228. Bundesgesetz: Abänderung des Mietengesetzes und des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der
geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt
1. Im § 2 Abs. 1 erhalten der Einleitungssatz
und die lit. a folgende Fassung
„Der Mietzins, den der Vermieter, soweit sich
nicht aus Absatz 4 und den §§ 5, 7, 16 und 16 a
die Zulässigkeit eines höheren Mietzinses ergibt,
begehren kann (gesetzlicher Mietzins), besteht
a) aus dem Hauptmietzins, der, auf das Jahr
gerechnet, für jede Krone des Jahresmietzinses
für 1914 1 S betragen kann.
Der Jahresmietzins für 1914 ist auf
Grund des Mietzinses zu ermitteln, der für
den Mietgegenstand am 1. August 1914
vereinbart war;"
2. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für besondere Aufwendungen, die auf
Verlangen eines Mieters gemacht wurden und
über den gewöhnlichen Betriebsaufwand oder
über das zur ordnungsmäßigen Erhaltung des
Hauses erforderliche Maß hinausgehen (Verbesserungen),
ist ein angemessener Zuschlag zu
dem Mietzinse dieses Mieters zulässig, sofern
diese Aufwendungen nicht aus den Hauptmietzinsen
bestritten werden müssen (§ 6, Absatz 1).
Die Kosten des Betriebes und der Instandhaltung
eines Personen- oder Lastenaufzuges sind als
solche besondere Aufwendungen zugunsten der
Personen anzusehen, die, sei es auch auf Grund
eines bestehenden Mietvertrages, auf die Benutzung
des Aufzuges Anspruch erheben; die Bestimmungen
des § 4, Absatz 1 und 3 finden, und
zwar die des Absatzes 1, wenn nicht die Beteiligten
über die Aufteilung der Kosten etwas anderes
vereinbaren, sinngemäß Anwendung. Wird die
Benutzung des Aufzuges nicht beansprucht, so
kann dieser eingestellt werden. Die Bestimmungen
über Personen- und Lastenaufzüge finden
auf andere, zugunsten der Mieter bestehende besondere
Einrichtungen im Hause, wie Sammelheizung,
Vacuum cleaner u. dgl. sinngemäß Anwendung."
3. § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Aus den von den Mietern zu entrichtenden
Hauptmietzinsen (§ 2, Absatz 1, Punkt a) hat
der Vermieter
1. die Auslagen für die ordnungsmäßige Erhaltung
und Verwaltung des Hauses,
2. die mit dem Eigentum des Hauses verbundene
Vermögensteuer und den Besatzungskostenbeitrag
vom Vermögen,
3. allfällige Verbesserungen des Hauses zu
bestreiten. Als Verbesserungen gelten insbesondere
a) die Errichtung oder Ausgestaltung von der
gemeinsamen Benützung der Bewohner
dienenden, einer zeitgemäßen Wohnkultur
entsprechenden Anlagen;
b) die Errichtung oder die Umgestaltung von
Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Beheizungs-
und sanitären Anlagen, gleichgültig, ob sie
in den einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten
oder außerhalb derselben
liegen.
Außer den in lit. b genannten Arbeiten ist der
Vermieter in den einzelnen Wohnungen oder
Geschäftsräumlichkeiten zur Vornahme von Verbesserungen
überhaupt nicht, zur Vornahme von
Erhaltungsarbeiten nur insoweit verpflichtet, als
es sich um ernste Schäden des Hauses handelt."
4. § 6 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Für die mit der Verwaltung des Hauses
verbundene Tätigkeit, einschließlich der Auslagen
für Drucksorten u. dgl., kann der Vermieter
von den allgemein geltenden gesetzlichen Hauptmietzinsen
(§ 2, Absatz 1, Punkt a) ein Zehntel
als Verwaltungskosten in Abzug bringen."
