228. Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das auf der 31. Internationalen Arbeitskonferenz in San Francisco angenommene
Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
— Convention (No. 87) concerning Freedom of Association and Protection of the Right
to Organise — Convention (No. 87) concernant la liberté syndicale et la protection du droit
syndical —, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrate des
Internationalen Arbeitsamtes
nach San Francisco
einberufen wurde und am
17. Juni 1948 zu ihrer
einunddreißigsten Tagung
zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene
Anträge, betreffend die
Vereinigungsfreiheit und
den Schutz des Vereinigungsrechtes,
eine Frage,
die den siebenten Gegenstand
ihrer Tagesordnung
bildet, in der Form eines
Übereinkommens anzunehmen.
Davon ausgehend, daß die
Präambel zur Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
die „Anerkennung
des Grundsatzes
der Vereinigungsfreiheit"
unter den Mitteln aufzählt,
die geeignet sind, die Lage
der Arbeitnehmer zu verbessern
und den Frieden zu
sichern,
daß die Erklärung von Philadelphia
erneut bekräftigt
hat: „die Freiheit der
Meinungsäußerung und die
Vereinigungsfreiheit sind
unerläßliche Voraussetzungen
eines anhaltenden Fortschrittes",
daß die internationale Arbeitskonferenz
auf ihrer
dreißigsten Tagung einstimmig
die Grundsätze
angenommen hat, welche
die Grundlage der internationalen
Regelung bilden
sollen,
daß die Generalversammlung
der Vereinten Nationen
sich auf ihrer zweiten
Tagung diese Grundsätze
zu eigen gemacht und
die Internationale Arbeitsorganisation
ersucht hat,
weiterhin alles zu tun, um
die Annahme eines oder
mehrerer internationaler
Übereinkommen zu ermöglichen,
nimmt die Konferenz heute,
am 9. Juli 1948, das folgende
Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit
und den
Schutz des Vereinigungsrechtes,
1948, bezeichnet wird.
Teil I.
Vereinigungsfreiheit
Artikel 1
Jedes Mitglied der Internationalen
Arbeitsorganisation,
für das dieses Übereinkommen
in Kraft ist, verpflichtet sich,
die folgenden Bestimmungen
zur Anwendung zu bringen.
Artikel 2
Die Arbeitnehmer und die
Arbeitgeber ohne jeden Unterschied
haben das Recht, ohne
vorherige Genehmigung Organisationen
nach eigener Wahl
zu bilden und solchen Organisationen
beizutreten, wobei
lediglich die Bedingung gilt, daß
sie deren Satzungen einhalten.
Artikel 3
1. Die Organisation der Arbeitnehmer
und der Arbeit-
geber haben das Recht, sich
Satzungen und Geschäftsordnungen
zu geben, ihre Vertreter
frei zu wählen, ihre Geschäftsführung
und Tätigkeit
zu regeln und ihr Programm
aufzustellen.
2. Die Behörden haben sich
jedes Eingriffes zu enthalten,
der geeignet wäre, dieses Recht
zu beschränken oder dessen
rechtmäßige Ausübung zu behindern.
Artikel 4
Die Organisationen der Arbeitnehmer
und der Arbeitgeber
dürfen im Verwaltungswege
weder aufgelöst noch zeitweilig
eingestellt werden.
Artikel 5
Die Organisationen der Arbeitnehmer
und der Arbeitgeber
sind berechtigt, Verbände
und Zentralverbände zu bilden
und sich solchen anzuschließen.
Die Organisationen, Verbände
und Zentralverbände haben das
Redit, sich internationalen Organisationen
der Arbeitnehmer
und der Arbeitgeber anzuschließen.
Artikel 6
Die Bestimmungen der Artikel
2, 3 und 4 finden auf die
Verbände und Zentralverbände
von Organisationen der Arbeitnehmer
und der Arbeitgeber
Anwendung.
Artikel 7
Der Erwerb der Rechtspersönlichkeit
durch Organisationen
der Arbeitnehmer und der
Arbeitgeber, ihre Verbände und
Zentralverbände darf nicht an
Bedingungen geknüpft werden,
die geeignet sind, die Anwendung
der Bestimmungen der
Artikel 2, 3 und 4 zu beeinträchtigen.
Artikel 8
1. Die Arbeitnehmer und die
Arbeitgeber und ihre Organisationen
haben sich gleich
anderen Personen und organi-
sierten Gemeinschaften bei
Ausübung der ihnen durch
dieses Übereinkommen zuerkannten
Rechte an die Gesetze
zu halten.
2. Die in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Rechte
dürfen weder durch die Gesetzgebung
noch durch die Art
ihrer Anwendung geschmälert
werden.
Artikel 9
1. Die Gesetzgebung bestimmt,
inwieweit die in diesem
Übereinkommen vorgesehenen
Rechte auf das Heer und die
Polizei Anwendung finden.
