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228_1950 AT

228. Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 228. Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes.

Nachdem das auf der 31. Internationalen Arbeitskonferenz in San Francisco angenommene

Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes

— Convention (No. 87) concerning Freedom of Association and Protection of the Right

to Organise — Convention (No. 87) concernant la liberté syndicale et la protection du droit

syndical —, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz der

Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrate des

Internationalen Arbeitsamtes

nach San Francisco

einberufen wurde und am

17. Juni 1948 zu ihrer

einunddreißigsten Tagung

zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene

Anträge, betreffend die

Vereinigungsfreiheit und

den Schutz des Vereinigungsrechtes,

eine Frage,

die den siebenten Gegenstand

ihrer Tagesordnung

bildet, in der Form eines

Übereinkommens anzunehmen.

Davon ausgehend, daß die

Präambel zur Verfassung

der Internationalen Arbeitsorganisation

die „Anerkennung

des Grundsatzes

der Vereinigungsfreiheit"

unter den Mitteln aufzählt,

die geeignet sind, die Lage

der Arbeitnehmer zu verbessern

und den Frieden zu

sichern,

daß die Erklärung von Philadelphia

erneut bekräftigt

hat: „die Freiheit der

Meinungsäußerung und die

Vereinigungsfreiheit sind

unerläßliche Voraussetzungen

eines anhaltenden Fortschrittes",

daß die internationale Arbeitskonferenz

auf ihrer

dreißigsten Tagung einstimmig

die Grundsätze

angenommen hat, welche

die Grundlage der internationalen

Regelung bilden

sollen,

daß die Generalversammlung

der Vereinten Nationen

sich auf ihrer zweiten

Tagung diese Grundsätze

zu eigen gemacht und

die Internationale Arbeitsorganisation

ersucht hat,

weiterhin alles zu tun, um

die Annahme eines oder

mehrerer internationaler

Übereinkommen zu ermöglichen,

nimmt die Konferenz heute,

am 9. Juli 1948, das folgende

Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit

und den

Schutz des Vereinigungsrechtes,

1948, bezeichnet wird.

Teil I.

Vereinigungsfreiheit

Artikel 1

Jedes Mitglied der Internationalen

Arbeitsorganisation,

für das dieses Übereinkommen

in Kraft ist, verpflichtet sich,

die folgenden Bestimmungen

zur Anwendung zu bringen.

Artikel 2

Die Arbeitnehmer und die

Arbeitgeber ohne jeden Unterschied

haben das Recht, ohne

vorherige Genehmigung Organisationen

nach eigener Wahl

zu bilden und solchen Organisationen

beizutreten, wobei

lediglich die Bedingung gilt, daß

sie deren Satzungen einhalten.

Artikel 3

1. Die Organisation der Arbeitnehmer

und der Arbeit-

geber haben das Recht, sich

Satzungen und Geschäftsordnungen

zu geben, ihre Vertreter

frei zu wählen, ihre Geschäftsführung

und Tätigkeit

zu regeln und ihr Programm

aufzustellen.

2. Die Behörden haben sich

jedes Eingriffes zu enthalten,

der geeignet wäre, dieses Recht

zu beschränken oder dessen

rechtmäßige Ausübung zu behindern.

Artikel 4

Die Organisationen der Arbeitnehmer

und der Arbeitgeber

dürfen im Verwaltungswege

weder aufgelöst noch zeitweilig

eingestellt werden.

Artikel 5

Die Organisationen der Arbeitnehmer

und der Arbeitgeber

sind berechtigt, Verbände

und Zentralverbände zu bilden

und sich solchen anzuschließen.

Die Organisationen, Verbände

und Zentralverbände haben das

Redit, sich internationalen Organisationen

der Arbeitnehmer

und der Arbeitgeber anzuschließen.

Artikel 6

Die Bestimmungen der Artikel

2, 3 und 4 finden auf die

Verbände und Zentralverbände

von Organisationen der Arbeitnehmer

und der Arbeitgeber

Anwendung.

Artikel 7

Der Erwerb der Rechtspersönlichkeit

durch Organisationen

der Arbeitnehmer und der

Arbeitgeber, ihre Verbände und

Zentralverbände darf nicht an

Bedingungen geknüpft werden,

die geeignet sind, die Anwendung

der Bestimmungen der

Artikel 2, 3 und 4 zu beeinträchtigen.

Artikel 8

1. Die Arbeitnehmer und die

Arbeitgeber und ihre Organisationen

haben sich gleich

anderen Personen und organi-

sierten Gemeinschaften bei

Ausübung der ihnen durch

dieses Übereinkommen zuerkannten

Rechte an die Gesetze

zu halten.

2. Die in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Rechte

dürfen weder durch die Gesetzgebung

noch durch die Art

ihrer Anwendung geschmälert

werden.

Artikel 9

1. Die Gesetzgebung bestimmt,

inwieweit die in diesem

Übereinkommen vorgesehenen

Rechte auf das Heer und die

Polizei Anwendung finden.

