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228_1972 AT

228. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/

1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 297/1968 wird wie folgt geändert

1. Der § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in

einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum

Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an

Schulen, mit Ausnahme der Hochschulen, Kunsthochschulen

und der Akademie der bildenden

Künste, sowie an Schülerheimen Anwendung."

2. Der § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Lehrer an Übungsschulen der Pädagogischen

Akademien beträgt 20 Wochenstunden. Die Teilnahme

dieser Lehrer sowie der Lehrer für Volksschul(Hauptschul-)didaktik

und für Schul- und

Erziehungspraxis der Pädagogischen Akademien

an Lehrbesuchen, Lehrübungen und Lehrbesprechungen

ist dem Unterricht an diesen

Übungsschulen gleichzuhalten."

3. Der § 2 Abs. 6 erhält folgende Fassung

„(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in

Wien und am Bundes-Taubstummeninstitut in

Wien beträgt 21 Wochenstunden; für Lehrer,

die praktischen Unterricht in Korbflechten und

Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Bestimmungen

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

VI."

4. Dem § 10 Abs. 3 ist anzufügen

„Hiebei ist bei Lehrern, die nur als Erzieher

beschäftigt sind, eine Lehrverpflichtung von

21 Wochenstunden zugrunde zu legen."

5. In der Anlage 1 erhält der Unterrichtsgegenstand

64 folgende Fassung

„64. Elektrotechnik an höheren technischen und

gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen,

technischen und kunstgewerblichen

Fachschulen, an den Sonderformen dieser

Schulen und an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, Fachrichtung

Landtechnik."

6. In der Anlage 2 erhält der Unterrichtsgegenstand

3 folgende Fassung

„3. Betriebswirtschaftslehre und Buchführung

an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche

Frauenberufe."

7. In der Anlage 2 ist am Ende des Unterrichtsgegenstandes

8 der Punkt durch einen Beistrich

zu ersetzen und anzufügen

„sowie Chemie an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, ausgenommen

die Fachrichtungen Landtechnik und

Landwirtschaftliche Frauenberufe."

8. In der Anlage 2 hat der Unterrichtsgegenstand

„26. Pädagogik und Psychologie an berufspädagogischen

Lehranstalten"

zu entfallen.

9. In der Anlage 3 halben die folgenden Unterrichtsgegenstände

zu entfallen

„12. Baukunde an höheren land- und fortwirtschaftlichen

Lehranstalten."

„14. Beratungslehre am Bundesseminar für das

landwirtschaftliche Bildungswesen."

„22. Betriebswirtschaftslehre und Buchführung

an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche

Frauenberufe."

„34. Chemie der Moste und Weine an höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

Fachrichtung Wein- und Obstbau."

„45. Einführung in die Soziologie am Bundesseminar

für das landwirtschaftliche Bildungswesen."

„48. Einführung in soziologisch-ökonomische

Grundfragen an berufspädagogischen Lehranstalten."

„49. Elektrotechnik an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, Fachrichtung

Landtechnik."

„62. Feldmessen an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten."

„63. Feldmessen und Meliorationen an höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten."

„64. Film- und Bildgeräte am Bundesseminar

für das landwirtschaftliche Bildungswesen."

„78. Garten- und Gemüsebau an höheren land-

und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

Fachrichtung Wein- und Obstbau."

„79. Gartentechnik an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, Fachrichtung

Gartenbau."

„80. Garten- und Landschaftsgestaltung an

höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, Fachrichtung Gartenbau."

„81. Garten- und Obstbau an höheren land-

und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

Fachrichtung Landwirtschaftliche Frauenberufe."

„85. Gemüse- und Blumenzüchtung an höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

Fachrichtung Gartenbau."

„90. Geologie und Bodenkunde an höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten."

„94. Geschichte der Pädagogik am Bundesseminar

für das landwirtschaftliche Bildungswesen."

„95. Geschichte des österreichischen Schulwesens

an berufspädagogischen Lehranstalten."

„105. Handelskunde und Schriftverkehr an

höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten."

„111. Jugendkunde am Bundesseminar für das

landwirtschaftliche Bildungswesen."

„121. Kleintierzucht an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, Fachrichtung

Landwirtschaftliche Frauenberufe."

„128. Landmaschinenkunde an höheren land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung

Landtechnik."

„130. Landwirtschaftliche Publizistik am Bundesseminar

für das landwirtschaftliche Bildungswesen."

„131. Landwirtschaftliches Organisations- und

Förderungswesen am Bundesseminar für

das landwirtschaftliche Bildungswesen."

