228. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Dorotheums-Bedienstetengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Dorotheums-Bedienstetengesetz, BGBl.
Nr. 194/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 29/1969, wird abgeändert wie folgt
In der Tabelle des § 7 Abs. 2 ist in der Gehaltsstufe
15 der Dienststufe 4 der Gehaltsansatz
„6264" durch den Gehaltsansatz „6246" zu ersetzen.
Artikel II
(1) Der Gehalt der Bediensteten des Dorotheums,
der sich aus den §§ 6 bis 10 des Dorotheums-
Bedienstetengesetzes ergibt, ist ab 1. September
1969 um 5'5 v. H. zu erhöhen.
(2) Sind die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge
nicht durch volle Schillingbeträge teilbar,
sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu
vernachlässigen und Restbeträge von 50 Groschen
und darüber als volle Schillinge anzusetzen.
Artikel III
(1) Mit der Bezugserhöhung gemäß Art. II
sind Ansprüche der Bediensteten des Dorotheums
auf Teuerungszulagen für den Zeitraum der
Zahlung dieser erhöhten Bezüge abgegolten.
(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die gegenüber
dem Dorotheum Anspruch auf Pensionsversorgung
haben.
Artikel IV
(1) Verordnungen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 oder des Pensionsgesetzes
1965 für Bedienstete des Bundes erlassen
sind, finden auf die Bediensteten des Dorotheums
sowie auf Personen, die gegenüber dem Dorotheum
Anspruch auf Pensionsversorgung haben,
keine Anwendung.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen zuständig, Verordnungen
auf Grund der im Abs. 1 angeführten
Bundesgesetze zu erlassen, insoweit diese Bundesgesetze
nach dem Dorotheums-Bedienstetengesetz
oder dem Pensionsgesetz 1965 auf die
Bediensteten des Dorotheums und auf Personen,
die gegenüber dem Dorotheum Anspruch auf
Pensionsversorgung haben, anzuwenden sind.
Artikel V
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1969 in Kraft.
Artikel VI
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Art. IV der Bundesminister für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
der Bundesminister für Inneres betraut.