Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
228_1951 AT

228. Bundesgesetz: Abänderung des Mietengesetzes und des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Bundesgesetz: Abänderung des Mietengesetzes und des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der

geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt

1. Im § 2 Abs. 1 erhalten der Einleitungssatz

und die lit. a folgende Fassung

„Der Mietzins, den der Vermieter, soweit sich

nicht aus Absatz 4 und den §§ 5, 7, 16 und 16 a

die Zulässigkeit eines höheren Mietzinses ergibt,

begehren kann (gesetzlicher Mietzins), besteht

a) aus dem Hauptmietzins, der, auf das Jahr

gerechnet, für jede Krone des Jahresmietzinses

für 1914 1 S betragen kann.

Der Jahresmietzins für 1914 ist auf

Grund des Mietzinses zu ermitteln, der für

den Mietgegenstand am 1. August 1914

vereinbart war;"

2. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für besondere Aufwendungen, die auf

Verlangen eines Mieters gemacht wurden und

über den gewöhnlichen Betriebsaufwand oder

über das zur ordnungsmäßigen Erhaltung des

Hauses erforderliche Maß hinausgehen (Verbesserungen),

ist ein angemessener Zuschlag zu

dem Mietzinse dieses Mieters zulässig, sofern

diese Aufwendungen nicht aus den Hauptmietzinsen

bestritten werden müssen (§ 6, Absatz 1).

Die Kosten des Betriebes und der Instandhaltung

eines Personen- oder Lastenaufzuges sind als

solche besondere Aufwendungen zugunsten der

Personen anzusehen, die, sei es auch auf Grund

eines bestehenden Mietvertrages, auf die Benutzung

des Aufzuges Anspruch erheben; die Bestimmungen

des § 4, Absatz 1 und 3 finden, und

zwar die des Absatzes 1, wenn nicht die Beteiligten

über die Aufteilung der Kosten etwas anderes

vereinbaren, sinngemäß Anwendung. Wird die

Benutzung des Aufzuges nicht beansprucht, so

kann dieser eingestellt werden. Die Bestimmungen

über Personen- und Lastenaufzüge finden

auf andere, zugunsten der Mieter bestehende besondere

Einrichtungen im Hause, wie Sammelheizung,

Vacuum cleaner u. dgl. sinngemäß Anwendung."

3. § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Aus den von den Mietern zu entrichtenden

Hauptmietzinsen (§ 2, Absatz 1, Punkt a) hat

der Vermieter

1. die Auslagen für die ordnungsmäßige Erhaltung

und Verwaltung des Hauses,

2. die mit dem Eigentum des Hauses verbundene

Vermögensteuer und den Besatzungskostenbeitrag

vom Vermögen,

3. allfällige Verbesserungen des Hauses zu

bestreiten. Als Verbesserungen gelten insbesondere

a) die Errichtung oder Ausgestaltung von der

gemeinsamen Benützung der Bewohner

dienenden, einer zeitgemäßen Wohnkultur

entsprechenden Anlagen;

b) die Errichtung oder die Umgestaltung von

Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Beheizungs-

und sanitären Anlagen, gleichgültig, ob sie

in den einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten

oder außerhalb derselben

liegen.

Außer den in lit. b genannten Arbeiten ist der

Vermieter in den einzelnen Wohnungen oder

Geschäftsräumlichkeiten zur Vornahme von Verbesserungen

überhaupt nicht, zur Vornahme von

Erhaltungsarbeiten nur insoweit verpflichtet, als

es sich um ernste Schäden des Hauses handelt."

4. § 6 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Für die mit der Verwaltung des Hauses

verbundene Tätigkeit, einschließlich der Auslagen

für Drucksorten u. dgl., kann der Vermieter

von den allgemein geltenden gesetzlichen Hauptmietzinsen

(§ 2, Absatz 1, Punkt a) ein Zehntel

als Verwaltungskosten in Abzug bringen."

