228. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 243/1965, insbesondere dessen
§§ 6, 60 Abs. 2, 61 Abs. 1 lit. a, 74 Abs. 2 und
75 Abs. 1 und 2, wird die Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 4. Juni 1963,
BGBl. Nr. 143, abgeändert wie folgt
§ 1. Artikel I § 4 hat zu lauten
„§ 4. Die Landesschulräte werden gemäß § 6
Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,
im Rahmen der Bestimmungen der in den §§ 1
bis 3 genannten Lehrpläne nach den örtlichen
Erfordernissen zusätzliche Lehrplanbestimmungen
zu erlassen. Insbesondere haben sie nach
Anhörung der betreffenden Schulleitungen folgende
Angelegenheiten zu regeln
a) Sie haben festzulegen, welche der im Lehrplan
vorgesehenen lebenden Fremdsprachen
jeweils als Pflichtgegenstand oder als Freigegenstand
an den einzelnen Schulen zu
führen ist.
b) Soweit im Lehrplan nur die Mindest- und
Höchstzahl des Wochenstundenausmaßes
eines Unterrichtsgegenstandes angegeben ist,
haben sie das Stundenausmaß an den einzelnen
Schulen zu bestimmen.
c) Über die in den Stundentafeln der in den
Anlagen A/1, B/1 und C/1 enthaltenen
Lehrpläne vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl
hinaus können sie bis zu zwei
zusätzliche Wochenstunden unter Erhöhung,
des Stundenausmaßes von in den
genannten Lehrplänen angeführten Unterrichtsgegenständen
oder unter Einführung
von einem oder zwei zusätzlichen Pflichtgegenständen
festsetzen. An Schulen mit
eigenem Lehrbüro können diese zusätzlichen
Wochenstunden auch für den Unterricht
im Pflichtgegenstand Bürotechnik verwendet
werden."
§ 2. Die Anlage A/1 (Lehrplan der Handelsschule)
wird wie folgt geändert
1. Im Abschnitt I (Stundentafel), Unterabschnitt
„B. Freigegenstand", hat
c) der bisherige Punkt 4 (Leibesübungen) nunmehr
Punkt 5 und der bisherige Punkt 5 (Aktuelle
Fachgebiete) nunmehr Punkt 6 zu lauten.
2. Im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen
Schulstufen (Klassen), Didaktische Grundsätze)
ist unter „B. Freigegenstände"
a) nach dem Text des Punktes „3. Kulturpflege"
einzufügen
„4. Fremdsprachige Stenotypie
(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch,
Slowenisch oder Serbokroatisch)
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, 80 bis 90 Silben in der Minute (je
nach Eignung) zu schreiben, die eigene Niederschrift
sicher zu lesen und wortgetreu fließend in
Maschinschrift zu übertragen. Erziehung zur
selbständigen Gestaltung schwieriger Schriftstücke
nach dem Stenogramm.
Lehrstoff
2. Klasse (2 Wochenstunden)
Die Verkehrsschrift der fremdsprachigen Kurzschrift
in Anpassung an die deutsche Kurzschrift
laut Systemurkunde vom Jahre 1936 gemäß dem
Lehrplan für Kurzschrift, IV, 11. Erarbeitung
weitgehender Gewandtheit im möglichst fehlerlosen
und sauberen Abschreiben mit der Schreibmaschine
und im Schreiben nach Diktat.
3. Klasse (2 Wochenstunden)
Gründliche Wiederholung und Festigung des
Lehrstoffes der 2. Klasse. Schnellschreibübungen,
Niederschriften, Lesen, wortgetreue Übertragung
von Geschäftsbriefen. Aufnahme von Diktaten
und ihre maschinschriftliche Übertragung in
steigenden Geschwindigkeiten.
Didaktische Grundsätze
Auf die graphische und systemale Korrektheit
im Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur
der eigenen, sondern auch fremder Niederschriften
ist besonderes Augenmerk zu lenken.
Die mechanische Beherrschung der Kürzel ist einzuüben.
