228. Verordnung: Vordienstzeitenverordnung 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, wird verordnet
Anwendungsbereich.
§ 1. Diese Verordnung findet auf die Bundesbeamten
Anwendung, die den Bestimmungen
des Gehaltsgesetzes 1956 unterliegen; ausgenommen
sind die ordentlichen Hochschulprofessoren
und die außerordentlichen Hochschulprofessoren,
ferner die zeitverpflichteten Soldaten.
Anrechenbare Vordienstzeiten.
§ 2. (1) Bundesbeamten sind folgende, dem
Zeitpunkt der Anstellung vorausgegangene Zeiträume
für die Vorrückung anzurechnen
a) die in einem Dienstverhältnis zum Bund,
zu einem Bundesland, zu einem Bezirk, zu
einer Gemeinde oder zu einer anderen
öffentlich-rechtlichen Körperschaft des
österreichischen Rechtes verbrachte Zeit;
gleichzuhalten sind im Dienst einer gesetzlich
anerkannten Religionsgesellschaft ohne
Bestehen eines Dienstverhältnisses zurückgelegte
Zeiten, sofern die Art der Dienstleistung
sonst im Rahmen eines Dienstverhältnisses
durchgeführt wird;
b) die in einem Dienstverhältnis zu Fonds,
Stiftungen oder Anstalten verbrachte Zeit;
c) die in einem durch Dienstordnung geregelten
Dienstverhältnis zu den Österreichischen
Bundes(Staats)bahnen verbrachte
Zeit; gleichzuhalten ist die bei einer Landes-
oder Privatbahn in einem durch
gleichartige Dienstordnungen geregelten
Dienstverhältnis verbrachte Zeit, soweit
sie anläßlich der Übernahme in ein durch
Dienstordnung geregeltes Dienstverhältnis
zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen
für die Erlangung höherer Bezüge
angerechnet worden ist;
d) die Zeit, während der der Bundesbeamte
zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht
auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes,
BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen
war, und die Zeit der Ableistung
des Präsenzdienstes auf Grund des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955;
e) die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung,
die über die gemeinsamen Erfordernisse
für die Erlangung von Dienstposten
einer bestimmten Verwendungsgruppe
hinaus für den Dienstzweig, in den der
Bundesbeamte aufgenommen wurde, vorgeschrieben
ist;
f) die Zeit der Einführung in das praktische
Lehramt;
g) die Zeit der Gerichtspraxis als Rechtspraktikant;
h) die Zeit der Dienstleistung als Gastarzt an
Universitätskliniken (einschließlich der
pathologischen, gerichtsmedizinischen und
zahnärztlichen Institute und der Röntgeninstitute)
und den auf Grund des Ärztegesetzes,
BGBl. Nr. 92/1949, für die Ausbildung
zugelassenen Krankenanstalten, soweit
sie nicht nach lit. e anzurechnen ist;
i) Zeiträume, die auf Grund des § 11 (allenfalls
im Zusammenhalt mit § 12) des Beamten-
Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/
1945, in einem der in lit. a bis c genannten
Dienstverhältnisse für die Vorrückung
angerechnet worden sind.
(2) Von der zuständigen Zentralstelle können
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
angerechnet werden
a) die in einem öffentlichen oder nicht öffentlichen
Dienst verbrachten Zeiten, soweit
sie nicht nach Abs. 1 oder 3 anzurechnen
sind;
b) Zeiträume, während der der Bundesbeamte
eine selbständige Berufstätigkeit ausgeübt
hat und vollbeschäftigt war;
c) Zeiträume, während der der Bundesbeamte
ein mindestens zweijähriges abgeschlossenes
Vollstudium absolviert hat, für das die Erfüllung
der gemeinsamen Erfordernisse für
die Erlangung von Dienistposten der Verwendungsgruppe,
in die der Bundesbeamte
aufgenommen wurde, Voraussetzung ist.
(3) Der altösterreichische Zivilstaats(Gendarmenie)
dienst, der gemeinsame österreichisch-
ungarische Zivilstaatsdienst und der Dienst als
Berufsmilitärperson in der bewaffneten Macht
der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie,
ferner die während des Krieges in den
Kalenderjahren 1914 bis einschließlich 1918 und
die in der provisorischen österreichischen Wehrmacht
zurückgelegte Militärdienstzeit sind einer
Bundesdienstzeit gleichzuhalten.
(4) Von der zuständigen Zentralstelle können
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für Finanzen, sofern
nicht die Voraussetzungen des Abs. 5 zutreffen,
als Behinderungszeiten Zeiträume angerechnet
werden, während der der Bundesbeamte
a) nach dem 13. März 1938 durch militärische
Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft
oder einen anderen durch den Krieg gegebenen
Grund oder
b) vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus
den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-
Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert
war; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls
eine militärische Dienstleistung ab 1. September
1939.
