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228_1960 AT

228. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen.

Nachdem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein

zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen, welcher also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst

von Liechtenstein, von dem Wunsche geleitet,

die gesamte gemeinsame Staatsgrenze im gegenseitigen

Einverständnis festzustellen und für diese

Grenze unter Bedachtnahme auf die Arbeiten

einer gemischten österreichisch-liechtensteinischen

Grenzkommission ein neues Grenzurkundenwerk

zu schaffen, ferner von dem Wunsche

geleitet, die so festgestellte Staatsgrenze auch in

Hinkunft sichtbar zu erhalten, haben beschlossen,

zu diesem Zwecke einen Vertrag zu schließen

und haben hiefür als Bevollmächtigte ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn außerordentlichen Gesandten und

bevollmächtigten Minister Dr. Paul

Wilhelm-Heininger, Leiter der Rechtssektion

im Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten.

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von

Liechtenstein

Herrn Alexander Frick, Regierungschef des

Fürstentums Liechtenstein.

Die Bevollmächtigten haben nach Prüfung

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten nachstehendes vereinbart

ABSCHNITT I

Verlauf und Beurkundung der Staatsgrenze

Artikel 1

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der

Republik Österreich und dem Fürstentum

Liechtenstein wird durch die nachstehend angeführten

Urkunden bestimmt

a) Beschreibung des Grenzverlaufes

b) Verzeichnis der Grenzzeichen

c) Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

d) Grenzkarte im Maßstab 1:10.000

e) Karteiblätter der Grenzzeichen.

(2) Die vorangeführten Urkunden bilden in

ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk.

(3) Die im Abs. 1 unter lit. a, b und c

genannten Urkunden bilden einen integrierenden

Bestandteil dieses Vertrages.

Artikel 2

Die Staatsgrenze verläuft

a) in gerader Linie von einem der zahlenmäßig

im Grenzurkundenwerk ausgewiesenen

Grenzpunkte zum nächsten,

b) in Gräben in der sich aus dem Grenzurkundenwerk

ergebenden Mittellinie oder

c) entlang der Wasserscheide, Gratlinie (Kammlinie)

oder Tiefenlinie (Tobel).

Artikel 3

Gräben, in deren Mitte die Grenze verläuft,

werden im Grenzurkundenwerk als Grenzgräben

bezeichnet.

Artikel 4

Die im Artikel.2 lit. a erwähnten Grenzpunkte

sind durch Grenzsteine oder Felsmarken, bei

besonderer Wichtigkeit durch Spezialgrenzzeichen

kenntlich gemacht (direkte Vermarkung), Grenzgräben

sind nur an wichtigen Stellen durch

einander gegenüberstehende Grenzzeichen kenntlich

gemacht (indirekte Vermarkung).

Artikel 5

Durch die auf der Erdoberfläche vermarkte

Grenzlinie in Verbindung mit Lotlinien ist das

Hoheitsgebiet auch unter und über der Erdoberfläche

abgegrenzt.

ABSCHNITT II

Schutz und Erhaltung der Grenzzeichen

Artikel 6

Die Vertragsstaaten werden die Grenzzeichen

sowie andere der Bezeichnung der Staatsgrenze

dienende Einrichtungen gegen Zerstörung und

Beschädigung schützen.

Artikel 7

(1) Zur Sichtbarmachung des Grenzverlaufes

dürfen

a) in einem Geländestreifen von 10 m Breite

zu beiden Seiten der Staatsgrenze keine

Baulichkeiten und — vorbehaltlich der

Bestimmung des Artikels 14 — keine Betriebe

errichtet werden;

b) bei Grenzgräben Baulichkeiten und — vorbehaltlich

der Bestimmung des Artikels 14 —

Betriebe nur bis zu 5 m vom nächstgelegenen

Grabenrand errichtet werden.

(2) Provisorische Zäune dürfen bis auf 1 m

an die Staatsgrenze herangeführt werden.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

können im gegenseitigen Einvernehmen,

wenn dadurch die Erkennbarkeit der Staatsgrenze

nicht behindert wird, Ausnahmen von den

Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und b zulassen.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden

auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und

Betriebe solange keine Anwendung, als diese

nicht verfallen sind öder völlig zerstört oder

aufgelassen werden.

