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228_1971 AT

228. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetznovelle 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetznovelle 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1967, BGBl.

Nr. 268, in der geltenden Fassung wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 3 Abs. 1 hat die Z. 17 zu lauten

„17. in Überstundenentlohnungen enthaltene

Zuschläge für Mehrarbeit.

Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit

geleistete Arbeitsstunde. Als Normalarbeitszeit

gilt die

a) auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von

Landesregierungen erlassenen Dienstordnungen,

aufsichtsbehördlich genehmigten

Dienst-(Besoldungs-)ordnungen der Körperschaften

des öffentlichen Rechtes oder

der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund

für seine Bediensteten festgelegten

Arbeitsordnung, festgesetzte Normalarbeitszeit

oder

b) durch Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen,

die auf Grund besonderer

kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen

worden sind, festgesetzte Normalarbeitszeit

oder

c) durch Betriebsvereinbarungen, die wegen

Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles

(§ 3 Kollektivvertragsgesetz,

BGBl. Nr. 76/1947, in der geltenden Fassung)

auf der Arbeitgeberseite zwischen

einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen

Vertragsteil auf der

Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden,

festgesetzte Normalarbeitszeit oder

d) innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer

oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern

allgemein übliche Normalarbeitszeit.

Als Überstunde gilt jedoch im Falle der lit. d

nur jene Arbeitszeit, die 40 Stunden in der

Woche übersteigt, oder durch die die Tagesarbeitszeit

überschritten wird, die sich auf Grund

der Verteilung einer mindestens 40-stündigen

wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen

Arbeitstage ergibt.

Als Zuschläge für Mehrarbeit gelten die durch

Vorschriften im Sinne der lit. a bis c festgelegten

Zuschläge oder die gemäß lit. d innerbetrieblich

für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen

von Arbeitnehmern allgemein gewährten Zuschläge;".

2. Im § 3 Abs. 2 erhält der einleitende Halbsatz

folgenden Wortlaut

„(2) Die im Abs. 1 Z. 16 angeführten Bezüge

sind nur steuerfrei, ... ".

3. Im § 3 Abs. 3 treten an die Stelle der

Worte „im Sinne des Abs. 1 Z. 16 bis 19" die

Worte „im Sinne des Abs. 1 Z. 16".

4. Der bisherige Abs. 4 des § 3 hat zu entfallen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt

wird, erstmalig bei der Veranlagung für

das Kalenderjahr 1971;

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch

Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember

1970 enden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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