228. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein
zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen, welcher also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst
von Liechtenstein, von dem Wunsche geleitet,
die gesamte gemeinsame Staatsgrenze im gegenseitigen
Einverständnis festzustellen und für diese
Grenze unter Bedachtnahme auf die Arbeiten
einer gemischten österreichisch-liechtensteinischen
Grenzkommission ein neues Grenzurkundenwerk
zu schaffen, ferner von dem Wunsche
geleitet, die so festgestellte Staatsgrenze auch in
Hinkunft sichtbar zu erhalten, haben beschlossen,
zu diesem Zwecke einen Vertrag zu schließen
und haben hiefür als Bevollmächtigte ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn außerordentlichen Gesandten und
bevollmächtigten Minister Dr. Paul
Wilhelm-Heininger, Leiter der Rechtssektion
im Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten.
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von
Liechtenstein
Herrn Alexander Frick, Regierungschef des
Fürstentums Liechtenstein.
Die Bevollmächtigten haben nach Prüfung
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten nachstehendes vereinbart
ABSCHNITT I
Verlauf und Beurkundung der Staatsgrenze
Artikel 1
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der
Republik Österreich und dem Fürstentum
Liechtenstein wird durch die nachstehend angeführten
Urkunden bestimmt
a) Beschreibung des Grenzverlaufes
b) Verzeichnis der Grenzzeichen
c) Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
d) Grenzkarte im Maßstab 1:10.000
e) Karteiblätter der Grenzzeichen.
(2) Die vorangeführten Urkunden bilden in
ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk.
(3) Die im Abs. 1 unter lit. a, b und c
genannten Urkunden bilden einen integrierenden
Bestandteil dieses Vertrages.
Artikel 2
Die Staatsgrenze verläuft
a) in gerader Linie von einem der zahlenmäßig
im Grenzurkundenwerk ausgewiesenen
Grenzpunkte zum nächsten,
b) in Gräben in der sich aus dem Grenzurkundenwerk
ergebenden Mittellinie oder
c) entlang der Wasserscheide, Gratlinie (Kammlinie)
oder Tiefenlinie (Tobel).
Artikel 3
Gräben, in deren Mitte die Grenze verläuft,
werden im Grenzurkundenwerk als Grenzgräben
bezeichnet.
Artikel 4
Die im Artikel.2 lit. a erwähnten Grenzpunkte
sind durch Grenzsteine oder Felsmarken, bei
besonderer Wichtigkeit durch Spezialgrenzzeichen
kenntlich gemacht (direkte Vermarkung), Grenzgräben
sind nur an wichtigen Stellen durch
einander gegenüberstehende Grenzzeichen kenntlich
gemacht (indirekte Vermarkung).
Artikel 5
Durch die auf der Erdoberfläche vermarkte
Grenzlinie in Verbindung mit Lotlinien ist das
Hoheitsgebiet auch unter und über der Erdoberfläche
abgegrenzt.
ABSCHNITT II
Schutz und Erhaltung der Grenzzeichen
Artikel 6
Die Vertragsstaaten werden die Grenzzeichen
sowie andere der Bezeichnung der Staatsgrenze
dienende Einrichtungen gegen Zerstörung und
Beschädigung schützen.
Artikel 7
(1) Zur Sichtbarmachung des Grenzverlaufes
dürfen
a) in einem Geländestreifen von 10 m Breite
zu beiden Seiten der Staatsgrenze keine
Baulichkeiten und — vorbehaltlich der
Bestimmung des Artikels 14 — keine Betriebe
errichtet werden;
b) bei Grenzgräben Baulichkeiten und — vorbehaltlich
der Bestimmung des Artikels 14 —
Betriebe nur bis zu 5 m vom nächstgelegenen
Grabenrand errichtet werden.
(2) Provisorische Zäune dürfen bis auf 1 m
an die Staatsgrenze herangeführt werden.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
können im gegenseitigen Einvernehmen,
wenn dadurch die Erkennbarkeit der Staatsgrenze
nicht behindert wird, Ausnahmen von den
Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und b zulassen.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden
auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und
Betriebe solange keine Anwendung, als diese
nicht verfallen sind öder völlig zerstört oder
aufgelassen werden.
