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228_1966 AT

228. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 243/1965, insbesondere dessen

§§ 6, 60 Abs. 2, 61 Abs. 1 lit. a, 74 Abs. 2 und

75 Abs. 1 und 2, wird die Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht vom 4. Juni 1963,

BGBl. Nr. 143, abgeändert wie folgt

§ 1. Artikel I § 4 hat zu lauten

„§ 4. Die Landesschulräte werden gemäß § 6

Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,

im Rahmen der Bestimmungen der in den §§ 1

bis 3 genannten Lehrpläne nach den örtlichen

Erfordernissen zusätzliche Lehrplanbestimmungen

zu erlassen. Insbesondere haben sie nach

Anhörung der betreffenden Schulleitungen folgende

Angelegenheiten zu regeln

a) Sie haben festzulegen, welche der im Lehrplan

vorgesehenen lebenden Fremdsprachen

jeweils als Pflichtgegenstand oder als Freigegenstand

an den einzelnen Schulen zu

führen ist.

b) Soweit im Lehrplan nur die Mindest- und

Höchstzahl des Wochenstundenausmaßes

eines Unterrichtsgegenstandes angegeben ist,

haben sie das Stundenausmaß an den einzelnen

Schulen zu bestimmen.

c) Über die in den Stundentafeln der in den

Anlagen A/1, B/1 und C/1 enthaltenen

Lehrpläne vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl

hinaus können sie bis zu zwei

zusätzliche Wochenstunden unter Erhöhung,

des Stundenausmaßes von in den

genannten Lehrplänen angeführten Unterrichtsgegenständen

oder unter Einführung

von einem oder zwei zusätzlichen Pflichtgegenständen

festsetzen. An Schulen mit

eigenem Lehrbüro können diese zusätzlichen

Wochenstunden auch für den Unterricht

im Pflichtgegenstand Bürotechnik verwendet

werden."

§ 2. Die Anlage A/1 (Lehrplan der Handelsschule)

wird wie folgt geändert

1. Im Abschnitt I (Stundentafel), Unterabschnitt

„B. Freigegenstand", hat

c) der bisherige Punkt 4 (Leibesübungen) nunmehr

Punkt 5 und der bisherige Punkt 5 (Aktuelle

Fachgebiete) nunmehr Punkt 6 zu lauten.

2. Im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen

Schulstufen (Klassen), Didaktische Grundsätze)

ist unter „B. Freigegenstände"

a) nach dem Text des Punktes „3. Kulturpflege"

einzufügen

„4. Fremdsprachige Stenotypie

(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch,

Slowenisch oder Serbokroatisch)

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, 80 bis 90 Silben in der Minute (je

nach Eignung) zu schreiben, die eigene Niederschrift

sicher zu lesen und wortgetreu fließend in

Maschinschrift zu übertragen. Erziehung zur

selbständigen Gestaltung schwieriger Schriftstücke

nach dem Stenogramm.

Lehrstoff

2. Klasse (2 Wochenstunden)

Die Verkehrsschrift der fremdsprachigen Kurzschrift

in Anpassung an die deutsche Kurzschrift

laut Systemurkunde vom Jahre 1936 gemäß dem

Lehrplan für Kurzschrift, IV, 11. Erarbeitung

weitgehender Gewandtheit im möglichst fehlerlosen

und sauberen Abschreiben mit der Schreibmaschine

und im Schreiben nach Diktat.

3. Klasse (2 Wochenstunden)

Gründliche Wiederholung und Festigung des

Lehrstoffes der 2. Klasse. Schnellschreibübungen,

Niederschriften, Lesen, wortgetreue Übertragung

von Geschäftsbriefen. Aufnahme von Diktaten

und ihre maschinschriftliche Übertragung in

steigenden Geschwindigkeiten.

Didaktische Grundsätze

Auf die graphische und systemale Korrektheit

im Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur

der eigenen, sondern auch fremder Niederschriften

ist besonderes Augenmerk zu lenken.

Die mechanische Beherrschung der Kürzel ist einzuüben.