Artikel 8

Soweit die Sichtbarmachung des Grenzverlaufes

es erfordert, sind Bäume, Buschwerk und Gestrüpp

in einer Breite von je 1 m beiderseits der Staatsgrenze

vom Grundeigentümer zu entfernen.

Diese Bestimmung findet auf Bann- und Schutzwälder

keine Anwendung.

Artikel 9

In der Grenzlinie dürfen keine privaten Eigentumsgrenzzeichen

errichtet werden; anstoßende

Eigentumsgrenzen dürfen daher nur durch Richtungssteine

vermarkt werden, wobei diese einen

Normalabstand von mindestens 2 m von der

Grenzlinie aufweisen müssen.

Artikel 10

(1) Die Erhaltung der Grenzzeichen wird wie

folgt geregelt

a) Jeder Vertragsstaat erhält auf seine Kosten

die zur Gänze auf seinem Hoheitsgebiete

stehenden Grenzzeichen.

b) Die in der Grenzlinie liegenden gemeinsamen

Grenzzeichen werden wie folgt

erhalten

Das Fürstentum Liechtenstein erhält auf

seine Kosten die Abschnitte: Naafkopf—

Galinakopf sowie die Steine 58 und 59 am

Zigerberg, ferner Schellenbergwand ab

Felsmarke 72 bis zum Rhein.

Die Republik Österreich erhält auf ihre

Kosten die Abschnitte: Galinakopf (ab

Felsmarke 60)—Mistelmark—Tisis/Schaanwald

—Zollamt Binsen—Schellenbergwand

bis einschließlich Felsmarke 71/9.

(2) Die Verpflichtung zur Erhaltung der Grenzzeichen

umfaßt auch deren Neubeschaffung,

Beförderung und Aufstellung.

(3) Auf Grund besonderer Vereinbarungen

können jedoch die Wiederherstellungsarbeiten

auch vom anderen Vertragsstaat gegen entsprechende

Kostenvergütung übernommen

werden.

(4) Sollte eine Beschädigung oder Vernichtung

eines Grenzzeichens durch einen Staatsangehörigen

jenes Vertragsstaates verursacht werden, der

für die Erhaltung des betreffenden Abschnittes

nicht Sorge zu tragen hat, sind die Kosten für die

Erneuerung von diesem Vertragsstaat zu tragen.

(5) Den Grenzzeichen sind hinsichtlich der

Erhaltung andere der Bezeichnung der Staatsgrenze

dienende Einrichtungen gleichzuhalten.

Artikel 11

Die zur Grenzerhaltung erforderlichen Arbeiten

sind, soweit Vermessungen (Absteckungen) notwendig

werden, die sich auf das Grenzurkundenwerk

stützen, durch die Vertragsstaaten gemeinsam

auszuführen.

Artikel 12

Die Vertragsstaaten werden die Grenzlinie in

Zeitabständen von 10 Jahren einer periodischen

Revision unterziehen; hiebei sind durch eine

kommissionelle Begehung der Zustand der Grenzvermarkung

zu überprüfen und allfällige Grenzgebrechen

sowie eine etwa notwendig gewordene

Verdichtung der Vermarkung an Ort und Stelle

zu erheben. Die bei der Begehung festgestellten

Vermarkungsmängel sind tunlichst unmittelbar

darauf im gegenseitigen Einvernehmen zu beheben.

Die erste periodische Revision wird im Jahre 1967

erfolgen. Überdies werden die Vertragsstaaten

Grenzgebrechen laufend einander mitteilen und

deren Behebung einvernehmlich veranlassen.

ABSCHNITT III

Privatrechtsverhältnisse

Artikel 13

Die gegenwärtig bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten

natürlicher und juristischer Personen

bleiben durch diesen Vertrag, soweit er

nichts anderes bestimmt, unberührt.