5. § 7 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Wenn die unbedingt notwendigen Erhaltungsauslagen

einschließlich des Erfordernisses

nach § 6, Absatz 3, die Summe der von den Mietern

zu entrichtenden Hauptmietzinse und der

entsprechend vervielfachten (§ 2, Absatz 1,

Punkt a) Jahresmietwerte nicht vermieteter Bestandteile

(§ 4, Absatz 1 und 2) übersteigen,

kann der Vermieter oder mindestens ein Drittel

der, Mieter bei der Mietkommission eine Erhöhung

der Hauptmietzinse um den Fehlbetrag

begehren, falls nicht über dessen Deckung eine

freie Vereinbarung zustande kommt. Der Antrag

kann auch von der Gemeinde gestellt

werden.

(2) Bei der Entscheidung über einen Antrag

nach Absatz 1 hat die Mietkommission zu prüfen,

ob die Auslagen auch unter Heranziehung der

in den letzten fünf Jahren nicht zu den im § 6,

Absatz 1, genannten Zwecken verwendeten Teile

der Hauptmiet(Instandhaltungs)zinse nicht gedeckt

sind. Trifft dies zu, so ist auszusprechen,

auf welchen Betrag der Hauptmietzins erhöht

wird und von wann an und auf welche Zeit der

erhöhte Betrag zu entrichten ist. Handelt es sich

um eine große Instandhaltungsarbeit (§ 6, Absatz

2), so hat die Mietkommission den Zeitraum,

innerhalb dessen die Auslage aus den

Hauptmietzinsen zu decken ist, unter Berücksichtigung

der wirtschaftlichen Lage des Vermieters

und der Gesamtheit der Mieter nach

billigem Ermessen zu bestimmen; der Zeitraum

darf aber zehn Jahre nicht übersteigen. Der

neue Hauptmietzins ist für alle Mieter im

gleichen Verhältnis zum bisherigen Hauptmietzins

festzusetzen. Bei Berechnung des

neuen Hauptmietzinses ist von dem Hauptmietzins

auszugehen, der bisher für den

betreffenden Mietgegenstand allgemein (§ 2)

gegolten hat. Hat ein Mieter vereinbarungsgemäß

oder auf Grund einer Entscheidung einen

höheren Mietzins zu entrichten, so ist dieser in

den auf ihn entfallenden neuen Hauptmietzins

einzurechnen; eine anderweitige Vereinbarung

über die Frage der Einrechnung kann hinsichtlich

des bei einer Neuvermietung gemäß § 16, Absatz

1, zulässigerweise vereinbarten Mehrbetrages

von höchstens 13 g für jede Krone des Jahresmietzinses

für 1914 nicht rechtsgültig getroffen

werden."

6. § 7 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Hat der Vermieter das Haus erst nach

dem 1. Jänner 1938 um einen besonders

niedrigen Kaufpreis erworben, so hat die Mietkommission

nach billigem Ermessen zu entscheiden,

inwieweit der Vermieter eine größere

Instandhaltungsarbeit (§ 6, Absatz 2) auf den

Hauptmietzins anrechnen kann."

7. § 8 hat zu lauten

„§ 8. (1) Unterläßt es der Vermieter, Arbeiten,

die der ordnungsmäßigen Erhaltung oder, sofern

solche nicht erforderlich sind, der Verbesserung

dienen (§ 6, Absatz 1), durchführen zu lassen,

obwohl die Hauptmietzinse dafür Deckung bieten

(§§ 6, 7), so kann der Mieter bei der Mietkommission

begehren, daß der Vermieter zu

deren Vornahme verhalten werde. Einen gleichen

Beschluß hat die Mietkommission in dem bezeichneten

Fall auf Anzeige der Gemeinde zu

fassen; in der Anzeige ist glaubhaft zu machen

(§ 274 ZPO.), daß der Vermieter Arbeiten der

angeführten Art nicht durchführen läßt und,

wenn es sich um Verbesserungen handelt, daß

Arbeiten, die der ordnungsmäßigen Erhaltung

dienen, nicht erforderlich sind.