„134. Lebens- und Familienkunde an höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

Fachrichtung Landwirtschaftliche

Frauenberufe."

„150. Mechanik an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, Fachrichtung

Landtechnik."

„154. Methodik des landwirtschaftlichen und

hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes mit

schulpraktischen Übungen am Bundesseminar

für das landwirtschaftliche Bildungswesen."

„155. Methodik mit schulpraktischen Übungen

an berufspädagogischen Lehranstalten."

„158. Mineralogie und Geologie an höheren land-

und forstwirtschaftlichen Lehranstalten."

„165. Naturwissenschaftliches Seminar an berufspädagogischen

Lehranstalten."

„167. Obstbau und Sortenkunde an höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

Fachrichtungen Wein- und Obstbau

und Gartenbau."

„174. Pflanzenbau, Pflanzenzüchtung und Pflanzenschutz

an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, Fachrichtung

Landwirtschaft."

„175. Pflanzenkulturen unter Glas an höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

Fachrichtung Gartenbau."

„176. Pflanzenproduktionslehre an höheren land-

und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

Fachrichtung Landtechnik."

„184. Psychologie am Bundesseminar für das

landwirtschaftliche Bildungswesen."

„187. Rebenzüchtung an höheren land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung

Wein- und Obstbau."

„192. Rechnungswesen der Fertigungsbetriebe an

berufspädagogischen Lehranstalten."

„199. Schnittzeichnen an berufspädagogischen

Lehranstalten."

„202. Schulrechtskunde an berufspädagogischen

Lehranstalten."

„203. Seminarien in den theoretischen Fachgebieten

für die Befähigung zum landwirtschaftlichen

Lehr- und Förderungsdienst am

Bundesseminar für das landwirtschaftliche

Bildungswesen."

„205. Seminarien in theoretischen Fachgebieten

für das Lehramt in

a) Ernährungslehre, Lebensmittel- und

Diätkunde,

b) Gesundheitslehre,

c) Organisationslehre für Beherbergungs- und

Verpflegungsbetriebe, Hauswirtschaftliche

Betriebskunde

an berufspädagogischen Lehranstalten für

den hauswirtschaftlichen Fachunterricht."

„217. Steuerwesen an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten."

„220. Technik in der Landwirtschaft an höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

Fachrichtung Landwirtschaft."

„228. Tierproduktionslehre an höheren land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung

Landtechnik."

„234. Unterrichts- und Beratungsmittelkunde am

Bundesseminar für das landwirtschaftliche

Bildungswesen."

„235. Unterrichtslehre am Bundesseminar für das

landwirtschaftliche Bildungswesen."

„236. Verbrennungskraftmaschinen und Traktoren

an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik."

„240. Volkswirtschaftslehre und Genossenschaftswesen

an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten."

„254. Weinchemie an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, Fachrichtung

Wein- und Obstbau."

10. In der Anlage 3 erhalten die Unterrichtsgegenstände

52, 53, 110, 159, 214, 215, 222 und

229 folgende Fassung

„52. Ernährungslehre und Lebensmittelkunde an

höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche

Frauenberufe."

„53. Erziehungslehre an wirtschaftskundlichen

Realgymnasien für Mädchen und an

Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe."

„110. Jagd und Fischerei an höheren land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung

Landwirtschaft."

„159. Nahrungsmittelkunde an Hotelfachschulen."

„214. Stauden und Sommerblumen an höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

Fachrichtung Gartenbau."

„215. Steuerkunde an der Bundesfachschule für

Technik und an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten."

„222. Technologie an Meisterklassen für künstlerische

Wandgestaltung."

„229. Tierzucht und Fütterungslehre an höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

Fachrichtung Landwirtschaft."

11. In der Anlage 3 haben beim Unterrichtsgegenstand

140 die Worte

„an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten und"

zu entfallen.

12. In der Anlage 3 haben bei den Unterrichtsgegenständen

143 und 209 die Worte

„an berufspädagogischen Lehranstalten"

zu entfallen.

13. In der Anlage 4 haben bei den Unterrichtsgegenständen

8 und 22 die Worte

„an berufspädagogischen Lehranstalten"

zu entfallen, beim Unterrichtsgegenstand 22

überdies die Worte

„und am Bundesseminar für das landwirtschaftliche

Bildungswesen."

14. In der Anlage 4 haben die folgenden

Unterrichtsgegenstände zu entfallen

„14. Kunsterziehung am Bundesseminar für das

landwirtschaftliche Bildungswesen."

„20. Methodik der Leibeserziehung am Bundesseminar

für das landwirtschaftliche Bildungswesen."