(5) Von der zuständigen Zentralstelle können
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für Finanzen als
Behinderungszeiten ferner Zeiträume angerechnet
werden, um die der Bundesbeamte das für die
Aufnahme auf seinen Dienstposten vorgeschriebene
Studium nur aus den im Abs. 4 lit. a und b
genannten Gründen später vollendet hat, als es
nach den österreichischen Studienvorschriften
frühestens möglich gewesen wäre.
Nicht anrechenbare Vordienstzeiten.
§ 3. (1) Von einer Anrechnung gemäß § 2 ist
ausgeschlossen
a) die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres
verbrachte Zeit;
b) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,
die nach den für dieses Dienstverhältnis
geltenden Bestimmungen für die Erlangung
höherer Bezüge nicht anrechenbar war;
c) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,
das durch den freiwilligen Austritt des
Bundesbeamten während eines anhängigen
Disziplinarverfahrens, durch Entlassung
auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses
oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung
aufgelöst wurde;
d) die Dienstzeit in einem nicht öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis, das aus dem
Verschulden des Bundesbeamten) vom
Dienstgeber vor Ablauf der Zeit, auf die
es eingegangen wurde, oder ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist aufgelöst
wurde;
e) Zeiträume, die in einer selbständigen Berufstätigkeit
verbracht wurden, für deren
weitere Ausübung der Bundesbeamte auf
Grund strafgerichtlicher oder disziplinärer
Verurteilung oder durch Verwaltungsverfügung
die Befugnis verloren hat;
f) Zeiträume, die im Zustand der Ämterunfähigkeit
verbracht wurden;
g) Zeiträume, für die dem Bundesbeamten aus
einem im § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c bezeichneten
Dienstverhältnis eine Anwartschaft
oder ein Anspruch auf einen laufenden
Ruhe(Versorgungs)genuß zusteht, sofern
nicht auf diese Anwartschaft oder auf
diesen Anspruch, soweit diese auf die angerechnete
Vordienstzeit entfallen, zugunsten
des Bundes verzichtet wird;
h) Zeiträume, für die der Bundesbeamte aus
inländischen öffentlichen Mitteln oder in
der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April
1945 aus öffentlichen Mitteln eine Abfertigung
erhalten hat, sofern er die Abfertigung
nicht rückerstattet. Erfolgt die
Anrechnung des betreffenden Zeitraumes
gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung
nicht im vollen Ausmaß (§ 4 Abs. 2),
so ist die Abfertigung nur im entsprechenden
Teilausmaß rückzuerstatten. Der rückzuerstattende
Betrag ist im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
festzusetzen; hiebei ist darauf Bedacht zu
nehmen, in welchem Verhältnis sich die
Bezüge in der Zeit zwischen der Flüssigmachung
der Abfertigung und der Einbringung
des Antrages um Rückerstattung im
Durchschnitt verändert haben.
(2) Die Bundesregierung kann bei Vorliegen
berücksichtigungswürdiger Gründe von einem
der im Abs. 1 lit. b bis f genannten Anrechnungshindernisse
Nachsicht erteilen.
(3) Ist ein kalendermäßiger Zeitraum nach § 2
mehrfach anrechenbar, so ist nur die günstigere
Anrechnung zulässig; die Bestimmung des
§ 6 Z. 6 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl Nr. 183/
1947, bleibt unberührt. Einem Bundesbeamten,
der während eines kalendermäßigen Zeitraumes
in mehreren Dienstverhältnissen stand und teilbeschäftigt
war, dürfen die in diesem Zeitraum
liegenden Vordienstzeiten zusammen nicht günstiger
als bei Vorliegen einer Vollbeschäftigung
angerechnet werden.
Ausmaß der Anrechnung.
§ 4. (1) Vordienstzeiten, die nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 1 und 3. und des § 3 zur Anrechnung
geeignet sind, sind in dem Ausmaß anzurechnen,
das sich nach den folgenden Bestimmungen ergeben
würde, wenn die Vordienstzeiten im Bundesdienst
zurückgelegt worden wären
a) Vordienstzeiten sind im vollen Ausmaß
anzurechnen, soweit sie nach Erfüllung der
gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung
von Dienstposten der Verwendungsgruppe,
in der die Anstellung erfolgt,
und in einer Verwendung zurückgelegt
wurden, die der Verwendung in dem
Dienstzweig, in dem die Anstellung erfolgt,
mindestens gleichwertig ist; hiebei ist eine
gemäß § 2 Abs. 1 lit. d anzurechnende
Vordienstzeit einer Dienstzeit in der Verwendungsgruppe
gleichzuhalten, in der der.