(2) Erkennt die Mietkommission gemäß dem

Antrage (der Anzeige), so hat sie dem Vermieter

unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zur

Höhe des halben jährlichen Hauptmietzinses die

Vornahme der Arbeit, zu deren Durchführung

er verhalten wurde, innerhalb einer angemessenen

Frist aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf

der Frist hat die Mietkommission die Ordnungsstrafe

zu verhängen, auf Antrag oder von Amts

wegen die Gemeinde, falls sich diese dazu bereit

erklärt hat, oder sonst einen geeigneten Dritten

zu ermächtigen, die Arbeit aus den Hauptmietzinsen

durchführen zu lassen und zugleich die

Mieter des Hauses anzuweisen, die Beträge, die

sie als Hauptmietzins zu leisten haben, ganz oder

zu einem bestimmten Teil bis auf weiteres nicht

an den Vermieter, sondern an eine andere geeignete

Stelle (Gemeinde, ein Dritter) abzuführen.

Zugleich hat die Mietkommission auf

Antrag eines Mieters dem Vermieter aufzutragen,

bereits eingehobene, aber nicht bestimmungsgemäß

verwendete Zinsbeträge binnen 14 Tagen

bei Exekution an den Dritten (die Gemeinde)

zur gesetzmäßigen Verwendung herauszugeben.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der

Dritte (die Gemeinde) Exekution beantragen.

Außerdem kann die Mietkommission den Dritten

(die Gemeinde) ermächtigen, das für die Durchführung

der Arbeiten erforderliche Kapital bis

zur Höhe der nicht bestimmungsgemäß verwendeten

Zinsbeträge namens des Hauseigentümers

gegen angemessene Verzinsung aufzunehmen,

die erforderlichen Urkunden zu fertigen

und die grundbücherliche Sicherstellung auf der

Liegenschaft, an der die Arbeit vorgenommen

werden soll, durchzuführen. Der Ermächtigte hat

hiebei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes

anzuwenden."

8. § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Der Vermieter hat die ihm als Hauptmietzins

(§§ 2 und 7) zufließenden Beträge und

die Auslagen für die im § 6, Absatz 1, genannten

Zwecke in übersichtlicher Form zu verzeichnen.

Er hat den Mietern oder einem von ihnen namhaft

gemachten Bevollmächtigten am 1. Juni und

am 1. Dezember jedes Jahres eine Aufstellung

über die Jahresmietzinse für 1914 beziehungsweise

Jahresmietwerte und die Aufzeichnung

über die tatsächlich vereinnahmten Hauptmietzinse

und ihre Verwendung, soweit sie während

der letzten fünf Jahre für die im § 6, Absatz 1,

genannten Zwecke aufgewendet wurden, samt

den dazugehörigen Belegen zur Einsicht während

der folgenden drei Tage vorzulegen. Durch die

Auflegung der genannten Aufzeichnungen, Aufstellungen

und Belege beim Hausbesorger oder,

falls ein solcher nicht vorhanden ist, bei einer

im Hause wohnenden Partei ist dieser Verpflichtung

entsprochen.

(2) Kommt der Vermieter der im Abs. 1 ausgesprochenen

Verpflichtung nicht nach, so ist er

auf Antrag eines Mieters von der Mietkommission

dazu zu verhalten (§ 34)."

9. § 13 hat zu lauten

„§ 13. Der Vermieter kann vom Mieter die

Entrichtung des nach den Bestimmungen der

§§ 2 bis 5, 7 und 11 zulässigen Mietzinses (Zuschlages)

zu den aus § 12 sich ergebenden

Terminen auch dann verlangen, wenn durch

Vertrag mit dem Mieter der Mietzins für eine

längere Zeit bindend vereinbart worden ist."

