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228_1968 AT

228. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Stadl Paura

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Stadl Paura

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische

Munitionslager wird verordnet

§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers

Stadl Paura werden die im § 2 näher bezeichneten

Teile der Katastralgemeinden Stadl Traun, Stadl

Hausruck, Bachloh und Kemating (Gerichtsbezirke

Lambach und Gmunden) bestimmt. Die

genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich

erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil

dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2

im einzelnen ersichtlich.

§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich des

Munitionslagers Stadl Paura fallen jene Grundstücke

und Teile von Grundstücken, die innerhalb

der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten

Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des

Munitionslagers Stadl Paura fallen jene Grundstücke

und Teile von Grundstücken, die zwischen

den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau

gezeichneten Einhüllenden liegen.

§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer

Woche nach dem Tag der Kundmachung in

Kraft.

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