15. In der Anlage 5 haben die folgenden

Unterrichtsgegenstände zu entfallen

„4. Betriebswirtschaftslehre und Buchführung

— Übungen an höheren land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalten."

„6. Botanik und Mikroskopieren an höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten."

„7. Botanik — Übungen an höheren land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalten."

„8. Chemie der Moste und Weine — Übungen

an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, Fachrichtung Wein- und

Obstbau."

„9. Chemie — Übungen an höheren land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalten."

„12. Didaktisches Schreiben und Zeichnen am

Bundesseminar für das landwirtschaftliche

Bildungswesen."

„13. Elektrotechnik — Übungen an höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

Fachrichtung Landtechnik."

„18. Film- und Bildgeräte — Übungen am

Bundesseminar für das landwirtschaftliche

Bildungswesen."

„25. Garten- und Landschaftsgestaltung —

Übungen an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, Fachrichtung

Gartenbau."

„28. Gesang und Musikerziehung an höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten."

„35. Haushaltungskunde und Technik im Haushalt

an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche

Frauenberufe."

„58. Landmaschinenkunde — Übungen an

höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik."

„60. Maschinenelemente — Übungen an höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

Fachrichtung Landtechnik."

„64. Modellarbeit an berufspädagogischen Lehranstalten."

„73. Nähen an berufspädagogischen Lehranstalten

für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht."

„76. Pflanzenschutz — Übungen an höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

Fachrichtungen Wein- und Obstbau

und Gartenbau."

„98. Textilkunde an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, Fachrichtung

Landwirtschaftliche Frauenberufe."

„99. Textilkunde und Handarbeiten an höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

Fachrichtung Landwirtschaftliche

Frauenberufe."

„100. Übungen in den praktischen Fachgebieten

für das Lehramt in

a) Kochen, Servieren, Küchenpraxis,

Küchenführung;

b) Haushaltspflege, hauswirtschaftliche Betriebspraxis

und Organisationsübungen,

Haushaltsführung

an berufspädagogischen Lehranstalten für

den hauswirtschaftlichen Fachunterricht."

„101. Verbrennungskraftmaschinen und Traktoren

— Übungen an höheren land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung

Landtechnik."

„102. Verwertung und Konservierung an höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

Fachrichtung Landwirtschaftliche

Frauenberufe."

„104. Weinchemie — Übungen an höheren land-

und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

Fachrichtung Wein- und Obstbau."

16. In der Anlage 5 haben

a) bei den Unterrichtsgegenständen 1 und 7

jeweils die Worte

„an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten und",

b) beim Unterrichtsgegenstand 78 die Worte

„an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche

Frauenberufe, und",

c) bei den Unterrichtsgegenständen 95 und

106 jeweils die Worte

„und am Bundesseminar für das landwirtschaftliche

Bildungswesen" und

d) beim Unterrichtsgegenstand 107 die Worte

„an berufspädagogischen Lehranstalten für

den gewerblichen Fachunterricht"

zu entfallen.

17. In der Anlage 5 erhält der Unterrichtsgegenstand

53 folgende Fassung

„53. Kochlehre und Vorratswirtschaft an

höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche

Frauenberufe."

18. In der Anlage 6 haben die folgenden

Unterrichtsgegenstände zu entfallen

„7. Handarbeiten an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, Fachrichtung

Landwirtschaftliche Frauenberufe."

„15. Landmaschinenwerkstätte (praktischer

Unterricht) an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, Fachrichtung

Landtechnik."

„24. Praktischer Unterricht in Garten- und

Obstbau, Gemüsebau, Kellerwirtschaft,

Landwirtschaft, Maschinenkunde, Obstbau

und Obstverwertung, Pflanzenbau, Tierzucht,

Weinbau, Zierpflanzenbau, Obstbau,

Obst- und Gemüseverwertung, Haus,

Kochen, Nähen an höheren land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalten."

„27. Technik in der Landwirtschaft (praktischer

Unterricht) an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten."

19. In der Anlage 6 erhält der Unterrichtsgegenstand

32 folgende Fassung

„32. Werkstätte — Praktischer Unterricht an

höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik."

Artikel II

(1) Art. I Z. 2 dieses Bundesgesetzes tritt

rückwirkend mit 1. September 1970, die übrigen

Bestimmungen treten mit 1. September 1971 in

Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer in der Fassung des Art. I Z. 1

und Z. 4 bis 19 können mit Wirksamkeit vom

1. September 1971 erlassen werden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jeder

Bundesminister, und zwar insoweit betraut, als

er oberste Dienstbehörde ist.

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