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228. Verordnung: Vordienstzeitenverordnung 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Verordnung: Vordienstzeitenverordnung 1957.

Auf Grund des § 12 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, wird verordnet

Anwendungsbereich.

§ 1. Diese Verordnung findet auf die Bundesbeamten

Anwendung, die den Bestimmungen

des Gehaltsgesetzes 1956 unterliegen; ausgenommen

sind die ordentlichen Hochschulprofessoren

und die außerordentlichen Hochschulprofessoren,

ferner die zeitverpflichteten Soldaten.

Anrechenbare Vordienstzeiten.

§ 2. (1) Bundesbeamten sind folgende, dem

Zeitpunkt der Anstellung vorausgegangene Zeiträume

für die Vorrückung anzurechnen

a) die in einem Dienstverhältnis zum Bund,

zu einem Bundesland, zu einem Bezirk, zu

einer Gemeinde oder zu einer anderen

öffentlich-rechtlichen Körperschaft des

österreichischen Rechtes verbrachte Zeit;

gleichzuhalten sind im Dienst einer gesetzlich

anerkannten Religionsgesellschaft ohne

Bestehen eines Dienstverhältnisses zurückgelegte

Zeiten, sofern die Art der Dienstleistung

sonst im Rahmen eines Dienstverhältnisses

durchgeführt wird;

b) die in einem Dienstverhältnis zu Fonds,

Stiftungen oder Anstalten verbrachte Zeit;

c) die in einem durch Dienstordnung geregelten

Dienstverhältnis zu den Österreichischen

Bundes(Staats)bahnen verbrachte

Zeit; gleichzuhalten ist die bei einer Landes-

oder Privatbahn in einem durch

gleichartige Dienstordnungen geregelten

Dienstverhältnis verbrachte Zeit, soweit

sie anläßlich der Übernahme in ein durch

Dienstordnung geregeltes Dienstverhältnis

zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen

für die Erlangung höherer Bezüge

angerechnet worden ist;

d) die Zeit, während der der Bundesbeamte

zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht

auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes,

BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen

war, und die Zeit der Ableistung

des Präsenzdienstes auf Grund des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955;

e) die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung,

die über die gemeinsamen Erfordernisse

für die Erlangung von Dienstposten

einer bestimmten Verwendungsgruppe

hinaus für den Dienstzweig, in den der

Bundesbeamte aufgenommen wurde, vorgeschrieben

ist;

f) die Zeit der Einführung in das praktische

Lehramt;

g) die Zeit der Gerichtspraxis als Rechtspraktikant;

h) die Zeit der Dienstleistung als Gastarzt an

Universitätskliniken (einschließlich der

pathologischen, gerichtsmedizinischen und

zahnärztlichen Institute und der Röntgeninstitute)

und den auf Grund des Ärztegesetzes,

BGBl. Nr. 92/1949, für die Ausbildung

zugelassenen Krankenanstalten, soweit

sie nicht nach lit. e anzurechnen ist;

i) Zeiträume, die auf Grund des § 11 (allenfalls

im Zusammenhalt mit § 12) des Beamten-

Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/

1945, in einem der in lit. a bis c genannten

Dienstverhältnisse für die Vorrückung

angerechnet worden sind.

(2) Von der zuständigen Zentralstelle können

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

angerechnet werden

a) die in einem öffentlichen oder nicht öffentlichen

Dienst verbrachten Zeiten, soweit

sie nicht nach Abs. 1 oder 3 anzurechnen

sind;

b) Zeiträume, während der der Bundesbeamte

eine selbständige Berufstätigkeit ausgeübt

hat und vollbeschäftigt war;

c) Zeiträume, während der der Bundesbeamte

ein mindestens zweijähriges abgeschlossenes

Vollstudium absolviert hat, für das die Erfüllung

der gemeinsamen Erfordernisse für

die Erlangung von Dienistposten der Verwendungsgruppe,

in die der Bundesbeamte

aufgenommen wurde, Voraussetzung ist.

(3) Der altösterreichische Zivilstaats(Gendarmenie)

dienst, der gemeinsame österreichisch-

ungarische Zivilstaatsdienst und der Dienst als

Berufsmilitärperson in der bewaffneten Macht

der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie,

ferner die während des Krieges in den

Kalenderjahren 1914 bis einschließlich 1918 und

die in der provisorischen österreichischen Wehrmacht

zurückgelegte Militärdienstzeit sind einer

Bundesdienstzeit gleichzuhalten.