Beamte angestellt wurde;
b) die nach § 2 Abs: 1 lit. e und f anzurechnenden
Zeiten sind im vollen Ausmaß anzurechnen,
wenn die vorgeschriebene Verwendung
oder Ausbildung nach Erfüllung
der gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung
von Dienstposten der Verwendungsgruppe,
in der die Anstellung erfolgt,
zurückgelegt wurde;
c) Vordienstzeiten, die den in lit. a und b
festgesetzten Voraussetzungen nicht entsprechen,
sind so weit anzurechnen, als sich
eine Anrechnung im Fall einer Überstellung
aus der der Vordienstzeit entsprechen-
den niedrigeren Verwendungsgruppe in die
höhere Verwendungsgruppe gemäß §§ 35
und 62 des Gehaltsgesetzes 1956 ergeben
würde.
(2) Vordienstzeiten gemäß § 2 Abs. 2 können
im Rahmen der Bestimmungen des vorstehenden
Absatzes nur bis zur Hälfte angerechnet werden;
die Anrechnung darf einen Zeitraum von fünf
Jahren, soweit jedoch die während der Vordienstzeit
entfaltete Tätigkeit für den Dienstzweig,
in dem der Bundesbeamte angestellt
wurde, von Bedeutung ist, einen Zeitraum von
insgesamt zehn Jahren nicht übersteigen. Die
Beschränkung der Anrechnung auf die Hälfte
und auf den Zeitraum von zehn Jahren findet
so weit nicht Anwendung, als die zuständige
Zentralstelle im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
feststellt, daß es im öffentlichen Interesse
gelegen ist, dem Bundesbeamten eine
seiner bisherigen Berufslaufbahn entsprechende
besoldungsrechtliche Stellung zuzuerkennen.
(3) Nicht in Vollbeschäftigung verbrachte Vordienstzeiten
sind bei einer Dienstleistung von
mehr als drei Vierteln der Dienstleistung eines
entsprechenden vollbeschäftigten Bediensteten
voll, bei einer Dienstleistung von der Hälfte bis
zu drei Vierteln der Dienstleistung eines entsprechenden
vollbeschäftigten Bediensteten zu
zwei Dritteln, sonst zu einem Drittel in Anschlag
zu bringen.
(4) Vordienstzeiten als Lehrer sind, wenn die
Lehrverpflichtung wenigstens zehn Wochenstunden
betrug, voll, wenn sie wenigstens sechs
Wochenstunden betrug, zur Hälfte, sonst zu
einem Drittel in Anschlag zu bringen.
(5) Behinderungszeiten können im vollen Ausmaß
angerechnet werden, wenn der Bundesbeamte
innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall
der Behinderung in den Dienst einer der im § 2
Abs. 1 lit. a oder b genannten Dienstgeber, bei
Lehrern auch in den Dienst an einer Privatschule
mit Öffentlichkeitsrecht eingetreten ist. Der
fünfjährige Zeitraum beginnt jedoch bei Bundesbeamten,
auf die § 2 Abs. 5 anzuwenden ist, mit
dem Ende des nach Wegfall der Behinderung
für die Vollendung des Studiums noch erforderlichen
Zeitraumes. Wurde die angegebene Frist
nicht eingehalten, so kann die Behinderungszeit
im Rahmen des Abs. 2 angerechnet werden.
Abs. 1 lit. a letzter Halbsatz gilt sinngemäß.
Wirkung der Anrechnung.
§ 5. Angerechnete Vordienstzeiten sind zu
berücksichtigen
a) bei Beamten der Allgemeinen Verwaltung,
Beamten in handwerklicher Verwendung,
Wachebeamten und Berufsoffizieren für die
Vorrückung in der niedrigsten Dienstklasse
der Verwendungsgruppe, in der der
Bundesbeamte angestellt wurde, sowie nach
Maßgabe des § 32 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes
1956 in einer höheren Dienstklasse;
b) bei Richtern und staatsanwaltschaftlichen
Beamten nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 42 Abs, 3 des Gehaltsgesetzes 1956
für die Vorrückung;
c) bei Hochschulassistenten für die Vorrückung;
d) bei Lehrern für die Vorrückung;
e) bei Beamten des Schulaufsichtsdienstes nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 65
Abs. 2 und des § 70 Abs. 1 und 2 des
Gehaltsgesetzes 1956 für die Vorrückung.
Durchführung der Anrechnung.
