228. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Stadl Paura
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische
Munitionslager wird verordnet
§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers
Stadl Paura werden die im § 2 näher bezeichneten
Teile der Katastralgemeinden Stadl Traun, Stadl
Hausruck, Bachloh und Kemating (Gerichtsbezirke
Lambach und Gmunden) bestimmt. Die
genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich
erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2
im einzelnen ersichtlich.
§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich des
Munitionslagers Stadl Paura fallen jene Grundstücke
und Teile von Grundstücken, die innerhalb
der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten
Einhüllenden liegen.
(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des
Munitionslagers Stadl Paura fallen jene Grundstücke
und Teile von Grundstücken, die zwischen
den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau
gezeichneten Einhüllenden liegen.
§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer
Woche nach dem Tag der Kundmachung in
Kraft.