Artikel 8
Soweit die Sichtbarmachung des Grenzverlaufes
es erfordert, sind Bäume, Buschwerk und Gestrüpp
in einer Breite von je 1 m beiderseits der Staatsgrenze
vom Grundeigentümer zu entfernen.
Diese Bestimmung findet auf Bann- und Schutzwälder
keine Anwendung.
Artikel 9
In der Grenzlinie dürfen keine privaten Eigentumsgrenzzeichen
errichtet werden; anstoßende
Eigentumsgrenzen dürfen daher nur durch Richtungssteine
vermarkt werden, wobei diese einen
Normalabstand von mindestens 2 m von der
Grenzlinie aufweisen müssen.
Artikel 10
(1) Die Erhaltung der Grenzzeichen wird wie
folgt geregelt
a) Jeder Vertragsstaat erhält auf seine Kosten
die zur Gänze auf seinem Hoheitsgebiete
stehenden Grenzzeichen.
b) Die in der Grenzlinie liegenden gemeinsamen
Grenzzeichen werden wie folgt
erhalten
Das Fürstentum Liechtenstein erhält auf
seine Kosten die Abschnitte: Naafkopf—
Galinakopf sowie die Steine 58 und 59 am
Zigerberg, ferner Schellenbergwand ab
Felsmarke 72 bis zum Rhein.
Die Republik Österreich erhält auf ihre
Kosten die Abschnitte: Galinakopf (ab
Felsmarke 60)—Mistelmark—Tisis/Schaanwald
—Zollamt Binsen—Schellenbergwand
bis einschließlich Felsmarke 71/9.
(2) Die Verpflichtung zur Erhaltung der Grenzzeichen
umfaßt auch deren Neubeschaffung,
Beförderung und Aufstellung.
(3) Auf Grund besonderer Vereinbarungen
können jedoch die Wiederherstellungsarbeiten
auch vom anderen Vertragsstaat gegen entsprechende
Kostenvergütung übernommen
werden.
(4) Sollte eine Beschädigung oder Vernichtung
eines Grenzzeichens durch einen Staatsangehörigen
jenes Vertragsstaates verursacht werden, der
für die Erhaltung des betreffenden Abschnittes
nicht Sorge zu tragen hat, sind die Kosten für die
Erneuerung von diesem Vertragsstaat zu tragen.
(5) Den Grenzzeichen sind hinsichtlich der
Erhaltung andere der Bezeichnung der Staatsgrenze
dienende Einrichtungen gleichzuhalten.
Artikel 11
Die zur Grenzerhaltung erforderlichen Arbeiten
sind, soweit Vermessungen (Absteckungen) notwendig
werden, die sich auf das Grenzurkundenwerk
stützen, durch die Vertragsstaaten gemeinsam
auszuführen.
Artikel 12
Die Vertragsstaaten werden die Grenzlinie in
Zeitabständen von 10 Jahren einer periodischen
Revision unterziehen; hiebei sind durch eine
kommissionelle Begehung der Zustand der Grenzvermarkung
zu überprüfen und allfällige Grenzgebrechen
sowie eine etwa notwendig gewordene
Verdichtung der Vermarkung an Ort und Stelle
zu erheben. Die bei der Begehung festgestellten
Vermarkungsmängel sind tunlichst unmittelbar
darauf im gegenseitigen Einvernehmen zu beheben.
Die erste periodische Revision wird im Jahre 1967
erfolgen. Überdies werden die Vertragsstaaten
Grenzgebrechen laufend einander mitteilen und
deren Behebung einvernehmlich veranlassen.
ABSCHNITT III
Privatrechtsverhältnisse
Artikel 13
Die gegenwärtig bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten
natürlicher und juristischer Personen
bleiben durch diesen Vertrag, soweit er
nichts anderes bestimmt, unberührt.
