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228_1964 AT

228. Verordnung: Hochschulberechtigungsverordnung für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Verordnung: Hochschulberechtigungsverordnung für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten.

Auf Grund des § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, wird verordnet

§ 1. (1) Gemäß § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes

berechtigt die erfolgreiche Ablegung

der Reifeprüfung einer Höheren technischen oder

gewerblichen Lehranstalt zum Besuch einer

wissenschaftlichen Hochschule gleicher oder verwandter

Fachrichtung als ordentlicher Hörer.

(2) Gleich sind folgende Fachrichtungen der

Höheren technischen Lehranstalten einerseits und

der wissenschaftlichen Hochschulen andererseits

(3) In den Fällen des Abs. 2 sind keine Zusatzprüfungen

erforderlich.

(4) Verwandt sind

a) jene Fachrichtungen der Höheren technischen

und gewerblichen Lehranstalten einerseits

und der Technischen Hochschulen

sowie der Montanistischen Hochschule andererseits,

die nicht nach Abs. 2 gleich sind;

b) die Höheren Lehranstalten textilkaufmännischer

Richtung und für Fremdenverkehrsberufe

einerseits und das Studium an der

Hochschule für Welthandel sowie das Übersetzer-

und Dolmetscherstudium an den

Universitäten andererseits ;

c) folgende Fachrichtungen der Höheren technischen

und gewerblichen Lehranstalten

einerseits und der wissenschaftlichen Hochschulen

andererseits

(5) In den Fällen

a) des Abs. 4 lit. a ist die erfolgreiche Ablegung

einer Zusatzprüfung

aa) aus Darstellender Geometrie für Absolventen

der Höheren Lehranstalten textilkaufmännischer

Richtung, für Reproduktions-

und Drucktechnik und für

Fremdenverkehrsberufe,

bb) aus Chemie für Absolventen der Höheren

Lehranstalten für Weberei und Spinnerei

sowie für Wirkerei und Strickerei,

b) des Abs. 4 lit. b ist keine Zusatzprüfung,

c) des Abs. 4 lit. c Z. 1 bis 3 ist die erfolgreiche

Ablegung von Zusatzprüfungen aus Philosophischem

Einführungsunterricht und aus

einer lebenden Fremdsprache, in den Fällen

des Abs. 4 lit. c Z. 4 einer Zusatzprüfung aus

Naturgeschichte, in den Fällen des Abs. 4

lit. c Z. 5 keine Zusatzprüfung.

Voraussetzung für den Besuch der angeführten

Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen

als ordentlicher Hörer.

§ 2. (1) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

einer Höheren technischen oder gewerblichen

Lehranstalt berechtigt ferner — soweit

nicht schon die Bestimmungen des § 1 hiefür

Anwendung finden — zum Besuch als ordentlicher

Hörer

a) aller Fachrichtungen der Universitäten, wobei

jedoch (mit Ausnahme des Übersetzer- und

Dolmetscherstudiums) die erfolgreiche

Ablegung von Zusatzprüfungen aus Philosophischem

Einführungsunterricht und einer

lebenden Fremdsprache, ferner zusätzlich

aa) für Theologie und Rechtswissenschaften

aus Latein,

bb) für Medizin und Pharmazie aus Latein

und Naturgeschichte,

cc) für Geographie und Naturgeschichte aus

Naturgeschichte

Voraussetzung ist;

b) der Tierärztlichen Hochschule, wobei jedoch

die erfolgreiche Ablegung einer Znsatzprüfung

aus Naturgeschichte Voraussetzung

ist;

c) der Hochschule für Bodenkultur, wobei

jedoch die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung

aus Naturgeschichte Voraussetzung

ist;

d) der Hochschule für Welthandel, wobei jedoch

die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung

aus einer lebenden Fremdsprache

Voraussetzung ist.

(2) Soweit nach den Bestimmungen der Verordnung

des Bundesministers für Unterricht,

BGBl. Nr. 112/1937, von den Absolventen

allgemeinbildender höherer Schulen während des

Hochschulstudiums an einzelnen Fachrichtungen

der Universitäten Kenntnisse aus Latein oder

Griechisch und an der Tierärztlichen Hochschule

aus Latein nachzuweisen sind, werden diese Bestimmungen

auch für die Absolventen der

Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

in Geltung gesetzt.

§ 3. (1) Die Zusatzprüfungen nach § 1 Abs. 5

und § 2 Abs. 1 können, soweit dies in der Reifeprüfungsvorschrift

für Höhere technische und

gewerbliche Lehranstalten vorgesehen ist, im

Rahmen der Reifeprüfung an diesen Schulen, in

den übrigen Fällen an allgemeinbildenden höheren

Schulen, an denen das betreffende Fach Reife-

prüfungsgegenstand ist, abgelegt werden ; für

das Prüfungsverfahren und das Ausmaß der nachzuweisenden

Kenntnisse gelten die Vorschriften

über die Reifeprüfung an diesen Schulen sinngemäß.

(2) Die Zusatzprüfung aus einer lebenden

Fremdsprache im Sinne des § 1 Abs. 5 lit. c und

des § 2 Abs. 1 entfällt, wenn eine lebende Fremdsprache

Reifeprüfungsgegenstand an der Höheren

technischen oder gewerblichen Lehranstalt war

oder der Schüler im Jahreszeugnis über den

5. Jahrgang mindestens befriedigend aus einer

lebenden Fremdsprache erhalten hat.

(3) Das nach den hochschulrechtlichen Vorschriften

bestehende Erfordernis der erfolgreichen

Ablegung einer Aufnahmsprüfung für das Übersetzer-

und Dolmetscherstudium an Universitäten

und einer Eignungsprüfung für das Studium

der Leibesübungen an Universitäten bleibt unberührt.

§ 4. (1) Unter Höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalten bzw. unter allgemeinbildenden

höheren Schulen im Sinne dieser Verordnung

sind öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestattete Höhere technische und gewerbliche

Lehranstalten bzw. allgemeinbildende höhere

Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes

zu verstehen.

(2) Unter Höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalten im Sinne dieser Verordnung

sind außer den im § 72 auch die im § 73 Abs. 1

lit. a, Abs. 3 und 4 des Schulorganisationsgesetzes

genannten Schulen zu verstehen.

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