5. § 7 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Wenn die unbedingt notwendigen Erhaltungsauslagen
einschließlich des Erfordernisses
nach § 6, Absatz 3, die Summe der von den Mietern
zu entrichtenden Hauptmietzinse und der
entsprechend vervielfachten (§ 2, Absatz 1,
Punkt a) Jahresmietwerte nicht vermieteter Bestandteile
(§ 4, Absatz 1 und 2) übersteigen,
kann der Vermieter oder mindestens ein Drittel
der, Mieter bei der Mietkommission eine Erhöhung
der Hauptmietzinse um den Fehlbetrag
begehren, falls nicht über dessen Deckung eine
freie Vereinbarung zustande kommt. Der Antrag
kann auch von der Gemeinde gestellt
werden.
(2) Bei der Entscheidung über einen Antrag
nach Absatz 1 hat die Mietkommission zu prüfen,
ob die Auslagen auch unter Heranziehung der
in den letzten fünf Jahren nicht zu den im § 6,
Absatz 1, genannten Zwecken verwendeten Teile
der Hauptmiet(Instandhaltungs)zinse nicht gedeckt
sind. Trifft dies zu, so ist auszusprechen,
auf welchen Betrag der Hauptmietzins erhöht
wird und von wann an und auf welche Zeit der
erhöhte Betrag zu entrichten ist. Handelt es sich
um eine große Instandhaltungsarbeit (§ 6, Absatz
2), so hat die Mietkommission den Zeitraum,
innerhalb dessen die Auslage aus den
Hauptmietzinsen zu decken ist, unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Lage des Vermieters
und der Gesamtheit der Mieter nach
billigem Ermessen zu bestimmen; der Zeitraum
darf aber zehn Jahre nicht übersteigen. Der
neue Hauptmietzins ist für alle Mieter im
gleichen Verhältnis zum bisherigen Hauptmietzins
festzusetzen. Bei Berechnung des
neuen Hauptmietzinses ist von dem Hauptmietzins
auszugehen, der bisher für den
betreffenden Mietgegenstand allgemein (§ 2)
gegolten hat. Hat ein Mieter vereinbarungsgemäß
oder auf Grund einer Entscheidung einen
höheren Mietzins zu entrichten, so ist dieser in
den auf ihn entfallenden neuen Hauptmietzins
einzurechnen; eine anderweitige Vereinbarung
über die Frage der Einrechnung kann hinsichtlich
des bei einer Neuvermietung gemäß § 16, Absatz
1, zulässigerweise vereinbarten Mehrbetrages
von höchstens 13 g für jede Krone des Jahresmietzinses
für 1914 nicht rechtsgültig getroffen
werden."
6. § 7 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Hat der Vermieter das Haus erst nach
dem 1. Jänner 1938 um einen besonders
niedrigen Kaufpreis erworben, so hat die Mietkommission
nach billigem Ermessen zu entscheiden,
inwieweit der Vermieter eine größere
Instandhaltungsarbeit (§ 6, Absatz 2) auf den
Hauptmietzins anrechnen kann."
7. § 8 hat zu lauten
„§ 8. (1) Unterläßt es der Vermieter, Arbeiten,
die der ordnungsmäßigen Erhaltung oder, sofern
solche nicht erforderlich sind, der Verbesserung
dienen (§ 6, Absatz 1), durchführen zu lassen,
obwohl die Hauptmietzinse dafür Deckung bieten
(§§ 6, 7), so kann der Mieter bei der Mietkommission
begehren, daß der Vermieter zu
deren Vornahme verhalten werde. Einen gleichen
Beschluß hat die Mietkommission in dem bezeichneten
Fall auf Anzeige der Gemeinde zu
fassen; in der Anzeige ist glaubhaft zu machen
(§ 274 ZPO.), daß der Vermieter Arbeiten der
angeführten Art nicht durchführen läßt und,
wenn es sich um Verbesserungen handelt, daß
Arbeiten, die der ordnungsmäßigen Erhaltung
dienen, nicht erforderlich sind.