ABSCHNITT IV

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 14

Sollen zum Zwecke der Erschließung oder Ausbeutung

von Lagerstätten innerhalb eines Streifens

von je 50 m beiderseits der Staatsgrenze

Arbeiten verrichtet oder innerhalb eines Streifens

von 2 km beiderseits der Staatsgrenze Erdöl- oder

Erdgaslagerstätten aufgeschlossen werden,

so werden die Vertragsstaaten gemeinsam die

Maßnahmen treffen, die bei der weiteren Erschließung

und Ausbeutung zur Sicherung des

Grenzverlaufes notwendig sind.

Artikel 15

Entsteht über die Auslegung oder Anwendung

dieses Vertrages eine Streitigkeit, so wird diese

auf Verlangen eines Vertragsstaates einem

Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt

werden. Dies gilt auch für die Vorfrage, ob sich

die Streitigkeit auf die Auslegung oder Anwendung

des Vertrages bezieht. Die Entscheidung

des Schiedsgerichtes hat verbindliche Kraft.

Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall in

der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen

seiner Staatsangehörigen zum Schiedsrichter ernennt

und beide Schiedsrichter einen Angehörigen

eines dritten Staates zum Obmann wählen. Einigen

sie sich nicht binnen sechs Monaten, nachdem

das Begehren auf schiedsgerichtliche Entscheidung

beim anderen Vertragsstaat eingegangen

ist, über die Wahl des Obmannes, so kann jeder

Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofes um Ernennung des Obmannes ersuchen.

Die aus der Mitwirkung der Schiedsrichter

entstehenden Kosten trägt jeder Vertragsstaat

für den von ihm bestellten Schiedsrichter.

Die übrigen Kosten tragen beide Vertragsstaaten

je zur Hälfte.

Artikel 16

Die Vertragsstaaten werden einander mitteilen,

welche Behörden zur Vollziehung der in diesem

Vertrag übernommenen Verpflichtungen zuständig

sind.

Artikel 17

(1) Personen, die zur Durchführung von Vermessungs-

und Instandhaltungsarbeiten an der

Staatsgrenze eingesetzt werden, sind berechtigt,

mit einem gültigen Reisepaß oder Personalausweis

der Republik Österreich bzw. mit einem

gültigen Reisepaß oder einer Identitätskarte

des Fürstentums Liechtenstein zur Erfüllung

ihrer Aufgaben die Staatsgrenze auch an anderen

Stellen als den zugelassenen Grenzübergängen zu

überschreiten.

(2) Die Vertragsstaaten werden einander die

bei diesen Arbeiten eingesetzten Personen bekanntgeben.

Artikel 18

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die

Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich

in Wien ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt

am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden

folgenden Kalendermonats in

Kraft.

Zu Urkund dessen haben die beiden Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und

mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Vaduz, am 17. März 1960, in doppelter Urschrift.

Für die Republik Österreich

Dr. Paul Wilhelm-Heininger

Für das Fürstentum Liechtenstein

Alexander Frick

Beschreibung des Grenzverlaufes

Grenzabschnitt: Naafkopf—Mistelmark

Mistelmark—Rhein

Beschreibung des Grenzverlaufes der Staatsgrenze

Liechtenstein-Österreich vom Naafkopf

bis zum Rhein

Die Staatsgrenze Liechtenstein-Österreich, die

gleichzeitig die Grenze zwischen dem Bundesland

Vorarlberg und dem Fürstentum Liechtenstein

bildet, kann in zwei Abschnitte geteilt werden,

welche infolge ihrer verschiedenen Höhenlagen

charakteristische Unterscheidungsmerkmale aufweisen.

I. Der Abschnitt Naafkopf—Mistelmark umfaßt

die Alp- und Hochgebirgsregion, wo die

Grenze größtenteils mit der Wasserscheide

des Einzugsgebietes des Mengbaches (Gamperdonatal)

und des Saminabaches sowie vom

Garsellakopf an mit der Wasserscheide zwischen

dem Rhein- und Saminatal zusammenfällt.