(4) Von der zuständigen Zentralstelle können

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für Finanzen, sofern

nicht die Voraussetzungen des Abs. 5 zutreffen,

als Behinderungszeiten Zeiträume angerechnet

werden, während der der Bundesbeamte

a) nach dem 13. März 1938 durch militärische

Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft

oder einen anderen durch den Krieg gegebenen

Grund oder

b) vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus

den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-

Überleitungsgesetzes angeführten Gründen

am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert

war; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls

eine militärische Dienstleistung ab 1. September

1939.

(5) Von der zuständigen Zentralstelle können

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für Finanzen als

Behinderungszeiten ferner Zeiträume angerechnet

werden, um die der Bundesbeamte das für die

Aufnahme auf seinen Dienstposten vorgeschriebene

Studium nur aus den im Abs. 4 lit. a und b

genannten Gründen später vollendet hat, als es

nach den österreichischen Studienvorschriften

frühestens möglich gewesen wäre.

Nicht anrechenbare Vordienstzeiten.

§ 3. (1) Von einer Anrechnung gemäß § 2 ist

ausgeschlossen

a) die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres

verbrachte Zeit;

b) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,

die nach den für dieses Dienstverhältnis

geltenden Bestimmungen für die Erlangung

höherer Bezüge nicht anrechenbar war;

c) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,

das durch den freiwilligen Austritt des

Bundesbeamten während eines anhängigen

Disziplinarverfahrens, durch Entlassung

auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses

oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung

aufgelöst wurde;

d) die Dienstzeit in einem nicht öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnis, das aus dem

Verschulden des Bundesbeamten) vom

Dienstgeber vor Ablauf der Zeit, auf die

es eingegangen wurde, oder ohne Einhaltung

einer Kündigungsfrist aufgelöst

wurde;

e) Zeiträume, die in einer selbständigen Berufstätigkeit

verbracht wurden, für deren

weitere Ausübung der Bundesbeamte auf

Grund strafgerichtlicher oder disziplinärer

Verurteilung oder durch Verwaltungsverfügung

die Befugnis verloren hat;

f) Zeiträume, die im Zustand der Ämterunfähigkeit

verbracht wurden;

g) Zeiträume, für die dem Bundesbeamten aus

einem im § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c bezeichneten

Dienstverhältnis eine Anwartschaft

oder ein Anspruch auf einen laufenden

Ruhe(Versorgungs)genuß zusteht, sofern

nicht auf diese Anwartschaft oder auf

diesen Anspruch, soweit diese auf die angerechnete

Vordienstzeit entfallen, zugunsten

des Bundes verzichtet wird;

h) Zeiträume, für die der Bundesbeamte aus

inländischen öffentlichen Mitteln oder in

der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April

1945 aus öffentlichen Mitteln eine Abfertigung

erhalten hat, sofern er die Abfertigung

nicht rückerstattet. Erfolgt die

Anrechnung des betreffenden Zeitraumes

gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung

nicht im vollen Ausmaß (§ 4 Abs. 2),

so ist die Abfertigung nur im entsprechenden

Teilausmaß rückzuerstatten. Der rückzuerstattende

Betrag ist im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

festzusetzen; hiebei ist darauf Bedacht zu

nehmen, in welchem Verhältnis sich die

Bezüge in der Zeit zwischen der Flüssigmachung

der Abfertigung und der Einbringung

des Antrages um Rückerstattung im

Durchschnitt verändert haben.

(2) Die Bundesregierung kann bei Vorliegen

berücksichtigungswürdiger Gründe von einem

der im Abs. 1 lit. b bis f genannten Anrechnungshindernisse

Nachsicht erteilen.

(3) Ist ein kalendermäßiger Zeitraum nach § 2

mehrfach anrechenbar, so ist nur die günstigere

Anrechnung zulässig; die Bestimmung des

§ 6 Z. 6 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl Nr. 183/

1947, bleibt unberührt. Einem Bundesbeamten,

der während eines kalendermäßigen Zeitraumes

in mehreren Dienstverhältnissen stand und teilbeschäftigt

war, dürfen die in diesem Zeitraum

liegenden Vordienstzeiten zusammen nicht günstiger

als bei Vorliegen einer Vollbeschäftigung

angerechnet werden.

Ausmaß der Anrechnung.

§ 4. (1) Vordienstzeiten, die nach Maßgabe des

§ 2 Abs. 1 und 3. und des § 3 zur Anrechnung

geeignet sind, sind in dem Ausmaß anzurechnen,

das sich nach den folgenden Bestimmungen ergeben

würde, wenn die Vordienstzeiten im Bundesdienst

zurückgelegt worden wären

a) Vordienstzeiten sind im vollen Ausmaß

anzurechnen, soweit sie nach Erfüllung der

gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung

von Dienstposten der Verwendungsgruppe,

in der die Anstellung erfolgt,

und in einer Verwendung zurückgelegt

wurden, die der Verwendung in dem

Dienstzweig, in dem die Anstellung erfolgt,

mindestens gleichwertig ist; hiebei ist eine

gemäß § 2 Abs. 1 lit. d anzurechnende

Vordienstzeit einer Dienstzeit in der Verwendungsgruppe

gleichzuhalten, in der der.

Beamte angestellt wurde;

b) die nach § 2 Abs: 1 lit. e und f anzurechnenden

Zeiten sind im vollen Ausmaß anzurechnen,

wenn die vorgeschriebene Verwendung

oder Ausbildung nach Erfüllung

der gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung

von Dienstposten der Verwendungsgruppe,

in der die Anstellung erfolgt,

zurückgelegt wurde;

c) Vordienstzeiten, die den in lit. a und b

festgesetzten Voraussetzungen nicht entsprechen,

sind so weit anzurechnen, als sich

eine Anrechnung im Fall einer Überstellung

aus der der Vordienstzeit entsprechen-

den niedrigeren Verwendungsgruppe in die

höhere Verwendungsgruppe gemäß §§ 35

und 62 des Gehaltsgesetzes 1956 ergeben

würde.

(2) Vordienstzeiten gemäß § 2 Abs. 2 können

im Rahmen der Bestimmungen des vorstehenden

Absatzes nur bis zur Hälfte angerechnet werden;

die Anrechnung darf einen Zeitraum von fünf

Jahren, soweit jedoch die während der Vordienstzeit

entfaltete Tätigkeit für den Dienstzweig,

in dem der Bundesbeamte angestellt

wurde, von Bedeutung ist, einen Zeitraum von

insgesamt zehn Jahren nicht übersteigen. Die

Beschränkung der Anrechnung auf die Hälfte

und auf den Zeitraum von zehn Jahren findet

so weit nicht Anwendung, als die zuständige

Zentralstelle im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

feststellt, daß es im öffentlichen Interesse

gelegen ist, dem Bundesbeamten eine

seiner bisherigen Berufslaufbahn entsprechende

besoldungsrechtliche Stellung zuzuerkennen.

(3) Nicht in Vollbeschäftigung verbrachte Vordienstzeiten

sind bei einer Dienstleistung von

mehr als drei Vierteln der Dienstleistung eines

entsprechenden vollbeschäftigten Bediensteten

voll, bei einer Dienstleistung von der Hälfte bis

zu drei Vierteln der Dienstleistung eines entsprechenden

vollbeschäftigten Bediensteten zu

zwei Dritteln, sonst zu einem Drittel in Anschlag

zu bringen.

(4) Vordienstzeiten als Lehrer sind, wenn die

Lehrverpflichtung wenigstens zehn Wochenstunden

betrug, voll, wenn sie wenigstens sechs

Wochenstunden betrug, zur Hälfte, sonst zu

einem Drittel in Anschlag zu bringen.

(5) Behinderungszeiten können im vollen Ausmaß

angerechnet werden, wenn der Bundesbeamte

innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall

der Behinderung in den Dienst einer der im § 2

Abs. 1 lit. a oder b genannten Dienstgeber, bei

Lehrern auch in den Dienst an einer Privatschule

mit Öffentlichkeitsrecht eingetreten ist. Der

fünfjährige Zeitraum beginnt jedoch bei Bundesbeamten,

auf die § 2 Abs. 5 anzuwenden ist, mit

dem Ende des nach Wegfall der Behinderung

für die Vollendung des Studiums noch erforderlichen

Zeitraumes. Wurde die angegebene Frist

nicht eingehalten, so kann die Behinderungszeit

im Rahmen des Abs. 2 angerechnet werden.

Abs. 1 lit. a letzter Halbsatz gilt sinngemäß.

Wirkung der Anrechnung.

§ 5. Angerechnete Vordienstzeiten sind zu

berücksichtigen

a) bei Beamten der Allgemeinen Verwaltung,

Beamten in handwerklicher Verwendung,

Wachebeamten und Berufsoffizieren für die

Vorrückung in der niedrigsten Dienstklasse

der Verwendungsgruppe, in der der

Bundesbeamte angestellt wurde, sowie nach

Maßgabe des § 32 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes

1956 in einer höheren Dienstklasse;

b) bei Richtern und staatsanwaltschaftlichen

Beamten nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 42 Abs, 3 des Gehaltsgesetzes 1956

für die Vorrückung;

c) bei Hochschulassistenten für die Vorrückung;

d) bei Lehrern für die Vorrückung;

e) bei Beamten des Schulaufsichtsdienstes nach

Maßgabe der Bestimmungen des § 65

Abs. 2 und des § 70 Abs. 1 und 2 des

Gehaltsgesetzes 1956 für die Vorrückung.

Durchführung der Anrechnung.