ABSCHNITT IV
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 14
Sollen zum Zwecke der Erschließung oder Ausbeutung
von Lagerstätten innerhalb eines Streifens
von je 50 m beiderseits der Staatsgrenze
Arbeiten verrichtet oder innerhalb eines Streifens
von 2 km beiderseits der Staatsgrenze Erdöl- oder
Erdgaslagerstätten aufgeschlossen werden,
so werden die Vertragsstaaten gemeinsam die
Maßnahmen treffen, die bei der weiteren Erschließung
und Ausbeutung zur Sicherung des
Grenzverlaufes notwendig sind.
Artikel 15
Entsteht über die Auslegung oder Anwendung
dieses Vertrages eine Streitigkeit, so wird diese
auf Verlangen eines Vertragsstaates einem
Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt
werden. Dies gilt auch für die Vorfrage, ob sich
die Streitigkeit auf die Auslegung oder Anwendung
des Vertrages bezieht. Die Entscheidung
des Schiedsgerichtes hat verbindliche Kraft.
Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall in
der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen
seiner Staatsangehörigen zum Schiedsrichter ernennt
und beide Schiedsrichter einen Angehörigen
eines dritten Staates zum Obmann wählen. Einigen
sie sich nicht binnen sechs Monaten, nachdem
das Begehren auf schiedsgerichtliche Entscheidung
beim anderen Vertragsstaat eingegangen
ist, über die Wahl des Obmannes, so kann jeder
Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofes um Ernennung des Obmannes ersuchen.
Die aus der Mitwirkung der Schiedsrichter
entstehenden Kosten trägt jeder Vertragsstaat
für den von ihm bestellten Schiedsrichter.
Die übrigen Kosten tragen beide Vertragsstaaten
je zur Hälfte.
Artikel 16
Die Vertragsstaaten werden einander mitteilen,
welche Behörden zur Vollziehung der in diesem
Vertrag übernommenen Verpflichtungen zuständig
sind.
Artikel 17
(1) Personen, die zur Durchführung von Vermessungs-
und Instandhaltungsarbeiten an der
Staatsgrenze eingesetzt werden, sind berechtigt,
mit einem gültigen Reisepaß oder Personalausweis
der Republik Österreich bzw. mit einem
gültigen Reisepaß oder einer Identitätskarte
des Fürstentums Liechtenstein zur Erfüllung
ihrer Aufgaben die Staatsgrenze auch an anderen
Stellen als den zugelassenen Grenzübergängen zu
überschreiten.
(2) Die Vertragsstaaten werden einander die
bei diesen Arbeiten eingesetzten Personen bekanntgeben.
Artikel 18
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich
in Wien ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt
am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden
folgenden Kalendermonats in
Kraft.
Zu Urkund dessen haben die beiden Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und
mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Vaduz, am 17. März 1960, in doppelter Urschrift.
Für die Republik Österreich
Dr. Paul Wilhelm-Heininger
Für das Fürstentum Liechtenstein
Alexander Frick
Beschreibung des Grenzverlaufes
Grenzabschnitt: Naafkopf—Mistelmark
Mistelmark—Rhein
Beschreibung des Grenzverlaufes der Staatsgrenze
Liechtenstein-Österreich vom Naafkopf
bis zum Rhein
Die Staatsgrenze Liechtenstein-Österreich, die
gleichzeitig die Grenze zwischen dem Bundesland
Vorarlberg und dem Fürstentum Liechtenstein
bildet, kann in zwei Abschnitte geteilt werden,
welche infolge ihrer verschiedenen Höhenlagen
charakteristische Unterscheidungsmerkmale aufweisen.
I. Der Abschnitt Naafkopf—Mistelmark umfaßt
die Alp- und Hochgebirgsregion, wo die
Grenze größtenteils mit der Wasserscheide
des Einzugsgebietes des Mengbaches (Gamperdonatal)
und des Saminabaches sowie vom
Garsellakopf an mit der Wasserscheide zwischen
dem Rhein- und Saminatal zusammenfällt.
II. Im Abschnitt Mistelmark—Rhein ist die
Grenze in einen vorwiegend geradlinigen
Linienzug aufgelöst und wegen der intensiveren
Bewirtschaftung in der Tallage auch
enger vermarkt. Die gesamte Grenze ist,
gemäß den in den Niederschriften der Gemischten
Grenzkommission festgelegten
Grundsätzen, neu vermarkt, einheitlich bezeichnet
und zahlenmäßig der Lage und Höhe
nach festgelegt.