Das Hauptaugenmerk bei maschinschriftlichen

Übertragungen ist auf unbedingte Brauchbarkeit

aller angefertigten Schriftstücke und nicht

auf Erzielung hoher Geschwindigkeiten zu

lenken.

Dem Charakter der Schule entsprechend sind

vorwiegend kaufmännische beziehungsweise wirtschaftliche

Abschreibe- und Ansagestoffe zu

wählen.";

b) der bisherige Punkt 4 (Leibesübungen) als

Punkt 5 und der bisherige Punkt 5 (Aktuelle

Fachgebiete) als Punkt 6 zu bezeichnen.

§ 3. Die Anlage B/1 (Lehrplan der Handelsakademie)

wird wie folgt geändert

1. Im Abschnitt I (Stundentafel), Unterabschnitt

„B- Freigegenstand", hat

e) der bisherige Punkt 10 (Leibesübungen) nunmehr

Punkt 11 und der bisherige Punkt 11 (Aktuelle

Fachgebiete) nunmehr Punkt 12 zu lauten.

2. Im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen

Schulstufen (Jahrgänge), Didaktische Grundsätze)

ist

a) im Unterabschnitt „A. Pflichtgegenstände",

Unterrichtsgegenstand „12. Kaufmännisches

Rechnen", am Ende der Lehrstoffangabe für den

I. Jahrgang anzufügen

„Die Prozentrechnung in allen Arten und Formen.";

ferner hat der erste Absatz der Lehrstoffangabe

für den II. Jahrgang zu lauten: „Kurze

Wiederholung der Prozentrechnung. Vermehrungs-

und Verminderungsfaktoren.";

b) im Unterabschnitt „B. Freigegenstände"

aa) im Punkt „1. Dritte lebende Fremdsprache

(einschließlich kaufmännischer Schriftverkehr)"

die Wochenstundenzahl wie folgt zu ändern

„II. bis V. Jahrgang (je 2 oder 3 Wochenstunden)";

bb) im Punkt „3. Kulturpflege (Arbeitsgemeinschaft)"

die Jahrgangsangabe und die Wochenstundenzahl

wie folgt zu ändern

„II, III. und IV. Jahrgang (je 2 Wochenstunden)";

cc) der Punkt 6 wie folgt zu ändern

„6. Fremdsprachige Stenotypie

(Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch,

Russisch, Serbokroatisch oder Slowenisch)

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, 90 bis 100 Silben in der Minute (je

nach Eignung) zu schreiben, die eigene Niederschrift

sicher zu lesen und wortgetreu fließend

in Maschinschrift zu übertragen. Erziehung zur

selbständigen Gestaltung schwieriger Schriftstücke

nach dem Stenogramm.

Lehrstoff

IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Die Verkehrsschrift der fremdsprachigen

Kurzschrift in Anpassung an die deutsche Kurzschrift

laut Systemurkunde vom Jahre 1936 gemäß

Lehrplan für Kurzschrift, IV, 18. Erarbeitung

weitgehender Gewandtheit im möglichst

fehlerlosen und sauberen Abschreiben mit der

Schreibmaschine und im Schreiben nach Diktat.

V. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Gründliche Wiederholung und Festigung des

Lehrstoffes des IV. Jahrganges, Schnellschreibübungen,

Niederschriften, Lesen und wortgetreue

Übertragung von Geschäftsbriefen. Aufnahme

von Diktaten und ihre maschinschriftliche

Übertragung in steigenden Geschwindigkeiten.

Didaktische Grundsätze

Auf die graphische und systemale Korrektheit

im Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur

der eigenen, sondern auch fremder Niederschriften

ist besonderes Augenmerk zu lenken. Die

mechanische Beherrschung der Kürzel ist einzuüben.

Das Hauptaugenmerk bei maschinschriftlichen

Übertragungen ist auf unbedingte Brauchbarkeit

aller angefertigten Schriftstücke und nicht

auf Erzielung hoher Geschwindigkeiten zu lenken.

