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228_1954 AT

228. Verordnung: Änderung der Pflichtzahl nach dem Jugendeinstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Verordnung: Änderung der Pflichtzahl nach dem Jugendeinstellungsgesetz.

Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Jugendeinstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 140/1953, wird verordnet

§ 1. Die Beschäftigungspflicht nach dem Jugendeinstellungsgesetz

ist in der Weise zu erfüllen, daß

jeder Dienstgeber auf fünf Dienstnehmer mindestens

einen Jugendlichen (§ 2 Abs. 2 des Jugendeinstellungsgesetzes)

oder Gleichgestellten (§ 2

Abs. 3 des Jugendeinstellungsgesetzes) und auf je

weitere 15 Dienstnehmer einen weiteren Jugendlichen

oder Gleichgestellten zu beschäftigen hat.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer

Kundmachung folgenden Monates in Kraft.

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