§ 6. (1) Vordienstzeiten werden auf schriftlichen
Antrag angerechnet. Der Antrag ist vom
Bundesbeamten, im Falle seines Todes von seinen
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zu
stellen.
(2) Der Antrag ist spätestens drei Jahre nach
der Versetzung in den Ruhestand, im Falle des
Todes des Bundesbeamten während des Aktivstandes
spätestens drei Jahre nach seinem Tod
zu stellen.
(3) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses
kann der Bundesbeamte den Antrag nur dann
stellen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung
sechs Monate seit der Anstellung noch nicht verstrichen
sind.
(4) Die Anrechnung von Vordienstzeiten wird
wirksam
a) mit dem Tage der Anstellung, wenn der
Antrag binnen sechs Monaten nach der
Anstellung gestellt wird,
b) mit dem auf die Einbringung des Antrages
folgenden Monatsersten, wenn der Antrag
später gestellt wird.
In den Fällen des § 45 i Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956,
BGBl. Nr. 55, und der Ernennung eines zeitverpflichteten
Soldaten zum Berufsoffizier tritt
an die Stelle des Tages der Anstellung der Tag
der Ernennung.
(5) Der Bescheid, mit dem über den Antrag
gemäß Abs. 1 entschieden wird, ist schriftlich zu
erlassen.
Übergangsbestimmungen.
§ 7. Die fünfjährige Frist des § 4 Abs. 5 beginnt
bei Bundesbeamten, die als Beamte des
Flugsicherungsdienstes angestellt wurden, frühestens
mit 1. Jänner 1955, und bei Bundesbeamten,
die als Berufsoffiziere oder als Beamte
der Heeresverwaltung angestellt wurden, frühestens
mit 1. Jänner 1956 zu laufen.
§ 8. (1) Bundesbeamte, die vor der Kundmachung
der Vordienstzeitenverordnung 1957
angestellt worden sind, können — abgesehen von
den Fällen des § 10 Abs. 3 zweiter Satz — die
Anrechnung von Vordienstzeiten nach der Vordienstzeitenverordnung
1957 beantragen.
(2) § 6 der Vordienstzeitenverordnung. 1957
ist, wenn sich nach den Bestimmungen der Vordienstzeitenverordnung
1957 eine günstigere
Anrechnung ergibt als nach den Bestimmungen
der Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 73/
1948 — im folgenden Vordienstzeitenverordnung
1948 bezeichnet — mit der Maßgabe sinngemäß
anzuwenden, daß die Fristen des § 6 Albs. 2
und 4 mit der Kundmachung der Vordienstzeitenverordnung
1957 zu laufen beginnen. Wird
der Antrag binnen sechs Monaten gestellt, so
wird die Anrechnung der Vordienstzeiten mit
1. Feber 1956, frühestens mit dem Tag der Anstellung,
hinsichtlich der Behinderungszeiten
jedoch mit 1. Juli 1958 wirksam.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind
sinngemäß auf Pensionsparteien anzuwenden,
sofern der Bundesbeamte nach dem 31. Jänner
1956 aus dem Dienststand ausgeschieden ist.
§ 9. Die Anwendung der Vordienstzeitenverordnung
1948 in ihrer jeweils in Geltung gewesenen
Fassung auf Bezugsansprüche, die vor
dem 1. Feber 1956 liegende Zeiträume betreffen,
wird durch die Vordienstzeitenverordnung 1957
nicht berührt.
§ 10. (1) Die Bestimmungen der Vordienstzeitenverordnung
1957 — mit Ausnahme des
§ 2 Abs. 2 lit. a und b in Verbindung mit § 4
Abs. 2 und des § 2 Abs. 4 und 5 in Verbindung
mit § 4 Abs. 5 — sind auf Bezugsansprüche anzuwenden,
die nach dem 31. Jänner 1956 liegende
Zeiträume betreffen.
(2) Die Bestimmungen der Vordienstzeitenverordnung
1957 über die Anrechnung von Behinderungszeiten
sind auf. Bezugsamprüche anzuwenden,
die nach dem 30. Juni 1958 liegende
Zeiträume betreffen. Für Bezugsansprüche, die
vor dem 1. Juli 1958 liegende Zeiträume betreffen,
gelten die Bestimmungen der Vordienstzeitenverordnung
1948.
(3) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. a
und b in Verbindung mit § 4 Abs. 2 gelten für
Bundesbeamte, die nach dem 31. Jänner 1956
angestellt wurden. Für Bundesbeamte, die vor
dem 1. Feber 1956 angestellt wurden, gelten die
Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. d und des § 4
Abs. 2 der Vordienstzeitenverordnung 1948 auch
für Bezugsansprüche, die nach dem 31. Jänner
1956 liegende Zeiträume betreffen.