(2) Erkennt die Mietkommission gemäß dem
Antrage (der Anzeige), so hat sie dem Vermieter
unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zur
Höhe des halben jährlichen Hauptmietzinses die
Vornahme der Arbeit, zu deren Durchführung
er verhalten wurde, innerhalb einer angemessenen
Frist aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf
der Frist hat die Mietkommission die Ordnungsstrafe
zu verhängen, auf Antrag oder von Amts
wegen die Gemeinde, falls sich diese dazu bereit
erklärt hat, oder sonst einen geeigneten Dritten
zu ermächtigen, die Arbeit aus den Hauptmietzinsen
durchführen zu lassen und zugleich die
Mieter des Hauses anzuweisen, die Beträge, die
sie als Hauptmietzins zu leisten haben, ganz oder
zu einem bestimmten Teil bis auf weiteres nicht
an den Vermieter, sondern an eine andere geeignete
Stelle (Gemeinde, ein Dritter) abzuführen.
Zugleich hat die Mietkommission auf
Antrag eines Mieters dem Vermieter aufzutragen,
bereits eingehobene, aber nicht bestimmungsgemäß
verwendete Zinsbeträge binnen 14 Tagen
bei Exekution an den Dritten (die Gemeinde)
zur gesetzmäßigen Verwendung herauszugeben.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der
Dritte (die Gemeinde) Exekution beantragen.
Außerdem kann die Mietkommission den Dritten
(die Gemeinde) ermächtigen, das für die Durchführung
der Arbeiten erforderliche Kapital bis
zur Höhe der nicht bestimmungsgemäß verwendeten
Zinsbeträge namens des Hauseigentümers
gegen angemessene Verzinsung aufzunehmen,
die erforderlichen Urkunden zu fertigen
und die grundbücherliche Sicherstellung auf der
Liegenschaft, an der die Arbeit vorgenommen
werden soll, durchzuführen. Der Ermächtigte hat
hiebei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
anzuwenden."
8. § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Der Vermieter hat die ihm als Hauptmietzins
(§§ 2 und 7) zufließenden Beträge und
die Auslagen für die im § 6, Absatz 1, genannten
Zwecke in übersichtlicher Form zu verzeichnen.
Er hat den Mietern oder einem von ihnen namhaft
gemachten Bevollmächtigten am 1. Juni und
am 1. Dezember jedes Jahres eine Aufstellung
über die Jahresmietzinse für 1914 beziehungsweise
Jahresmietwerte und die Aufzeichnung
über die tatsächlich vereinnahmten Hauptmietzinse
und ihre Verwendung, soweit sie während
der letzten fünf Jahre für die im § 6, Absatz 1,
genannten Zwecke aufgewendet wurden, samt
den dazugehörigen Belegen zur Einsicht während
der folgenden drei Tage vorzulegen. Durch die
Auflegung der genannten Aufzeichnungen, Aufstellungen
und Belege beim Hausbesorger oder,
falls ein solcher nicht vorhanden ist, bei einer
im Hause wohnenden Partei ist dieser Verpflichtung
entsprochen.
(2) Kommt der Vermieter der im Abs. 1 ausgesprochenen
Verpflichtung nicht nach, so ist er
auf Antrag eines Mieters von der Mietkommission
dazu zu verhalten (§ 34)."
9. § 13 hat zu lauten
„§ 13. Der Vermieter kann vom Mieter die
Entrichtung des nach den Bestimmungen der
§§ 2 bis 5, 7 und 11 zulässigen Mietzinses (Zuschlages)
zu den aus § 12 sich ergebenden
Terminen auch dann verlangen, wenn durch
Vertrag mit dem Mieter der Mietzins für eine
längere Zeit bindend vereinbart worden ist."
