Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
228_1961 AT

228. Verordnung: Ersichtlichmachung der Beschaffenheit von Fellen und Pelzwaren.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Verordnung: Ersichtlichmachung der Beschaffenheit von Fellen und Pelzwaren.

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb wird verordnet

§ 1. Sofern Felle oder Pelzwaren unter Ersichtlichmachung

ihrer Beschaffenheit gewerbsmäßig

verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr

gebracht werden, ist die Beschaffenheit

entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 bis

5 ersichtlich zu machen.

§ 2. (1) Werden Felle oder Pelzwaren mit Beschaffenheitsangaben

wie „erstklassig", „prima",

„I a" und dergleichen versehen, so ist zusätzlich

das Pelztier, von dem die Felle stammen, anzugeben.

(2) Werden Felle oder Pelzwaren mit einem

Phantasienamen bezeichnet, der das Fell oder

die Pelzware nicht nach der Herkunft vom Pelztier

eindeutig kennzeichnet, so ist zusätzlich das

betreffende Pelztier anzugeben.

§ 3. Felle, die nach Behandlung (Veredlung)

und Verarbeitung die Nachahmung eines höherwertigen

Felles als das behandelte und verarbeitete

Fell darstellen, sind mit dem Namen des

Tieres, dessen Fell verwendet wurde, zu bezeichnen.

Der Name des nachgeahmten Felles darf in

diesem Fall nur angegeben werden, wenn gleichzeitig

auf die Nachahmung hingewiesen wird,

zum Beispiel „Nerz-Imitation aus Murmel" oder

„Lamm (ozelotgefärbt)" oder „Lamm (auf Ozelot

veredelt)" oder „Seal-Nachahmung (Kanin)".

§ 4. Bei Pelzwaren, die nicht aus ganzen

Stücken gearbeitet sind, ist auf diesen Umstand

hinzuweisen (zum Beispiel Persianerstückelmantel)

oder es sind die verwendeten Fellteile anzuführen

(zum Beispiel Bisamwammenmantel, Fehrückenmantel,

Persianerkopfmantel, Persianerklauenmantel).

§ 5. (1) Die Beschaffenheit muß in gut lesbaren

Buchstaben durch Stempel, Anhängerzettel, Etiketten

oder in ähnlicher Form ersichtlich gemacht

werden. Besteht die Bezeichnung aus

mehreren Teilen, so dürfen die einzelnen Teile

nicht voneinander getrennt werden. Einzelne

Teile der Angaben dürfen gegenüber anderen

Teilen nicht hervortreten. Abkürzungen sind

unzulässig.

(2) Die Beschaffenheit muß in deutscher Sprache

angegeben sein, doch sind an Stelle deutscher Angaben

fremdsprachige Ausdrücke, die im Verkehr

mit Fellen und Pelzwaren allgemein gebräuchlich

sind, gestattet. Die Beifügung von

Übersetzungen der Beschaffenheitsangaben in

fremde Sprachen ist zulässig.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1962

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →