228. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetznovelle 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1967, BGBl.
Nr. 268, in der geltenden Fassung wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 3 Abs. 1 hat die Z. 17 zu lauten
„17. in Überstundenentlohnungen enthaltene
Zuschläge für Mehrarbeit.
Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit
geleistete Arbeitsstunde. Als Normalarbeitszeit
gilt die
a) auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von
Landesregierungen erlassenen Dienstordnungen,
aufsichtsbehördlich genehmigten
Dienst-(Besoldungs-)ordnungen der Körperschaften
des öffentlichen Rechtes oder
der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund
für seine Bediensteten festgelegten
Arbeitsordnung, festgesetzte Normalarbeitszeit
oder
b) durch Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen,
die auf Grund besonderer
kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen
worden sind, festgesetzte Normalarbeitszeit
oder
c) durch Betriebsvereinbarungen, die wegen
Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles
(§ 3 Kollektivvertragsgesetz,
BGBl. Nr. 76/1947, in der geltenden Fassung)
auf der Arbeitgeberseite zwischen
einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen
Vertragsteil auf der
Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden,
festgesetzte Normalarbeitszeit oder
d) innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer
oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern
allgemein übliche Normalarbeitszeit.
Als Überstunde gilt jedoch im Falle der lit. d
nur jene Arbeitszeit, die 40 Stunden in der
Woche übersteigt, oder durch die die Tagesarbeitszeit
überschritten wird, die sich auf Grund
der Verteilung einer mindestens 40-stündigen
wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen
Arbeitstage ergibt.
Als Zuschläge für Mehrarbeit gelten die durch
Vorschriften im Sinne der lit. a bis c festgelegten
Zuschläge oder die gemäß lit. d innerbetrieblich
für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen
von Arbeitnehmern allgemein gewährten Zuschläge;".
2. Im § 3 Abs. 2 erhält der einleitende Halbsatz
folgenden Wortlaut
„(2) Die im Abs. 1 Z. 16 angeführten Bezüge
sind nur steuerfrei, ... ".
3. Im § 3 Abs. 3 treten an die Stelle der
Worte „im Sinne des Abs. 1 Z. 16 bis 19" die
Worte „im Sinne des Abs. 1 Z. 16".
4. Der bisherige Abs. 4 des § 3 hat zu entfallen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt
wird, erstmalig bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1971;
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch
Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember
1970 enden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.