228_1955
AT
228. Bundesgesetz: Neuerliche Ergänzung des Feiertagsruhegesetzes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 228. Bundesgesetz: Neuerliche Ergänzung des Feiertagsruhegesetzes.
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Dem § 1 des Feiertagsruhegesetzes, StGBl.
Nr. 116/1945, in der Fassung der Bundesgesetze
vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 173, und vom
18. November 1955, BGBl. Nr. 227, der die
Bezeichnung § 1 Abs. 1 erhält, wird folgender
neuer Absatz 2 angefügt
„(2) Der Karfreitag gilt im Sinne dieses Gesetzes
als Feiertag für die Angehörigen der
evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen
Kirche und der Methodistenkirche."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
die Bundesministerien betraut, denen die Vollziehung
der in § 2 Abs. 1 des Feiertagsruhegesetzes
angeführten Vorschriften obliegt.