Das Hauptaugenmerk bei maschinschriftlichen
Übertragungen ist auf unbedingte Brauchbarkeit
aller angefertigten Schriftstücke und nicht
auf Erzielung hoher Geschwindigkeiten zu
lenken.
Dem Charakter der Schule entsprechend sind
vorwiegend kaufmännische beziehungsweise wirtschaftliche
Abschreibe- und Ansagestoffe zu
wählen.";
b) der bisherige Punkt 4 (Leibesübungen) als
Punkt 5 und der bisherige Punkt 5 (Aktuelle
Fachgebiete) als Punkt 6 zu bezeichnen.
§ 3. Die Anlage B/1 (Lehrplan der Handelsakademie)
wird wie folgt geändert
1. Im Abschnitt I (Stundentafel), Unterabschnitt
„B- Freigegenstand", hat
e) der bisherige Punkt 10 (Leibesübungen) nunmehr
Punkt 11 und der bisherige Punkt 11 (Aktuelle
Fachgebiete) nunmehr Punkt 12 zu lauten.
2. Im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen
Schulstufen (Jahrgänge), Didaktische Grundsätze)
ist
a) im Unterabschnitt „A. Pflichtgegenstände",
Unterrichtsgegenstand „12. Kaufmännisches
Rechnen", am Ende der Lehrstoffangabe für den
I. Jahrgang anzufügen
„Die Prozentrechnung in allen Arten und Formen.";
ferner hat der erste Absatz der Lehrstoffangabe
für den II. Jahrgang zu lauten: „Kurze
Wiederholung der Prozentrechnung. Vermehrungs-
und Verminderungsfaktoren.";
b) im Unterabschnitt „B. Freigegenstände"
aa) im Punkt „1. Dritte lebende Fremdsprache
(einschließlich kaufmännischer Schriftverkehr)"
die Wochenstundenzahl wie folgt zu ändern
„II. bis V. Jahrgang (je 2 oder 3 Wochenstunden)";
bb) im Punkt „3. Kulturpflege (Arbeitsgemeinschaft)"
die Jahrgangsangabe und die Wochenstundenzahl
wie folgt zu ändern
„II, III. und IV. Jahrgang (je 2 Wochenstunden)";
cc) der Punkt 6 wie folgt zu ändern
„6. Fremdsprachige Stenotypie
(Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch,
Russisch, Serbokroatisch oder Slowenisch)
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, 90 bis 100 Silben in der Minute (je
nach Eignung) zu schreiben, die eigene Niederschrift
sicher zu lesen und wortgetreu fließend
in Maschinschrift zu übertragen. Erziehung zur
selbständigen Gestaltung schwieriger Schriftstücke
nach dem Stenogramm.
Lehrstoff
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Die Verkehrsschrift der fremdsprachigen
Kurzschrift in Anpassung an die deutsche Kurzschrift
laut Systemurkunde vom Jahre 1936 gemäß
Lehrplan für Kurzschrift, IV, 18. Erarbeitung
weitgehender Gewandtheit im möglichst
fehlerlosen und sauberen Abschreiben mit der
Schreibmaschine und im Schreiben nach Diktat.
V. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Gründliche Wiederholung und Festigung des
Lehrstoffes des IV. Jahrganges, Schnellschreibübungen,
Niederschriften, Lesen und wortgetreue
Übertragung von Geschäftsbriefen. Aufnahme
von Diktaten und ihre maschinschriftliche
Übertragung in steigenden Geschwindigkeiten.
Didaktische Grundsätze
Auf die graphische und systemale Korrektheit
im Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur
der eigenen, sondern auch fremder Niederschriften
ist besonderes Augenmerk zu lenken. Die
mechanische Beherrschung der Kürzel ist einzuüben.
Das Hauptaugenmerk bei maschinschriftlichen
Übertragungen ist auf unbedingte Brauchbarkeit
aller angefertigten Schriftstücke und nicht
auf Erzielung hoher Geschwindigkeiten zu lenken.
Dem Charakter der Schule entsprechend sind
vorwiegend kaufmännische beziehungsweise wirtschaftliche
Abschreibe- und Ansagestoffe zu
wählen.";
dd) als neuer Punkt 10 einzufügen
„10. Latein
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, auf Grund hinreichender Sprachkenntnisse
lateinische Texte der klassischen und
späteren Zeit (bis zur Gegenwart) in ihrem Sinn
zu erfassen und sie in gutes Deutsch zu übersetzen.
Verständnis für das Wesen der römischen
Antike und ihr Fortwirken in der abendländischchristlichen
Welt. Bekanntschaft mit bedeutendsten
Autoren und Werken in Verbindung mit
Lehrinhalten anderer Fächer, besonders der
Rechtslehre, der Geschichte und Sozialkunde und
der musischen Fächer.
Geistige Schulung durch Vergleich des Lateinischen
mit dem Deutschen und den lebenden,
Fremdsprachen.
Lehrstoff
I. Jahrgang (4 Wochenstunden)
Grundtatsachen der Formenlehre: Die Deklination
des Nomens, die Steigerung der Adjektiva
und Adverbia, die wichtigsten Pronomina,
die Grund- und Ordnungszahlwörter; esse und
Komposita; die Konjugation des Verbums, ohne
Deponentia und Anomala. Die einfachen Formen
des Behauptungs-, Frage- und Begehrsatzes; von
den Nebensätzen der Relativsatz, die einfachsten
Formen der Konjunktionalsätze und einfache
Infinitiv- und Partizipialkonstruktionen. Feste
Aneignung eines Wortschatzes zur Vorbereitung
auf das Lesen von Schriftwerken. Der Lesestoff
soll mit Rücksicht auf die Vorstellungswelt des
Schülers neben Einzelsätzen, die der Erarbeitung
der Formen- und Satzlehre dienen, Bilder aus
dem römischen Leben, aus römischer Sage und
Geschichte in zusammenhängenden Lesestücken
darbieten. Als erste Beispiele original lateinischer
Sprachprägung können unter anderem lateinische
Sprichwörter, Sprüche, Verse und leichtverständliche
Inschriften dienen.
Schularbeiten
Vier im Schuljahr. Übersetzung aus dem Deutschen
ins Lateinische und umgekehrt. Der Umfang
der Schularbeiten soll von insgesamt 40 auf
insgesamt 60 lateinische Wörter gesteigert werden.
II. Jahrgang (4 Wochenstunden)
Fortführung und Abschluß der Formen und
Satzlehre: Verba der Mischkonjugation, Deponentia,
Anomala; alle noch nicht behandelten
Pronomina, Numeralia, Präpositionen und Konjunktionen.
Erweiterung der Satzlehre mit Rücksicht auf
die Vorbereitung der Schriftstellerlektüre: weitere
Infinitiv- und Partizipialkonstruktionen
(accusativus cum infinitivo, participium coniunctum,
ablativus absolutus); Gerundiv, Gerundium,
Supinum; konjunktivische Nebensätze, consecutio
temporum; Konjunktiv der subjektiven
Darstellung.
Planmäßige Erweiterung des Wortschatzes, der
ebenso wie die Grammatik an Texten erarbeitet
werden soll, die zur Schriftstellerlektüre hinführen.
Am Ende des Schuljahres können dem Wissen
der Schüler entsprechende Proben ursprünglichen
Lateins geboten werden, etwa Phaedrus, Hyginus,
Eutropius.
Schularbeiten: Vier im Schuljahr. Übersetzung
aus dem Deutschen ins Lateinische und umgekehrt.
Der Umfang der Schularbeiten soll von
insgesamt 60 auf insgesamt 80 lateinische Wörter
gesteigert werden.
III. Jahrgang (4 Wochenstunden)
Zusammenfassende Behandlung einzelner Gebiete
der Grammatik an Hand der Lektüre und
systematische Vervollständigung der Grammatik,
zum Beispiel oratio obliqua.
Einführung in den Gebrauch eines Wörterbuches.
Lesen von Schriftwerken: vereinfachte
oder unveränderte Originaltexte, die nach völkerkundlichen
und geschichtlichen (besonders kulturgeschichtlichen)
Gesichtspunkten ausgewählt sind.
Geeignete Stellen können aus Cornelius Nepos,
Livius, Cicero, Suetonius, Curtius Rufus und
anderen genommen werden.
Für eine etwas ausgedehntere Caesar-Lektüre
soll die Auswahl aus seinen Commentarii de
bello Gallico nach den obigen Gesichtspunkten
vorgenommen werden.
In der zweiten Hälfte des Schuljahres Auswahl
aus Ovids Metamorphosen und den Tristien
oder Fasti; auch leichte Gedichte von Catull. Gelegentlich
Stellen aus liturgischen Texten. Inschriften
an heimatlichen Denkmälern und einige
charakteristische römische Grabinschriften. Dem
Lehrer bleibt es überlassen, gegen Ende des Schuljahres
Abschnitte aus den Monographien des
Sallust zu lesen.
Schularbeiten
Vier im Schuljahr. Übersetzungen aus dem
Lateinischen ins Deutsche. Umfang bis 90 lateinische
Wörter.
IV. Jahrgang (4 Wochenstunden)
Sprachlehre und Sprachkunde
Festigung und Vertiefung der bereits gewonnenen
Kenntnisse aus der Grammatik. Im
Rahmen der Lektüre sprachkundliche Betrachtungen
über die Eigenart der lateinischen Sprache
und ihre künstlerischen Ausdrucksmöglichkeiten.
Ständige Hinweise auf die Beziehung zur Muttersprache
und zu der gelernten Fremdsprache (Etymologie).
Bewußte Umwandlung lateinischer
Konstruktionen in gutes Deutsch.
Schriftstellerlektüre
Cicero in freier Auswahl: eine Rede, philosophische
Schriften und Briefe nach ihrem allgemein-
menschlichen Gehalt und zur Gewinnung
eines Bildes der römischen Kultur.
Einige Briefe des jüngeren Plinius (Ausbruch
des Vesuvs und andere), einige ausdrucksvolle
Abschnitte aus Livius oder Sallust. Zur Heimatgeschichte
Proben aus Eugipius (Vita Severini).
Im 3. Trimester Vergil, Auswahl aus der Aeneis.
Schularbeiten
Vier im Schuljahr, Umfang bis 100 lateinische
Wörter.
V. Jahrgang (4 Wochenstunden)
Grammatik und Sprachkunde: Wie im
IV. Jahrgang.
Lektüre: Fortsetzung der Vergil-Lektüre (Auswahl
aus dem 6. Gesang der Aeneis). Cicero
Einige Abschnitte aus den staatsphilosophischen
Schriften; Proben aus Quintilian und Seneca.
Rom und das Christentum: Tacitus, unter anderem
Ann. XV. über die neronische Christenverfolgung.
Brief des jüngeren Plinius an Trajan
über die Behandlung der Christen und die Antwort
des Kaisers. Auswahl aus Augustinus „De
civitate Dei" und den „Confessiones". Allenfalls
Proben aus Tertullian und Lactantius, Ambrosius
und Prudentius, mittelalterliche Hymnen. Fortführung
der Lektüre bis zum neuzeitlichen Latein
(zum Beispiel akademische Festreden, Vagantenlyrik,
Texte der Renaissance, päpstliche
Enzykliken). Gelegentliche Scegreiflektüre, vor
allem bereits gelesener Schriftsteller.
Schularbeiten
Drei im Schuljahr, im 1. und 2. Trimester je
eine zweistündige, im 3. Trimester eine dreistündige
Arbeit.
Umfang: 170 bis 200 lateinische Wörter.
Didaktische Grundsätze
Der Elementarunterricht in Latein verlangt
namentlich mit Rücksicht auf den späteren Beginn
und die höhere Altersstufe eine nicht minder
behutsame und gründliche Einführung in die
Sprache, doch wird die Methode der Spracherlernung
unter weitgehender Einschränkung des
Übersetzens aus der Muttersprache einen Weg
einschlagen müssen, der im Sinne einer Horizontalgrammatik
vor allem darauf abzielt, dem
Schüler die Sicherheit im Erkennen von Endungen,
Wort- und Satzformen zu geben. Diesen
Gegebenheiten und Bedürfnissen des I. und
II. Jahrganges gewissenhaft Rechnung zu tragen,
wird Aufgabe eines entsprechenden Elementarbuches
sein.