II. Im Abschnitt Mistelmark—Rhein ist die

Grenze in einen vorwiegend geradlinigen

Linienzug aufgelöst und wegen der intensiveren

Bewirtschaftung in der Tallage auch

enger vermarkt. Die gesamte Grenze ist,

gemäß den in den Niederschriften der Gemischten

Grenzkommission festgelegten

Grundsätzen, neu vermarkt, einheitlich bezeichnet

und zahlenmäßig der Lage und Höhe

nach festgelegt.

I. Grenzabschnitt : Naafkopf—Mistelmark

Die Grenze beginnt am Dreiländerpunkt

Naafkopf und folgt der Wasserscheide entlang

dem ausgeprägten Nordostgrat des Naafkopfes

hinab zum Bettlerjoch (Pfälzer Hütte) und weiter

in nördlicher Richtung ansteigend bis zirka 400 m

vor dem Augstenberggipfel. Dann biegt die

Grenze von der Wasserscheide scharf nach Osten

über den Gorvionsattel auf den markanten Block

des Gorviongipfels. Über den Nordostgrat des

Gorvion steil gegen den Kellaboden abfallend,

verläuft die Grenzlinie vom Fuß der Felswand

in der geradlinigen Verbindung der Grenzzeichen

von den Sieben Brunnen zur Stafeldonalpe,

wendet sich dann an der Füllwand scharf

nach Norden und quert den Osthang der Sareiser

Alpe bis zum Trübbachtobel.

Von hier entlang der Tiefenlinie des Trübbachtobels

aufwärts bis zum Wildmannskirchle erreicht

die Grenze in nunmehr gerader Linie den

Kamm des Gamsgrates und folgt diesem bis zur

Vereinigung mit dem vom Sareiser Joch heraufführenden,

die Wasserscheide zwischen dem

Samina- und Gamperdonatal bildenden Grat. Die

Grenzlinie entlang der Wasserscheide ist am

Ochsenkopf, Scheienkopf, Bödele, Wurmtalkopf

und Galinakopf festgelegt. An den breiten

Grenzübergängen im Matler- und Guschgfieljoch

macht ein dicht vermarkter Linienzug die Wasserscheide

kenntlich.

Am Galinakopf, dem dreifachen Grenzpunkt

zwischen den Gemeinden Balzers, Frastanz und

Nenzing, verläßt die Grenze neuerlich die Wasserscheide

und folgt dem in südwestlicher Richtung

zum Zigerbergsattel abzweigenden Kamm, um

zirka 1000 m nordwestlich des Zigerberges, von

Kote 1630, durch Legföhren- und Bergwald steil

abwärts zum Falleck, Kote 900, zu gelangen.

Von der Falleckschlucht steigt die Grenze

gegen Nordwesten in gerader Linie zum Oberen

Band, Kote 1841,3, und erreicht auf der Kammlinie

über die Garsellatürme am Garsellakopf

die Wasserscheide zwischen Rhein- und Saminatal.

Von hier biegt die Grenze scharf nach Nordosten

zu den Drei Schwestern ab und folgt dann

weiter der Wasserscheide in nördlicher Richtung

über Sarojasattel—Sattelspitz zur Kote 1659,3 auf

der Sarojahöhe.

Dem Steilabbruch der Formerzüge und dem

Kracha entlang, über den Frastanzer Sand und

weiter abwärts am Rande des Abbruches zu den

Bärenlöchern führt die Grenze immer längs der

Wasserscheide zur Mistelmark, dem dreifachen

Gemeindegrenzpunkt Feldkirch, Frastanz und

Mauren.

Die Vermarkungsart und die Anzahl der

Grenzzeichen ist je nach der Höhenlage und

den örtlichen Gegebenheiten verschieden. So

sind vom Naafkopf bis zum Gorvion in Höhen

zwischen 2571 — 2109 m und auf einer Länge

von 2860 m 12 Grenzzeichen (1 Spezialgrenzzeichen

am Naafkopf, 7 große Steine 20/20/90 cm

und 4 kleine Steine 16/16/70 cm) sowie eine

Grenztafel bei der Abzweigung des Liechtensteiner

Höhenweges vom Fußweg zum Naafkopf

aufgestellt. Im anschließenden Teilstück bis zum

Gamsgrat befinden sich zwischen den beiden

hochgelegenen Endpunkten auf 4370 m Länge

27 Grenzzeichen (9 große und 11 kleine Steine,

1 von früher belassener Stein vom Typ 12/12/50 cm

und 6 Felsmarken). Zur besseren Sichtbarkeit

in der Legföhrenregion ergänzen die Vermarkung

9 abwechselnd in den Landesfarben blau-rot und

rot-weiß gestrichene Eisenstangen und 1 Grenztafel

am Schnittpunkt des Weges vom Nenzinger

Himmel zum Sareiser Joch mit der Grenzlinie.