I. Grenzabschnitt : Naafkopf—Mistelmark
Die Grenze beginnt am Dreiländerpunkt
Naafkopf und folgt der Wasserscheide entlang
dem ausgeprägten Nordostgrat des Naafkopfes
hinab zum Bettlerjoch (Pfälzer Hütte) und weiter
in nördlicher Richtung ansteigend bis zirka 400 m
vor dem Augstenberggipfel. Dann biegt die
Grenze von der Wasserscheide scharf nach Osten
über den Gorvionsattel auf den markanten Block
des Gorviongipfels. Über den Nordostgrat des
Gorvion steil gegen den Kellaboden abfallend,
verläuft die Grenzlinie vom Fuß der Felswand
in der geradlinigen Verbindung der Grenzzeichen
von den Sieben Brunnen zur Stafeldonalpe,
wendet sich dann an der Füllwand scharf
nach Norden und quert den Osthang der Sareiser
Alpe bis zum Trübbachtobel.
Von hier entlang der Tiefenlinie des Trübbachtobels
aufwärts bis zum Wildmannskirchle erreicht
die Grenze in nunmehr gerader Linie den
Kamm des Gamsgrates und folgt diesem bis zur
Vereinigung mit dem vom Sareiser Joch heraufführenden,
die Wasserscheide zwischen dem
Samina- und Gamperdonatal bildenden Grat. Die
Grenzlinie entlang der Wasserscheide ist am
Ochsenkopf, Scheienkopf, Bödele, Wurmtalkopf
und Galinakopf festgelegt. An den breiten
Grenzübergängen im Matler- und Guschgfieljoch
macht ein dicht vermarkter Linienzug die Wasserscheide
kenntlich.
Am Galinakopf, dem dreifachen Grenzpunkt
zwischen den Gemeinden Balzers, Frastanz und
Nenzing, verläßt die Grenze neuerlich die Wasserscheide
und folgt dem in südwestlicher Richtung
zum Zigerbergsattel abzweigenden Kamm, um
zirka 1000 m nordwestlich des Zigerberges, von
Kote 1630, durch Legföhren- und Bergwald steil
abwärts zum Falleck, Kote 900, zu gelangen.
Von der Falleckschlucht steigt die Grenze
gegen Nordwesten in gerader Linie zum Oberen
Band, Kote 1841,3, und erreicht auf der Kammlinie
über die Garsellatürme am Garsellakopf
die Wasserscheide zwischen Rhein- und Saminatal.
Von hier biegt die Grenze scharf nach Nordosten
zu den Drei Schwestern ab und folgt dann
weiter der Wasserscheide in nördlicher Richtung
über Sarojasattel—Sattelspitz zur Kote 1659,3 auf
der Sarojahöhe.
Dem Steilabbruch der Formerzüge und dem
Kracha entlang, über den Frastanzer Sand und
weiter abwärts am Rande des Abbruches zu den
Bärenlöchern führt die Grenze immer längs der
Wasserscheide zur Mistelmark, dem dreifachen
Gemeindegrenzpunkt Feldkirch, Frastanz und
Mauren.
Die Vermarkungsart und die Anzahl der
Grenzzeichen ist je nach der Höhenlage und
den örtlichen Gegebenheiten verschieden. So
sind vom Naafkopf bis zum Gorvion in Höhen
zwischen 2571 — 2109 m und auf einer Länge
von 2860 m 12 Grenzzeichen (1 Spezialgrenzzeichen
am Naafkopf, 7 große Steine 20/20/90 cm
und 4 kleine Steine 16/16/70 cm) sowie eine
Grenztafel bei der Abzweigung des Liechtensteiner
Höhenweges vom Fußweg zum Naafkopf
aufgestellt. Im anschließenden Teilstück bis zum
Gamsgrat befinden sich zwischen den beiden
hochgelegenen Endpunkten auf 4370 m Länge
27 Grenzzeichen (9 große und 11 kleine Steine,
1 von früher belassener Stein vom Typ 12/12/50 cm
und 6 Felsmarken). Zur besseren Sichtbarkeit
in der Legföhrenregion ergänzen die Vermarkung
9 abwechselnd in den Landesfarben blau-rot und
rot-weiß gestrichene Eisenstangen und 1 Grenztafel
am Schnittpunkt des Weges vom Nenzinger
Himmel zum Sareiser Joch mit der Grenzlinie.