2. Die Ratifikation dieses
Übereinkommens durch ein
Mitglied läßt bereits bestehende
Gesetze, Entscheidungen, Gewohnheiten
oder. Vereinbarungen,
die den. Angehörigen
des Heeres und der Polizei
irgendwelche in diesem Übereinkommen
vorgesehene Rechte
einräumen, gemäß dem Grundsatz
des Artikels 19, Absatz 8,
der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation unberührt.
Artikel 10
In diesem Übereinkommen
bezeichnet der Ausdruck „Organisation"
jede Organisation
von Arbeitnehmern oder von
Arbeitgebern, welche die Förderung
und den Schutz der
Interessen der Arbeitnehmer
oder der Arbeitgeber zum Ziele
hat.
Teil II.
Schutz des Vereinigungsrechtes
Artikel 11
Jedes Mitglied der Internationalen
Arbeitsorganisation,
für das dieses Übereinkommen
in Kraft ist, verpflichtet sich,
alle erforderlichen und geeigneten
Maßnahmen zu treffen,
um den Arbeitnehmern und
den Arbeitgebern die freie Ausübung
des Vereinigungsrechtes
zu gewährleisten.
Teil III.
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 12
1. Für die in Artikel 35 der
Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation in der
Fassung der Abänderungsurkunde
von 1946 bezeichneten
Gebiete, mit Ausnahme der
Gebiete nach Abs. 4 und 5 des
genannten Artikels in seiner
neuen Fassung, hat jedes Mitglied
der Organisation, das
dieses Übereinkommen ratifiziert,
dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
mit seiner Ratifikation oder so
bald wie möglich nach der
Ratifikation eine Erklärung zu
übermitteln, welche die Gebiete
bekanntgibt,
a) für die es die Verpflichtung
zur unveränderten Durchführung
des Übereinkommens
übernimmt,
b) für die es die Verpflichtung
zur Durchführung der Bestimmungen
des Übereinkommens
mit Abweichungen
übernimmt,
unter Angabe der Einzelheiten
dieser Abweichungen,
c) in denen das Übereinkommen
nicht durchgeführt
werden kann, und in
diesem Falle die Gründe
dafür,
d) für die es sich die Entscheidung
vorbehält.
2. Die Verpflichtungen nach
Absatz 1, a und b, dieses
Artikels gelten als wesentlicher
Bestandteil der Ratifikation
und haben die Wirkung einer
solchen.
3. Jedes Mitglied kann die in
der ursprünglichen Erklärung
nach Absatz 1, b, c und d,
dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte
jederzeit durch eine
spätere Erklärung ganz oder
teilweise zurückziehen.
4. Jedes Mitglied kann dem
Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt,
in dem das Übereinkommen
nach Artikel 16 gekündigt
werden kann, eine
Erklärung übermitteln, durch
die der Inhalt jeder früheren
Erklärung in sonstiger Weise
abgeändert und die in dem
betreffenden Zeitpunkt in bestimmten
Gebieten bestehende
Lage angegeben wird.
Artikel 13
1. Fällt der Gegenstand dieses
Übereinkommens unter die
Selbstregierungsbefugnisse eines
außerhalb des Mutterlandes gelegenen
Gebietes, so kann das
für die internationalen Beziehungen
dieses Gebietes verantwortliche
Mitglied im Benehmen
mit dessen Regierung
dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
eine Erklärung übermitteln,
durch die es die Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen im
Namen des betreffenden Gebietes
übernimmt.
2. Eine Erklärung, betreffend
die Übernahme der Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen,
kann dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
übermittelt werden
a) von zwei oder mehr Mitgliedern
der Organisation
für ein ihnen gemeinsam
unterstelltes Gebiet,
b) von jeder nach der Satzung
der Vereinten Nationen
oder auf Grund einer anderen
Bestimmung für die
Verwaltung eines Gebietes
verantwortlichen internationalen
Behörde, und
zwar für das betreffende
Gebiet.
3. In den dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
nach den vorstehenden
Absätzen dieses Artikels
übermittelten Erklärungen ist
anzugeben, ob das Übereinkommen
in dem betreffenden
Gebiete mit oder ohne Abweichungen
durchgeführt wird;
teilt die Erklärung mit, daß die
Durchführung des Überein-
kommens mit Abweichungen
erfolgt, so sind die Einzelheiten
dieser Abweichungen anzugeben.
4. Das beteiligte Mitglied,
die beteiligten Mitglieder oder
die beteiligte internationale
Behörde können jederzeit durch
eine spätere Erklärung auf das
Recht der Inanspruchnahme
jeder in einer früheren Erklärung
mitgeteilten Abweichung
ganz oder teilweise
verzichten.