2. Die Ratifikation dieses

Übereinkommens durch ein

Mitglied läßt bereits bestehende

Gesetze, Entscheidungen, Gewohnheiten

oder. Vereinbarungen,

die den. Angehörigen

des Heeres und der Polizei

irgendwelche in diesem Übereinkommen

vorgesehene Rechte

einräumen, gemäß dem Grundsatz

des Artikels 19, Absatz 8,

der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation unberührt.

Artikel 10

In diesem Übereinkommen

bezeichnet der Ausdruck „Organisation"

jede Organisation

von Arbeitnehmern oder von

Arbeitgebern, welche die Förderung

und den Schutz der

Interessen der Arbeitnehmer

oder der Arbeitgeber zum Ziele

hat.

Teil II.

Schutz des Vereinigungsrechtes

Artikel 11

Jedes Mitglied der Internationalen

Arbeitsorganisation,

für das dieses Übereinkommen

in Kraft ist, verpflichtet sich,

alle erforderlichen und geeigneten

Maßnahmen zu treffen,

um den Arbeitnehmern und

den Arbeitgebern die freie Ausübung

des Vereinigungsrechtes

zu gewährleisten.

Teil III.

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 12

1. Für die in Artikel 35 der

Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation in der

Fassung der Abänderungsurkunde

von 1946 bezeichneten

Gebiete, mit Ausnahme der

Gebiete nach Abs. 4 und 5 des

genannten Artikels in seiner

neuen Fassung, hat jedes Mitglied

der Organisation, das

dieses Übereinkommen ratifiziert,

dem Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

mit seiner Ratifikation oder so

bald wie möglich nach der

Ratifikation eine Erklärung zu

übermitteln, welche die Gebiete

bekanntgibt,

a) für die es die Verpflichtung

zur unveränderten Durchführung

des Übereinkommens

übernimmt,

b) für die es die Verpflichtung

zur Durchführung der Bestimmungen

des Übereinkommens

mit Abweichungen

übernimmt,

unter Angabe der Einzelheiten

dieser Abweichungen,

c) in denen das Übereinkommen

nicht durchgeführt

werden kann, und in

diesem Falle die Gründe

dafür,

d) für die es sich die Entscheidung

vorbehält.

2. Die Verpflichtungen nach

Absatz 1, a und b, dieses

Artikels gelten als wesentlicher

Bestandteil der Ratifikation

und haben die Wirkung einer

solchen.

3. Jedes Mitglied kann die in

der ursprünglichen Erklärung

nach Absatz 1, b, c und d,

dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte

jederzeit durch eine

spätere Erklärung ganz oder

teilweise zurückziehen.

4. Jedes Mitglied kann dem

Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt,

in dem das Übereinkommen

nach Artikel 16 gekündigt

werden kann, eine

Erklärung übermitteln, durch

die der Inhalt jeder früheren

Erklärung in sonstiger Weise

abgeändert und die in dem

betreffenden Zeitpunkt in bestimmten

Gebieten bestehende

Lage angegeben wird.

Artikel 13

1. Fällt der Gegenstand dieses

Übereinkommens unter die

Selbstregierungsbefugnisse eines

außerhalb des Mutterlandes gelegenen

Gebietes, so kann das

für die internationalen Beziehungen

dieses Gebietes verantwortliche

Mitglied im Benehmen

mit dessen Regierung

dem Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

eine Erklärung übermitteln,

durch die es die Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen im

Namen des betreffenden Gebietes

übernimmt.

2. Eine Erklärung, betreffend

die Übernahme der Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen,

kann dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

übermittelt werden

a) von zwei oder mehr Mitgliedern

der Organisation

für ein ihnen gemeinsam

unterstelltes Gebiet,

b) von jeder nach der Satzung

der Vereinten Nationen

oder auf Grund einer anderen

Bestimmung für die

Verwaltung eines Gebietes

verantwortlichen internationalen

Behörde, und

zwar für das betreffende

Gebiet.

3. In den dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

nach den vorstehenden

Absätzen dieses Artikels

übermittelten Erklärungen ist

anzugeben, ob das Übereinkommen

in dem betreffenden

Gebiete mit oder ohne Abweichungen

durchgeführt wird;

teilt die Erklärung mit, daß die

Durchführung des Überein-

kommens mit Abweichungen

erfolgt, so sind die Einzelheiten

dieser Abweichungen anzugeben.

4. Das beteiligte Mitglied,

die beteiligten Mitglieder oder

die beteiligte internationale

Behörde können jederzeit durch

eine spätere Erklärung auf das

Recht der Inanspruchnahme

jeder in einer früheren Erklärung

mitgeteilten Abweichung

ganz oder teilweise

verzichten.