Die Wasserscheide zwischen Gamsgrat und

Galinakopf (Länge 6302 m) ist in Höhen von

2286 — 1850 m nur auf den wichtigen Punkten

und im weniger ausgeprägten Matler- und

Guschgfieljoch enger vermarkt. In diesem Grenzstück

stehen 4 große, 10 kleine und 7 von früher

belassene Steine der Type 12/12/50 cm sowie

der österreichische K. T. Stein am Ochsenkopf,

zusammen 22 Grenzzeichen. Eine Grenztafel im

Matlerjoch und eine Eisenstange an der Südbegrenzung

des Guschgfieljoches ermöglichen eine

bessere Orientierung.

Im abgelegensten, 5862 m langen Teil der

Grenze vom Galinakopf zum Garsellakopf mit

Gipfeln über 2100 m an den beiden Endpunkten

dienen 12 Grenzzeichen (1 Spezialgrenzzeichen

am Garsellakopf, 1 Stein 20/20/90 cm im Falleck,

3 Steine 16/16/70 cm, 4 Steine 12/12/50 cm,

2 Felsmarken und 1 trigonometrischer Punkt)

der Grenzmarkierung. Am Wegübergang im

Falleck steht außerdem eine Grenztafel.

Im Abschnitt Garsellakopf bis zur Mistelmark

befinden sich auf 4531 m Länge und in Höhen

zwischen 2107 und 1379 m 54 Grenzzeichen.

Im einzelnen aufgegliedert sind dies : 1 Stein der

großen Type 20/20/90 cm, 32 Steine 16/16/70 cm,

16 von früher belassene Steine, 3 Felsmarken mit

Bronzebolzen und 2 trigonometrische Punkte (je

einer durch Stein bzw. Eisenrohr vermarkt.) Den

vielbegangenen Sarojasattelurid den Wegübergang

in Richtung Gafadura unterhalb der Sarojahöhe

markieren Grenztafeln.

Der gesamte Grenzabschnitt Naafkopf—

Mistelmark ist 23.925 m lang und durch

127 Grenzzeichen festgelegt; darunter sind

2 Spezialgrenzzeichen, 22 Steine 20/20/90 cm,

60 Steine 16/16/70 cm, 28 von früher belassene

Steine, 11 Felsmarken und 4 zu Grenzzeichen

erklärte trigonometrische Punkte. 6 Grenztafeln

und 10 Eisenstangen erleichtern die Sichtbarkeit

der Grenzlinie in diesem Abschnitt.

II. Grenzabschnitt: Mistelmark—Rhein

Von der Mistelmark bis zum Steilabbruch des

Tisner- oder Maurer Tobeis und in diesen hinab

verläuft die Grenze in ungefähr nördlicher

Richtung. Sie folgt dann der Tiefenlinie des

Tobeis erst steil abwärts und nach dessen Verflachung

in der geradlinigen Verbindung der

Grenzzeichen immer entlang der Gemeindegrenze

Feldkirch—Mauren zu den Straßenzollämtern

Tisis und Schaanwald.

Von hier überquert der Grenzzug in nordwestlicher

Richtung zuerst die Bahnlinie Buchs—

Feldkirch, dann auf längeren Strecken der Mittellinie

der Entwässerungsgräben (Grenzgräben)

folgend das Maurer-, bzw. Tisner- und Tostner

Riet.

Vom Zollamt Binsen, beim Straßenübergang

Hub/Tosters, steigt die Grenze den Osthang

des Schellenberges, der eng vermarkten Gemeindegrenze

Feldkirch—Mauren folgend, schräg hinan.

Im ersten Teil der Schellenbergwand verläuft

die Grenze in einer Länge von zirka 150 m am

oberen Rand der immer mächtiger hervortretenden

Felswand. Der Übergang vom oberen Rand zum

12 m tiefer gelegenen Fuß der Schellenbergwand

beim Grenzzeichen Nr. 72 erfolgt an jener Stelle,

wo ein von der Ortschaft Hub heraufführender

Fußweg die Grenze trifft. Von hier folgt die

Grenzlinie auf 1,5 km Länge der Schellenbergwand

und quert diese beim Grenzzeichen Nr. 80

schräg nach oben zum nordöstlichen Ausläufer

des Gantensteins, dem dreifachen Grenzpunkt der

Katastralgemeinden Nofels, Tosters und der

liechtensteinischen Gemeinde Schellenberg.

Die Grenze zieht nunmehr in nordwestlicher

Richtung über mehrere Geländestufen erst durch

Wald, dann über Wiesenhänge, den Fahrweg

Egg—Hinterschellenberg und die Zollstraße

Fresch querend, sodann einen steilen Hochwaldhang

abwärts zum Anfang des Frickgrabens im

Schellenberger Riet. Durchwegs der Mittellinie

des regulierten Frickgrabens folgend, erreicht

die Grenzlinie vorerst die Straße Nofels—Ruggell

und durchquert im Schellenberger-, Ruggeller-

und Nofler Riet ein vollkommen ebenes Riet- und

Wiesengelände. Beim Grenzzeichen 105 RM,

vor der Einmündung des regulierten Frickgrabens

in den Spirsbach, wendet sich die Grenze gegen

Norden und dann allmählich nach Westen, entlang

dem alten Spirsbach zum neuen Spirsbach. Von

hier verläuft die Grenze fast geradlinig entlang

des Bangserfeldes über den Rheinbinnendamm

und endet schließlich beim dreifachen Grenzpunkt

in der Mitte des Rheinstromes, dem Dreiländerpunkt

Liechtenstein—Österreich—Schweiz.

Charakteristisch für die Dichte der Vermarkung

des um die Hälfte kleineren Abschnittes Mistelmark

—Rhein gegenüber dem Abschnitt Naafkopf

—Mistelmark ist die Tatsache, daß die

Anzahl der Grenzzeichen 2,2fach größer ist, obwohl

die Grenzlinie auf weiten Strecken des

ebenen Rietgeländes in der Mittellinie von Grenzgräben

verläuft.

Von der Mistelmark bis zur Straße Tisis/

Schaanwald, Länge 1913 m, befinden sich

38 Grenzzeichen, wovon die überwiegende

Anzahl (33 Steine) nach der Ergänzung der Beschriftung

in unveränderter Lage wieder einbetoniert

worden ist. Neben 3 Steinen der Type

20/20/90 cm gehören zur Vermarkung des

Grenzteiles 2 Doppelfelsmarken, welche an

markanten Stellen die Mittellinie des Tisner- oder

Maurer Tobeis fixieren. Der leichteren Auffindung

des Grenzverlaufes im Wald dienen

16 Eisenstangen.

Im ebenen Teilabschnitt bis zum Zollamt

Binsen (Länge 1949 m) ist die Grenzlinie durch

ein Spezialgrenzzeichen am Straßenübergang

Tisis/Schaanwald, 17 große Steine 20/20/90 cm,

15 kleine Steine 16/16/70 cm und 4 von früher

belassene Steine, zusammen 37 Grenzzeichen,

vermarkt. 12 Eisenstangen erleichtern bei höherer

Rietvegetation das Aufsuchen der Grenzgräben,

deren Mittellinie nur an 8 wichtigen Punkten

durch Doppelsteine gekennzeichnet ist.