10. § 27 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) In Gemeinden, in denen ein eigenes Gemeindeamt
zur Behandlung der Angelegenheiten
der Wohnungsfürsorge (Wohnungsamt, Wohnungsfürsorgeamt)
besteht und die durch Kundmachung
der Bundesminister für Justiz und für
soziale Verwaltung bezeichnet werden, kann die
Mietkommission vom Vermieter oder vom
Mieter hinsichtlich der in der Gemeinde gelegenen
Mietgegenstände erst angerufen werden,
wenn die Sache zunächst bei der Gemeinde anhängig
gemacht wurde. Dies gilt jedoch nicht für
Anträge (Anzeigen) gemäß § 8.
(2) Die Gemeinde hat nach Vornahme der
erforderlichen Erhebungen eine gütliche Beilegung
des Streites zu versuchen und, wenn der
Versuch ohne Erfolg bleibt, auf Antrag eine vorläufige
Entscheidung zu fällen. Das Verfahren
ist möglichst zu beschleunigen und soll längstens
binnen drei Wochen beendet sein. Vor der Entscheidung
über Anträge nach § 7 hat die Gemeinde
die Stellungnahme der für Bauangelegenheiten
zuständigen Stelle über die unbedingte
Notwendigkeit der Erhaltungsarbeit und über
den im § 6, Absatz 2, genannten Zeitraum einzuholen."
11. § 28 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Für Anträge nach § 7 und § 8 gelten
noch die folgenden besonderen Vorschriften
1. Anträgen nach § 7 sind beizufügen
a) ein Kostenvoranschlag über die beabsichtigte
Erhaltungsarbeit in zweifacher Ausfertigung;
b) eine Aufstellung über die Jahresmietzinse
für 1914 beziehungsweise die Jahresmietwerte
der einzelnen Mietgegenstände;
c) ein Nachweis darüber, daß die Auslagen
auch unter Heranziehung der in den letzten
fünf Jahren nicht zu den im§ 6, Absatz 1,
genannten Zwecken verwendeten Teile der
Hauptmietzinse nicht gedeckt sind;
d) eine Berechnung der Beträge, auf welche
die Hauptmietzinse unter Berücksichtigung
der Deckung der Kosten der Erhaltungsarbeit
zuzüglich einer angemessenen Verzinsung
des aufgewendeten eigenen oder
fremden Kapitales innerhalb eines Zeitraumes
von längstens zehn Jahren zu
erhöhen sind.
2. Anträgen nach § 8 ist ein Kostenvoranschlag
über die beabsichtigte Erhaltungsarbeit oder Verbesserung
beizufügen.
3. Der Antragsgegner kann vor der ersten
Verhandlung ebenfalls einen Kostenvoranschlag
vorlegen. Vor der Entscheidung hat die Mietkommission
die Stellungnahme der für Bauangelegenheiten
zuständigen Stelle über den im
§ 6, Absatz 2, genannten Zeitraum und bei Anträgen
nach § 7 über die unbedingte Notwendigkeit
der Erhaltungsarbeit, bei Anträgen nach
§ 8 darüber, ob die Arbeit der ordnungsmäßigen
Erhaltung oder Verbesserung dient, einzuholen.
4. Wird in der Entscheidung über einen Antrag
nach § 8 der Vermieter zur Vornahme
von Arbeiten, die der ordnungsmäßigen Erhaltung
oder Verbesserung dienen, verhalten, so
steht die Beschwerde an den Gerichtshof
I. Instanz nur offen, wenn die Mietkommission
diese wegen der Schwierigkeit der Rechtsfrage
in der Entscheidung ausdrücklich zuläßt.
5. Über Beschwerden gegen Entscheidungen
der Mietkommission hat der Gerichtshof I. Instanz
längstens binnen vier Wochen zu entscheiden."
12. § 34 hat zu lauten
„§ 34. Weigert sich der Vermieter auch bei
der mündlichen Verhandlung vor der Mietkommission,
die Einsicht in die Aufzeichnung
(§ 9) und in die Belege über die Auslagen für
das Haus (§ 4, Absatz 3, und § 9) zu gewähren,
oder erscheint er zur Verhandlung nicht,
so hat die Mietkommission auf Antrag des
Mieters dem Vermieter unter Androhung einer
Ordnungsstrafe, die im einzelnen Falle höchstens
500 S betragen kann, aufzutragen, die Einsicht
binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht
übersteigenden Frist zu gestatten. Die Ordnungsstrafe
ist zu verhängen, wenn dem Auftrage
ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird;
sie kann auch wiederholt verhängt werden."
Artikel II.
Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl.
Nr. 130/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 26/1951, wird abgeändert wie folgt
1. § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a, bb, hat zu lauten
„bb) Der jährliche Beitrag beträgt 10 Groschen
für jede Krone des Jahresmietzinses für
1914. Der Beitrag erhöht sich um 3 Groschen,
falls der Hauseigentümer mit der
Zahlung an das zuständige Finanzamt
länger als sechs Monate im Rückstand ist."
2. § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Ab 1. Juli 1950 gilt ein Zuschlag
von 13 Groschen für jede Krone des Jahresmietzinses
für 1914 zum Hauptmietzins (§§ 2,
7, 12 des Mietengesetzes) vereinbart,
a) wenn die Mieträume hinsichtlich der Mietzinsbildung
dem Mietengesetz unterliegen,
b) wenn der Eigentümer in Ansehung dieser
Mieträume nach § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a
beitragspflichtig ist und
c) wenn und soweit nicht bereits eine rechtswirksame
Vereinbarung nach § 16 Abs. 1
des Mietengesetzes vorliegt.
(2) Für die mit der Einhebung und Entrichtung
des Wohnhauswiederaufbaubeitrages verbundene
Tätigkeit gebühren dem Hauseigentümer
ab 1. Jänner 1952 von dem im Absatz 1
genannten Zuschlag 3 Groschen für jede Krone
des Jahresmietzinses für 1914.
(3) Auf den Zuschlag nach Absatz 1 finden die
Vorschriften des § 7 Abs. 2 erster und sechster
Satz des Mietengesetzes keine Anwendung; er
schließt die Vereinbarung eines Neuvermietungszuschlages
(§ 16 Abs. 1 zweiter Halbsatz des
Mietengesetzes) aus."
Artikel III.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
1. Der nach diesem Bundesgesetz für zulässig
erklärte gesetzliche Mietzins (Art." I Z. 1) ist
für die Zeit ab 1. November 1951 zu bezahlen,
sofern das darauf gerichtete Begehren des Vermieters
dem Mieter spätestens binnen vier
Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bekanntgegeben wird. Wird das Begehren
nach Ablauf dieser Frist gestellt, so findet
§ 12 des Mietengesetzes Anwendung.
2. Vereinbarungen und Entscheidungen, die
vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß
§ 5 Abs. 1 in der bisherigen Fassung getroffen
wurden, bleiben unberührt.
3. Für die Anwendung der neugefaßten Bestimmung
des § 7 Abs. 2 des Mietengesetzes
(Art. I Z. 5) gilt bis zum 1. Februar 1953 die
Einschränkung, daß der Zeitraum für die Heranziehung
der zu den im § 6 Abs. 1 des Mietengesetzes
genannten Zwecken zu verwendenden
Teile der Hauptmietzinse nicht vor dem 1. Februar
1948 beginnt.
4. Für die Anwendung der Bestimmung des
Art. I Z. 8 dieses Bundesgesetzes gilt bis zum
1. Februar 1953 die Einschränkung, daß der
Zeitraum, für den die Aufzeichnung über die
tatsächlich vereinnahmten Hauptmietzinse und
ihre Verwendung samt den dazugehörigen Belegen
vorzulegen ist, nicht vor dem 1. Februar
1948 beginnt.
5. Die Bestimmung des Art. II Z. 1 gilt ab
1. Jänner 1952.
6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des Art. II Z. 1 und des Art. III
Z. 5 das Bundesministerium für Finanzen, im
übrigen das Bundesministerium für Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung betraut.