5. Das beteiligte Mitglied, die

beteiligten Mitglieder oder die

beteiligte internationale Behörde

können dem Generaldirektor

zu jedem Zeitpunkt,

in dem dieses Übereinkommen

gemäß Artikel 16 gekündigt

werden kann, eine Erklärung

übermitteln, durch die der Inhalt

jeder früheren Erklärung

in sonstiger Weise abgeändert

und die in dem betreffenden

Zeitpunkt bestehende Lage

in bezug auf die Durchführung

dieses Übereinkommens angegeben

wird.

Teil IV.

Schlußbestimmungen

Artikel 14

Die förmlichen Ratifikationen

dieses Übereinkommens sind

dem Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes zur

Eintragung mitzuteilen.

Artikel 15

1. Dieses Übereinkommen

bindet nur diejenigen Mitglieder

der Internationalen

Arbeitsorganisation, deren Ratifikation

durch den Generaldirektor

eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf

Monate, nachdem die Ratifikationen

zweier Mitglieder

durch den Generaldirektor eingetragen

worden sind.

3. In der Folge tritt dieses

Übereinkommen für jedes Mitglied

zwölf Monate nach der

Eintragung seiner Ratifikation

in Kraft.

Artikel 16

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann es nach Ablauf von zehn

Jahren, gerechnet von dem

Tag, an dem es zum erstenmal

in Kraft getreten ist, durch Anzeige

an den Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

kündigen. Die Kündigung

wird von diesem eingetragen.

Ihre Wirkung tritt erst

ein Jahr nach der Eintragung

ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat

und innerhalb eines Jahres nach

Ablauf des im vorigen Absatze

genannten Zeitraumes von zehn

Jahren von dem in diesem

Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht

keinen Gebrauch

macht, bleibt für einen weiteren

Zeitraum von zehn Jahren

gebunden. In der Folge kann es

dieses Übereinkommen jeweils

nach Ablauf eines Zeitraumes

von zehn Jahren nach Maßgabe

dieses Artikels kündigen.

Artikel 17

1. Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

gibt allen Mitgliedern der

Internationalen Arbeitsorganisation

Kenntnis von der Eintragung

aller Ratifikationen,

Erklärungen und Kündigungen,

die ihm von den

Mitgliedern der Organisation

mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird

die Mitglieder der Organisation,

wenn er ihnen von der Eintragung

der zweiten Ratifikation,

die ihm mitgeteilt

wird, Kenntnis gibt, auf den

Zeitpunkt aufmerksam machen,

in dem dieses Übereinkommen

in Kraft tritt.

Artikel 18

Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

übermittelt dem Generalsekretär

der Vereinten . Nationen

zwecks Eintragung nach

Artikel 102 der Satzung der

Vereinten Nationen vollständige

Auskünfte über alle

von ihm nach Maßgabe der

vorausgehenden Artikel eingetragenen

Ratifikationen, Erklärungen

und Kündigungen.

Artikel 19

Der Verwaltungsrat des

Internationalen Arbeitsamtes

hat nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens jeweils bei

Ablauf eines, Zeitraumes von

zehn Jahren der Allgemeinen

Konferenz einen Bericht über

die Durchführung dieses Übereinkommens

zu erstatten und

darüber zu entscheiden, ob die

Frage seiner gänzlichen oder

teilweisen Abänderung auf die

Tagesordnung der Konferenz

gesetzt werden soll.

Artikel 20

1. Nimmt die Konferenz ein

neues Übereinkommen an,

welches das vorliegende Übereinkommen

ganz oder teilweise

abändert, und sieht das neue

Übereinkommen nichts anderes

vor, so gelten folgende Bestimmungen

a) Die Ratifikation des neugefaßten

Übereinkommens

durch ein Mitglied schließt

ohneweiters die sofortige

Kündigung des vorliegenden

Übereinkommens in

sich, ohne Rücksicht auf

Artikel 16; Voraussetzung

ist dabei, daß das neugefaßte

Übereinkommen

in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens

des neugefaßten

Übereinkommens

an kann das vorliegende

Übereinkommen von den

Mitgliedern nicht mehr

ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende

Übereinkommen nach

Form und Inhalt jedenfalls in

Kraft für die Mitglieder, die

dieses, aber nicht das neugefaßte

Übereinkommen ratifiziert

haben.

Artikel 21

Der französische und der

englische Wortlaut dieses Übereinkommens

sind in gleicher

Weise maßgebend.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen

gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 16. September 1950.

Der Bundespräsident

Renner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Maisel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten;

Gruber

Da die österreichische Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 14 des Übereinkommens dem

Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am 18. Oktober 1950 übermittelt wurde, wird

das Übereinkommen für Österreich gemäß seinem Artikel 15, Absatz 2, am 18. Oktober 1951

in Kraft treten.

Folgende Staaten haben bis zum 19. August 1950 ihre Ratifikationsurkunden beim Internationalen

Arbeitsamt hinterlegt

Finnland, Großbritannien, Island, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Schweden.

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