An Hand von Themen beziehungsweise
Themengruppen für den III., IV. und V. Jahrgang,
denen ein oder zwei führende Autoren zugrunde
gelegt werden, soll der Schüler der Handelsakademie
zum Verständnis der Antike geführt
und darüber hinaus ihm die auch heute
noch bestehende Bedeutung der lateinischen
Sprache klargemacht und nahegebracht werden.
Die lateinische Grammatik als Grundlage einer
exakten Beherrschung der Sprache ist in ständigen
Lese- und Redeübungen mit den Schülern zu erarbeiten,
ein bloßes Auswendiglernen von Regeln
ist unbedingt zu vermeiden. Durch ständigen
Vergleich mit aus dem Latein entstandenen
Wörtern der lebenden Fremdsprachen ist der
Wortschatz der Schüler sowohl in Latein als auch
in den Fremdsprachen zu festigen.
Im Hinblick auf eine spätere Berufsausbildung
sind daher Texte rechtlicher und wirtschaftlicher
Natur im Leseprogramm bevorzugt durchzunehmen.
Geläufigkeit im Lesen solcher Texte ist
anzustreben.";
ee) der bisherige Punkt 10 (Leibesübungen) als
Punkt 11 und der bisherige Punkt 11 (Aktuelle
Fachgebiete) als Punkt 12 zu bezeichnen.
§ 4. Die Anlage C/1 (Lehrplan des Abiturientenlehrganges
an Handelsakademien) wird wie
folgt geändert
1. Im Abschnitt I (Stundentafel), Unterabschnitt
„B. Freigegenstand", hat Punkt 3 zu
lauten
„3. Fremdsprachige Stenotypie 2".
2. Im Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgabe
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,
Didaktische Grundsätze), Unterabschnitt
„B. Freigegenstände" hat
a) die ziffernmäßige Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes
„Kaufmännischer Schriftverkehr
in einer Fremdsprache" richtig „1." zu
lauten;
b) Punkt 3 zu lauten
„3. Fremdsprachige Stenotypie
(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch,
Slowenisch, Serbokroatisch, Spanisch)
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, 60 bis 80 Silben in der Minute zu
schreiben, die eigene Niederschrift sicher zu
lesen und wortgetreu fließend in Maschinschrift
zu übertragen. Selbständige Gestaltung schwieriger
Schriftstücke nach dem Stenogramm.
Lehrstoff
Die Verkehrsschrift der fremdsprachigen Kurzschrift
in Anpassung an die deutsche Kurzschrift
(Form 1936).
Schnellschreibübungen, Niederschrift. Lesen
und wortgetreue Übertragung von Geschäftsbriefen
in der Fremdsprache.
Erarbeitung weitgehender Gewandtheit im
möglichst fehlerlosen und sauberen Abschreiben
mit der Schreibmaschine und im Schreiben nach
Diktat. Aufnahme von Diktaten und ihre
maschinschriftliche Übertragung in steigenden
Geschwindigkeiten.
Didaktische Grundsätze
Auf die graphische und systemale Korrektheit
im Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur
der eigenen, sondern auch fremder Niederschriften
ist besonderes Augenmerk zu lenken. Die
mechanische Beherrschung der Kürzel ist einzuüben.
Das Hauptaugenmerk ist bei maschinschriftlichen
Übertragungen auf die unbedingte
Brauchbarkeit aller angefertigten Schriftstücke
und nicht auf die Erzielung hoher Geschwindigkeiten
zu lenken.
Dem Charakter des Abiturientenlehrganges
entsprechend sind vorwiegend kaufmännische
und wirtschaftliche Abschreibe- und Ansagestoffe
zu wählen."
§ 5. Die Anlage C/2 (Lehrplan des Abiturientenlehrganges
für Berufstätige an Handelsakademien)
wird wie folgt geändert
Im Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt
„B. Freigegenstand," hat Punkt 3 zu lauten
„3. Fremdsprachige Stenotypie — 3 ".