Dem Charakter der Schule entsprechend sind

vorwiegend kaufmännische beziehungsweise wirtschaftliche

Abschreibe- und Ansagestoffe zu

wählen.";

dd) als neuer Punkt 10 einzufügen

„10. Latein

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, auf Grund hinreichender Sprachkenntnisse

lateinische Texte der klassischen und

späteren Zeit (bis zur Gegenwart) in ihrem Sinn

zu erfassen und sie in gutes Deutsch zu übersetzen.

Verständnis für das Wesen der römischen

Antike und ihr Fortwirken in der abendländischchristlichen

Welt. Bekanntschaft mit bedeutendsten

Autoren und Werken in Verbindung mit

Lehrinhalten anderer Fächer, besonders der

Rechtslehre, der Geschichte und Sozialkunde und

der musischen Fächer.

Geistige Schulung durch Vergleich des Lateinischen

mit dem Deutschen und den lebenden,

Fremdsprachen.

Lehrstoff

I. Jahrgang (4 Wochenstunden)

Grundtatsachen der Formenlehre: Die Deklination

des Nomens, die Steigerung der Adjektiva

und Adverbia, die wichtigsten Pronomina,

die Grund- und Ordnungszahlwörter; esse und

Komposita; die Konjugation des Verbums, ohne

Deponentia und Anomala. Die einfachen Formen

des Behauptungs-, Frage- und Begehrsatzes; von

den Nebensätzen der Relativsatz, die einfachsten

Formen der Konjunktionalsätze und einfache

Infinitiv- und Partizipialkonstruktionen. Feste

Aneignung eines Wortschatzes zur Vorbereitung

auf das Lesen von Schriftwerken. Der Lesestoff

soll mit Rücksicht auf die Vorstellungswelt des

Schülers neben Einzelsätzen, die der Erarbeitung

der Formen- und Satzlehre dienen, Bilder aus

dem römischen Leben, aus römischer Sage und

Geschichte in zusammenhängenden Lesestücken

darbieten. Als erste Beispiele original lateinischer

Sprachprägung können unter anderem lateinische

Sprichwörter, Sprüche, Verse und leichtverständliche

Inschriften dienen.

Schularbeiten

Vier im Schuljahr. Übersetzung aus dem Deutschen

ins Lateinische und umgekehrt. Der Umfang

der Schularbeiten soll von insgesamt 40 auf

insgesamt 60 lateinische Wörter gesteigert werden.

II. Jahrgang (4 Wochenstunden)

Fortführung und Abschluß der Formen und

Satzlehre: Verba der Mischkonjugation, Deponentia,

Anomala; alle noch nicht behandelten

Pronomina, Numeralia, Präpositionen und Konjunktionen.

Erweiterung der Satzlehre mit Rücksicht auf

die Vorbereitung der Schriftstellerlektüre: weitere

Infinitiv- und Partizipialkonstruktionen

(accusativus cum infinitivo, participium coniunctum,

ablativus absolutus); Gerundiv, Gerundium,

Supinum; konjunktivische Nebensätze, consecutio

temporum; Konjunktiv der subjektiven

Darstellung.

Planmäßige Erweiterung des Wortschatzes, der

ebenso wie die Grammatik an Texten erarbeitet

werden soll, die zur Schriftstellerlektüre hinführen.

Am Ende des Schuljahres können dem Wissen

der Schüler entsprechende Proben ursprünglichen

Lateins geboten werden, etwa Phaedrus, Hyginus,

Eutropius.

Schularbeiten: Vier im Schuljahr. Übersetzung

aus dem Deutschen ins Lateinische und umgekehrt.

Der Umfang der Schularbeiten soll von

insgesamt 60 auf insgesamt 80 lateinische Wörter

gesteigert werden.

III. Jahrgang (4 Wochenstunden)

Zusammenfassende Behandlung einzelner Gebiete

der Grammatik an Hand der Lektüre und

systematische Vervollständigung der Grammatik,

zum Beispiel oratio obliqua.

Einführung in den Gebrauch eines Wörterbuches.

Lesen von Schriftwerken: vereinfachte

oder unveränderte Originaltexte, die nach völkerkundlichen

und geschichtlichen (besonders kulturgeschichtlichen)

Gesichtspunkten ausgewählt sind.

