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228_1967 AT

228. Bundesgesetz: Vorübergehende Maßnahmen betreffend die Abhaltung von Rigorosen an den Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten und an der Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Bundesgesetz: Vorübergehende Maßnahmen betreffend die Abhaltung von Rigorosen an den Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten und an der Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Wenn es sich im Hinblick auf das

Mißverhältnis zwischen der Zahl der Mitglieder

der Prüfungskommissionen zur Abhaltung der

Rigorosen und der Zahl der zu prüfenden Kandidaten

als erforderlich erweist, kann das Professorenkollegium

beschließen, daß die Mitglieder

der Prüfungskommissionen für die Abhaltung

der Rigorosen diesen nicht vom Anfang bis zum

Ende beiwohnen müssen (§ 12 Abs. 1 erster Satz

der Rigorosenordnung für die Rechts- und

staatswissenschaftlichen Fakultäten, RGBl. Nr. 57/

1872, in der Fassung der Juristischen Rigorosenordnungsnovelle,

BGBl. Nr. 48/1938). Jedes Mitglied

der Prüfungskommission hat jedoch auch

in diesem Fall das Recht, auch der Prüfung aus

Gegenständen beizuwohnen, für die es nicht zum

Prüfer bestellt wurde.

(2) Ein Beschluß des Professorenkollegiums im

Sinne des Abs. 1 gilt für ein Studienjahr.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 haben

bei der Prüfung reprobierter Kandidaten keine

Anwendung zu finden.

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1967 in Kraft und mit 30. September 1969

außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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