Die Wasserscheide zwischen Gamsgrat und
Galinakopf (Länge 6302 m) ist in Höhen von
2286 — 1850 m nur auf den wichtigen Punkten
und im weniger ausgeprägten Matler- und
Guschgfieljoch enger vermarkt. In diesem Grenzstück
stehen 4 große, 10 kleine und 7 von früher
belassene Steine der Type 12/12/50 cm sowie
der österreichische K. T. Stein am Ochsenkopf,
zusammen 22 Grenzzeichen. Eine Grenztafel im
Matlerjoch und eine Eisenstange an der Südbegrenzung
des Guschgfieljoches ermöglichen eine
bessere Orientierung.
Im abgelegensten, 5862 m langen Teil der
Grenze vom Galinakopf zum Garsellakopf mit
Gipfeln über 2100 m an den beiden Endpunkten
dienen 12 Grenzzeichen (1 Spezialgrenzzeichen
am Garsellakopf, 1 Stein 20/20/90 cm im Falleck,
3 Steine 16/16/70 cm, 4 Steine 12/12/50 cm,
2 Felsmarken und 1 trigonometrischer Punkt)
der Grenzmarkierung. Am Wegübergang im
Falleck steht außerdem eine Grenztafel.
Im Abschnitt Garsellakopf bis zur Mistelmark
befinden sich auf 4531 m Länge und in Höhen
zwischen 2107 und 1379 m 54 Grenzzeichen.
Im einzelnen aufgegliedert sind dies : 1 Stein der
großen Type 20/20/90 cm, 32 Steine 16/16/70 cm,
16 von früher belassene Steine, 3 Felsmarken mit
Bronzebolzen und 2 trigonometrische Punkte (je
einer durch Stein bzw. Eisenrohr vermarkt.) Den
vielbegangenen Sarojasattelurid den Wegübergang
in Richtung Gafadura unterhalb der Sarojahöhe
markieren Grenztafeln.
Der gesamte Grenzabschnitt Naafkopf—
Mistelmark ist 23.925 m lang und durch
127 Grenzzeichen festgelegt; darunter sind
2 Spezialgrenzzeichen, 22 Steine 20/20/90 cm,
60 Steine 16/16/70 cm, 28 von früher belassene
Steine, 11 Felsmarken und 4 zu Grenzzeichen
erklärte trigonometrische Punkte. 6 Grenztafeln
und 10 Eisenstangen erleichtern die Sichtbarkeit
der Grenzlinie in diesem Abschnitt.
II. Grenzabschnitt: Mistelmark—Rhein
Von der Mistelmark bis zum Steilabbruch des
Tisner- oder Maurer Tobeis und in diesen hinab
verläuft die Grenze in ungefähr nördlicher
Richtung. Sie folgt dann der Tiefenlinie des
Tobeis erst steil abwärts und nach dessen Verflachung
in der geradlinigen Verbindung der
Grenzzeichen immer entlang der Gemeindegrenze
Feldkirch—Mauren zu den Straßenzollämtern
Tisis und Schaanwald.
Von hier überquert der Grenzzug in nordwestlicher
Richtung zuerst die Bahnlinie Buchs—
Feldkirch, dann auf längeren Strecken der Mittellinie
der Entwässerungsgräben (Grenzgräben)
folgend das Maurer-, bzw. Tisner- und Tostner
Riet.
Vom Zollamt Binsen, beim Straßenübergang
Hub/Tosters, steigt die Grenze den Osthang
des Schellenberges, der eng vermarkten Gemeindegrenze
Feldkirch—Mauren folgend, schräg hinan.