Geeignete Stellen können aus Cornelius Nepos,

Livius, Cicero, Suetonius, Curtius Rufus und

anderen genommen werden.

Für eine etwas ausgedehntere Caesar-Lektüre

soll die Auswahl aus seinen Commentarii de

bello Gallico nach den obigen Gesichtspunkten

vorgenommen werden.

In der zweiten Hälfte des Schuljahres Auswahl

aus Ovids Metamorphosen und den Tristien

oder Fasti; auch leichte Gedichte von Catull. Gelegentlich

Stellen aus liturgischen Texten. Inschriften

an heimatlichen Denkmälern und einige

charakteristische römische Grabinschriften. Dem

Lehrer bleibt es überlassen, gegen Ende des Schuljahres

Abschnitte aus den Monographien des

Sallust zu lesen.

Schularbeiten

Vier im Schuljahr. Übersetzungen aus dem

Lateinischen ins Deutsche. Umfang bis 90 lateinische

Wörter.

IV. Jahrgang (4 Wochenstunden)

Sprachlehre und Sprachkunde

Festigung und Vertiefung der bereits gewonnenen

Kenntnisse aus der Grammatik. Im

Rahmen der Lektüre sprachkundliche Betrachtungen

über die Eigenart der lateinischen Sprache

und ihre künstlerischen Ausdrucksmöglichkeiten.

Ständige Hinweise auf die Beziehung zur Muttersprache

und zu der gelernten Fremdsprache (Etymologie).

Bewußte Umwandlung lateinischer

Konstruktionen in gutes Deutsch.

Schriftstellerlektüre

Cicero in freier Auswahl: eine Rede, philosophische

Schriften und Briefe nach ihrem allgemein-

menschlichen Gehalt und zur Gewinnung

eines Bildes der römischen Kultur.

Einige Briefe des jüngeren Plinius (Ausbruch

des Vesuvs und andere), einige ausdrucksvolle

Abschnitte aus Livius oder Sallust. Zur Heimatgeschichte

Proben aus Eugipius (Vita Severini).

Im 3. Trimester Vergil, Auswahl aus der Aeneis.

Schularbeiten

Vier im Schuljahr, Umfang bis 100 lateinische

Wörter.

V. Jahrgang (4 Wochenstunden)

Grammatik und Sprachkunde: Wie im

IV. Jahrgang.

Lektüre: Fortsetzung der Vergil-Lektüre (Auswahl

aus dem 6. Gesang der Aeneis). Cicero

Einige Abschnitte aus den staatsphilosophischen

Schriften; Proben aus Quintilian und Seneca.

Rom und das Christentum: Tacitus, unter anderem

Ann. XV. über die neronische Christenverfolgung.

Brief des jüngeren Plinius an Trajan

über die Behandlung der Christen und die Antwort

des Kaisers. Auswahl aus Augustinus „De

civitate Dei" und den „Confessiones". Allenfalls

Proben aus Tertullian und Lactantius, Ambrosius

und Prudentius, mittelalterliche Hymnen. Fortführung

der Lektüre bis zum neuzeitlichen Latein

(zum Beispiel akademische Festreden, Vagantenlyrik,

Texte der Renaissance, päpstliche

Enzykliken). Gelegentliche Scegreiflektüre, vor

allem bereits gelesener Schriftsteller.

Schularbeiten

Drei im Schuljahr, im 1. und 2. Trimester je

eine zweistündige, im 3. Trimester eine dreistündige

Arbeit.

Umfang: 170 bis 200 lateinische Wörter.

Didaktische Grundsätze

Der Elementarunterricht in Latein verlangt

namentlich mit Rücksicht auf den späteren Beginn

und die höhere Altersstufe eine nicht minder

behutsame und gründliche Einführung in die

Sprache, doch wird die Methode der Spracherlernung

unter weitgehender Einschränkung des

Übersetzens aus der Muttersprache einen Weg

einschlagen müssen, der im Sinne einer Horizontalgrammatik

vor allem darauf abzielt, dem

Schüler die Sicherheit im Erkennen von Endungen,

Wort- und Satzformen zu geben. Diesen

Gegebenheiten und Bedürfnissen des I. und

II. Jahrganges gewissenhaft Rechnung zu tragen,

wird Aufgabe eines entsprechenden Elementarbuches

sein.