§ 6. (1) Vordienstzeiten werden auf schriftlichen

Antrag angerechnet. Der Antrag ist vom

Bundesbeamten, im Falle seines Todes von seinen

versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zu

stellen.

(2) Der Antrag ist spätestens drei Jahre nach

der Versetzung in den Ruhestand, im Falle des

Todes des Bundesbeamten während des Aktivstandes

spätestens drei Jahre nach seinem Tod

zu stellen.

(3) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses

kann der Bundesbeamte den Antrag nur dann

stellen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung

sechs Monate seit der Anstellung noch nicht verstrichen

sind.

(4) Die Anrechnung von Vordienstzeiten wird

wirksam

a) mit dem Tage der Anstellung, wenn der

Antrag binnen sechs Monaten nach der

Anstellung gestellt wird,

b) mit dem auf die Einbringung des Antrages

folgenden Monatsersten, wenn der Antrag

später gestellt wird.

In den Fällen des § 45 i Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956,

BGBl. Nr. 55, und der Ernennung eines zeitverpflichteten

Soldaten zum Berufsoffizier tritt

an die Stelle des Tages der Anstellung der Tag

der Ernennung.

(5) Der Bescheid, mit dem über den Antrag

gemäß Abs. 1 entschieden wird, ist schriftlich zu

erlassen.

Übergangsbestimmungen.

§ 7. Die fünfjährige Frist des § 4 Abs. 5 beginnt

bei Bundesbeamten, die als Beamte des

Flugsicherungsdienstes angestellt wurden, frühestens

mit 1. Jänner 1955, und bei Bundesbeamten,

die als Berufsoffiziere oder als Beamte

der Heeresverwaltung angestellt wurden, frühestens

mit 1. Jänner 1956 zu laufen.

§ 8. (1) Bundesbeamte, die vor der Kundmachung

der Vordienstzeitenverordnung 1957

angestellt worden sind, können — abgesehen von

den Fällen des § 10 Abs. 3 zweiter Satz — die

Anrechnung von Vordienstzeiten nach der Vordienstzeitenverordnung

1957 beantragen.

(2) § 6 der Vordienstzeitenverordnung. 1957

ist, wenn sich nach den Bestimmungen der Vordienstzeitenverordnung

1957 eine günstigere

Anrechnung ergibt als nach den Bestimmungen

der Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 73/

1948 — im folgenden Vordienstzeitenverordnung

1948 bezeichnet — mit der Maßgabe sinngemäß

anzuwenden, daß die Fristen des § 6 Albs. 2

und 4 mit der Kundmachung der Vordienstzeitenverordnung

1957 zu laufen beginnen. Wird

der Antrag binnen sechs Monaten gestellt, so

wird die Anrechnung der Vordienstzeiten mit

1. Feber 1956, frühestens mit dem Tag der Anstellung,

hinsichtlich der Behinderungszeiten

jedoch mit 1. Juli 1958 wirksam.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind

sinngemäß auf Pensionsparteien anzuwenden,

sofern der Bundesbeamte nach dem 31. Jänner

1956 aus dem Dienststand ausgeschieden ist.

§ 9. Die Anwendung der Vordienstzeitenverordnung

1948 in ihrer jeweils in Geltung gewesenen

Fassung auf Bezugsansprüche, die vor

dem 1. Feber 1956 liegende Zeiträume betreffen,

wird durch die Vordienstzeitenverordnung 1957

nicht berührt.

§ 10. (1) Die Bestimmungen der Vordienstzeitenverordnung

1957 — mit Ausnahme des

§ 2 Abs. 2 lit. a und b in Verbindung mit § 4

Abs. 2 und des § 2 Abs. 4 und 5 in Verbindung

mit § 4 Abs. 5 — sind auf Bezugsansprüche anzuwenden,

die nach dem 31. Jänner 1956 liegende

Zeiträume betreffen.

(2) Die Bestimmungen der Vordienstzeitenverordnung

1957 über die Anrechnung von Behinderungszeiten

sind auf. Bezugsamprüche anzuwenden,

die nach dem 30. Juni 1958 liegende

Zeiträume betreffen. Für Bezugsansprüche, die

vor dem 1. Juli 1958 liegende Zeiträume betreffen,

gelten die Bestimmungen der Vordienstzeitenverordnung

1948.

(3) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. a

und b in Verbindung mit § 4 Abs. 2 gelten für

Bundesbeamte, die nach dem 31. Jänner 1956

angestellt wurden. Für Bundesbeamte, die vor

dem 1. Feber 1956 angestellt wurden, gelten die

Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. d und des § 4

Abs. 2 der Vordienstzeitenverordnung 1948 auch

für Bezugsansprüche, die nach dem 31. Jänner

1956 liegende Zeiträume betreffen.

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