228_1954
AT
228. Verordnung: Änderung der Pflichtzahl nach dem Jugendeinstellungsgesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 228. Verordnung: Änderung der Pflichtzahl nach dem Jugendeinstellungsgesetz.
1954_228_0 228. Verordnung: Änderung der Pflichtzahl nach dem Jugendeinstellungsgesetz.
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Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Jugendeinstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 140/1953, wird verordnet
§ 1. Die Beschäftigungspflicht nach dem Jugendeinstellungsgesetz
ist in der Weise zu erfüllen, daß
jeder Dienstgeber auf fünf Dienstnehmer mindestens
einen Jugendlichen (§ 2 Abs. 2 des Jugendeinstellungsgesetzes)
oder Gleichgestellten (§ 2
Abs. 3 des Jugendeinstellungsgesetzes) und auf je
weitere 15 Dienstnehmer einen weiteren Jugendlichen
oder Gleichgestellten zu beschäftigen hat.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer
Kundmachung folgenden Monates in Kraft.