für Beherbergungs- und
Verpflegungsbetriebe, Hauswirtschaftliche
Betriebskunde
an berufspädagogischen Lehranstalten für
den hauswirtschaftlichen Fachunterricht."
„217. Steuerwesen an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten."
„220. Technik in der Landwirtschaft an höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
Fachrichtung Landwirtschaft."
„228. Tierproduktionslehre an höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung
Landtechnik."
„234. Unterrichts- und Beratungsmittelkunde am
Bundesseminar für das landwirtschaftliche
Bildungswesen."
„235. Unterrichtslehre am Bundesseminar für das
landwirtschaftliche Bildungswesen."
„236. Verbrennungskraftmaschinen und Traktoren
an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik."
„240. Volkswirtschaftslehre und Genossenschaftswesen
an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten."
„254. Weinchemie an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, Fachrichtung
Wein- und Obstbau."
10. In der Anlage 3 erhalten die Unterrichtsgegenstände
52, 53, 110, 159, 214, 215, 222 und
229 folgende Fassung
„52. Ernährungslehre und Lebensmittelkunde an
höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche
Frauenberufe."
„53. Erziehungslehre an wirtschaftskundlichen
Realgymnasien für Mädchen und an
Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe."
„110. Jagd und Fischerei an höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung
Landwirtschaft."
„159. Nahrungsmittelkunde an Hotelfachschulen."
„214. Stauden und Sommerblumen an höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
Fachrichtung Gartenbau."
„215. Steuerkunde an der Bundesfachschule für
Technik und an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten."
„222. Technologie an Meisterklassen für künstlerische
Wandgestaltung."
„229. Tierzucht und Fütterungslehre an höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
Fachrichtung Landwirtschaft."
11. In der Anlage 3 haben beim Unterrichtsgegenstand
140 die Worte
„an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten und"
zu entfallen.
12. In der Anlage 3 haben bei den Unterrichtsgegenständen
143 und 209 die Worte
„an berufspädagogischen Lehranstalten"
zu entfallen.
13. In der Anlage 4 haben bei den Unterrichtsgegenständen
8 und 22 die Worte
„an berufspädagogischen Lehranstalten"
zu entfallen, beim Unterrichtsgegenstand 22
überdies die Worte
„und am Bundesseminar für das landwirtschaftliche
Bildungswesen."
14. In der Anlage 4 haben die folgenden
Unterrichtsgegenstände zu entfallen
„14. Kunsterziehung am Bundesseminar für das
landwirtschaftliche Bildungswesen."
„20. Methodik der Leibeserziehung am Bundesseminar
für das landwirtschaftliche Bildungswesen."
15. In der Anlage 5 haben die folgenden
Unterrichtsgegenstände zu entfallen
„4. Betriebswirtschaftslehre und Buchführung
— Übungen an höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten."
„6. Botanik und Mikroskopieren an höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten."
„7. Botanik — Übungen an höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten."
„8. Chemie der Moste und Weine — Übungen
an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, Fachrichtung Wein- und
Obstbau."
„9. Chemie — Übungen an höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten."
„12. Didaktisches Schreiben und Zeichnen am
Bundesseminar für das landwirtschaftliche
Bildungswesen."
„13. Elektrotechnik — Übungen an höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
Fachrichtung Landtechnik."
„18. Film- und Bildgeräte — Übungen am
Bundesseminar für das landwirtschaftliche
Bildungswesen."
„25. Garten- und Landschaftsgestaltung —
Übungen an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, Fachrichtung
Gartenbau."
„28. Gesang und Musikerziehung an höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten."
„35. Haushaltungskunde und Technik im Haushalt
an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche
Frauenberufe."
„58. Landmaschinenkunde — Übungen an
höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik."
„60. Maschinenelemente — Übungen an höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
Fachrichtung Landtechnik."
„64. Modellarbeit an berufspädagogischen Lehranstalten."
„73. Nähen an berufspädagogischen Lehranstalten
für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht."
„76. Pflanzenschutz — Übungen an höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
Fachrichtungen Wein- und Obstbau
und Gartenbau."
„98. Textilkunde an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, Fachrichtung
Landwirtschaftliche Frauenberufe."
„99. Textilkunde und Handarbeiten an höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
Fachrichtung Landwirtschaftliche
Frauenberufe."
„100. Übungen in den praktischen Fachgebieten
für das Lehramt in
a) Kochen, Servieren, Küchenpraxis,
Küchenführung;
b) Haushaltspflege, hauswirtschaftliche Betriebspraxis
und Organisationsübungen,
Haushaltsführung
an berufspädagogischen Lehranstalten für
den hauswirtschaftlichen Fachunterricht."
„101. Verbrennungskraftmaschinen und Traktoren
— Übungen an höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung
Landtechnik."
„102. Verwertung und Konservierung an höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
Fachrichtung Landwirtschaftliche
Frauenberufe."
„104. Weinchemie — Übungen an höheren land-
und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
Fachrichtung Wein- und Obstbau."
16. In der Anlage 5 haben
a) bei den Unterrichtsgegenständen 1 und 7
jeweils die Worte
„an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten und",
b) beim Unterrichtsgegenstand 78 die Worte
„an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche
Frauenberufe, und",
c) bei den Unterrichtsgegenständen 95 und
106 jeweils die Worte
„und am Bundesseminar für das landwirtschaftliche
Bildungswesen" und
d) beim Unterrichtsgegenstand 107 die Worte
„an berufspädagogischen Lehranstalten für
den gewerblichen Fachunterricht"
zu entfallen.
17. In der Anlage 5 erhält der Unterrichtsgegenstand
53 folgende Fassung
„53. Kochlehre und Vorratswirtschaft an
höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche
Frauenberufe."
18. In der Anlage 6 haben die folgenden
Unterrichtsgegenstände zu entfallen
„7. Handarbeiten an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, Fachrichtung
Landwirtschaftliche Frauenberufe."
„15. Landmaschinenwerkstätte (praktischer
Unterricht) an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, Fachrichtung
Landtechnik."
„24. Praktischer Unterricht in Garten- und
Obstbau, Gemüsebau, Kellerwirtschaft,
Landwirtschaft, Maschinenkunde, Obstbau
und Obstverwertung, Pflanzenbau, Tierzucht,
Weinbau, Zierpflanzenbau, Obstbau,
Obst- und Gemüseverwertung, Haus,
Kochen, Nähen an höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten."
„27. Technik in der Landwirtschaft (praktischer
Unterricht) an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten."
19. In der Anlage 6 erhält der Unterrichtsgegenstand
32 folgende Fassung
„32. Werkstätte — Praktischer Unterricht an
höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik."
Artikel II
(1) Art. I Z. 2 dieses Bundesgesetzes tritt
rückwirkend mit 1. September 1970, die übrigen
Bestimmungen treten mit 1. September 1971 in
Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer in der Fassung des Art. I Z. 1
und Z. 4 bis 19 können mit Wirksamkeit vom
1. September 1971 erlassen werden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jeder
Bundesminister, und zwar insoweit betraut, als
er oberste Dienstbehörde ist.