228. Bundesgesetz: Vorübergehende Maßnahmen betreffend die Abhaltung von Rigorosen an den Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten und an der Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Wenn es sich im Hinblick auf das
Mißverhältnis zwischen der Zahl der Mitglieder
der Prüfungskommissionen zur Abhaltung der
Rigorosen und der Zahl der zu prüfenden Kandidaten
als erforderlich erweist, kann das Professorenkollegium
beschließen, daß die Mitglieder
der Prüfungskommissionen für die Abhaltung
der Rigorosen diesen nicht vom Anfang bis zum
Ende beiwohnen müssen (§ 12 Abs. 1 erster Satz
der Rigorosenordnung für die Rechts- und
staatswissenschaftlichen Fakultäten, RGBl. Nr. 57/
1872, in der Fassung der Juristischen Rigorosenordnungsnovelle,
BGBl. Nr. 48/1938). Jedes Mitglied
der Prüfungskommission hat jedoch auch
in diesem Fall das Recht, auch der Prüfung aus
Gegenständen beizuwohnen, für die es nicht zum
Prüfer bestellt wurde.
(2) Ein Beschluß des Professorenkollegiums im
Sinne des Abs. 1 gilt für ein Studienjahr.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 haben
bei der Prüfung reprobierter Kandidaten keine
Anwendung zu finden.
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1967 in Kraft und mit 30. September 1969
außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.