An Hand von Themen beziehungsweise

Themengruppen für den III., IV. und V. Jahrgang,

denen ein oder zwei führende Autoren zugrunde

gelegt werden, soll der Schüler der Handelsakademie

zum Verständnis der Antike geführt

und darüber hinaus ihm die auch heute

noch bestehende Bedeutung der lateinischen

Sprache klargemacht und nahegebracht werden.

Die lateinische Grammatik als Grundlage einer

exakten Beherrschung der Sprache ist in ständigen

Lese- und Redeübungen mit den Schülern zu erarbeiten,

ein bloßes Auswendiglernen von Regeln

ist unbedingt zu vermeiden. Durch ständigen

Vergleich mit aus dem Latein entstandenen

Wörtern der lebenden Fremdsprachen ist der

Wortschatz der Schüler sowohl in Latein als auch

in den Fremdsprachen zu festigen.

Im Hinblick auf eine spätere Berufsausbildung

sind daher Texte rechtlicher und wirtschaftlicher

Natur im Leseprogramm bevorzugt durchzunehmen.

Geläufigkeit im Lesen solcher Texte ist

anzustreben.";

ee) der bisherige Punkt 10 (Leibesübungen) als

Punkt 11 und der bisherige Punkt 11 (Aktuelle

Fachgebiete) als Punkt 12 zu bezeichnen.

§ 4. Die Anlage C/1 (Lehrplan des Abiturientenlehrganges

an Handelsakademien) wird wie

folgt geändert

1. Im Abschnitt I (Stundentafel), Unterabschnitt

„B. Freigegenstand", hat Punkt 3 zu

lauten

„3. Fremdsprachige Stenotypie 2".

2. Im Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgabe

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,

Didaktische Grundsätze), Unterabschnitt

„B. Freigegenstände" hat

a) die ziffernmäßige Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes

„Kaufmännischer Schriftverkehr

in einer Fremdsprache" richtig „1." zu

lauten;

b) Punkt 3 zu lauten

„3. Fremdsprachige Stenotypie

(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch,

Slowenisch, Serbokroatisch, Spanisch)

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, 60 bis 80 Silben in der Minute zu

schreiben, die eigene Niederschrift sicher zu

lesen und wortgetreu fließend in Maschinschrift

zu übertragen. Selbständige Gestaltung schwieriger

Schriftstücke nach dem Stenogramm.

Lehrstoff

Die Verkehrsschrift der fremdsprachigen Kurzschrift

in Anpassung an die deutsche Kurzschrift

(Form 1936).

Schnellschreibübungen, Niederschrift. Lesen

und wortgetreue Übertragung von Geschäftsbriefen

in der Fremdsprache.

Erarbeitung weitgehender Gewandtheit im

möglichst fehlerlosen und sauberen Abschreiben

mit der Schreibmaschine und im Schreiben nach

Diktat. Aufnahme von Diktaten und ihre

maschinschriftliche Übertragung in steigenden

Geschwindigkeiten.

Didaktische Grundsätze

Auf die graphische und systemale Korrektheit

im Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur

der eigenen, sondern auch fremder Niederschriften

ist besonderes Augenmerk zu lenken. Die

mechanische Beherrschung der Kürzel ist einzuüben.

Das Hauptaugenmerk ist bei maschinschriftlichen

Übertragungen auf die unbedingte

Brauchbarkeit aller angefertigten Schriftstücke

und nicht auf die Erzielung hoher Geschwindigkeiten

zu lenken.

Dem Charakter des Abiturientenlehrganges

entsprechend sind vorwiegend kaufmännische

und wirtschaftliche Abschreibe- und Ansagestoffe

zu wählen."

§ 5. Die Anlage C/2 (Lehrplan des Abiturientenlehrganges

für Berufstätige an Handelsakademien)

wird wie folgt geändert

Im Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt

„B. Freigegenstand," hat Punkt 3 zu lauten

„3. Fremdsprachige Stenotypie — 3 ".

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