Vom Zollamt Binsen zur Schellenbergwand

aufsteigend, stehen auf 806 m Grenzlänge

49 Grenzzeichen, das sind 6 große und 18 kleine

Steine, 18 von früher belassene, umgearbeitete

Steine sowie 7 Felsmarken. In der Schellenbergwand

selbst (Länge 1683 m) befinden sich 108

Grenzzeichen, und zwar 1 großer Stein am

Aufstieg der Grenzlinie über die Wand des

Gantensteins, 6 Steine 16/16/70 cm, 13 von früher

belassene Grenzsteine und 88 Felsmarken mit

Bronzebolzen. Eine Eisenstange bezeichnet das

Ende dieses Abschnittes am oberen Rand des

Gantensteins. Die Darstellung der Vermarkung

des Grenzteiles vom Zollamt Binsen bis zum

Ende der Schellenbergwand, in welchem sich auf

einer Länge von 2,5 km 157 Grenzzeichen

befinden, erfolgt in einem Detailplan 1: 2500 zur

Grenzkarte 1: 10.000.

Im Grenzverlauf vom Schellenberg ins Bangserfeld

ist in einer Länge von 4047 m die frühere

Vermarkung nur unwesentlich erweitert worden.

Es sind nunmehr 33 Grenzzeichen (10 große,

3 kleine sowie 20 von früher belassene Steine)

und 5 Sichtstangen vorhanden (früher 29 Grenzsteine).

Von den 33 Grenzzeichen sind 14 Doppelsteine,

welche auf größere Strecken die Mittellinie

des regulierten Frickgrabens wie des nicht

regulierten Spirsbaches festlegen.

In dem anschließenden Grenzteil Bangserfeld—

Rhein stehen auf einer Länge von 717 m 5 große,

2 kleine und 22 von früher belassene Steine, insgesamt

29 Grenzzeichen, in unveränderter Lage.

Zur Vermeidung von Senkungen sind die Grenzsteine,

soweit sie im Moorboden waren, auf

Bruchsteinschüttungen gehoben und am gleichen

Ort wieder errichtet worden. Wegen der hochstehenden

Rietvegetation ergänzen 9 Sichtstangen

aus Holz die Grenzvermarkung.

Der Grenzabschnitt Mistelmark—Rhein ist

11.115 m lang und durch 294 Grenzzeichen

(davon 20 Doppelgrenzzeichen) festgelegt; im

einzelnen sind dies: 1 Spezialgrenzzeichen,

42 große und 44 kleine Steine, 110 von früher

belassene Steine sowie 97 Felsmarken. Außerdem

sind zur besseren Sichtbarmachung der Grenzlinie

in diesem Abschnitt 43 Stangen aufgestellt.

Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Gelände

durch Spezialgrenzzeichen, Grenzsteine, Felsmarken,

Grenztafeln und in unübersichtlichen

Gebieten zusätzlich durch Markierungsstangen

gekennzeichnet. Die Grenzzeichen sind durchwegs

einbetoniert.

Im gesamten Verlauf der Staatsgrenze Liechtenstein-

Österreich vom Naafkopf bis zum Rhein

gibt es demnach auf einer Länge von 35.040 m

421 der Lage und Höhe nach festgelegte Grenzpunkte.

Die Vermarkung besteht aus 3 Spezialgrenzzeichen,

306 Grenzsteinen, 108 Felsmarken

mit Bronzebolzen und 4 trigonometrischen

Punkten. Zur zusätzlichen Kennzeichnung der

Grenzlinie sind 6 Grenztafeln aus Denkmalbronze,

44 Eisenstangen und 9 Holzpfähle

errichtet.

Der Verlauf der Staatsgrenze ist in der Grenzkarte

1: 10.000 dargestellt und wird durch die

technischen Angaben im Verzeichnis der Grenzzeichen

wirksam erläutert.

Wien, am 14. März 1959

Der technische Delegierte

für Liechtenstein

H. Ospelt

für Österreich

Dr. Schiffmann

Verzeichnis der Grenzzeichen

Grenzabschnitt : Naafkopf—Mistelmark

Verzeichnis der Grenzzeichen

Grenzabschnitt: Mistelmark—Rhein

Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

Grenzabschnitt : Naafkopf—Mistelmark

Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

Grenzabschnitt: Mistelmark—Rhein

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 20. Juli 1960.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Inneres

Afritsch

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Artikel 18 am 1. Oktober 1960 in Kraft getreten.

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