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228_1969 AT

228. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Dorotheums-Bedienstetengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Dorotheums-Bedienstetengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Dorotheums-Bedienstetengesetz, BGBl.

Nr. 194/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 29/1969, wird abgeändert wie folgt

In der Tabelle des § 7 Abs. 2 ist in der Gehaltsstufe

15 der Dienststufe 4 der Gehaltsansatz

„6264" durch den Gehaltsansatz „6246" zu ersetzen.

Artikel II

(1) Der Gehalt der Bediensteten des Dorotheums,

der sich aus den §§ 6 bis 10 des Dorotheums-

Bedienstetengesetzes ergibt, ist ab 1. September

1969 um 5'5 v. H. zu erhöhen.

(2) Sind die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge

nicht durch volle Schillingbeträge teilbar,

sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu

vernachlässigen und Restbeträge von 50 Groschen

und darüber als volle Schillinge anzusetzen.

Artikel III

(1) Mit der Bezugserhöhung gemäß Art. II

sind Ansprüche der Bediensteten des Dorotheums

auf Teuerungszulagen für den Zeitraum der

Zahlung dieser erhöhten Bezüge abgegolten.

(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die gegenüber

dem Dorotheum Anspruch auf Pensionsversorgung

haben.

Artikel IV

(1) Verordnungen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 oder des Pensionsgesetzes

1965 für Bedienstete des Bundes erlassen

sind, finden auf die Bediensteten des Dorotheums

sowie auf Personen, die gegenüber dem Dorotheum

Anspruch auf Pensionsversorgung haben,

keine Anwendung.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für Finanzen zuständig, Verordnungen

auf Grund der im Abs. 1 angeführten

Bundesgesetze zu erlassen, insoweit diese Bundesgesetze

nach dem Dorotheums-Bedienstetengesetz

oder dem Pensionsgesetz 1965 auf die

Bediensteten des Dorotheums und auf Personen,

die gegenüber dem Dorotheum Anspruch auf

Pensionsversorgung haben, anzuwenden sind.

Artikel V

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1969 in Kraft.

Artikel VI

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des Art. IV der Bundesminister für

Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

der Bundesminister für Inneres betraut.

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