Im ersten Teil der Schellenbergwand verläuft
die Grenze in einer Länge von zirka 150 m am
oberen Rand der immer mächtiger hervortretenden
Felswand. Der Übergang vom oberen Rand zum
12 m tiefer gelegenen Fuß der Schellenbergwand
beim Grenzzeichen Nr. 72 erfolgt an jener Stelle,
wo ein von der Ortschaft Hub heraufführender
Fußweg die Grenze trifft. Von hier folgt die
Grenzlinie auf 1,5 km Länge der Schellenbergwand
und quert diese beim Grenzzeichen Nr. 80
schräg nach oben zum nordöstlichen Ausläufer
des Gantensteins, dem dreifachen Grenzpunkt der
Katastralgemeinden Nofels, Tosters und der
liechtensteinischen Gemeinde Schellenberg.
Die Grenze zieht nunmehr in nordwestlicher
Richtung über mehrere Geländestufen erst durch
Wald, dann über Wiesenhänge, den Fahrweg
Egg—Hinterschellenberg und die Zollstraße
Fresch querend, sodann einen steilen Hochwaldhang
abwärts zum Anfang des Frickgrabens im
Schellenberger Riet. Durchwegs der Mittellinie
des regulierten Frickgrabens folgend, erreicht
die Grenzlinie vorerst die Straße Nofels—Ruggell
und durchquert im Schellenberger-, Ruggeller-
und Nofler Riet ein vollkommen ebenes Riet- und
Wiesengelände. Beim Grenzzeichen 105 RM,
vor der Einmündung des regulierten Frickgrabens
in den Spirsbach, wendet sich die Grenze gegen
Norden und dann allmählich nach Westen, entlang
dem alten Spirsbach zum neuen Spirsbach. Von
hier verläuft die Grenze fast geradlinig entlang
des Bangserfeldes über den Rheinbinnendamm
und endet schließlich beim dreifachen Grenzpunkt
in der Mitte des Rheinstromes, dem Dreiländerpunkt
Liechtenstein—Österreich—Schweiz.
Charakteristisch für die Dichte der Vermarkung
des um die Hälfte kleineren Abschnittes Mistelmark
—Rhein gegenüber dem Abschnitt Naafkopf
—Mistelmark ist die Tatsache, daß die
Anzahl der Grenzzeichen 2,2fach größer ist, obwohl
die Grenzlinie auf weiten Strecken des
ebenen Rietgeländes in der Mittellinie von Grenzgräben
verläuft.
Von der Mistelmark bis zur Straße Tisis/
Schaanwald, Länge 1913 m, befinden sich
38 Grenzzeichen, wovon die überwiegende
Anzahl (33 Steine) nach der Ergänzung der Beschriftung
in unveränderter Lage wieder einbetoniert
worden ist. Neben 3 Steinen der Type
20/20/90 cm gehören zur Vermarkung des
Grenzteiles 2 Doppelfelsmarken, welche an
markanten Stellen die Mittellinie des Tisner- oder
Maurer Tobeis fixieren. Der leichteren Auffindung
des Grenzverlaufes im Wald dienen
16 Eisenstangen.
Im ebenen Teilabschnitt bis zum Zollamt
Binsen (Länge 1949 m) ist die Grenzlinie durch
ein Spezialgrenzzeichen am Straßenübergang
Tisis/Schaanwald, 17 große Steine 20/20/90 cm,
15 kleine Steine 16/16/70 cm und 4 von früher
belassene Steine, zusammen 37 Grenzzeichen,
vermarkt. 12 Eisenstangen erleichtern bei höherer
Rietvegetation das Aufsuchen der Grenzgräben,
deren Mittellinie nur an 8 wichtigen Punkten
durch Doppelsteine gekennzeichnet ist.
