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228_1952 AT

228. Verordnung: Wiederinkrafttreten der durch das deutsche Handwerksrecht aufgehobenen oder gegenstandslos gewordenen österreichischen gewerberechtlichen Vorschriften.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Verordnung: Wiederinkrafttreten der durch das deutsche Handwerksrecht aufgehobenen oder gegenstandslos gewordenen österreichischen gewerberechtlichen Vorschriften.

Auf Grund der Artikel II und XXXVII der

Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179, der

§§ 23 und 24 der Gewerbeordnung und des Gesetzes

vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193,

betreffend die Regelung der konzessionierten

Baugewerbe, wird verordnet

§ 1. (1) Die österreichischen gewerberechtlichen

Vorschriften, die nicht Gesetzeskraft genossen

haben, treten, soweit sie durch die Vorschriften des

deutschen Handwerksrechtes (Artikel I Z. 2—8

der Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179)

aufgehoben worden oder gegenstandslos geworden

sind, wieder in Kraft.

(2) In dem im Abs. 1 bezeichneten Umfang

treten demgemäß insbesondere folgende Vorschriften

wieder in uneingeschränkte Wirksamkeit

1. Die Verordnung der Ministerien des Innern,

des Handels und für Kultus und Unterricht vom

27. Dezember 1893, RGBl. Nr. 195, in Betreff

des Prüfungs- und Zeugniswesens für Bewerber

um die Konzession zu einem Baugewerbe, ferner

in Betreff der bei der Vereinigung mehrerer Baugewerbe

in einer Person zu gewährenden Erleichterungen,

in der Fassung der Verordnungen

vom 7. November 1912, RGBl. Nr. 209, und

vom 31. Dezember 1919, StGBl. Nr. 13/1920;

2. die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Verkehr vom 21. Juni 1929, BGBl.

Nr. 213, über das konzessionierte Gewerbe der

Elektroinstallation;

3. die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Verkehr vom 7. April 1931,

BGBl. Nr. 111, über den Befähigungsnachweis

für das konzessionierte Gewerbe der Ausführung

von Gasrohrleitungen, Beleuchtungseinrichtungen

und Wasserleitungen;

4. die Verordnung des Bundesministers für

Handel und Verkehr vom 26. Oktober 1934,

BGBl. II Nr. 327, über den Befähigungsnachweis

für das Rauchfangkehrergewerbe;

5. die Verordnung des Bundesministers für

Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 131/1935, über

das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1953

in Kraft.

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