228. Verordnung: Ersichtlichmachung der Beschaffenheit von Fellen und Pelzwaren.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb wird verordnet
§ 1. Sofern Felle oder Pelzwaren unter Ersichtlichmachung
ihrer Beschaffenheit gewerbsmäßig
verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr
gebracht werden, ist die Beschaffenheit
entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 bis
5 ersichtlich zu machen.
§ 2. (1) Werden Felle oder Pelzwaren mit Beschaffenheitsangaben
wie „erstklassig", „prima",
„I a" und dergleichen versehen, so ist zusätzlich
das Pelztier, von dem die Felle stammen, anzugeben.
(2) Werden Felle oder Pelzwaren mit einem
Phantasienamen bezeichnet, der das Fell oder
die Pelzware nicht nach der Herkunft vom Pelztier
eindeutig kennzeichnet, so ist zusätzlich das
betreffende Pelztier anzugeben.
§ 3. Felle, die nach Behandlung (Veredlung)
und Verarbeitung die Nachahmung eines höherwertigen
Felles als das behandelte und verarbeitete
Fell darstellen, sind mit dem Namen des
Tieres, dessen Fell verwendet wurde, zu bezeichnen.
Der Name des nachgeahmten Felles darf in
diesem Fall nur angegeben werden, wenn gleichzeitig
auf die Nachahmung hingewiesen wird,
zum Beispiel „Nerz-Imitation aus Murmel" oder
„Lamm (ozelotgefärbt)" oder „Lamm (auf Ozelot
veredelt)" oder „Seal-Nachahmung (Kanin)".
§ 4. Bei Pelzwaren, die nicht aus ganzen
Stücken gearbeitet sind, ist auf diesen Umstand
hinzuweisen (zum Beispiel Persianerstückelmantel)
oder es sind die verwendeten Fellteile anzuführen
(zum Beispiel Bisamwammenmantel, Fehrückenmantel,
Persianerkopfmantel, Persianerklauenmantel).
§ 5. (1) Die Beschaffenheit muß in gut lesbaren
Buchstaben durch Stempel, Anhängerzettel, Etiketten
oder in ähnlicher Form ersichtlich gemacht
werden. Besteht die Bezeichnung aus
mehreren Teilen, so dürfen die einzelnen Teile
nicht voneinander getrennt werden. Einzelne
Teile der Angaben dürfen gegenüber anderen
Teilen nicht hervortreten. Abkürzungen sind
unzulässig.
(2) Die Beschaffenheit muß in deutscher Sprache
angegeben sein, doch sind an Stelle deutscher Angaben
fremdsprachige Ausdrücke, die im Verkehr
mit Fellen und Pelzwaren allgemein gebräuchlich
sind, gestattet. Die Beifügung von
Übersetzungen der Beschaffenheitsangaben in
fremde Sprachen ist zulässig.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1962
in Kraft.