Vom Zollamt Binsen zur Schellenbergwand
aufsteigend, stehen auf 806 m Grenzlänge
49 Grenzzeichen, das sind 6 große und 18 kleine
Steine, 18 von früher belassene, umgearbeitete
Steine sowie 7 Felsmarken. In der Schellenbergwand
selbst (Länge 1683 m) befinden sich 108
Grenzzeichen, und zwar 1 großer Stein am
Aufstieg der Grenzlinie über die Wand des
Gantensteins, 6 Steine 16/16/70 cm, 13 von früher
belassene Grenzsteine und 88 Felsmarken mit
Bronzebolzen. Eine Eisenstange bezeichnet das
Ende dieses Abschnittes am oberen Rand des
Gantensteins. Die Darstellung der Vermarkung
des Grenzteiles vom Zollamt Binsen bis zum
Ende der Schellenbergwand, in welchem sich auf
einer Länge von 2,5 km 157 Grenzzeichen
befinden, erfolgt in einem Detailplan 1: 2500 zur
Grenzkarte 1: 10.000.
Im Grenzverlauf vom Schellenberg ins Bangserfeld
ist in einer Länge von 4047 m die frühere
Vermarkung nur unwesentlich erweitert worden.
Es sind nunmehr 33 Grenzzeichen (10 große,
3 kleine sowie 20 von früher belassene Steine)
und 5 Sichtstangen vorhanden (früher 29 Grenzsteine).
Von den 33 Grenzzeichen sind 14 Doppelsteine,
welche auf größere Strecken die Mittellinie
des regulierten Frickgrabens wie des nicht
regulierten Spirsbaches festlegen.
In dem anschließenden Grenzteil Bangserfeld—
Rhein stehen auf einer Länge von 717 m 5 große,
2 kleine und 22 von früher belassene Steine, insgesamt
29 Grenzzeichen, in unveränderter Lage.
Zur Vermeidung von Senkungen sind die Grenzsteine,
soweit sie im Moorboden waren, auf
Bruchsteinschüttungen gehoben und am gleichen
Ort wieder errichtet worden. Wegen der hochstehenden
Rietvegetation ergänzen 9 Sichtstangen
aus Holz die Grenzvermarkung.
Der Grenzabschnitt Mistelmark—Rhein ist
11.115 m lang und durch 294 Grenzzeichen
(davon 20 Doppelgrenzzeichen) festgelegt; im
einzelnen sind dies: 1 Spezialgrenzzeichen,
42 große und 44 kleine Steine, 110 von früher
belassene Steine sowie 97 Felsmarken. Außerdem
sind zur besseren Sichtbarmachung der Grenzlinie
in diesem Abschnitt 43 Stangen aufgestellt.
Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Gelände
durch Spezialgrenzzeichen, Grenzsteine, Felsmarken,
Grenztafeln und in unübersichtlichen
Gebieten zusätzlich durch Markierungsstangen
gekennzeichnet. Die Grenzzeichen sind durchwegs
einbetoniert.
Im gesamten Verlauf der Staatsgrenze Liechtenstein-
Österreich vom Naafkopf bis zum Rhein
gibt es demnach auf einer Länge von 35.040 m
421 der Lage und Höhe nach festgelegte Grenzpunkte.
Die Vermarkung besteht aus 3 Spezialgrenzzeichen,
306 Grenzsteinen, 108 Felsmarken
mit Bronzebolzen und 4 trigonometrischen
Punkten. Zur zusätzlichen Kennzeichnung der
Grenzlinie sind 6 Grenztafeln aus Denkmalbronze,
44 Eisenstangen und 9 Holzpfähle
errichtet.
Der Verlauf der Staatsgrenze ist in der Grenzkarte
1: 10.000 dargestellt und wird durch die
technischen Angaben im Verzeichnis der Grenzzeichen
wirksam erläutert.
Wien, am 14. März 1959
Der technische Delegierte
für Liechtenstein
H. Ospelt
für Österreich
Dr. Schiffmann
Verzeichnis der Grenzzeichen
Grenzabschnitt : Naafkopf—Mistelmark
Verzeichnis der Grenzzeichen
Grenzabschnitt: Mistelmark—Rhein
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
Grenzabschnitt : Naafkopf—Mistelmark
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
Grenzabschnitt: Mistelmark—Rhein
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 20. Juli 1960.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Inneres
Afritsch
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Artikel 18 am 1. Oktober 1960 in Kraft getreten.