10. § 27 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) In Gemeinden, in denen ein eigenes Gemeindeamt

zur Behandlung der Angelegenheiten

der Wohnungsfürsorge (Wohnungsamt, Wohnungsfürsorgeamt)

besteht und die durch Kundmachung

der Bundesminister für Justiz und für

soziale Verwaltung bezeichnet werden, kann die

Mietkommission vom Vermieter oder vom

Mieter hinsichtlich der in der Gemeinde gelegenen

Mietgegenstände erst angerufen werden,

wenn die Sache zunächst bei der Gemeinde anhängig

gemacht wurde. Dies gilt jedoch nicht für

Anträge (Anzeigen) gemäß § 8.

(2) Die Gemeinde hat nach Vornahme der

erforderlichen Erhebungen eine gütliche Beilegung

des Streites zu versuchen und, wenn der

Versuch ohne Erfolg bleibt, auf Antrag eine vorläufige

Entscheidung zu fällen. Das Verfahren

ist möglichst zu beschleunigen und soll längstens

binnen drei Wochen beendet sein. Vor der Entscheidung

über Anträge nach § 7 hat die Gemeinde

die Stellungnahme der für Bauangelegenheiten

zuständigen Stelle über die unbedingte

Notwendigkeit der Erhaltungsarbeit und über

den im § 6, Absatz 2, genannten Zeitraum einzuholen."

11. § 28 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Für Anträge nach § 7 und § 8 gelten

noch die folgenden besonderen Vorschriften

1. Anträgen nach § 7 sind beizufügen

a) ein Kostenvoranschlag über die beabsichtigte

Erhaltungsarbeit in zweifacher Ausfertigung;

b) eine Aufstellung über die Jahresmietzinse

für 1914 beziehungsweise die Jahresmietwerte

der einzelnen Mietgegenstände;

c) ein Nachweis darüber, daß die Auslagen

auch unter Heranziehung der in den letzten

fünf Jahren nicht zu den im§ 6, Absatz 1,

genannten Zwecken verwendeten Teile der

Hauptmietzinse nicht gedeckt sind;

d) eine Berechnung der Beträge, auf welche

die Hauptmietzinse unter Berücksichtigung

der Deckung der Kosten der Erhaltungsarbeit

zuzüglich einer angemessenen Verzinsung

des aufgewendeten eigenen oder

fremden Kapitales innerhalb eines Zeitraumes

von längstens zehn Jahren zu

erhöhen sind.

2. Anträgen nach § 8 ist ein Kostenvoranschlag

über die beabsichtigte Erhaltungsarbeit oder Verbesserung

beizufügen.

3. Der Antragsgegner kann vor der ersten

Verhandlung ebenfalls einen Kostenvoranschlag

vorlegen. Vor der Entscheidung hat die Mietkommission

die Stellungnahme der für Bauangelegenheiten

zuständigen Stelle über den im

§ 6, Absatz 2, genannten Zeitraum und bei Anträgen

nach § 7 über die unbedingte Notwendigkeit

der Erhaltungsarbeit, bei Anträgen nach

§ 8 darüber, ob die Arbeit der ordnungsmäßigen

Erhaltung oder Verbesserung dient, einzuholen.

4. Wird in der Entscheidung über einen Antrag

nach § 8 der Vermieter zur Vornahme

von Arbeiten, die der ordnungsmäßigen Erhaltung

oder Verbesserung dienen, verhalten, so

steht die Beschwerde an den Gerichtshof

I. Instanz nur offen, wenn die Mietkommission

diese wegen der Schwierigkeit der Rechtsfrage

in der Entscheidung ausdrücklich zuläßt.

5. Über Beschwerden gegen Entscheidungen

der Mietkommission hat der Gerichtshof I. Instanz

längstens binnen vier Wochen zu entscheiden."