5. Das beteiligte Mitglied, die
beteiligten Mitglieder oder die
beteiligte internationale Behörde
können dem Generaldirektor
zu jedem Zeitpunkt,
in dem dieses Übereinkommen
gemäß Artikel 16 gekündigt
werden kann, eine Erklärung
übermitteln, durch die der Inhalt
jeder früheren Erklärung
in sonstiger Weise abgeändert
und die in dem betreffenden
Zeitpunkt bestehende Lage
in bezug auf die Durchführung
dieses Übereinkommens angegeben
wird.
Teil IV.
Schlußbestimmungen
Artikel 14
Die förmlichen Ratifikationen
dieses Übereinkommens sind
dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur
Eintragung mitzuteilen.
Artikel 15
1. Dieses Übereinkommen
bindet nur diejenigen Mitglieder
der Internationalen
Arbeitsorganisation, deren Ratifikation
durch den Generaldirektor
eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf
Monate, nachdem die Ratifikationen
zweier Mitglieder
durch den Generaldirektor eingetragen
worden sind.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes Mitglied
zwölf Monate nach der
Eintragung seiner Ratifikation
in Kraft.
Artikel 16
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann es nach Ablauf von zehn
Jahren, gerechnet von dem
Tag, an dem es zum erstenmal
in Kraft getreten ist, durch Anzeige
an den Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
kündigen. Die Kündigung
wird von diesem eingetragen.
Ihre Wirkung tritt erst
ein Jahr nach der Eintragung
ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat
und innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des im vorigen Absatze
genannten Zeitraumes von zehn
Jahren von dem in diesem
Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht
keinen Gebrauch
macht, bleibt für einen weiteren
Zeitraum von zehn Jahren
gebunden. In der Folge kann es
dieses Übereinkommen jeweils
nach Ablauf eines Zeitraumes
von zehn Jahren nach Maßgabe
dieses Artikels kündigen.
Artikel 17
1. Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
gibt allen Mitgliedern der
Internationalen Arbeitsorganisation
Kenntnis von der Eintragung
aller Ratifikationen,
Erklärungen und Kündigungen,
die ihm von den
Mitgliedern der Organisation
mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird
die Mitglieder der Organisation,
wenn er ihnen von der Eintragung
der zweiten Ratifikation,
die ihm mitgeteilt
wird, Kenntnis gibt, auf den
Zeitpunkt aufmerksam machen,
in dem dieses Übereinkommen
in Kraft tritt.
Artikel 18
Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
übermittelt dem Generalsekretär
der Vereinten . Nationen
zwecks Eintragung nach
Artikel 102 der Satzung der
Vereinten Nationen vollständige
Auskünfte über alle
von ihm nach Maßgabe der
vorausgehenden Artikel eingetragenen
Ratifikationen, Erklärungen
und Kündigungen.
Artikel 19
Der Verwaltungsrat des
Internationalen Arbeitsamtes
hat nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens jeweils bei
Ablauf eines, Zeitraumes von
zehn Jahren der Allgemeinen
Konferenz einen Bericht über
die Durchführung dieses Übereinkommens
zu erstatten und
darüber zu entscheiden, ob die
Frage seiner gänzlichen oder
teilweisen Abänderung auf die
Tagesordnung der Konferenz
gesetzt werden soll.
Artikel 20
1. Nimmt die Konferenz ein
neues Übereinkommen an,
welches das vorliegende Übereinkommen
ganz oder teilweise
abändert, und sieht das neue
Übereinkommen nichts anderes
vor, so gelten folgende Bestimmungen
a) Die Ratifikation des neugefaßten
Übereinkommens
durch ein Mitglied schließt
ohneweiters die sofortige
Kündigung des vorliegenden
Übereinkommens in
sich, ohne Rücksicht auf
Artikel 16; Voraussetzung
ist dabei, daß das neugefaßte
Übereinkommen
in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens
des neugefaßten
Übereinkommens
an kann das vorliegende
Übereinkommen von den
Mitgliedern nicht mehr
ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende
Übereinkommen nach
Form und Inhalt jedenfalls in
Kraft für die Mitglieder, die
dieses, aber nicht das neugefaßte
Übereinkommen ratifiziert
haben.
Artikel 21
Der französische und der
englische Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher
Weise maßgebend.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen
gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 16. September 1950.
Der Bundespräsident
Renner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Maisel
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten;
Gruber
Da die österreichische Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 14 des Übereinkommens dem
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am 18. Oktober 1950 übermittelt wurde, wird
das Übereinkommen für Österreich gemäß seinem Artikel 15, Absatz 2, am 18. Oktober 1951
in Kraft treten.
Folgende Staaten haben bis zum 19. August 1950 ihre Ratifikationsurkunden beim Internationalen
Arbeitsamt hinterlegt
Finnland, Großbritannien, Island, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Schweden.