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228_1955 AT

228. Bundesgesetz: Neuerliche Ergänzung des Feiertagsruhegesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Bundesgesetz: Neuerliche Ergänzung des Feiertagsruhegesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Dem § 1 des Feiertagsruhegesetzes, StGBl.

Nr. 116/1945, in der Fassung der Bundesgesetze

vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 173, und vom

18. November 1955, BGBl. Nr. 227, der die

Bezeichnung § 1 Abs. 1 erhält, wird folgender

neuer Absatz 2 angefügt

„(2) Der Karfreitag gilt im Sinne dieses Gesetzes

als Feiertag für die Angehörigen der

evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen

Kirche und der Methodistenkirche."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

die Bundesministerien betraut, denen die Vollziehung

der in § 2 Abs. 1 des Feiertagsruhegesetzes

angeführten Vorschriften obliegt.

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