228. Verordnung: Hochschulberechtigungsverordnung für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, wird verordnet
§ 1. (1) Gemäß § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes
berechtigt die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung einer Höheren technischen oder
gewerblichen Lehranstalt zum Besuch einer
wissenschaftlichen Hochschule gleicher oder verwandter
Fachrichtung als ordentlicher Hörer.
(2) Gleich sind folgende Fachrichtungen der
Höheren technischen Lehranstalten einerseits und
der wissenschaftlichen Hochschulen andererseits
(3) In den Fällen des Abs. 2 sind keine Zusatzprüfungen
erforderlich.
(4) Verwandt sind
a) jene Fachrichtungen der Höheren technischen
und gewerblichen Lehranstalten einerseits
und der Technischen Hochschulen
sowie der Montanistischen Hochschule andererseits,
die nicht nach Abs. 2 gleich sind;
b) die Höheren Lehranstalten textilkaufmännischer
Richtung und für Fremdenverkehrsberufe
einerseits und das Studium an der
Hochschule für Welthandel sowie das Übersetzer-
und Dolmetscherstudium an den
Universitäten andererseits ;
c) folgende Fachrichtungen der Höheren technischen
und gewerblichen Lehranstalten
einerseits und der wissenschaftlichen Hochschulen
andererseits
(5) In den Fällen
a) des Abs. 4 lit. a ist die erfolgreiche Ablegung
einer Zusatzprüfung
aa) aus Darstellender Geometrie für Absolventen
der Höheren Lehranstalten textilkaufmännischer
Richtung, für Reproduktions-
und Drucktechnik und für
Fremdenverkehrsberufe,
bb) aus Chemie für Absolventen der Höheren
Lehranstalten für Weberei und Spinnerei
sowie für Wirkerei und Strickerei,
b) des Abs. 4 lit. b ist keine Zusatzprüfung,
c) des Abs. 4 lit. c Z. 1 bis 3 ist die erfolgreiche
Ablegung von Zusatzprüfungen aus Philosophischem
Einführungsunterricht und aus
einer lebenden Fremdsprache, in den Fällen
des Abs. 4 lit. c Z. 4 einer Zusatzprüfung aus
Naturgeschichte, in den Fällen des Abs. 4
lit. c Z. 5 keine Zusatzprüfung.
Voraussetzung für den Besuch der angeführten
Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen
als ordentlicher Hörer.
§ 2. (1) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
einer Höheren technischen oder gewerblichen
Lehranstalt berechtigt ferner — soweit
nicht schon die Bestimmungen des § 1 hiefür
Anwendung finden — zum Besuch als ordentlicher
Hörer
a) aller Fachrichtungen der Universitäten, wobei
jedoch (mit Ausnahme des Übersetzer- und
Dolmetscherstudiums) die erfolgreiche
Ablegung von Zusatzprüfungen aus Philosophischem
Einführungsunterricht und einer
lebenden Fremdsprache, ferner zusätzlich
aa) für Theologie und Rechtswissenschaften
aus Latein,
bb) für Medizin und Pharmazie aus Latein
und Naturgeschichte,
cc) für Geographie und Naturgeschichte aus
Naturgeschichte
Voraussetzung ist;
b) der Tierärztlichen Hochschule, wobei jedoch
die erfolgreiche Ablegung einer Znsatzprüfung
aus Naturgeschichte Voraussetzung
ist;
c) der Hochschule für Bodenkultur, wobei
jedoch die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung
aus Naturgeschichte Voraussetzung
ist;
d) der Hochschule für Welthandel, wobei jedoch
die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung
aus einer lebenden Fremdsprache
Voraussetzung ist.
(2) Soweit nach den Bestimmungen der Verordnung
des Bundesministers für Unterricht,
BGBl. Nr. 112/1937, von den Absolventen
allgemeinbildender höherer Schulen während des
Hochschulstudiums an einzelnen Fachrichtungen
der Universitäten Kenntnisse aus Latein oder
Griechisch und an der Tierärztlichen Hochschule
aus Latein nachzuweisen sind, werden diese Bestimmungen
auch für die Absolventen der
Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten
in Geltung gesetzt.
§ 3. (1) Die Zusatzprüfungen nach § 1 Abs. 5
und § 2 Abs. 1 können, soweit dies in der Reifeprüfungsvorschrift
für Höhere technische und
gewerbliche Lehranstalten vorgesehen ist, im
Rahmen der Reifeprüfung an diesen Schulen, in
den übrigen Fällen an allgemeinbildenden höheren
Schulen, an denen das betreffende Fach Reife-
prüfungsgegenstand ist, abgelegt werden ; für
das Prüfungsverfahren und das Ausmaß der nachzuweisenden
Kenntnisse gelten die Vorschriften
über die Reifeprüfung an diesen Schulen sinngemäß.
(2) Die Zusatzprüfung aus einer lebenden
Fremdsprache im Sinne des § 1 Abs. 5 lit. c und
des § 2 Abs. 1 entfällt, wenn eine lebende Fremdsprache
Reifeprüfungsgegenstand an der Höheren
technischen oder gewerblichen Lehranstalt war
oder der Schüler im Jahreszeugnis über den
5. Jahrgang mindestens befriedigend aus einer
lebenden Fremdsprache erhalten hat.
(3) Das nach den hochschulrechtlichen Vorschriften
bestehende Erfordernis der erfolgreichen
Ablegung einer Aufnahmsprüfung für das Übersetzer-
und Dolmetscherstudium an Universitäten
und einer Eignungsprüfung für das Studium
der Leibesübungen an Universitäten bleibt unberührt.
§ 4. (1) Unter Höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalten bzw. unter allgemeinbildenden
höheren Schulen im Sinne dieser Verordnung
sind öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestattete Höhere technische und gewerbliche
Lehranstalten bzw. allgemeinbildende höhere
Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes
zu verstehen.
(2) Unter Höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalten im Sinne dieser Verordnung
sind außer den im § 72 auch die im § 73 Abs. 1
lit. a, Abs. 3 und 4 des Schulorganisationsgesetzes
genannten Schulen zu verstehen.