12. § 34 hat zu lauten

„§ 34. Weigert sich der Vermieter auch bei

der mündlichen Verhandlung vor der Mietkommission,

die Einsicht in die Aufzeichnung

(§ 9) und in die Belege über die Auslagen für

das Haus (§ 4, Absatz 3, und § 9) zu gewähren,

oder erscheint er zur Verhandlung nicht,

so hat die Mietkommission auf Antrag des

Mieters dem Vermieter unter Androhung einer

Ordnungsstrafe, die im einzelnen Falle höchstens

500 S betragen kann, aufzutragen, die Einsicht

binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht

übersteigenden Frist zu gestatten. Die Ordnungsstrafe

ist zu verhängen, wenn dem Auftrage

ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird;

sie kann auch wiederholt verhängt werden."

Artikel II.

Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl.

Nr. 130/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 26/1951, wird abgeändert wie folgt

1. § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a, bb, hat zu lauten

„bb) Der jährliche Beitrag beträgt 10 Groschen

für jede Krone des Jahresmietzinses für

1914. Der Beitrag erhöht sich um 3 Groschen,

falls der Hauseigentümer mit der

Zahlung an das zuständige Finanzamt

länger als sechs Monate im Rückstand ist."

2. § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Ab 1. Juli 1950 gilt ein Zuschlag

von 13 Groschen für jede Krone des Jahresmietzinses

für 1914 zum Hauptmietzins (§§ 2,

7, 12 des Mietengesetzes) vereinbart,

a) wenn die Mieträume hinsichtlich der Mietzinsbildung

dem Mietengesetz unterliegen,

b) wenn der Eigentümer in Ansehung dieser

Mieträume nach § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a

beitragspflichtig ist und

c) wenn und soweit nicht bereits eine rechtswirksame

Vereinbarung nach § 16 Abs. 1

des Mietengesetzes vorliegt.

(2) Für die mit der Einhebung und Entrichtung

des Wohnhauswiederaufbaubeitrages verbundene

Tätigkeit gebühren dem Hauseigentümer

ab 1. Jänner 1952 von dem im Absatz 1

genannten Zuschlag 3 Groschen für jede Krone

des Jahresmietzinses für 1914.

(3) Auf den Zuschlag nach Absatz 1 finden die

Vorschriften des § 7 Abs. 2 erster und sechster

Satz des Mietengesetzes keine Anwendung; er

schließt die Vereinbarung eines Neuvermietungszuschlages

(§ 16 Abs. 1 zweiter Halbsatz des

Mietengesetzes) aus."

Artikel III.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

1. Der nach diesem Bundesgesetz für zulässig

erklärte gesetzliche Mietzins (Art." I Z. 1) ist

für die Zeit ab 1. November 1951 zu bezahlen,

sofern das darauf gerichtete Begehren des Vermieters

dem Mieter spätestens binnen vier

Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bekanntgegeben wird. Wird das Begehren

nach Ablauf dieser Frist gestellt, so findet

§ 12 des Mietengesetzes Anwendung.

2. Vereinbarungen und Entscheidungen, die

vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß

§ 5 Abs. 1 in der bisherigen Fassung getroffen

wurden, bleiben unberührt.

3. Für die Anwendung der neugefaßten Bestimmung

des § 7 Abs. 2 des Mietengesetzes

(Art. I Z. 5) gilt bis zum 1. Februar 1953 die

Einschränkung, daß der Zeitraum für die Heranziehung

der zu den im § 6 Abs. 1 des Mietengesetzes

genannten Zwecken zu verwendenden

Teile der Hauptmietzinse nicht vor dem 1. Februar

1948 beginnt.

4. Für die Anwendung der Bestimmung des

Art. I Z. 8 dieses Bundesgesetzes gilt bis zum

1. Februar 1953 die Einschränkung, daß der

Zeitraum, für den die Aufzeichnung über die

tatsächlich vereinnahmten Hauptmietzinse und

ihre Verwendung samt den dazugehörigen Belegen

vorzulegen ist, nicht vor dem 1. Februar

1948 beginnt.

5. Die Bestimmung des Art. II Z. 1 gilt ab

1. Jänner 1952.

6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des Art. II Z. 1 und des Art. III

Z. 5 das Bundesministerium für Finanzen, im

übrigen das Bundesministerium für Justiz im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →